Modul 7: Sachenrecht - Eigentum Flashcards
Kodex Orange
Grundzüge des Sachenrechts
-> Güterzuordnung
Frage wem eine Sache gehört
bedeutet: keine Privatautonomie
-> Typenzwang = gibt vor, welche dinglichen Rechte es gibt:
-Eigentum
-Pfandrecht
-Dienstbarkeit
-Reallast
-Baurecht
Publizität:
-Sachenrechte sind besonders außenwirksam, meist erkennbar, wem Sache gehört
-v.a. bei unbeweglichen Sachen -> Grundbuch
-> geht um absolut geschützte Rechte
->Beeinträchtigung des Sachenrechts ist rechtswidrig -> schadenersatzpflichtig
-sind außerdem insolvenzfest -> wenn ich zb Autowerkstatt mein Auto für Reparatur gebe, kann dieses nicht bei Insolvenz der Werkstatt versteigert werden -> in mein Eigentum darf nicht eingegriffen werden
wie können Sachen erworben werden?
erwirbt sie nach Prinzip der kausalen Tradition
-> durch Titel und Modus
Titel = Vertrag
Modus = Übergabe (bei unbeweglichen Eintragung ins Grundbuch)
brauche beide Akte um Eigentümer zu sein
Besitz vs Eigentum
Besitzer =
der der Sache in Gewahrsam hat und sie für sich haben möchte
-> sagt nichts darüber aus, wem Sache zusteht
Eigentum =
-dingliche Vollrecht
-wer Eigentum hat, hat alle anderen Rechte auch, kann diese aber an andere Personen abgeben
-> Eigentumsklage
-Befugnis mit meiner Sache zu walten, wie ich will -> im Rahmen der Rechtsordnung
-dennoch Einschränkungen: v.a. durch öffentliches Recht
Wann Nachbarrecht?
Geht um Einwirkungen von anderen Grundstücken auf mein Grundstück
an sich hat niemand Recht Einwirkungen auf mein Grundstück auszulösen -> Unterlassungsanspruch
-> aber Ausnahmen durch Nachbarrecht
-> muss mehr vom Nachbarn dulden als von einem beliebigen Dritten
Wie funktioniert Nachbarrecht?
Beschäftigt sich mit Emissionen
-> = unwegbare Einwirkungen auf Grundstück v.a. Lärm, Gestank = kann nicht angegriffen werden
im Nachbarrecht kann ich nur das untersagen, was ortsübliche Nutzung meiner Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt und ortsübliche Maß an Emissionen übersteigt
-> muss alles dulden, was ortsübliche Nutzung nicht wesentlich einschränkt und was ortsübliche Emissionen sind
nicht nur Grundeigentümer von Nachbarrecht betroffen, sondern auch zb Bestandnehmer
körperliche Emissionen:
-grobkörperliche Emissionen müssen nie geduldet werden zb Steine, Scherben
-feinkörperliche werden den unwegbaren zugeordnet zb Sägespäne
Tiere:
-grobkörperliche Emissionen
->Beherrschbarkeit
Katze zb nicht beherrschbar: muss sie trotz Grobkörperlichkeit dulden
-> Beherrschbarkeit noch nicht als fester Rechtsgrundsatz gefestigt
Emissionen aus genehmigten Anlagen im Nachbarrecht
-wenn durch genehmigte Betriebsanlage mehr Emissionen stattfinden, als normal ortsüblich wären
-> Emissionen aus genehmigten Anlagen sind auch dann zu dulden, wenn sie über das Maß aus §364 hinausgehen
-> weil Nachbar in Genehmigungsverfahren ja Parteistellung
wenn es kein Verfahren gegeben hat zb vereinfachtes Verfahren, Anzeigepflicht -> keine Anwendung von §364a -> muss nicht mehr dulden als ortsüblich
manche Bewilligungen fallen auch nicht in §364a zb Baubewilligungen, Bewilligungen für Versammlungen
-> aber wird analog verwendet, wenn Verfahren und Genehmigung stattgefunden hat und Anschein der Gefahrlosigkeit resultiert
-> Gesetz nimmt Unterlassungsansprüche -> bekomme aber Ausgleichsanspruch
-> Art Schadenersatz, der aber weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetzt
in analoger Anwendung führt nur zu Ansprüchen aus Gefährdungshaftung, keine Auslgeichsansprüche
negative Emissionen im Nachbarrecht
Entzug von Licht und Luft
muss ich nur dann nicht dulden
-wenn sie ortsübliches Maß übersteigen
-und ortsübliche Nutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen
wenn ich wegen negativen Emissionen vor Gericht will, muss ich zuvor außergerichtliche Einigungsversuche unternommen haben zb Mediation, Schlichtung
Personenschäden im Nachbarrecht
wenn durch Betrieb einer genehmigten Anlage nicht nur die rechtskonformen Emissionen über normalen Ausmaß entstehen, sondern auch Personenschäden dann ist neben Ausgleichsanspruch auch eine Gefährdungshaftung für Personenschäden abzuleiten
Wie wird man zu Eigentümer
orginärer Eigentumserwerb:
-male zb Bild
-aus sich herausgeschöpfte Eigentumserwerb
-Aneignung einer herrenlosen Sache
-selten
derivativer Eigentumserwerb
-zweiseitiger Eigentumserwerb
-Eigentum, das vorher schon da war wird weitergeleitet an mich
-brauche
Titel (Vertrag, der Eigentumserwerb rechtfertigt zb kein Verwahrungsvertrag -> muss Eigentum) -> gibt Recht an Sache
Modus (Übergabe, Übergabe durch Zeichen)
+ Berechtigung des Voreigentümers (jemand anderer kann zb im Namen des Eigentümers verkaufen)
gutgläubiger Erwerb
originärer Erwerb der Ersitzung
-führe redlich Handlung durch, nach gewisser Zeit Recht ersessen
-> zb ersessenes Wegrecht
gutgläubiger Erwerb
-Erwerber kann originär gutgläubig erwerben von jemanden, der nicht Eigentümer ist
-Erwerber hat, wenn er entgeltlich erwirbt, Vermögensinteresse -> ist um ~ Betrag wie Eigentümer beteiligt
-> für gutgläubigen Erwerb notwendig:
1. entgeltlicher Titel
2. bewegliche Sache
3. Übergabe (muss bereits stattgefunden haben
4. Redlichkeit (glaubt bekommt Eigentum)
5. entweder öffentliche Versteigerung (zb Auktionshaus) / Erwerb von Unternehmer im Zuge seines gewöhnlichen Geschäfts / Vertrauensmann des Eigentümers (Eigentümer übergibt X sein Eigentum -> verkauft dieses weiter -> “Fehler” beim Eigentümer)
-> brauche immer noch Titel und Modus -> wenn zb keine Geschäftsfähigkeit, kann es gar kein gutgläubiger Erwerb sein
wenn Erwerber gutgläubig erwirbt -> Rechtsmangelgewährleistung gegen X
Eigentümer gegen X -> Schadenersatz, Bereicherung
Inhalte des Grundbuchs
gegliedert in KGs = Katastralgemeinden
und innerhalb der KGs in EZs = Einlagezahlen
ohne Einverleibung ins GB kein Eigentümer -> Modus für Erwerb von Liegenschaften
alles für Liegenschaft relevante soll im GB stehen
außer Ersitzung -> passiert außerhalb GB (Ersitzende kann Recht eintragen lassen)
Vertrauensgrundsatz -> wenn zb Wegrecht ersessen, Verkauf des Grundstücks -> neuer Eigentümer erwirbt lastenfrei, kein ersessenes Recht mehr
Grundbuch -> Öffentlichkeitsprinzip
-> sehr hohe Transparenz Kaufpreis, Lasten etc
-> Eintragung Beschränkter dinglicher Rechte zb Hypothek
gutgläubiger Immobilarerwerb
gutgläubiger Erwerb einer Liegenschaft
objektiv gültigen Titel und Modus
erwerbe nicht gutgläubig von Besitzer, sondern knüpfe an Grundbuch an
-> Grundsatz, was eingetragen ist, gilt
aber: nur wenn Voraussetzungen gegeben sind: Titel, Modus und Berechtigung gegeben sind
kann sein, dass jemand eingetragen ist, ohne Eigentümer zu sein
-> objektiv ungültiger Kaufvertrag weil nicht geschäftsfähig etc -> Einverleibung -> Grundbuchstand von Anfang an unrichtig
->oder Grundbuchstand wird unrichtig -> zb Erwerbung durch (30 Jahre lang redlicher Besitz)
gutgläubiger Erwerb
1. Titel
2. Modus (muss als gutgläubiger Erwerber in GB einverleibt werden)
3. Redlichkeit ersetzt Einverständnis der Vorperson (Vorperson = eingetragene Person im GB) glaube von Eigentümer zu kaufen
Grundbuch entweder ursprünglich oder nachträglich unrichtig
nachträglich unrichtig:
-wenn alle Voraussetzungen erfüllt, kann ich Liegenschaft gutgläubig erwerben
-> Nachteil für Person, die eigentlich Eigentümer aber nicht eingetragen
von Vornherein unrichtig:
-Anwendung des Grundbuchgesetzes
-Voraussetzungen von oben müssen ebenfalls gegeben sein
-aber Unterschied: erwerbe nicht sofort, sondern muss Rekursfristen abwarten
-> Verkäufer im ungültigen Kaufvertrag wird von Eintrag verständigt -> kann Rekurs erheben
-> kann mir noch nicht sicher sein, Eigentümer könnte Eintragung verhindern
A ->KV1-> B B->KV2->C
zuerst Eintragung von B
A muss von Eintragung von B verständigt werden -> A hat Möglichkeit durch Rekurs dagegen vorzugehen
wenn KV1 ungültig, auch wenn diese Fristen vorbei sind und rechtskräftige Eintragung ins GB ist B kein Eigentümer
C kann erst erwerben, wenn A keine Möglichkeit mehr hat gegen Eintragung von B vorzugehen
-> nach 30/60/90 Tagen ist C gutgläubig Eigentümer geworden
wenn A nie über Bs Eintragung verständigt wird -> 3 Schreijahre
-> Schreijahre auch wenn Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit von B ungültig, weil keine Verständigung gegen Geschäftsunfähigen möglich
-> wenn C 3 Jahre abwartet, in denen A keinen Einspruch erhebt, erwirbt er unanfechtbar Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Zug um Zug Prinzip:
-Verkäufer übergibt Ware, Käufer bezahlt, alles in einem Vorgang
-oft gelockert
-> Verkäufer übergibt Ware zuerst, erhält aber nicht sofort Entgelt
-> eigentlich wird Käufer sofort Eigentümer bei Übergabe, auch wenn noch nicht bezahlt
-> erhält für Abgabe seines absoluten Eigentumrechts nur relatives Forderungsrecht (wird bei Insolvenz zur Insolvenzforderung)
->§1063 = dispositive Norm
-> Parteien vereinbaren Eigentumsvorbehalt
=Verkäufer übergibt zwar, Eigentum wird aber noch nicht erworben -> aufschiebende Bedingung der Zahlung des vollen Preis
-> könnte im Insolvenzfall durch Eigentumsklage (heißt dann Aussonderungsanspruch) mein Eigentum zurückbekommen
-> braucht bei Bezahlung keinen besonderen Akt mehr, Eigentum erstarkt von selbst
Käufer hat dennoch Rechtsposition: Anwartschaftsrecht -> fast wie dingliches Recht geschützt
Was passiert, wenn Käufer bei Eigentumsvorbehalt nicht bezahlt
da Käufer Anwartschaftsrecht hat, kann Verkäufer Sache nicht einfach zurückverlangen
-> Kaufvertrag gibt Käufer Recht zum Besitz
Verkäufer kann Recht zum Besitz nur beseitigen, indem er vom Kaufvertrag zurücktritt
-> allgemeines Verzugsproblem -> Nachfrist etc
-> sobald von Vertrag zurückgetreten, kann Sache zurückverlangt werden (Zahlungen müssen aber zurückgegeben werden)