Modul 5: vertragliche Schuldverhältnisse Flashcards
Kodex grün
Kauf vs Tauschvertrag
beides entgeltliche Verträge
beudeutet nicht Geld, sondern das eine Leistung durch eine andere entgolten wird
Sonderform des Tauschvertrags -> eine der Sachen Geld
-grundsätzlich ähnliche Regelungen, aber Abgrenzung durch Einführung Verbrauchergewährleistungsgesetz
-> nur auf Kaufvertrag VGG anwendbar
sind beides Titelgeschäfte auf deren Basis Vollzug stattfinden muss (Übergabe/ Eintragung Grundbuch)
Mehrfachverkauf: derjenige, dem Sache zuerst übergeben wird, erwirbt Eigentum
Sache muss nicht körperlich sein, sondern kann zb auch Kaufvertrag über Forderung abschließen
Kauf
Verkäufer muss Ware zum freien Besitz übergeben -> lastenfreies Eigentum und freie Innehabung für Käufer
grundsätzlich alles frei vereinbar
-wenn öffentlich einsehbare Lasten -> keien Gewährleistung
-Schulden und Rückstände, die an Sache haften, sind immer von Verkäufer zu vertreten zb Abgabenverpflichtungen laut Grundbuch -> Gesetzgeber geht davon aus, dass diese noch von Verkäufer beglichen werden und Eigentum dann lastenfrei übergeht
Zahlung grundsätzlich in bar
Nebenvereinbarungen eines Kaufvertrags
begründen oft einseitige Gestaltungsrechte, um ein im Vorhinein bestimmtes Schuldverhältnis in Gang zu setzen -> verwandt mit Optionsrechten
-Rückverkaufsrecht
-Wiederverkaufsrecht
-Vorkaufsrecht
-Kauf mit Umtauschvorbehalt
-Kauf auf Probe
-Kauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers
-Verkaufsauftrag (Trödelvertrag) -> abgelöst von Kommissionsvertrag in Praxis
Rückverkaufsrecht
zb Pfandflasche
-Recht einen im Vorhinein bestimmten Kaufvertrag in Gang zu setzen (Verkauf der Flasche an Supermarkt)
Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes
gibt Verkäufer das Recht eine Sache wieder zu kaufen
meistens Interesse an der bestimmten Verwendung eines Produkts, meistens öffentliche Hand
zb Verkauf eines Bahnhofes durch Staat an Privat, habe Interesse, dass dieser tatsächlich als solcher verwendet wird -> Als Absicherung Wiederkaufsrechte; werden schlagend sobald von vorhergesehener Verwendung abgewichen wird
-> 2 chronologisch aufeinanderfolgende Verträge
-> auf Liegenschaften beschränkt
Vorkaufsrecht
3 Personen beteiligt
zb Mietvertrag
Vermieter gewährt gegen Mietzins Nutzungsrecht der Liegenschaft an Mieter
Nebenvereinbarung: hat Recht diesen einzulösen, wenn Liegenschaft an dritten verkauft wird
gibt Mieter Recht Kaufvertrag in Gang zu setzen, wenn Vermieter Vertrag mit Dritten abschließt -> Gibt ihm Möglichkeit die Sache einzulösen, bei unbeweglichen 30 Tage Frist
Einlösen = Kaufvertrag wird ins Leben gerufen, der inhaltlich genau dem zwischen Vermieter und drittem entspricht -> Mieter hat Liegenschaft um gleichen Preis und gleiche Bedingungen gekauft
Vereinbarung zwischen Vermieter und Dritten sinnvollerweise nur unter Bedingung, dass Mieter sein Vorkaufsrecht nicht einlöst, abzuschließen
-> sonst Vermieter doppelt verpflichtet, darum meist bei Abschluss zwischen Vermieter und Dritter Bedinung, dass KV nur gültig, wenn keine Einlösung
innerhalb der 30 Tagen muss Wohnung tatsächlich bar bezahlt werden -> wirklich einlösen
wenn Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen -> = verdinglicht -> Mieter erhält, falls Kauf stattgefunden hat Abforderungsrecht und kann gegen jeden Dritten vorgehen
Leasing
-nicht im ABGB
-aber Privatautonomie -> neue Vertragstypen = atypische Verträge. oder Kombination -> gemischter Vertrag
-Leasingvertrag = gemischter Vertrag
-> enthält Elemente des Kauf- und Mietvertrags
-enthält meist Finanzierungsfunktion: möchte etwas gebrauchen, aber kann vollständigen Kaufpreis nicht bezahlen
verschiedene Ausprägungen:
-Finanzierungsleasing vs Operating Leasing
Operating Leasing
-Verträge auf Zeit -> Dauerschuldverhältnisse
-in dem Leasingnehmer Verbrauch der Sache ermöglicht wird und Entgelt mit Nutzungsdauer übereinstimmt
-> ganz normale Mietvertrag
-> wichtig, weil hier auch zwingende Bestimmungen im MRG
Finanzierungsleasingverträge
ebenfalls Dauerschuldverhältnisse -> Leasingnehmer wird nicht Eigentümer
-> Bezahlung monatliches Entgelt
-> ähnlich Mietvertrag, aber Risikoverteilung eher Kaufvertrag
-Risiko für zufälligen Untergang: Leasingnehmer (muss trotz Unbenutzbarkeit Raten zahlen)
-muss bei Restwertleasing oft für Restwert der Sache einstehen = trägt Sachgefahr; wie bei Kaufvertrag
-> ähnlich wie bei Ratenkauf -> übernehme Sache, werde noch kein Eigentümer
bei Finanzierungsleasing:
-Vollamortisationsvertrag: benutze Sache entweder solange, dass es Lebensdauer der Sache entspricht
-oder Teilamortisationsverträge -> Lebensdauer entspricht nicht Vertragsdauer, aber muss für Restwert einstehen
–» Finanzierungsleasingverträge werden Kaufverträgen zugeordnet
mittelbares vs unmittelbares Leasing
unmittelbar:
-Produzent schließt Leasingvertrag direkt mit Leasingnehmer
mittelbar:
-Produzent veräußerst mittels normalen Kaufvertrag an Leasinggeber (beiden ist klar, dass LG nicht Endnutzer ist)
-Leasinggeber schließt Leasingvertrag mit Leasingnehmer
-> Eigentümer ist Leasinggeber
Schadenersatz:
-normale Schadenersatzansprüche -> macht Leasingnehmer gegen Leasinggeber geltend
-besonderheit: Auffassung, dass Vertrag zwischen Leasinggeber und Produzent Vereinbarung mit Schutzfunktion zugunsten des Leasinggebers ist -> Leasingnehmer kann vertragliche Schadenersatzanspruch gegen Produzenten geltend machen kann
-> Vorteil: Beweislastumkehr im Schadenersatzrecht
davon zu unterscheiden:
-wenn Leasingnehmer schadenersatzrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten hat zb Unfall mit geleasten Auto -> deliktischer Schadenersatzanspruch nur wenn er in einem absolut geschützten Rechtsgut beeinträchtigt wurde -> ist aber nicht Eigentümer
-> 2 Möglichkeiten
-Auffassung 1: Leasingnehmer hat ähnlich wie Mieter absolut geschützte Rechtsposition
-Auffassung 2: Meinung, dass Leasingnehmer kein absolut geschütztes Rechtsgut hat -> Drittschadenliquidation: LN hat Schaden, aber kein Eigentum (muss Raten weiterhin bezahlen); LG ist in Eigentum beeinträchtig, hat aber keinen Schaden (weil Raten bezahlt werden) -> durch Aufspaltung wird Schadenersatzanspruch ermöglicht
-> die beiden Möglichkeiten Alternativen
Abgrenzung Werkvertrag
-eine faktische Tätigkeit wird geschuldet zb Reinigung, Bau eines Hauses
-> aber nicht immer automatisch Werkvertrag
Abgrenzung von anderen Verträgen:
-es wird ein Erfolg, kein bloßes Bemühen geschuldet zb im Unterschied zum Dienstvertrag, Arzt verschuldet keine Heilung
-wenn keine faktische sondern rechtliche Tätigkeit zb Vertretung vor Gericht, dann Auftragsvertrag kein Werkvertrag
-wenn Werkersteller selbst Material besorgt, Abgrenzung zu Kaufvertrag schwierig -> im Zweifel Werkvertrag
zb Schneider = Werkvertrag
Werkvertrag
-persönlich oder in persönlicher Verantwortung auszuführen
-> kann aber im Vertrag anderes/höchstpersönlich vereinbart werden
-Höhe des Entgelts muss angemessen sein
-> in Praxis möchte dennoch im Vorhinein wissen:
1. Kostenvoranschlag:
-Aufstellung über Aufwand, den Werkerstellung voraussichtlich mit sich bringen wird
-> kein Fixpreis, kann höher/niedriger sein, aber v.a. für Verbraucher Sonderregelungen
-> Voranschlag als Obergrenze
-im normalen Zivilrecht wäre beträchtliche Überschreitung (10%) anzuzeigen -> Werkbesteller kann entscheiden ob einverstanden oder nicht, wenn nicht muss bisheriger Aufwand geleistet werden
-Kosten für Kostenvoranschlag: im allgemeinen entgeltliche Leistung, im Vebrauchergeschäft muss Verbraucher darauf hingewiesen werden
- Pauschale:
-Fixpreis
-als Werkersteller Risiko, dass Aufwand höher/niedriger ist - Regiepreis:
-Preis pro Einheit, zb pro Stunde
-wieviele Einheiten am Ende gebraucht werden, nicht im Vorhinein fixiert
-meistens Dokumentationspflichten
Ab wann wird Werklohn geschuldet
-Vereinbarung geht vor -> wenn Vereinbarung, dann muss zu dieser bezahlt werden
Zweifelsregel:
-nach Beendigung des Werkes
-wenn im Vorhinein kein Kaufpreis vereinbart, dann ab Zeitpunkt der möglichen Rechnungslegung
ab Abnahme im Leistungstörungsrecht -> Gewährleistungsrecht, im Werkvertrag etwas anders
werkvertragliches Leistungsstörungsrecht: Sphärentheorie
-wenn Werkunternehmer geschuldete Sache mangelhaft liefert -> Gewährleistung -> allgemeines Leistungsstörungsrecht
Besonderheit wenn Werkvertrag nicht durchgeführt werden kann, weil sich Werkbesteller nicht beteiligt zb Terminvereinbarung, aber erscheine nicht
-> nach allgemeinen Regeln jetzt im Annahmeverzug -> ermöglicht keinen Rücktritt
-> im Werkvertrag anders:
-scheitert Werk aus Umständen aus der Bestellersphäre kann Werknehmer Werklohn verlangen, muss sich aber alles anrechnen lassen was er sich erspart hat -> Werkbesteller muss beweisen dass es Ersparnis gegeben hat, im Verbrauchergeschäft Beweislast umgegekehrt
Unternehmersphäre:
-Werk scheitert aus Gründen der Unternehmersphäre (mangelhafte Lieferung)
-Gewährleistungs- oder Gefahrtragungsproblem
-> Gedanken der Sphärentheorie -> differenziere warum Werk scheitert -> Rechtsfolgen unterschiedlich
Bestellersphäre: Entgeltanspruch bleibt bestehen, wird um Ersparnis gekürzt
-> Ergänzung um Warnpflicht
Unternehmersphäre: Gewährleistungs- oder Gefahrtragungsproblem
neutrale Sphäre
neutrale Sphäre, Warnpflicht
-bei Werkvertrag wird Erfolg geschuldet -> tritt dieser nicht ein, trägt dieses Risiko Werkunternehmer
-> Gründe egal, im Sinne der allgemeinen Regeln
Warnpflicht:
-wenn Bestellung offensichtlich untauglich, muss Unternehmer warnen, sonst trägt er Schaden