Modul 4 - Leistungsstörungen Flashcards

1
Q

Was sind Leistungsstörungen

A

Wenn Wurzelmangel kommt kein Vertrag zustande -> keine Leistungsstörung
aber gibt Wurzelmängel die Zustandekommen nicht von vornherein verhindern zb Irrtum -> dann kann schon Leistungsstörung vorkommen

Voraussetzung: wirksamer Vertrag als Maßstab für Fehler

Leistungsstörung = Fehler bei der Abwicklung eines Störung in der Vertragserfüllung

Nichterfüllung:
-Verspätete Erfüllung: Verzug
-Dauerhaftes Hindernis: nachträgliche Unmöglichkeit

Schlechterfüllung: Gewährleistung

In allen Fällen: Abweichung vom vertraglich Geschuldeten

Kann immer nur 1 Leistungsstörung vorliegen
-vor Zeitpunkt der Ablieferung kann Leistung entweder möglich aber noch nicht erfolgt (Verzug) oder nicht möglich (nachträgliche Umöglichkeit)
-nach Zeitpunkt der Ablieferung kann nur Gewährleistung sein

von Definition her unabhängig davon ob Verschulden vorliegt, wenn Schuld, dann weitere Möglichkeiten

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2
Q

Schuldnerverzug

A

Schuldner: aus einem Schuldverhältnis Verpflichteter.
Gläubiger: Aus einem Vertrag Berechtigter.

Schuldnerverzug §918 f
-> Erfüllung muss noch möglich sein
-> Ablieferung hat noch nicht stattgefunden

zwei Arten:
-objektiver Schuldnerverzug: Schuldner trägt keine Schuld, Verzug ist nicht vorwerfbar
-subjektiv: vorwerfbar

Folgen:
Variante 1:
-Gläubiger kann Erfüllung begehren -> will Vertragserfüllung
Variante 2:
-unter angemessener Nachfristsetzung zurücktreten (+ Rückabwicklung-> zb Rückzahlung Anzahlung) ~14Tage -> bei objektiv und subjektiv möglich

Schuldner bietet Leistung nicht gehörig an
-Zeit: Vereinbarung -> Zweck -> Mahnung
-Ort: Vereinbarung -> Zweck -> Hol- vor Schick- vor Bringschuld
-Art der Erfüllung (Zurückweisungsrecht!)

-Gefahrentragung (Gattungs- vs. Speziesschuld)

Fixgeschäft (§ 919): explizit oder aus der Natur des Geschäfts -> Vertrag zerfällt, braucht keine Nachfristsetzung (Ausnahme: Verbraucher) -> Möglichkeit der Vertragsrettung -> relatives Fixgeschäft, Gläubiger kann Leistungserfüllung fordern

Teilverzug (§ 918 Abs 2): Leistung teilbar?

wenn subjektiver Schuldenverzug:
-zusätzlich zu Schulden von vorher
-Verspätungs- bzw Nichterfüllungsschaden
-soll so stellen, wie wenn Vertrag ordnungsgemäß ordentlich erfüllt worden wäre

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3
Q

Verspätungs- und Nichterfüllungsschaden

A

Verspätungsschaden
-schuldet Geld zb musste in Zwischenzeit Kredit aufnehmen
-kann Ware nicht verkaufen, weil zu spät -> bin ggü meinen Kunden Schadenersatz verpflichtet

Nichterfüllungsschaden:
-kann abstrakt oder konkret sein
-abstrakt: um wieviel ärmer
-konkret: Deckungsgeschäft -> um wieviel mehr für vergleichbares Produkt

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4
Q

Geldschuld

A

-über Modalitäten entscheiden Parteien selbst

Besonderheiten im Bezug auf
Modalitäten und Verzug

Modalitäten:
- Barzahlung durch Euro
-Ausnahme: wenn Gläubiger Bankkonto bekannt gibt, kann Schuldner alternativ überweisen
im Verbrauchergeschäft:
-Barzahlung
-Verbraucher hat Recht auf Bekanntgabe eines Kontos -> Verbraucher hat Wahlmöglichkeit
-Ausnahme wenn Barzahlung verkehrsüblich ist, dann kein Recht

Bringschuld:
-am Sitz des Gläubigers zu erfüllen
-Gefahr für Übermittlung trägt Schuldner Risiko

Fälligkeit nach Vereinbarung
-gibt es keine Vereinbarung, kann Gläubiger Schuld jederzeit durch Mahnung fällig stellen
-muss so überweisen, dass am Tag der Fälligkeit am Konto
-im Verbraucherrecht reicht es wenn Verbraucher am Tag der Fälligkeit Überweisungsauftrag gibt

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5
Q

Verzug bei Geldschulden

A

Kostenersatz
-immer Unterscheidung zwischen objektiven und subjektiven Schuldnerverzug: ob Schuldner subjektiv oder objektiv in Verzug ist

Verzugzinsen:
objektiv:
-grundsätzlich 4 % Zinsen p.a.
-im B2B 40€ Pauschale Eintreibungskosten
subjektiv:
-ebenfalls 4%p.a. außer B2B: Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatz + 9,2%

Schadenersatz
-im subjektiven Verzug
-zb Überbrückungskredit
-wenn Eintreibungskosten können sie ebenfalls verlangt werden

vertragliche Zinsen privatautonom bestimmbar

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6
Q

Gläubigerverzug

A

= Annahmeverzug = keine Pflichtverletzung, reine Obligenheitsverletzung
-wenn gehörig angebotene Leistung nicht angenommen wird
zb verspätete Abholung

Rechtsfolgen:
-versäumen des Abholtermins an sich keine Pflichtverletzung, Kaufpreis bin ich so oder so schuldig
-verletze nur Obligenheit -> nicht Schadenersatzpflichtig
-Gläubiger trägt Folgen

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7
Q

mögliche Folgen bei Gläubigerverzug

A

4 Möglichkeiten

  1. Gefahrenübergang:
    -Gefahr für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung -> geht im Annahmeverzug auf Erwerber über
  2. Hinterlegung:
    -Verkäufer kann schuldbefreiend bei Gericht hinterlegen und damit Verpflichtung aus Kaufvertrag erfüllen
  3. Aufwandersatz:
    -wenn zb Pickerl fällig bei KFZ wenn immer noch im Verzug -> kann Aufwandersatz verlangen
  4. Haftungsminderung:
    Auffassung 1: auch wenn Verkäufer für Untergang der Ware leichtes Verschulden trifft, gilt Rechtsfolge des Gefahrenübergangs -> kann vollen Kaufpreis fordern
    Auffassung 2:
    -gibt keinen Differenzschadenersatz zb wenn Verkauf um 100 € aber 110 wert -> Käufer kann 10 nicht fordern
    -Verkäufer kann aber keinen Kaufpreis mehr fordern
    -uffassung 3:
    -Fahrlässigkeit kann auf beiden Seiten passieren zb Käufer holt Auto nicht ab, Verkäufer schließt nicht ab -> wird gestohlen
    -> Belastungsmomente sind gegenseitig abzuwägen
    -wenn gleichteiliges Verschulden, werden beide Anteile um Hälfte gekürzt zb Schadenersatzanspruch von Verkäufer 45 € bei Bsp von oben

wenn B2B Geschäft im UGB:
-Möglichkeit Selbsthilfekauf

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8
Q

Tatbestand der Gewährleistung

A

= verschuldensunabhängiges Einstehensmüssens für Mängel, die Ware bereits bei Übergabe aufweist

-> Übergabezeitpunkt entscheidend, nicht Vertragsabschluss
(Wurzelmängel bei Vertragsabschluss, Leistungsstörung bei Übergabe)
-> Gewährleistung = Leistungsstörung

-Tatsächliche Übergabe als Abgrenzung zu Verzug und Unmöglichkeit

Mangel
= Fehlen einer gewöhnlich vorausgesetzten oder bedungenen Eigenschaft
-jede Abweichung des Gelieferten vom Geschuldeten -> kommt auf Vertrag an
zb Kratzer bei Gebrauchsauto gewöhnlich

-Haftung des Schuldners nicht gleichzusetzen mit des Verkäufers
-> kann auch Mieter etc sein -> §922 ff bei allgemeinen entgeltlichen Schuldverhältnissen

-egal ob Mangel zufällig oder auf Schulden zurückzuführen

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9
Q

Beweislast bei Gewährleistung

A

-grundsätzlich im österreichischen Recht: der der Tatbestand behauptet, muss ihn auch beweisen

-> muss nachweisen, dass Kaufvertrag abgeschlossen wurde
und das Leistung vom Vereinbarten abweicht
-> kann meist nur Mangelhaftigkeit nachweisen, nicht ob wirklich bei Übergabe
-> Beweislastumkehr wenn Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe

bewegliche Fristen: 2 Jahre
unbewegliche: 3 Jahre
ab Übergabe -> starre Fristen
außer bei Rechtsmängel:
-hier ab Zeitpunkt der Erkennbarkeit

Sach vs Rechtsmängel
-Sachmängel sind Mängel an der Sache
-Rechtsmängel: Mängel, die daran liegen, dass die geschuldete Rechtsposition nicht verschafft wurde zb keine Lastenfreiheit, oder werde nicht Eigentümer

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10
Q

Gewährleistung

A

Zweck: Wiederherstellung der vereinbarten Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung

im B2C Geschäft zwingend, im anderen kann anderes vereinbart werden zb C2C

Ausschluss der Gewährleistung:
-vertraglicher Ausschluss
-Kauf in Bausch und Bogen -> wenn Gesamteinheit Mangel hat, dann schon, aber einzelne Einheit dürfen Mängel haben
-offenkundige Mängel -> eig kein Mangel, sondern Vertragsinhalt zb Kratzer bei Gebrauchsauto

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11
Q

Gewährleistungsbehelfe

A

erste Stufe: Verbesserung/Austausch
zweite Stufe: Preisminderung/Wandlung
-> Wiederherstellung der Äquvivalenz

Zuerst nur Anspruch auf Verbesserung oder Austausch
-bei Gattungsschuld Austausch, bei Stückschuld Verbesserung
-Idee der zweiten Chance
sind beide Behelfe möglich kann grundsätzlich Übernehmer zwischen Optionen wählen -> bei Massengütern eig immer Austauschanspruch
-> unentgeltlich

auf zweite Ebene der Preisminderung/Wandlung unter bestimmten Voraussetzungen:
-Unmöglichkeit (von Verbesserung, Austausch)
-Unverhältnismäßig hoher Aufwand für Übergeber -> objektiv zu bemessen
-Verweigerung durch Übergeber
-Verzug des Übergebers
-erhebliche Unanehmlichkeiten für Übernehmer
-Unzumutbarkeit für Übernehmer (triftige Gründe) zb Autounfall weil schlampig gearbeitet
-Wahlrecht zwischen Preisminderung und Wandlung

Wandlung:
-bekomme Kaufpreis zurück, gebe mangelhafte Sache zurück
-kann nur verlangt werden, wenn Mangel nicht bloß geringfügig -> nur Preisminderung möglich
-Geringfügigkeit hat nur für Auswahl auf der sekundären Ebene Auswirkung, nicht ob ich überhaupt auf sekundäre Behelfe komme

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12
Q

Schadenersatz bei Gewährleistung

A

auch zusätzliche Kosten wie zb Kosten für Ein- und Ausbau können verschuldensunabhängig geltend gemacht werden

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13
Q

Verjährung, Rechtfertigungsgründe

A

= Rechtsverlust wegen Nichtausübung eines Rechtes durch eine bestimmte Zeit

Rechtfertigungsgründe aus Sicht des Gläubigers:
-Selbstverantwortung (muss mich um meine eigenen Rechte kümmern)
-Schuldnerschutz (muss nicht für immer damit rechnen, dass Schuld eingeklagt wird)
-Beweisschwierigkeiten
-Prozessökonomie -> Zusammenspiel aus allen Rechten

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14
Q

Wann Verjährung

A

Ausnahmen:
-Sachenrechte unterliegen keiner Verjährung-> Eigentum verjährt nicht
-> aber bei positiver Verjährung schon zb Ersitzung
-Hoheitsrechte zb nur weil Staat auf Steuereinhebung verzichtet, heißt das nicht, dass sein Recht darauf verjährt; einzelne Ansprüche können aber schon verjähren
-Freiheitsrechte zb Meinungsfreiheit
-Familienrechte grundlegende Erziehungsgewalt der Eltern verjährt nicht, aber einzelne Unterhaltsansprüche schon

allgemeine objektive Verjährungsfrist:
30 Jahre
-unabhängig davon ob Gläubiger von seinem Recht weiß/wissen konnte

sehr große Zahl an kürzeren Fristen:
kurze subjektive Fristen:
-Schadenersatz
-erbrechtliche Ansprüche
kurze objektive Fristen:
-wiederkehrende Einzelleistungen
-Forderungen des alltäglichen Lebens
-bestimmte Gestaltungsrechte
-Gewährleistung

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15
Q

Verjährung vs Präklusion

A

Verjährung:
-Recht verliert Klagbarkeit, erlischt aber nicht
-muss eingeklagt werden

Präklusion:
-Recht erlischt
-erfolgt automatisch
-von Präklusion wird oft bei kurzen Fristen gesprochen

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16
Q

Unterbrechung/Hemmung der Verjährung

A

Unterbrechung
-nach Eintritt des Unterbrechungsgrundes beginnt Verjährung von neuem zu laufen
-bei Klage zb zählt die Zeit, in der Prozess läuft nicht dazu
-ebenfalls bei Anerkenntnis des Schuldners

Hemmung:
Ablaufshemmung
-Verjährung läuft weiter kann aber nicht ablaufen
-zb bei Vergleichsverhandlungen: Verjährung kann nicht ablaufen, sonst Anreiz für Schuldner Verhandlungen hinauszuzögern
Fortlaufhemmung
-während sich zb Versicherung überlegt, ob Deckungspflichtig ist oder nicht, läuft Verjährung nicht fort