Modul 8 - Sachenrecht . Pfandrecht Flashcards

1
Q

Grundsätze des Pfandrechts

A

-beschränktes dingliches Recht
-> Pfandrecht gibt Berechtigten nur einen bestimmten Ausschnitt der Herrschaft über eine Sache

=Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einer Sache
-> Pfandrecht sinnvoll weil zwar grundsätzlich kann in Urteilsdurchsetzung Exekutionsverfahren alles verwertet werden, aber oft nicht genug da für alle Gläubiger zb im Insolvenzverfahren (normalerweise Gläubigergleichbehandlung)

-> aus einer Sache wird man als aller erster vollbefriedigt

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2
Q

Voraussetzung für Begründung eines Pfandrechts

A

-auch durch Titel
-Modus
-und Berechtigung der Vorperson erworben

aber zusätzlich zu Modus:
-Publizität
Pfandsache muss bei beweglichen Pfandgläubiger körperlich übergeben werden -> Faustpfandprinzip
-> Übergabesurrogat bei de Sache bei Pfandbesteller bleibt hier nicht möglich (bei deriativen? Erwerb schon)
-> geht nicht um Schutz des Pfandgläubigers sondern um Dritte davor zu schützen auf falschen, zu hohen Haftungsfond zu vertrauen, Pfandbesteller soll keinen falschen Eindruck erwecken können
-> darf auch bei Dritten sein, darf nur nicht bei Pfandbesteller sein

bei Liegenschaften:
Pfandrecht = Hypothek
-> Eintragung ins Grundbuch

wenn keine körperliche Übergabe möglich
-zb große Maschinen, ganze Lager
-Verpfändung durch Zeichen möglich zb Pfandschilder auf Maschine, bei Lager Schild + Schlüsselübergabe
-erleichterte Publizität -> erhöhte Störungswahrscheinlichkeit
-wenn Publizität erlischt erlischt auch Pfandrecht -> Zettel weg -> Pfand weg
-> Schutz des Rechtverkehrs

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3
Q

Pfand von Forderung

A

Sicherungszession
-> praktisch sehr bedeutend für Kreditsicherung

-bei Forderungen keine Übergabe von Hand zu Hand möglich
Publizität entweder durch

  1. Buchvermerk: Eintrag in Geschäftsbücher, dass Forderung als Kreditsicherung verwendet wurde -> Dritte können dort nachsehen ob Forderung im freien Vermögen oder nicht
  2. Drittschuldnerverständigung:
    -Altgläubiger möchte seine Forderung gegenüber X als Pfand für seine Schuld gegenüber Y verwenden
    -> Altgläubiger verständigt X darüber, dass seine Forderung nun verpfändet ist
    -> Rechtsverkehr geschützt, falls Altgläubiger vortäuscht, kann X gefragt werden
    -Schuldner als Auskunftsquelle

Grundsätzlich beide Publizitätsakte zulässig (wenn Geschäftsbücher geführt werden, dann Wahl)
-> das heißt wenn in Büchern keine Verpfändung, kann es trotzdem sein, dass verpfändet
-> erhöhter Aufwand
-Drittschuldnerverständigung sicherere Mittel, Buchvermerk leichter manipuliert werden

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4
Q

Begrifflichkeiten bei Forderung als Kreditsicherung

A

-bei Verpfändung einer Forderung kein Gläubigerwechsel
-> ich bleibe Gläubiger, aber meine Bank zb hat an diesem Vermögenswert bevorzugtes Befriedigungsrecht
-> praktisch aber sehr selten

üblicherweise werden Forderungen als Sicherung abgetreten
-> Gläubigerwechsel
-wenn ich Forderung gegen X an Bank abtrete wird Bank zu Gläubiger
-> ich Altgläubiger
-> Bank Neugläubiger
-> wurden entwickelt, um strenge Publizitätsvorschriften des Pfandrechts zu umgehen, in Ö aber Publizitätsvorschriften analog für Sicherheitszession analog angewendet

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