Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183) Flashcards

1
Q

Welche zwei Tatbestände werden von Art. 183 erfasst?

A

‐ Freiheitsberaubung in Ziff. 1 Abs. 1

‐ Entführung in Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Welches Rechtsgut wird geschützt?

A

Die Fortbewegungsfreiheit (Spezialfall der Nötigung).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Es handelt sich um ein Dauerdelikt. Was bedeutet dies für den Tatbestand konkret?

A

Vollendet mit Freiheitsentzug; beendet mit Wiedererlangung der Freiheit.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Was ist das Angriffsobjekt?

4P

A

> Tat‐ bzw. Angriffsobjekt: Jeder Mensch, der die Fähigkeit hat, sich betreffend
Aufenthaltsort einen Willen zu bilden (Willen zur Fortbewegung).

‐ Nicht gegeben z.B. bei Säuglingen, Bewusstlosigkeit, Rauschzustand.

‐ Geschützt ist die Freiheit, «sich nach eigener Wahl vom Orte, an dem man
sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben». (BGE 101 IV 160)

‐ Aus Ziff. 2 ergibt sich (e contrario), dass die Tat gemäss Ziff. 1 gegen den Willen des Opfers gerichtet sein muss.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Was sind die möglichen Tathandlungen?

3P

A

‐ Festnahme: Aufhebung der Freiheit, den gegenwärtigen Aufenthaltsort zu
verlassen.

‐ Gefangenhalten: Fortsetzung einer (auch rechtmässigen) Festnahme.

‐ In anderer Weise die Freiheit entziehen: Hinweis auf Tatmittel.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Was ist der Taterfolg?

3P

A

Freiheitsentzug

‐ Befreiung braucht dem Opfer nicht absolut unmöglich zu sein.

‐ Dauer von «gewisser zeitlicher Erheblichkeit». (BGE 89 IV 85)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Wann ist eine Freiheitsberaubung nicht Unrechtmässig?

9P

A

‐ Nicht gegeben, wenn Freiheitsentziehung rechtmässig ist.

‐ Aus strafprozessualen Gründen:
‐ Anhaltung (Art. 215 StPO).

‐ Vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO).

‐ Untersuchungs‐ und Sicherheitshaft (Art. 220‐236 StPO).

‐ Als Strafvollstreckung (Freiheitsstrafe oder stationäre Massnahme).

‐ Als fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB.

‐ Als privatrechtliche Selbsthilfe gemäss Art. 926 ZGB oder Art. 52 OR.

‐ Bei Einwilligung der betroffenen Person.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Welche Anforderungen bestehen auf der subjektiven Tatseite?

3P

A

> Vorsatz
‐ Wissen und Willen bezogen auf Freiheitsentziehung und auf
Unrechtmässigkeit.

> Irrtum hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen einer gesetzlich
zulässigen Verhaftung: Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Welche Konkurrenzen bestehen?

2 + 4P

A

> Verhältnis zur Nötigung gemäss Art. 181:
‐ Art. 183 Ziff. Abs. 1 geht vor, wenn sich das Verhalten des Täters auf die Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit beschränkt.

‐ Echte Konkurrenz, wenn Freiheitsberaubung dazu dient, ein weitergehendes Verhalten zu erzwingen als bloss die Duldung des
Freiheitsentzugs (zusätzliches Nötigungsziel).

> Verhältnis zur Körperverletzung (Art. 122/123), zum Raub (Art. 140) und zur
Vergewaltigung (Art. 190):
‐ Unechte Konkurrenz, wenn Freiheitsberaubung blosse Begleiterscheinung ist.

‐ Echte Konkurrenz, wenn Freiheitsberaubung darüber hinaus geht.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly