Geiselnahme Flashcards
Was ist die Definition der Geiselnahme?
Kombination des Angriffs auf die Fortbewegungsfreiheit einer Person (Geisel)
mit der Absicht, einen Dritten dadurch zu nötigen.
Welche zwei Rechtsgüter werden geschützt?
‐ Persönliche Freiheit der Geisel.
‐ Freiheit der Willensbildung bzw. Willensbetätigung des zu nötigenden
Dritten.
Welche zwei Tatbestände werden erfasst?
‐ Eigentliche Geiselnahmen: Ziff. 1 Abs. 1
‐ Sukzessive Mittäterschaft (Trittbrettfahrer): Ziff. 1 Abs. 2
Was sind die möglichen Tathandlungen?
3 + 3P
> Tathandlung
1. Freiheitsberaubung (gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1)
- Entführung (gemäss Art. 183 Ziff. Abs. 2)
- «sonst wie bemächtigen»
‐ Sehr kurzfristige Geiselnahme; «menschliches Schutzschild».
(BGE 121 IV 162; BGE 113 IV 63)
‐ Ersatzgeisel, die sich freiwillig in die Gewalt des Geiselnehmers begibt.
‐ Geisel, die wegen Unfähigkeit zur Willensbildung hinsichtlich ihres
Aufenthaltsortes nicht Opfer einer Freiheitsberaubung gemäss
Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 sein kann (bspw. Säuglinge und Kleinkinder).
Was bedeutet Trittbrettfahrer?
Ausnützung einer durch einen Geiselnehmer geschaffenen Situation zur Nötigung eines Dritten.
Welche zwei Konstellationen der Mittäterschaft existieren?
Sukzessive Mittäterschaft: Entgegen den allgemeinen Regeln wird der erst nach der eigentlichen Geiselnahme hinzutretende Mittäter für das vor seinem Tatbeitritt verwirklichte Unrecht bestraft.
Trittbrettfahrer: Hat mit der Geiselnahme tatsächlich gar nichts zu tun; versucht jedoch die Geiselnahme für seine eigenen Zwecke auszunutzen.
‐ Die Gleichstellung mit dem eigentlichen Geiselnehmer wird in der
Lehre mehrheitlich kritisiert.
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
2P
‐ Abs. 1: Wissen und Willen betreffend Geiselnahme.
‐ Abs. 2: Wissen um Situation der Geiselnahme und Willen, sich als
Geiselnehmer auszugeben.
Welches zweite Element ist auf der subjektiven Tatseite zu nennen?
(3P)
> Nötigungsabsicht:
Absicht, mit der Geiselnahme einen Dritten zu einer Handlung zu nötigen.
‐ Nicht das bemächtigte Opfer selbst (Art. 183 i.V.m. Art. 184 Abs. 2 «Lösegeldentführung»).
‐ BGer und Teil der Lehre: Jede Person, die nicht mit Geisel identisch ist; d.h. auch Angehörige des Opfers. (BGE 121 IV 162)
‐ Teil der Lehre: Nur beliebig herausgegriffene Person, ohne familiäre oder persönliche Verbundenheit zur Geisel.
Was muss der Inhalt der qualifizierten Drohung sein?
> Inhalt der Drohung: Tötung, schwere Körperverletzung (entspricht Art. 122)
oder grausame Behandlung (entspricht Art. 184 Abs. 3).
Gegen wen muss die qualifizierte Drohung gerichtet sein?
4P
Muss gegenüber dem zu nötigenden Dritten geäussert werden.
‐ Unerheblich, ob auch Geisel davon Kenntnis bekommt. (BGE 121 IV 162)
> Druck auf den Dritten muss dadurch erheblich grösser werden, als bereits
vom Grundtatbestand vorausgesetzt.
‐ «Ausserordentliche Zwangslage». (BGE 129 IV 22)
Was wäre ein Beispiel für einen besonders schweren Fall (Qualifikation Ziff. 3)
Viele Menschen als Geiseln von der Tat betroffen: Mindestens 20 Personen (Flugzeugentführung)
Was geschieht wenn der Täter vom vollendeten Delikt zurücktritt?
(4P)
‐ Erforderlich: Rücktritt von der Nötigung und Freilassung der Geisel.
‐ Zeitpunkt: Nach vollendeter Geiselnahme, aber vor Eintritt des Nötigungserfolgs.
‐ Rücktritt braucht nicht freiwillig zu sein, sondern kann bspw. auf Verhandlungsdruck hin erfolgen.
‐ Funktion: Primär Opferschutz und sekundär «Goldene Brücke» zurück in
die Legalität für den Täter.