Geiselnahme Flashcards

1
Q

Was ist die Definition der Geiselnahme?

A

Kombination des Angriffs auf die Fortbewegungsfreiheit einer Person (Geisel)
mit der Absicht, einen Dritten dadurch zu nötigen.

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2
Q

Welche zwei Rechtsgüter werden geschützt?

A

‐ Persönliche Freiheit der Geisel.

‐ Freiheit der Willensbildung bzw. Willensbetätigung des zu nötigenden
Dritten.

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3
Q

Welche zwei Tatbestände werden erfasst?

A

‐ Eigentliche Geiselnahmen: Ziff. 1 Abs. 1

‐ Sukzessive Mittäterschaft (Trittbrettfahrer): Ziff. 1 Abs. 2

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4
Q

Was sind die möglichen Tathandlungen?

3 + 3P

A

> Tathandlung
1. Freiheitsberaubung (gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1)

  1. Entführung (gemäss Art. 183 Ziff. Abs. 2)
  2. «sonst wie bemächtigen»

‐ Sehr kurzfristige Geiselnahme; «menschliches Schutzschild».
(BGE 121 IV 162; BGE 113 IV 63)

‐ Ersatzgeisel, die sich freiwillig in die Gewalt des Geiselnehmers begibt.

‐ Geisel, die wegen Unfähigkeit zur Willensbildung hinsichtlich ihres
Aufenthaltsortes nicht Opfer einer Freiheitsberaubung gemäss
Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 sein kann (bspw. Säuglinge und Kleinkinder).

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5
Q

Was bedeutet Trittbrettfahrer?

A

Ausnützung einer durch einen Geiselnehmer geschaffenen Situation zur Nötigung eines Dritten.

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6
Q

Welche zwei Konstellationen der Mittäterschaft existieren?

A

Sukzessive Mittäterschaft: Entgegen den allgemeinen Regeln wird der erst nach der eigentlichen Geiselnahme hinzutretende Mittäter für das vor seinem Tatbeitritt verwirklichte Unrecht bestraft.

Trittbrettfahrer: Hat mit der Geiselnahme tatsächlich gar nichts zu tun; versucht jedoch die Geiselnahme für seine eigenen Zwecke auszunutzen.

‐ Die Gleichstellung mit dem eigentlichen Geiselnehmer wird in der
Lehre mehrheitlich kritisiert.

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7
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?

2P

A

‐ Abs. 1: Wissen und Willen betreffend Geiselnahme.

‐ Abs. 2: Wissen um Situation der Geiselnahme und Willen, sich als
Geiselnehmer auszugeben.

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8
Q

Welches zweite Element ist auf der subjektiven Tatseite zu nennen?
(3P)

A

> Nötigungsabsicht:
Absicht, mit der Geiselnahme einen Dritten zu einer Handlung zu nötigen.

‐ Nicht das bemächtigte Opfer selbst (Art. 183 i.V.m. Art. 184 Abs. 2 «Lösegeldentführung»).

‐ BGer und Teil der Lehre: Jede Person, die nicht mit Geisel identisch ist; d.h. auch Angehörige des Opfers. (BGE 121 IV 162)

‐ Teil der Lehre: Nur beliebig herausgegriffene Person, ohne familiäre oder persönliche Verbundenheit zur Geisel.

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9
Q

Was muss der Inhalt der qualifizierten Drohung sein?

A

> Inhalt der Drohung: Tötung, schwere Körperverletzung (entspricht Art. 122)
oder grausame Behandlung (entspricht Art. 184 Abs. 3).

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10
Q

Gegen wen muss die qualifizierte Drohung gerichtet sein?

4P

A

Muss gegenüber dem zu nötigenden Dritten geäussert werden.

‐ Unerheblich, ob auch Geisel davon Kenntnis bekommt. (BGE 121 IV 162)

> Druck auf den Dritten muss dadurch erheblich grösser werden, als bereits
vom Grundtatbestand vorausgesetzt.

‐ «Ausserordentliche Zwangslage». (BGE 129 IV 22)

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11
Q

Was wäre ein Beispiel für einen besonders schweren Fall (Qualifikation Ziff. 3)

A

Viele Menschen als Geiseln von der Tat betroffen: Mindestens 20 Personen (Flugzeugentführung)

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12
Q

Was geschieht wenn der Täter vom vollendeten Delikt zurücktritt?
(4P)

A

‐ Erforderlich: Rücktritt von der Nötigung und Freilassung der Geisel.

‐ Zeitpunkt: Nach vollendeter Geiselnahme, aber vor Eintritt des Nötigungserfolgs.

‐ Rücktritt braucht nicht freiwillig zu sein, sondern kann bspw. auf Verhandlungsdruck hin erfolgen.

‐ Funktion: Primär Opferschutz und sekundär «Goldene Brücke» zurück in
die Legalität für den Täter.

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