Modul 1: Begriffe und Abgrenzungen, Privatrechtssubjekte Flashcards

1
Q

Abgrenzung Privatrecht - öffentliches Recht

A

Privatrecht = Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern

öffentliches Recht = Verhältnis zwischen Bürgern und Staat

aber staatliches Handeln kann auch in Privatrecht fallen, wenn Staat privatrechtlich handelt zb Kaufvertrag etc

PR vs ÖR:
-Gleichrangigkeit vs Imperium
-ordentliche Gerichte vs Verwaltungsbehörden (außnahme Strafrecht)
-Gesetzgebungskompetenz bei Bund vs unterschiedlich
-Schadenersatz: AGBG vs AHG

-> öffentliches Recht mit Hoheitsgewalt vs Privatrecht mit Privatautonomie -> gleichrangig

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2
Q

privatrechtliche Rechtsbeziehung

A

bei Vertrag : Privater <-> Privater

bei Klage Kläger -> Beklagter

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3
Q

Aufbau Privatrecht

A

Teilung in

-allgemeines Bürgerliches Refcht = Zivilrecht = allgemeines Privatrecht

-Sonderprivatrecht:
geht spezifisch auf besondere Rechtsverhältnisse ein
zb Unternehmensrecht, Arbeitsrecht

Allgemeines trifft auf große Personengruppen zu, im Sonderprivatrecht haben Personengruppen spezifische Interessen -> werden gesondert geregelt

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4
Q

Institutionen vs Pandektensystem

A

ABGB eingeteilt durch Institutionensystem, weil älter:

Dreigliederung im AGBG:
-Personen
-Sachen
-gemeinsame Bestimmungen

Pandektensystem teilt Privatrecht anders ein:
-Allgemeiner Teil (zb Rechtsfähigkeit, Vertragsabschluss etc)
-Sachenrecht
-Schuldrecht
-Erbrecht
-Familienrecht

Sachenteil im ABGB ganz anders als Sachenrecht im Pandektensystem

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5
Q

Rechtsquellen des Bürgerlichen Rechts

A

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ABGB aus 1812

Sondergesetze:
-Ehegesetz
-Wohnrecht: MRG, WEG
-Schadenersatz EKHG, PHG, DHG, AHG
-Verbraucherschutz: KSchG, VKrG

Europarecht: Richtlinien und Verordnungen

Verträge als individuelle Rechtsquelle

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6
Q

Internationales Privatrecht

A

internationale Bezüge

Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug
zb Autounfall eines Österreichers in D

Lössung durch Kollisionsregeln/Verweisungsnormen:
-welche der nationalen Rechtsordnungen gilt?
-jeweils nationales IPR
-EU: Rom I- und Rom II-Verordnung

Lösung durch Rechtsvereinheitlichung:
-> ohne Verschiedenheit kein Problem
-fördert internationalen Handel
-zb Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Wareneinkauf -> UN-Kaufrecht
-politisch schwierig -> selten

-> nachlesen wann welches Recht anzuwenden ist

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7
Q

MRG

A

Mietrechtsgesetz

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8
Q

DHG

A

Dienstnehmerhaftungspflichtgesetz

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9
Q

PHG

A

Produkthaftungsgesetz

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10
Q

Zivilverfahrensrecht

A

Durchsetzung des Privatrechts

-durch ordentliche Gerichte
-die mit Urteil (oder Beschluss)
-im Einzelfall entscheiden (keine Präjudizien
-mit der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels

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11
Q

Rechtsfähigkeit

A

= Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Eigentümer, Erbe, Schuldner)

natürliche Person
-Nasciturus (ungeborenes Kind -> Sonderfall der Rechtsfähigkeit, bedingt und beschränkt rechtsfähig, Bedingung dafür: dass sie später leben geboren werden, kann nur träger von rechten nicht von pflichten sein)
-Geburt bist Tod (Sonderfall Todeserklärung)
-Todesbeweis: Todeserklärung (wenn verschollen: nachrichtenlos abwesend, Aufenthaltsort unbekannt, ernsthafte Überlebenszweifel)

Juristische Person:
-Entstehung bis Beendigung

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12
Q

juristische Personen

A

-Des öffentlichen Rechts, wenn durch Gesetz gegründet
-Gleichgestellungsprinzip: egal, ob natürliche oder juristische Person -> Rechtsfähigkeit ist gleich, außer bei Dingen, die nur natürliche Personen können zb Heirat
-> Gegenteil Ultra-vires-Lehre: jP sind nur innerhalb ihres Geschäftsbereichs geschäftsfähig, zb Kauf von etwas außerhalb des Bereichs wäre nichtig-> wäre schwierig für Rechtsverkehr: müsste vor jedem Kaufvertrag Gesellschaftsvertrag anschauen, ob zulässig

-Bei Kapitalgesellschaft haftet Gesellschaft selbst -> darum auch bei Gründung Mindestkapital
-Bei Personengesellschaft Durchgriffsprinzip: Gesellschafter haften persönlich
-Bei Kapitalgesellschaft muss im Gründungsvertrag Geschäftsführer genannt werden
-> Kapitalgesellschaft: Trennungsprinzip
-> Personengesellschaft: Durchgriffsprinzip

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13
Q

Was ist Handlungsfähigkeit und Wie ist festzustellen, ob handlungsfähig oder nicht?

A

Handlungsfähigkeit = Begründung von Rechten und Pflichten durch eigenes Verhalten

Vorfrage: Entscheidungsfähigkeit

dann rechtliche Handlungsfähigkeit
-> Geschäftsfähigkeit
-> Deliktsfähigkeit

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14
Q

Entscheidungsfähigkeit

A

= - Bedeutung und Folgen seines Handelns zu verstehen
-seinen Willen danach zu bestimmen
-und sich entsprechend zu verhalten

Vermutung ab Vollendung des 18. Lebensjahres

Keine Rechtsfolgen ohne Entscheidungsfähigkeit
-Ausnahme: Rechtserwerb durch Realakt möglich zb Urheberrecht am selbstgemalten Bild oder Fund
-Grundsatz: ohne Entscheidungsfähigkeit keine Handlungsfähigkeit

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15
Q

rechtliche Handlungsfähigkeit

A

Geschäftsfähigkeit:
-sich durch eigenes Verhalten rechtsgeschäftlich (vertraglich) zu berechtigen und zu verpflichten
-Alter + Geisteszustand

Deliktsfähigkeit
-aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden
-Alter + Geisteszustand

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16
Q

Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

A

Kinder (Geburt- Tag vor 7. GB)
- absolut nichtig
- Taschengeldparagraph -> können geringfügige und alterstypische, alltägliche Geschäfte abschließen; wirksam wenn Kind eigene Pflicht erfüllt zb bezahlt
- bloß zum Vorteil gemachte Versprechen -> auch Schenkungsvertrag zweiseitig: Kind kann diesen nur annehmen wenn zb keine laufenden Kosten, Verpflichtungen

unmündige Minderjährige (7. GB - Tag vor 14. GB)
-dasselbe wie Kinder
-Rechtsgeschäfte die darüber hinausgehen sind schwebend unwirksam
-Vertrag kann durch Zustimmung der Eltern nachträglich entstehen -> zum Zeitpunkt des normalerweise Zustandekommens nur schwebend zustande
-wenn keine Zustimmung, kam Vertrag nie zustande
-Geschäftspartner kann Frist setzen für Zustimmung, Zustimmung muss nicht ausdrücklich erfolgen

mündige Minderjährige ( 14. GB - Tag vor 18. GB)
-schwebend unwirksam, aber:
-vom eigenen Erwerb erwirtschaftetes kann frei ausgegeben werden, wenn zur freien Verfügung überlassen
-wenn nicht zur freien Verfügung, aber anders eingesetzt -> schwebend unwirksam
-Verpflichtung zu Dienstleistungen; aber außerordentliches Kündigungsrecht der Eltern aus wichtigen Grund
-Abschluss von Lehr- und Ausbildungsverträgen nicht alleine möglich

17
Q

Geschäftsfähigkeit Volljähriger

A

-ab 18. GB grds voll geschäftsfähig

ohne Entscheidungsfähigkeit keine Geschäftsfähigkeit -> darum können andere Personen für diese Person tätig werden
bei langfristiger Entscheidungsunfähigkeit
1. Vorsorgevollmacht
2. gewählte Erwachsenenvertretung
3. gesetzliche Erwachsenenvertretung
4. gerichtliche Erwachsenenvertretung

18
Q

Vorsorgevollmacht

A

= Vorsorge für Fall zukünftigen Verlusts der Entscheidungsfähigkeit

Vertrag zwischen volljährige Person und Bevollmächtigter Person: wenn volljährige Person nicht mehr in der Lage ist selbst zu handeln, soll Bevollmächtigter für ihn handeln -> durch Vorsorge optimale Wahrung der Selbstbestimmungsrecht, weil wird aufgesetzt, wenn bei voller geistiger Gesundheit

19
Q

Erwachsenenvertretung

A

wenn keine Vorsorgevollmacjht

Zweite Stufe: gewählte Erwachsenenvertretung:
-Ähnlich wie bei Vorsorgevollmacht, kann selbstständig wählen wer Vertreter ist
-Unterschied: bei Vorsorgevollmacht bei Abschluss noch in voller Gesundheit, bei gewählter schon leicht beeinträchtigt in Entscheidungsfähigkeit

Nächste Stufe: gesetzliche Erwachsenenvertretung
-Keine Entscheidungsfähigkeit mehr, keine Vorsorge oder gewählte Vertretung -> Gesetz gibt vor, wer Vertreter ist -> normalerweise nahe Verwandte

Gerichtliche Erwachsenenvertretung
-Keine Entscheidungsfähigkeit
.Wenn sich bei gesetzlicher niemand findet, kann Gericht entscheiden, wer Vertreter sein soll

20
Q

Deliktsfähigkeit

A

= Fähigkeit aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden

ausschlaggebend: Alter + Geisteszustand
-Alter: Deliktsfähigkeit erreicht mit Vollendung des 14. LJ
-Geisteszustand: Einsichtsfähigkeit im Tatzeitpunkt

Schädigung durch Deliktsunfähigen:
-Haftung der Aufsichtsperson bei Verletzung der Aufsichtspflichten
-Haftung des Deliktsunfähigen (Billigkeitshaftung )
-> Einsichtsfähigkeit oder Vermögensvergleich

21
Q

Billigkeitshaftung

A

§ 1310 ABGB
wenn keine Aufsichtspflichtverletzung, nochmal zurück zu Deliktsunfähigen

Einsichtsfähigkeit
-> zwar an sich deliktsunfähig, aber kann erkennen das diese konkrete Tat schon gefährlich ist
-> je nach Geistesfähigkeit des Kinds, konkreter Fall -> viel Judikatur
-keinen pauschalen Vorwurf, aber kann ich dir diese konkrete Tat vorwerfen?

Vermögensvergleich
-wenn es für den Geschädigten viel schlimmer wäre keinen Ersatz zu bekommen als es für den Schädiger wäre Ersatz zu bezahlen
-Kind oft nicht reich -> dann kein Vermögensvergleich wahrscheinlich; ABER: Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung wird miteinberechnet -> Wenn es Versicherung zahlt, dann wird Vermögensvergleich über Versicherung geleistet

-> MINDERJÄHRIGER HAFTET NICHT ELTERN