Modul 2 + 3 - Rechtsgeschäftslehre AGB Flashcards
Grundsätze des Vertragsrechts
Privatautonomie
Wenige Grenzen
Meist nachgiebiges (dispositives) Recht:
-ergänzend, auslegend, Richtigkeit gewährend
Privatautonomie
= Möglichkeit, Rechtsbeziehungen nach eigenem Willen zu gestalten
-auch Frage wer Verträge abschließen darf etc Aspekte der Privatautonomie
-Kern: Rechtsgeschäfte
-Abschlussfreiheit (Beendigungsfreiheit): schließe ich Vertrag ab, mit wem? kein Sachlichkeitsgebot
-Inhaltsfreiheit: muss kein objektiv nachvollziehbares Geschäft sein, muss nur für beide sein
-Formfreiheit (außer wenn Formgebot vorgegeben)
-Staatliche Hilfe zur Durchsetzung: wenn Einigung, dann verbindliche Rechtsquelle -> mit staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbar
wenige Grenzen des Vertragsrechts
Allgemeine Schranken
-Gesetzwidrige und sittenwidrige Vereinbarungen werden vom Staat nicht durchgesetzt
-Allgemeininteressen (Ehe)
-Grundwertungen (Schönheits-OP)
-Rechtssphäre Dritter (Vertrag zu Lasten Dritter(
-Schutz eines “schwächeren Vertragspartners”
Was ist Rechtssgeschäft
= Überbegriff für alles, was eine oder mehrerer Willenserklärungen beinhaltet
Einseitiges Rechtsgeschäft
zb Testament, Kündigung, Bevollmächtigung
Zweiseitiges Rechtsgeschäft
-einseitig verpflichtend zb Schenkungsvertrag
-zweiseitig verpflichtend zb Kaufvertrag
Entgeltlich vs unentgeltliche Rechtsgeschäfte
zb Mietvertrag vs Leihvertrag
Verpflichtungs- vs Verfügungsgeschäft
-> Verpflichtung zb Kaufvertrag sind auf die Begründung der künftigen Leistungspflicht gerichtet
-> Verfügungsgeschäfte = wirken unmittelbar auf ein Recht ein zb Eigentumsübergang
Abstraktheit vs Kausalität eines Verfügungsgeschäfts:
-Verfügungsgeschäft ist kausal, wenn es von einem Rechtsgrund abhängt
-in Ö abstrakte Verfügungsgeschäfte nicht wirksam -> ohne Titel nicht wirksam
-> kausale Tradition
Abstraktheit vs Kausalität eines Verpflichtungsgeschäfts:
-Verpflichtungsgeschäft kausal, wenn daraus ein Zweck hervorgeht -> weiß woher Verpflichtung
-wenn nicht, dann abstrakt -> zb warum zu Zahlung schuldig
-> in Ö abstrakte Verpflichtung gesetzeswidrig, könnte dann enge
Vertragsabschluss
Übereinstimmende Willenserklärung
-> Angebot und Annahme
Angebot:
-Inhaltlich bestimmt bzw bestimmbar + Bindungswille
-Zugangsprinzip: im Machtbereich des Empfängers + Kenntnisverschaffung unter normalen Umständen
-Widerruf bis zur Kenntnisnahme, da noch keine Vertrauensbildung
Annahme
-Deckungsgleich + rechtzeitig
-Zugangsprinzip
-Sonderfall: Stille Annahme nach § 864 Abs 1 als Form des Willensbetätigung
Grundlagen Vertragsabschluss
Anwendung allgemeiner Regeln
-„pacta sunt servanda“ = Verträge sind einzuhalten -> Grundsatz der Vertragstreue
-allgemeiner Schutz (Irrtum, Gewährleistung…)
-Gesetz- und Sittenwidrigkeit
Spezielle Schutzvorschriften: Verbraucherrecht:
-Informationspflichten: Ausgleich der Informationsasymmetrie
-Rücktrittsrechte: Ausnahme vom Grundsatz pacta sunt servanda
zB: Fernabsatz
Form des Vertragsabschluss
Grundsatz der Formfreiheit
Ausnahme: Formvorschriften:
-Schriftlichkeit (=Unterschrift), Notariatsakt usw.
-Schenkungs-, Ehe- und Bürgschaftsvertrag
-Zweck: Beweiszwecke; Übereilungsschutz, Warnfunktion
-Naturalobligation
Gewillkürte Form:
-Schriftlichkeitsvorbehalt in Arbeits- oder Mietverträgen
= Folge der Privatautonomie
Willenserklärungen
-nach außen tretende Erklärungen (schreiben, Sprechen etc) -> muss immer gegenüber jemanden auftreten
-Rechtsfolgenwillen/Bindungswille (Wille, rechtliche Wirkungen auszulösen
Ausdrückliche Willenserklärung
Schlüssige/stillschweigende Willenserklärung
-Handlungen, die keinen vernünftigen Grund übrig lassen, am Vorliegen einer Willenserklärung zu zweifeln
Zugang:
-Zugang heißt Erklärung ist in den Machtbereich des Empfängers eingegangen, Erklärende kann davon ausgehen, dass nach dem normalen Verlauf der Dinge der Empfänger das zur Kenntnis nimmt
zb Frage wenn ich Emails nicht lese, dann gültige Willenserklärung? muss je nach Situation abwägen, was “normal” ist
Auslegung von Willenserklärungen
a) Übereinstimmender Wille (natürlicher Konsens) – falsa demonstratio non nocet = „eine falsche Bezeichnung schadet nicht“. Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages ist es unschädlich, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen, es aber falsch bezeichnen, solange der innere Wille der Parteien übereinstimmt
b) Offener Dissens:
c) Vertrauenstheorie (normativer Konsens) -> Auslegung
„Wie wurde die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände vom redlichen Erklärungsempfänger objektiv verstanden?“
Auslegungskriterien:
-Einfache Auslegung (Wortsinn, Sitte) § 914
-Dispositives Recht § 914: wenn im Vertrag kein Ansatz gefunden wird, greift dispositives Recht ein: ergänzt unvollständige Verträge zb keine Berücksichtigung Gewährleistung
-Ergänzende Auslegung (hypothetischer Parteiwille) § 914: wenn dispositives Recht keine Lösung gibt, um trotzdem ursprünglichen Sinn der Vereinbarung zu erhalten zb Abschaffung Lebenserhaltungsindex -> Ersetzt durch Verbraucherpreisindex
-Unklarheitenregeln § 915: enthält zwei Regelungen: für entgeltliche (der der sich unklar ausdrückt, soll Nachteil trage)n und für unentgeltliche (angenommen, dass der Verpflichtete sich im Zweifel eher die geringere Last auferlegt zb Schenkung oder Leihe -> von Leihe auszugehen)
AGB Grundlagen
= Allgemeine Geschäftsbedingungen: für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen
Zweck: Effizienzsteigerung und Spezialisierung
wenn Unternehmen zb viele ähnliche Verträge abschließt
Grundsatz: Geltung nur kraft Parteienvereinbarung (vgl spätere Änderung), können nicht einseitig vereinbart werden
Dennoch: Ungleichgewicht -> in AGBs wird viel Geld investiert mit dem Ziel für sich selbst am meisten herauszuholen -> strukturelle Unterlegenheit, weil zb Kunde nur einmal Vertrag abschließt
-> Schutzbedarf des Partners (Verbraucher wie auch Unternehmer) aufgrund verdünnter Willensfreiheit
Battle of forms -> Teildissens -> Vertragsauslegung
AGB Kontrolle
Allgemein:
1. Einbeziehungskontrolle: AGB müssen vereinbart werden (AGB auf Rechnung?-> nicht Teil der Vereinbarung, kein Vertragsinhalt -> einseitige Veränderung im Nachhinein nicht möglich)
2. Geltungskontrolle: überraschend und nachteilig, § 864a -> wenn sich in AGB überraschend + nachteilige Klauseln befinden, dann gelten diese Klauseln nicht mehr zb versteckte Klauseln
3. Inhaltskontrolle: gröbliche Benachteiligung durch Nebenvereinbarung, § 879 Abs 3 – Achtung: sachliche Rechtfertigung
-> daraus folgt: einfach benachteiligende Geschäftsbedingungen, die nicht überraschend sind (zb extra markiert, überraschend wenn sie an anderem Ort als Thematik steht zb) können Teil der AGB sein
Verbrauchergeschäft (v.a. Europäisches Recht):
-Klauselkatalog § 6 Abs 1 und 2: Katalog an Klauseln, die mit Verbraucher nicht vereinbart werden können zb überlange Bindungen, Zugangsfiktionen, Erklärungsfiktionen
-Transparenzgebot § 6 Abs 3 KSchG: keine komplizierten Formulierungen etc, so einfach wie es geht, wird am häufigsten verwendet, weil leicht zu argumentieren
zb Verbandsklage durch Arbeiterkammer
Verbraucherschutz: Grundtatbestand B2C
Grundtatbestand: Verbrauchervertrag
Schutzgesetze: KSchG, VGG, FAGG, VKrG
Einheitlicher Grundtatbestand: § 1 KSchG
Rechtsgeschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher
Unternehmer: Jemand, der ein Unternehmen betreibt + AG und GmbH
Unternehmen: Auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
Unternehmer iSd § 1 KSchG: unternehmensbezogenes Geschäft
Verbraucher: Wer nicht Unternehmer ist.
Nicht immer fair: Anwalt/Kleinunternehmer -> Rechtssicherheit
Vorbereitungsgeschäfte: Schutzregime des KSchG
Allgeimeine Informationspflicht
Erteilung vertragsbezogener Informationen: § 5a Abs 1 KSchG
-Eigenschaften Ware/Dienstleistung
-Name/Firma des Unternehmers
-Gesamtpreis
-Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
-Bestehen von Gewährleistungsrechten
Ausnahmen:
-Geschäfte des täglichen Lebens
-Geschäfte, die dem FAGG unterliegen
-wenn es sich aus den jeweiligen Umständen bereits ergibt
spezielle Informationspflichten
FAGG
Fernabsatzverträge (online, Telefon, Teleshopping) -> Probleme des Einsatzes neuer Medien
Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (Zuhause, Arbeitsplatz) -> Überrumpelungssituation
-> Schutz durch zusätzliche Informationspflichten
Vgl § 4 Abs 1 FAGG
Formfrei, aber auf dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen
Ausnahmen
Geschäfte des täglichen Lebens; Bagatellgrenze 50 EUR
Rechtsfolgen der Nichterteilung
Verwaltungsstrafe, Auswirkungen auf den Vertragsinhalt und Rücktrittsrecht
Rücktrittsrechte nach dem FAGG
-Rücktritt innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung bzw Vertragsabschluss: § 11
-Verlängerung um max zwölf Monate: § 12
-Formfreie Ausübung des Rücktrittsrechts innerhalb der Frist absenden: § 13
Folgen des Rücktritts
-Warenlieferung: Rückabwicklung
-Dienstleistung: Problem bei ganzer/teilweiser Erbringung: Wenn pflichtgemäß aufgeklärt, vorzeitige Erfüllung verlangt und noch nicht vollständig erfüllt: Rücktritt möglich, aber teilweiser Entgeltanspruch
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht: § 18 FAGG
-Keine Risikoüberwälzung, versiegelte Waren, Kundenspezifikationen, Verderbliche Waren
Vgl auch § 3 KSchG: Haustürgeschäfte; Unterschied je nachdem wer anbahnt
Grundlagen bei Vertragsmängeö
Grundsatz der Bindung an die Vereinbarung: pacta sunt servanda -> individuelle Rechtsquellen
Ausnahmen:
Wurzelmangel: Fehler im Zeitpunkt der Vereinbarung
Leistungsstörung: Fehler im Zeitpunkt der Erfüllung
davor schon: faktisch absurde oder rechtlich unmögliche Vertragsinhalte können nicht vereinbart werden §878
Mängel bei Vertragsabschluss
= Wurzelmängel
Irrtum
List
Drohung
Wucher §879 2 (objektives Wertmissverhältnis + subjektiver Ausbeutungstatbestand)
Gesetz- und Sittenwidrigkeit
Folgen:
Vertrag gültig, aber
Anfechtung möglich bei Irrtum, List, Drohung
-> gerichtlich notwendig
-> fristgebunden
Folgen des Wurzelmangels: Vertrag ist nichtig
Irrtum
zweiseitiges Rechtsgeschäft
-> Entscheidung für eine Person hier nicht so einfach wie bei Drohung oder List
= Fehlvorstellung von Wirklichkeit
betrifft Vertrag oft im Zentrum: was vereinbare ich wo mit wem? -> Geschäftsirrtümer
kann auch Fehler im Erklärungsakt sein:
-> Auseinanderklaffen von dem, was ich im rechtlichen Sinn sage und dem was ich meine
zb falsche Kommasetzung bei Mengenangabe
-> Erklärungsirrtümer
gibt auch Fehlvorstellungen, die als Irrtum nicht zu Vertragsaufhebung führen können, zb wenn diese nur eine Person betreffen, zu weit vom Vertrag entfernt -> Motivirrtümer-> Risikosphäre von nur einer Person
wenn Geschäfts- oder Erklärungsirrtum:
-nicht automatisch Anfechtung möglich
-dass Vertragspartner Irrtum veranlasst hat, ihm offensichtlich auffallen hätte müssen, Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde
Voraussetzungen für Anfechtung bei Irrtum
3 Alternativtatbestände
Veranlassung des Irrtums durch Vertragspartner
-zb Beschreibung eines Autos als unfallfrei
-hat Fehlvorstellung geweckt, muss nicht unbedingt davon wissen müssen
Irrtum hätte Vertragspartner auffallen müssen
-zb regelmäßige Bestellung von 100kg, dann 100000 kg
-> Vertragspartner in diesen Fällen näher an Irrtum dran
-muss keine Absicht dahinter stecken, aber in diesem Fall nicht so schutzwürdig
Irrtum wird rechtzeitig aufgeklärt
-wenn noch keinerlei Vermögensdispositionen getätigt wurden
Vorliegen einer der drei Alternativtatbestände bei Irrtum
-Frage, wie sich Irrtum ausgewirkt hätte -> Anfechtung (Aufhebung) wäre zb overkill wenn Vertrag auch bei tatsächlichen Kenntnis der Realität abgeschlossen worden wäre, aber zb zu niedrigeren Preis
-> Entscheidung zwischen
wesentlich (hätte Vertrag nicht abgeschlossen)
und unwesentlichen (hätte Vertrag in anderer Form abgeschlossen)
Irrtum
unwesentlich -> Vertragsanpassung §872 ABGB
wesentlich -> Anfechtung
-Absolute Nichtigkeit (amtswegig zu berücksichtigen): Kinder, Dissens, faktisch absurde Geschäfte, rechtlich unmögliche Geschäfte
-Relative Nichtigkeit (nicht amtswegig zu berücksichtigen): Wucher
-Gestaltungsrecht (wirksamer Vertrag wird angefochten): Willensmangel zB Irrtum
-Unterschied: Verjährung