Modul 2 + 3 - Rechtsgeschäftslehre AGB Flashcards

1
Q

Grundsätze des Vertragsrechts

A

Privatautonomie

Wenige Grenzen

Meist nachgiebiges (dispositives) Recht:
-ergänzend, auslegend, Richtigkeit gewährend

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2
Q

Privatautonomie

A

= Möglichkeit, Rechtsbeziehungen nach eigenem Willen zu gestalten
-auch Frage wer Verträge abschließen darf etc Aspekte der Privatautonomie
-Kern: Rechtsgeschäfte

-Abschlussfreiheit (Beendigungsfreiheit): schließe ich Vertrag ab, mit wem? kein Sachlichkeitsgebot
-Inhaltsfreiheit: muss kein objektiv nachvollziehbares Geschäft sein, muss nur für beide sein
-Formfreiheit (außer wenn Formgebot vorgegeben)
-Staatliche Hilfe zur Durchsetzung: wenn Einigung, dann verbindliche Rechtsquelle -> mit staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbar

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3
Q

wenige Grenzen des Vertragsrechts

A

Allgemeine Schranken
-Gesetzwidrige und sittenwidrige Vereinbarungen werden vom Staat nicht durchgesetzt
-Allgemeininteressen (Ehe)
-Grundwertungen (Schönheits-OP)
-Rechtssphäre Dritter (Vertrag zu Lasten Dritter(
-Schutz eines “schwächeren Vertragspartners”

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4
Q

Was ist Rechtssgeschäft

A

= Überbegriff für alles, was eine oder mehrerer Willenserklärungen beinhaltet

Einseitiges Rechtsgeschäft
zb Testament, Kündigung, Bevollmächtigung

Zweiseitiges Rechtsgeschäft
-einseitig verpflichtend zb Schenkungsvertrag
-zweiseitig verpflichtend zb Kaufvertrag

Entgeltlich vs unentgeltliche Rechtsgeschäfte
zb Mietvertrag vs Leihvertrag

Verpflichtungs- vs Verfügungsgeschäft
-> Verpflichtung zb Kaufvertrag sind auf die Begründung der künftigen Leistungspflicht gerichtet
-> Verfügungsgeschäfte = wirken unmittelbar auf ein Recht ein zb Eigentumsübergang

Abstraktheit vs Kausalität eines Verfügungsgeschäfts:
-Verfügungsgeschäft ist kausal, wenn es von einem Rechtsgrund abhängt
-in Ö abstrakte Verfügungsgeschäfte nicht wirksam -> ohne Titel nicht wirksam
-> kausale Tradition

Abstraktheit vs Kausalität eines Verpflichtungsgeschäfts:
-Verpflichtungsgeschäft kausal, wenn daraus ein Zweck hervorgeht -> weiß woher Verpflichtung
-wenn nicht, dann abstrakt -> zb warum zu Zahlung schuldig
-> in Ö abstrakte Verpflichtung gesetzeswidrig, könnte dann enge

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5
Q

Vertragsabschluss

A

Übereinstimmende Willenserklärung
-> Angebot und Annahme

Angebot:
-Inhaltlich bestimmt bzw bestimmbar + Bindungswille
-Zugangsprinzip: im Machtbereich des Empfängers + Kenntnisverschaffung unter normalen Umständen
-Widerruf bis zur Kenntnisnahme, da noch keine Vertrauensbildung

Annahme
-Deckungsgleich + rechtzeitig
-Zugangsprinzip
-Sonderfall: Stille Annahme nach § 864 Abs 1 als Form des Willensbetätigung

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6
Q

Grundlagen Vertragsabschluss

A

Anwendung allgemeiner Regeln
-„pacta sunt servanda“ = Verträge sind einzuhalten -> Grundsatz der Vertragstreue
-allgemeiner Schutz (Irrtum, Gewährleistung…)
-Gesetz- und Sittenwidrigkeit

Spezielle Schutzvorschriften: Verbraucherrecht:
-Informationspflichten: Ausgleich der Informationsasymmetrie
-Rücktrittsrechte: Ausnahme vom Grundsatz pacta sunt servanda
zB: Fernabsatz

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7
Q

Form des Vertragsabschluss

A

Grundsatz der Formfreiheit

Ausnahme: Formvorschriften:
-Schriftlichkeit (=Unterschrift), Notariatsakt usw.
-Schenkungs-, Ehe- und Bürgschaftsvertrag
-Zweck: Beweiszwecke; Übereilungsschutz, Warnfunktion
-Naturalobligation

Gewillkürte Form:
-Schriftlichkeitsvorbehalt in Arbeits- oder Mietverträgen
= Folge der Privatautonomie

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8
Q

Willenserklärungen

A

-nach außen tretende Erklärungen (schreiben, Sprechen etc) -> muss immer gegenüber jemanden auftreten
-Rechtsfolgenwillen/Bindungswille (Wille, rechtliche Wirkungen auszulösen

Ausdrückliche Willenserklärung

Schlüssige/stillschweigende Willenserklärung
-Handlungen, die keinen vernünftigen Grund übrig lassen, am Vorliegen einer Willenserklärung zu zweifeln

Zugang:
-Zugang heißt Erklärung ist in den Machtbereich des Empfängers eingegangen, Erklärende kann davon ausgehen, dass nach dem normalen Verlauf der Dinge der Empfänger das zur Kenntnis nimmt
zb Frage wenn ich Emails nicht lese, dann gültige Willenserklärung? muss je nach Situation abwägen, was “normal” ist

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9
Q

Auslegung von Willenserklärungen

A

a) Übereinstimmender Wille (natürlicher Konsens) – falsa demonstratio non nocet = „eine falsche Bezeichnung schadet nicht“. Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages ist es unschädlich, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen, es aber falsch bezeichnen, solange der innere Wille der Parteien übereinstimmt

b) Offener Dissens:

c) Vertrauenstheorie (normativer Konsens) -> Auslegung
„Wie wurde die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände vom redlichen Erklärungsempfänger objektiv verstanden?“

Auslegungskriterien:
-Einfache Auslegung (Wortsinn, Sitte) § 914
-Dispositives Recht § 914: wenn im Vertrag kein Ansatz gefunden wird, greift dispositives Recht ein: ergänzt unvollständige Verträge zb keine Berücksichtigung Gewährleistung
-Ergänzende Auslegung (hypothetischer Parteiwille) § 914: wenn dispositives Recht keine Lösung gibt, um trotzdem ursprünglichen Sinn der Vereinbarung zu erhalten zb Abschaffung Lebenserhaltungsindex -> Ersetzt durch Verbraucherpreisindex
-Unklarheitenregeln § 915: enthält zwei Regelungen: für entgeltliche (der der sich unklar ausdrückt, soll Nachteil trage)n und für unentgeltliche (angenommen, dass der Verpflichtete sich im Zweifel eher die geringere Last auferlegt zb Schenkung oder Leihe -> von Leihe auszugehen)

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10
Q

AGB Grundlagen

A

= Allgemeine Geschäftsbedingungen: für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen

Zweck: Effizienzsteigerung und Spezialisierung
wenn Unternehmen zb viele ähnliche Verträge abschließt

Grundsatz: Geltung nur kraft Parteienvereinbarung (vgl spätere Änderung), können nicht einseitig vereinbart werden

Dennoch: Ungleichgewicht -> in AGBs wird viel Geld investiert mit dem Ziel für sich selbst am meisten herauszuholen -> strukturelle Unterlegenheit, weil zb Kunde nur einmal Vertrag abschließt
-> Schutzbedarf des Partners (Verbraucher wie auch Unternehmer) aufgrund verdünnter Willensfreiheit

Battle of forms -> Teildissens -> Vertragsauslegung

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11
Q

AGB Kontrolle

A

Allgemein:
1. Einbeziehungskontrolle: AGB müssen vereinbart werden (AGB auf Rechnung?-> nicht Teil der Vereinbarung, kein Vertragsinhalt -> einseitige Veränderung im Nachhinein nicht möglich)
2. Geltungskontrolle: überraschend und nachteilig, § 864a -> wenn sich in AGB überraschend + nachteilige Klauseln befinden, dann gelten diese Klauseln nicht mehr zb versteckte Klauseln
3. Inhaltskontrolle: gröbliche Benachteiligung durch Nebenvereinbarung, § 879 Abs 3 – Achtung: sachliche Rechtfertigung

-> daraus folgt: einfach benachteiligende Geschäftsbedingungen, die nicht überraschend sind (zb extra markiert, überraschend wenn sie an anderem Ort als Thematik steht zb) können Teil der AGB sein

Verbrauchergeschäft (v.a. Europäisches Recht):
-Klauselkatalog § 6 Abs 1 und 2: Katalog an Klauseln, die mit Verbraucher nicht vereinbart werden können zb überlange Bindungen, Zugangsfiktionen, Erklärungsfiktionen
-Transparenzgebot § 6 Abs 3 KSchG: keine komplizierten Formulierungen etc, so einfach wie es geht, wird am häufigsten verwendet, weil leicht zu argumentieren
zb Verbandsklage durch Arbeiterkammer

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12
Q

Verbraucherschutz: Grundtatbestand B2C

A

Grundtatbestand: Verbrauchervertrag

Schutzgesetze: KSchG, VGG, FAGG, VKrG
Einheitlicher Grundtatbestand: § 1 KSchG
Rechtsgeschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher

Unternehmer: Jemand, der ein Unternehmen betreibt + AG und GmbH

Unternehmen: Auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.

Unternehmer iSd § 1 KSchG: unternehmensbezogenes Geschäft

Verbraucher: Wer nicht Unternehmer ist.

Nicht immer fair: Anwalt/Kleinunternehmer -> Rechtssicherheit

Vorbereitungsgeschäfte: Schutzregime des KSchG

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13
Q

Allgeimeine Informationspflicht

A

Erteilung vertragsbezogener Informationen: § 5a Abs 1 KSchG
-Eigenschaften Ware/Dienstleistung
-Name/Firma des Unternehmers
-Gesamtpreis
-Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
-Bestehen von Gewährleistungsrechten

Ausnahmen:
-Geschäfte des täglichen Lebens
-Geschäfte, die dem FAGG unterliegen
-wenn es sich aus den jeweiligen Umständen bereits ergibt

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14
Q

spezielle Informationspflichten

A

FAGG

Fernabsatzverträge (online, Telefon, Teleshopping) -> Probleme des Einsatzes neuer Medien

Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (Zuhause, Arbeitsplatz) -> Überrumpelungssituation

-> Schutz durch zusätzliche Informationspflichten
Vgl § 4 Abs 1 FAGG
Formfrei, aber auf dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen

Ausnahmen
Geschäfte des täglichen Lebens; Bagatellgrenze 50 EUR

Rechtsfolgen der Nichterteilung
Verwaltungsstrafe, Auswirkungen auf den Vertragsinhalt und Rücktrittsrecht

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15
Q

Rücktrittsrechte nach dem FAGG

A

-Rücktritt innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung bzw Vertragsabschluss: § 11
-Verlängerung um max zwölf Monate: § 12
-Formfreie Ausübung des Rücktrittsrechts innerhalb der Frist absenden: § 13

Folgen des Rücktritts
-Warenlieferung: Rückabwicklung
-Dienstleistung: Problem bei ganzer/teilweiser Erbringung: Wenn pflichtgemäß aufgeklärt, vorzeitige Erfüllung verlangt und noch nicht vollständig erfüllt: Rücktritt möglich, aber teilweiser Entgeltanspruch

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht: § 18 FAGG
-Keine Risikoüberwälzung, versiegelte Waren, Kundenspezifikationen, Verderbliche Waren

Vgl auch § 3 KSchG: Haustürgeschäfte; Unterschied je nachdem wer anbahnt

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16
Q

Grundlagen bei Vertragsmängeö

A

Grundsatz der Bindung an die Vereinbarung: pacta sunt servanda -> individuelle Rechtsquellen

Ausnahmen:
Wurzelmangel: Fehler im Zeitpunkt der Vereinbarung

Leistungsstörung: Fehler im Zeitpunkt der Erfüllung

davor schon: faktisch absurde oder rechtlich unmögliche Vertragsinhalte können nicht vereinbart werden §878

17
Q

Mängel bei Vertragsabschluss

A

= Wurzelmängel

Irrtum
List
Drohung
Wucher §879 2 (objektives Wertmissverhältnis + subjektiver Ausbeutungstatbestand)
Gesetz- und Sittenwidrigkeit

Folgen:
Vertrag gültig, aber

Anfechtung möglich bei Irrtum, List, Drohung
-> gerichtlich notwendig
-> fristgebunden

Folgen des Wurzelmangels: Vertrag ist nichtig

18
Q

Irrtum

A

zweiseitiges Rechtsgeschäft
-> Entscheidung für eine Person hier nicht so einfach wie bei Drohung oder List

= Fehlvorstellung von Wirklichkeit
betrifft Vertrag oft im Zentrum: was vereinbare ich wo mit wem? -> Geschäftsirrtümer

kann auch Fehler im Erklärungsakt sein:
-> Auseinanderklaffen von dem, was ich im rechtlichen Sinn sage und dem was ich meine
zb falsche Kommasetzung bei Mengenangabe
-> Erklärungsirrtümer

gibt auch Fehlvorstellungen, die als Irrtum nicht zu Vertragsaufhebung führen können, zb wenn diese nur eine Person betreffen, zu weit vom Vertrag entfernt -> Motivirrtümer-> Risikosphäre von nur einer Person

wenn Geschäfts- oder Erklärungsirrtum:
-nicht automatisch Anfechtung möglich
-dass Vertragspartner Irrtum veranlasst hat, ihm offensichtlich auffallen hätte müssen, Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde

19
Q

Voraussetzungen für Anfechtung bei Irrtum

A

3 Alternativtatbestände

Veranlassung des Irrtums durch Vertragspartner
-zb Beschreibung eines Autos als unfallfrei
-hat Fehlvorstellung geweckt, muss nicht unbedingt davon wissen müssen

Irrtum hätte Vertragspartner auffallen müssen
-zb regelmäßige Bestellung von 100kg, dann 100000 kg

-> Vertragspartner in diesen Fällen näher an Irrtum dran
-muss keine Absicht dahinter stecken, aber in diesem Fall nicht so schutzwürdig

Irrtum wird rechtzeitig aufgeklärt
-wenn noch keinerlei Vermögensdispositionen getätigt wurden

20
Q

Vorliegen einer der drei Alternativtatbestände bei Irrtum

A

-Frage, wie sich Irrtum ausgewirkt hätte -> Anfechtung (Aufhebung) wäre zb overkill wenn Vertrag auch bei tatsächlichen Kenntnis der Realität abgeschlossen worden wäre, aber zb zu niedrigeren Preis

-> Entscheidung zwischen
wesentlich (hätte Vertrag nicht abgeschlossen)
und unwesentlichen (hätte Vertrag in anderer Form abgeschlossen)
Irrtum

unwesentlich -> Vertragsanpassung §872 ABGB
wesentlich -> Anfechtung

21
Q
A

-Absolute Nichtigkeit (amtswegig zu berücksichtigen): Kinder, Dissens, faktisch absurde Geschäfte, rechtlich unmögliche Geschäfte
-Relative Nichtigkeit (nicht amtswegig zu berücksichtigen): Wucher
-Gestaltungsrecht (wirksamer Vertrag wird angefochten): Willensmangel zB Irrtum
-Unterschied: Verjährung