Modul 9: Dreipersonalität Flashcards
Kodex Gelb
Zession
= Abtretung
Forderung wird abgetreten
Zedent = Altgläubiger, ursprüngl. Gläubiger
-> tritt Forderung an Zessionar = Neugläubiger ab
Schuldner = cessus/debetor cesus -> Drittschuldner
Übertragung der Forderung ist Modus -> Verfügungsgeschäft
-> braucht Titel
zb Verkauf von Forderung (Factoring), Bestellung einer Forderung als Sicherheit -> Sicherheitszession
-> oft voneinander nicht zu trennen, weil keine körperliche Übergabe möglich
Schuldner muss Zession nicht zustimmen, muss davon auch nichts wissen
-> zb stille Zession (Schuldner soll nichts davon erfahren)
-> daraus folgt:
zessionsrechtliches Verschlechterungsverbot
-Rechtsposition des Schuldners darf sich nicht verschlechtern -> müsste Verschlechterung zustimmen
-> Schuldner hat alle Verteidigungsrechte, die er gegen AG hatte auch gegen NG zb mangelhafte Erfüllung, Verjährung, Aufrechnungslagen
Bezahlung bei stiller Zession
Leistung an Altgläubiger ist schuldbefreiend, solange der Zessus von Zession nicht verständigt wurde
Abtretung ist zwar wirksam, aber Zessus wird in seinem Vertrauen auf Zuständigkeit des AG geschützt
Aufrechnung
tilge mit einer Forderung, die ich gegen Gläubiger habe, meine eigene -> Gegenforderung
AG fordert 100 von Zessus
Zessus 100 von AG
-> Im Insolvenzfall gesichert, bezahlt Forderung mit seiner eigenen
würde die Forderung des AGs an NG abgetreten werden, müsste Zessus an NG 100 zahlen, bekommt aber seine 100 wegen Insolvenz nicht sicher zurück
-> bestehende Aufrechnungslage kann in durch Zession nicht beeinträchtigt werden
-> Zessus wird in seinem Vertrauen auf Aufrechnungslage geschützt
aber: für Forderungen, die nach der Zession entstehen, gibt es keinen Schutz
alle Forderungen die bis zum Zeitpunkt der Verständigung entstanden sind, sind weiterhin aufrechenbar, alle danach nicht
auch konexe Forderungen = zum Grundverhältnis zwischen den beiden gehörende, sind weiterhin aufrechenbar
zb Zedent Verkäufer, Zessus Käufer -> Aufrechnung gilt nicht nur für verkauftes, sondern auch für Schadenersatzansprüche, Folgeschäden etc, auch wenn Mangelfolgeschaden erst nach Verständigung eingetreten ist
Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar
richten sich nach ihrer Vereinbarung
-> Problemlage: wenn Zessus schuldbefreiend an AG bezahlt, aber Zession wirksam war
-> Anspruch des NG aus Vertrag heraus -> AG muss herausgeben
-> außerdem zieht AG Sache ein, und verwendet sie dadurch, die ihm eigentlich nicht mehr zusteht -> widmungswidrige Verwendung -> Bereicherungsanspruch
Bürgschaft
-möchte für schuldrechtlichen = relativen Anspruch Absicherung
-> Bürgschaft
verschafft Bürgerschaft einen weiteren Schuldner -> Bürgen
Gläubiger -> Schuldner
über zb Kredit, oder Kaufvertrag
-> Gläubiger möchte sich nicht auf Insolvenzrisiko einlassen
Bürgschaft ist Vertrag zwischen Bürgen und Gläubiger, kann einen Auftrag zwischen Schuldner und Bürge sein, aber Bürgschaft selbst besteht zwischen Bürge und Gläubiger
kann Schuldner nicht bezahlen -> Bürge
Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen -> unterschriftlich
Prinzipien der Bürgschaft
Akzessorietät:
-Bürge muss nicht leisten, wenn Schuldner auch keine Verpflichtung hat
-> Unterscheidung von Garantie
zb unwirksamer Kaufvertrag, mangelnde Fälligkeit, mangelhafte Erfüllung -> Bürge hat alle Einwendungen des Schuldners
Subsidärität:
-bei Fälligkeit nicht sofort Wahl zwischen Hauptschuldner und Bürge -> keine Gesamtschuldner
-muss zuerst gegen Hauptschuldner vorgehen -> muss aber nur gemahnt werden
-> erfolglose Mahnung -> Bürge
-> = gemeine Bürgschaft
-> Privatautonomie, kann abgewichen werden, kann auch sofortige Wahl vereinbaren -> dann = Bürge und Zahler = Gemeinschuldner
Varianten der Bürgschaft
Bürge und Zahler
Ausfallsbürgschaft
-erst in Anspruch, wenn Klage und Exekution gegen Hauptschuldner geführt wurde oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachbürgschaft
-bürgt für Bürgen
-zuerst gegen Hauptschuldner, dann Bürge -> kann dieser ebenfalls nicht zahlen, dann Nachbürge
Entschädigungsbürgschaft:
-schließt keinen Bürgschaftsvertrag mit Gläubiger, sondern verspricht Bürgen ihn zu entschädigen, wenn dieser zahlen muss
Bürgenregress
Regress richtet sich nach Vereinigung zwischen Gläubiger und Schuldner -> in diesem Fall Bürge und Hauptschuldner
Aufwandersatzanspruch wenn Auftrag zum Eingehen der Bürgschaft -> Ersatz aller notwendigen und nützlichen Mittel
Legalzession §1358
-Forderung, die getilgt wurde, geht an Bürgen über
-> kann Anspruch geltend machen mit allfälligen Sicherheiten zb zweiten Bürgen, Pfand etc
Voraussetzungen Bürgschaft
- Schriftlichkeit
- Bürgschaft, die Bürgen offensichtlich krass überfordert, kann in Analogie zu Wuchertatbestand, unwirksam werden
zb zu großer Kredit für kleines Einkommen
-> Eigene Regelungen zum Interzessionsschutz im KSchG
-> Aufklärungspflichten und Mäßigungsrecht
-> Richter kann nach Ermessen ob Bürge überfordert war, graduelle Ermäßigung erlassen
-> Unterschied zu Wuchertatbestand wo entweder Annahme der Bürgschaft oder Sittenwidrigkeit/Nichtigkeit-> gesamte Ablehnung
Garantie nach Personenanzahl
zweipersonale Garantie
-zb Herstellergarantie -> garantiert bestimmte Funktionsfähigkeit
-alles Fragen der Vertragsauslegung zb Bedingungen etc
dreipersonale Garantie:
-hier stellen sich Strukturfragen
-will hier Akzessorietät, wie es sie bei Bürgschaft gibt, ausschalten
Schuldner = Garantieauftraggeber
Gläubiger = Garantiebegünstigten
Garant = meistens Bank
Rechtsverhältnisse dreipersonale Garantie
Garantieauftraggeber <-> Garantiebegünstigter = Valutaverhältnis
-> ganz beliebiges Rechtsverhältnis zb Kaufvertrag
aus Valutaverhältnis kann es Ansprüche des Garantiebegünstigten gegen des Garantieauftraggeber geben
Garantieauftraggeber schließt mit Garant Auftragsverhältnis ab -> Deckungsverhältnis
-> Inhalt: Garant schließt mit Garantiebegünstigen einen Garantievertrag ab
Garantievertrag:
-Garant verspricht nicht nur Besicherung der Verbindlichkeit des GA aus Valutaverhältnis -> wäre Bürge
-für Garant abstrakte Verpflichtung
-> verspricht dass er auf erste Aufforderung bezahl und
-> unter Verzicht auf alle Einreden
-> = abstrahiert von Valutaverhältnis, Einreden aus Valutaverhältnis kann Garant nicht geltend machen
normalerweise abstrakte Verpflichtungen unwirksam, gilt aber nur im zweipersonalen Verhältnis
Sinn der Abstrakten Verpflichtung:
-Beispiel Miete
-Verpflichtung Kaution zu stellen ist Verpflichtung im Valutaverhältnis
-für Mieter Nachteil, hat Kaution nicht zur Verfügung
-Vermieter bevorzugt bare Miete über Bürgen, weil er mit Bürgen zuerst klären muss, ob überhaupt Schuld des Mieters
-> Garantie nicht nur Sicherstellungsfunktion, sondern auch Bargeldfunktion
-> Für Garantiebegünstigten egal, ob er Bargeld oder Garant, der auf erstes Anfordern zahlt
erst im Nachhinein wird gestritten, ob Anspruchnahme gerechtfertigt war
-> Begünstigter in stärkerer Position als bei Bürgschaft
Haftrücklassgarantie
Bauherr bezahlt Baufirma nicht gesamten Lohn sondern behält Haftrücklass bis zum Ende der Gewährleistungsfrist -> Vorsorge für spätere Probleme, Insolvenz der Baufirma
Firma fehlt aber dieses Geld
Bauherr bereit Haftrücklass zu bezahlen, dafür Haftrücklassgarantie
Baufirma schuldet Bestellung des Haftrücklasses
Baufirma beauftragt Bank mit Bankgarantie auszulegen -> Garantievertrag zwischen Bank und Bauherrn (Garantiebegünstigte)
Bauherr hat daher Recht Garantiesumme abzurufen, wenn Garantiefall eintritt
-> Bauherr behauptet Mangel -> Bank zahlt aus
daraufhin:
Bank hat Auftragsvertrag mit Auftraggeber -> wird sich Konto des Garantieauftraggebers mit Summe belasten
Schwierigkeit, wenn Garantie abgerufen wird, ohne das Garantieteil eingetreten ist
zb Bauherr glaubt, dass Mangel durch Baufirma, aber nicht der Fall
-> wenn Bauherr Garantie abgerufen hat, hat Bank daraufhin keinen Rückforderungsanspruch gegen Garantiebegünstigten -> abstraktes Schuldverhältnis
für Bank aber kein Problem, bekommt aus Auftragsvertrag ihren Ersatz -> Deckungsverhältnis
wurde aufgrund von Nichtschuld (aus verschiedenen Gründen) abgerufen kann Baufirma zurückverlangen -> Rückabwicklung im Valutaverhältnis funktioniert
wenn alle Beteiligten hinreichend solvent sind, trägt jeweils der den Nachteil, der ihn auch tragen soll
Rückforderungen können durch entlang der konkreten Verhältnisse stattfinden (Deckungs- und Valutaverhältnis), nicht entlang des abstrakten
Insolvenz in der Haftrücklassgarantie
Garantieauftraggeber insolvent -> 2 Fälle
1.: Garantiebetrag wurde zurecht abgerufen
-Bank zahlt an Garantiebegünstigten
-kein Aufwandersatzanspruch -> Risiko der Bank in Garantiefall
2.: Garantie wurde zu unrecht abgerufen
-Bank zahlt an Garantiebegünstigten
-> Bauherr hat unberechtigtes Plus
-> Garantieauftraggeber holt sich durch Kondiktion dieses Plus, damit Bauherr nicht unberechtigt bereichert wird
-ist Auftraggeber solvent -> Aufwandersatz -> Plus an Bank
-> aber Aufwandersatz ist Insolvenzforderung -> Garantieauftraggeber hat unverdienten Glücksfall, behält Plus bzw wird Teil der Masse
-> Bank bleibt auf Teilzahlung sitzen, ist ihr Risiko durch Garantie
Ungültiger Garantievertrag bei dreipersonaler Garantie
Vertrag zwischen Garant und Garantiebegünstigten nicht wirksam zb durch Dissens, Vertretungsmangel
-> Bank kann von Garantiebegünstigten kondizieren
rechtsmissbräuchlicher Garantieabruf
Garantie wird von Garantiebegünstigten rechtsmissbräuchlich abgerufen, obwohl kein Grund besteht
wenn Rechtsmissbrauch vorliegt, Bank eigentlich nicht verpflichtet Garantie zu honorieren
hat Bank dennoch bezahlt, kann sie hier ausnahmsweise Garantiesumme selbst rückverlangen
-> Einwendung aus Garantievertrag -> kann rückabgewickelt werden
-Bank kann aber auch Aufwandersatzanspruch geltend machen
-aber alternativ kann sie bei Garantiebegünstigten kondizieren (vorteilhaft bei insolvenz zb)
Sonderfall: liquider Rechtsmissbrauch