Modul 6: Schadenersatzrecht Flashcards

Kodex pink

1
Q

Arten von Schäden

A

Vermögensschäden
bloße Vermögensschäden

Vermögensschäden
immaterielle Schäden

Erfüllungsinteresse
Vertrauensschaden

Realen Schaden
Rechnerischen Schaden

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2
Q

positiver Schaden vs entgangener Gewinn

A

positiver Schaden = Beeinträchtigung eines gegenwärtigen Rechtguts

Entgangener Gewinn: Vernichtung einer Erwerbschance

zb kaputtes Auto, positiver Schaden: Auto kaputt, entgangener Gewinn: Gewinn, um denn ich Auto weiterverkaufen hätte können

Grenze verwischt -> wenn zb schon relativ gesicherte Erwerbsposition (vertrag, angebot) -> statt entgangener Gewinn als positiver Schaden gerechnet

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3
Q

Rechtsfolgen positiver Schaden, entgangener Gewinn

A

positiver Schaden wird immer ersetzt, schon bei leichtem Verschulden

entgangener Gewinn wird erst bei grober Schuld ersetzt

-> Unterscheidung in Praxis aber verwischt -> schwierig

im Unternehmensrecht entgangener Gewinn immer ersetzt

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4
Q

Erfüllungsinteresse vs Vertrauensinteresse

A

-beide werden nur bei Verschulden ersetzt, aber schon bei leichtem Verschulden

Frage der Kausalität
-> zuerst Frage, welche Pflicht verletzt wurde
-> und daraus dann, für welchen Schaden man kausal war

Vertrauensinteresse:
=Nachteil, der eintritt weil Geschädigte auf Gültigkeit eines tatsächlich ungültigen oder auf die Erfüllbarkeit eines tatsächlich unerfüllbaren Vertrages vertraut hat
-> wird mit hypothetischen Erfüllungsinteresse begrenzt (kann im Vertrauensinteresse nur maximal soviel bekommen, wie ich durch wirksame Erfüllung bekommen hätte) -> wirtschaftliche Dispositionen sollen rückwirkend nicht geändert werden -> kann nicht auf einmal besseres Geschäft machen
-aber frustrierte Aufwendungen (Lieferkosten, etc) können auch ersetzt werden, wenn nicht gedeckt im hypothetischen Erfüllungsinteresse

Vertrauensfragen werden dann ersetzt wenn keine Erfüllungspflichten verletzt worden sind -> schon vorgelagerte Aufklärungspflichten wurden verletzt
-> nicht Frage, wie wäre ich gestanden, wenn Vertrag wirksam gewesen wäre, sondern wie wäre ich gestanden wenn ich von Anfang an gewusst hätte, dass dieser Vertrag unwirksam ist

Erfüllungsinteresse
=der Vorteil, den ein Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätt
-> stellt Frage danach, wie wäre ich gestanden, wenn du ordnungsgemäß erfüllt hättest
-> Stellung so wie bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung gewesen wäre

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5
Q

bloße Vermögensschaden vs Vermögensschaden

A

Vermögensschaden = materielle schaden <-> immaterieller Schaden

bloßer Vermögensschaden entsteht ohne, dass in absolut geschütztes Rechtsgut eingegriffen wird
-bloßer Vermögensschaden auch Vermögensminus
zb Vermögensminus durch zusätzlichen Konkurrenten am Markt -> nicht rechtswidrig anderen bloße Vermögensschäden zuzufügen
-> werden nicht ersetzt
zb Beschädigung einer Brücke -> mittelbare Schädigung aller Autofahrer -> keinen Anspruch auf Schadenersatz für längeren Umweg = Drittgeschädigte
sonst Ausuferung der Forderung im deliktischen Recht
-> im Vertragsrecht schon ersatzfähig, weil gibt nur einen Vertragspartner

-> jeder bloße Vermögensschaden ist ein Vermögensschaden, aber nicht jeder Vermögensschaden ist ein bloßer

zb Körperverletzung -> Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut Gesundheit führen zu zb materiellen Schäden

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6
Q

immaterieller vs materieller Schaden

A

Immaterielle Schäden = ideeller Schaden
= Nachteil, der nicht in Geld messbar ist (kein Vermögensminus)
zb Schmerzen

materieller Schaden = Vermögensschaden
= Nachteil, der in Geld messbar ist (Vermögensminus)

-> kann nicht nach Schädigung abgegrenzt werden, sondern nach konkreten Nachteil
zb Körperverletzung -> Kosten für Behandlung = materiell, Schmerzen = immateriell

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7
Q

realer Schaden vs rechnerischer Schaden

A

rechnerisch =
wie viel ist Schaden in Geld wert?
bezifferbare Differenz zwischen dem Vermögen vor und nach Schadenseintritt zb Reperaturkosten

realer Schaden =
tatsächliche negative Beeinträchtigung
->nicht nur Aufwendungen werden ersetzt, sondern Naturalrestitution wird verlangt (=Wiederherstellung ursprünglicher Zustand)
-> lange keine Rolle gespielt
-> wiederbelebt durch Anlegerklagen
zb durch falsche Beratung in risikoreiche statt risikolose Anlagen investiert -> realer Schaden liegt darin, dass sich mein Vermögen anderes zusammensetzt anders als ich wollte
-> realer Schaden existiert schon, auch wenn risikoreiche noch nicht gesunken sind -> rechnerischer Schaden existiert noch nicht
-Verjährung läuft aber ab Kenntnis von Schaden und Schädiger -> kann durch realen Schaden nach vorgelagert werden

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8
Q

Deliktsfähigkeit

A

-spielt in Verschuldenshaftung eine Rolle
-in Verschuldenshaftung -> jemand verhält sich subjektiv vorwerfbar -> objektiv falsches Verhalten, dass ihm auch subjektiv vorgeworfen werden kann
-Zurechnung der Folgen einer Handlung setzt hinreichende Einsichtsfähigkeit voraus
-> im Schadenersatzrecht = Deliktsfähigkeit

nicht deliktfähig wenn:
-unter 14 -> erst ab Mündigkeit
-im konkreten Fall zb Rauschzustand, Erkrankung

eigenverantwortliches Handeln -> kann/soll zu Schadenersatzverpflichtung führen

wenn Deliktsunfähiger rechtswidrigen Schaden auslöst -> kein Schadenersatz -> Geschädigter erhält keinen Ersatz

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9
Q

Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen

A

vor 14. Lebensjahr:
-AGBG bemüht sich um möglichst guten Ausgleich zwischen Schädiger und Geschädigten durch ausdifferenziertes System

-für Schädigung durch Deliktsunfähigen haftet Aufsichtspflichtiger, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt

-je älter Kinder werden, desto weniger Aufsichtspflicht, oder wenn Kind sich normalerweise normal verhält -> keine Aufsichtspflicht
-> §1310 -> Bewegliches System, wenn kein Schadenersatz durch Aufsichtspflicht
-> Frage, ob nicht doch Deliktsunfähige Ersatz leisten muss
3 Varianten:
1. Geschädigte hat zur Schonung des Deliktsunfähigen die Abwehr unterlassen, praktisch selten, lässt sich Schaden zufügen
2. Vermögensvergleich: wenn dieser zugunsten des Geschädigten ausgeht, dann Ersatz: ist es für Deliktsunfähigen weniger hart Ersatz zu leisten, als für Geschädigten keinen Ersatz zu bekommen?
-> wenn Deliktsunfähiger Haftpflichtversicherung hat -> kann Schaden zahlen
3. Einsichtsfähigkeit im Einzelfall: kann an sich Deliktsunfähige in diesem konkreten Fall einsehen, dass Verhalten gefährlich? Zwar typisiert deliktsunfähig, aber nicht in konkreter Tat

-> Billigkeitshaftung:
im konkreten Fall, muss Richter entscheiden, ob und auch wieviel Ersatz zu leisten ist

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10
Q

Arten von Produkthaftung

A

Produkthaftung aus Delikt
-zb gefährliches Produkt

Produkthaftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Produkthaftung als verschuldensunabhängige Haftung, Gefährdungshaftung -> Produkthaftungsgesetz (EU-Richtlinie)
-> Haftung des Herstellers für Produkte

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11
Q

Was ist Produkt

A

Produkt = bewegliche körperliche Sachen, aber auch Energie
-> gingt hauptsächlich um Massenprodukte -> unbewegliche Sachen unterliegen nicht PHG

auch wenn Sache in unbewegliches Produkt eingebaut wird, bleibt sie Produkt -> wenn Haus aufgrund von Stahlträger einbricht -> Haftung des Produzent des Stahlträgers -> Nicht Baumeister des Hauses !

Körperlichkeit:
-Software nicht körperlich
-> aber nach Ansicht Produkthaftungsgesetz wird dennoch analog auf Software angewendet

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12
Q

Wer ist Hersteller?

A

verschiedene Hersteller:
-Endhersteller
-Teilhersteller
-Grundstoffhersteller
-Anscheinshersteller

im Endprodukt Produkte verschiedenster Hersteller verbaut -> Teilhersteller
-> auch Teilhersteller können nach PHG haften, aber nur wenn ihr Produkt für Schaden verantwortlich ist

Grundstoffhersteller:
-> liefert keinen Teil, sondern Stoff der in Produkt verwendet wird

Anscheinshersteller:
=Alsobhersteller
-stellt eigentlich gar nichts her, aber bringt an anderen Produkten seine Marke an

-> kann auch Mehrheit an Haftpflichtigen geben, die dann solidarisch haften -> Solidarhaftung mit internen Regressanspruch

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13
Q

Wann wird im Sinne des PHG gehaftet?

A

-wenn Produkt fehlerhaft ist
-Fehler = Produkt erfüllt nicht Sicherheitserwartung -> gefährlich
-Sicherheitserwartung = Verkehrserwartung -> was erwartet sich durchschnittlicher Produktbenutzer? nicht nur bei grundsätzlicher Nutzung, sondern auch bei darüber hinausgehender Nutzung –> Gebrauch mit dem gerechnet werden darf
-aber auch welche Sicherheitserwartung Hersteller weckt
-> durch Instruktion gestaltet Hersteller Sicherheitserwartungen mit
-> aber kann grundsätzliche Sicherheit meines Produktes nicht ausschließen

-> Fehler aufgrund mangelhafte Instruktionen
-> Fehler aufgrund der Konstruktion: mit dieser Konstruktion, kann Produkt nie die Sicherheitserwartungen erfüllen -> jedes Produkt aus Serie = unsicher
-> Fehler aufgrund der Produktion: Fehler bei Produktion dieses einen Produkts, Konzept passt, inkludiert Ausreißerschäden (rutscht durch Kontrolle)

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14
Q

Wie funktioniert Haftung im Sinne des PHG?

A

PHG als Verbraucherschutzrecht konzipiert

für Sachschäden nur dann zu haften wenn
-die beschädigte Sache eine andere Sache als das Produkt ist
-beschädigte Sache darf nicht überwiegend unternehmerisch gebraucht worden sein
-Selbstbehalt von 500€ (kann sich aber anders zb Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten dritter ersetzen lassen)

Personenschäden werden grundsätzlich ersetzt, ohne Selbstbehalt

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15
Q

Verschuldenshaftung

A

Haftung entweder aus
-Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (meist zwischen Hersteller und Händler, soll Endabnehmer schulden)
- oder als Haftung ex delicto des Herstellers für Verschulden seiner Organe oder Machthaber

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16
Q

Warum EKHG?

A

Schadenersatzpflicht nach AGBG verschuldensabhängig -> Haftet wenn und weil man jemand subjektiv sorgfaltswidrig Schaden zufügt

oft kein Verhaltensvorwurf zb Autounfall ohne sorgfaltswidriges Verhalten
-> Gefährdungshaftung = wenn man an sich gefährliche Tätigkeit ausübt, wird daran besonders strenge Haftung gebunden

-> 2 Spuriges Haftungsrecht
Verschuldenshaftung des AGBG
+ daneben andere Grundlagen zb EKHG

17
Q

Grundtatbestand

A

-Unfall
-beim Betrieb
-eines KFZ oder einer Eisenbahn

Unfall
= plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis

beim Betrieb =
-in Bewegung, auch wenn nicht durch eigene Motorleistung zb Rollt weg
-verkehrstechnischer Ansatz: Betrieb = Beteiligung am verkehr und verkehrstypische Gefahren ausgehen (auch stehendes Fahrzeug könnte in Betrieb sein)
-EKHG nimmt alle Fahrzeuge mit Bauartgeschwindigkeit von weniger an 10 km/h aus

brauchen aber immer Gefährdungszusammenhang:
-Haftung nur dann begründbar, wenn der Schaden der eingetreten ist, in Gefährdungszusammenhang mit Betrieb steht
-> Betrieb und Gefährdungszusammenhang aber sehr großzügig gesehen

18
Q

Wann haftet Halter laut EKHG nicht?

A

Unfall bedeutet nicht automatisch Haftung

Haftungsbefreiung lt §9:
-Halter haftet nicht immer
-> haftet nicht wenn es ein unabwendbares Ereignis gibt
ausgelöst durch
-nicht beim Betrieb tätigen Dritten
-Geschädigten
-Tier
-> und beim Halter jede erdenkliche Sorgfalt eingehalten wurde
-> keine subjektive Vorwerfbarkeit, sondern höchster denkbarer Maßstab
zb leicht erhöhte Geschwindigkeit schließt unabwendbares Ereignis aus

-> darf auch keine Fehler in der Beschaffenheit oder Versagen der Vorrichtungen des KFZ geben zb Lenkung etc darf nicht versagen -> technisch einwandfreier Zustand

–> Sphäre des Halter muss völlig frei sein von Fehlern, Mängel etc -> dann keine Haftung

!! außergewöhnliche Betriebsgefahr führt dennoch zur Haftung

19
Q

außergewöhnliche Betriebsgefahr im EKHG

A

-zu dieser Frage erst wenn völlige Mangelfreiheit der Sphäre des Halters, also wäre an sich haftungsfrei

-außergewöhnliche Betriebsgefahr schwer bestimmbar
-muss im Vergleich zum normalen Betrieb eines KFZ gefährlicher sein
-Kontrollverlust -> Indiz für außergewöhnliche Betriebsgefahr, weil gefährlicher als normales Fahren mit Kontrolle
-Ablösen eines Teils vom Fahrzeug

20
Q

Mehrere Haftende

A

Regress -> Aufteilung
Aufteilung geht mehr zulasten jener, die stärkere Zurechungsmotive auf ihrer Seite haben
zb mehr zu zahlen, wenn verschuldet, oder wenn außergewöhnliche Betriebsgefahr

21
Q

Verhältnis EKHG und ABGB

A

entspricht grundlegend dem AGBG

bestehen einer Haftung nach dem EKHG schließt Haftung nach AGBG nicht aus
-> wenn Verschulden vorliegt, dann Haftung nach EKHG (wo Verschulden nicht notwendig) als auch nach AGBG

-> nach AGBG trifft Haftung auch Lenker des KFZ, der nicht Halter ist -> nach EKHG nicht haftet
-> EKHG sieht Haftungshöchstbeträge vor
-> im ABGB keine Höchstbeträge

derjenige, der für Halter bei Betrieb tätig ist, wird dem Halter zugerechnet
-> Haftung für fremdes Verschulden

22
Q

Kann zu EKHG Analgie geschlossen werden?

A

Voraussetzung für Analogie: planungswidrige Lücke

im EKHG Frage, ob sich aus den verschiedensten Gefährungshaftungsgesetzen (zbLuftfahrt etc) nicht Schluss ziehen lässt, dass für gefährliche Tätigkeiten auch Gefährdungshaftung zustehen soll
-> OGH bejaht teilweise allgemeine Gefährdungshaftung, aber gibt grundsätzlich keinen
-> Pistenfahrzeuge zb nicht EKHG unterworfen -> kommt trotzdem immer zur Haftung -> Sorgfaltsmaßstab wird hochgeschraubt