Modul 8 - Sachenrecht . Pfandrecht Flashcards
Grundsätze des Pfandrechts
-beschränktes dingliches Recht
-> Pfandrecht gibt Berechtigten nur einen bestimmten Ausschnitt der Herrschaft über eine Sache
=Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einer Sache
-> Pfandrecht sinnvoll weil zwar grundsätzlich kann in Urteilsdurchsetzung Exekutionsverfahren alles verwertet werden, aber oft nicht genug da für alle Gläubiger zb im Insolvenzverfahren (normalerweise Gläubigergleichbehandlung)
-> aus einer Sache wird man als aller erster vollbefriedigt
Voraussetzung für Begründung eines Pfandrechts
-auch durch Titel
-Modus
-und Berechtigung der Vorperson erworben
aber zusätzlich zu Modus:
-Publizität
Pfandsache muss bei beweglichen Pfandgläubiger körperlich übergeben werden -> Faustpfandprinzip
-> Übergabesurrogat bei de Sache bei Pfandbesteller bleibt hier nicht möglich (bei deriativen? Erwerb schon)
-> geht nicht um Schutz des Pfandgläubigers sondern um Dritte davor zu schützen auf falschen, zu hohen Haftungsfond zu vertrauen, Pfandbesteller soll keinen falschen Eindruck erwecken können
-> darf auch bei Dritten sein, darf nur nicht bei Pfandbesteller sein
bei Liegenschaften:
Pfandrecht = Hypothek
-> Eintragung ins Grundbuch
wenn keine körperliche Übergabe möglich
-zb große Maschinen, ganze Lager
-Verpfändung durch Zeichen möglich zb Pfandschilder auf Maschine, bei Lager Schild + Schlüsselübergabe
-erleichterte Publizität -> erhöhte Störungswahrscheinlichkeit
-wenn Publizität erlischt erlischt auch Pfandrecht -> Zettel weg -> Pfand weg
-> Schutz des Rechtverkehrs
Pfand von Forderung
Sicherungszession
-> praktisch sehr bedeutend für Kreditsicherung
-bei Forderungen keine Übergabe von Hand zu Hand möglich
Publizität entweder durch
- Buchvermerk: Eintrag in Geschäftsbücher, dass Forderung als Kreditsicherung verwendet wurde -> Dritte können dort nachsehen ob Forderung im freien Vermögen oder nicht
- Drittschuldnerverständigung:
-Altgläubiger möchte seine Forderung gegenüber X als Pfand für seine Schuld gegenüber Y verwenden
-> Altgläubiger verständigt X darüber, dass seine Forderung nun verpfändet ist
-> Rechtsverkehr geschützt, falls Altgläubiger vortäuscht, kann X gefragt werden
-Schuldner als Auskunftsquelle
Grundsätzlich beide Publizitätsakte zulässig (wenn Geschäftsbücher geführt werden, dann Wahl)
-> das heißt wenn in Büchern keine Verpfändung, kann es trotzdem sein, dass verpfändet
-> erhöhter Aufwand
-Drittschuldnerverständigung sicherere Mittel, Buchvermerk leichter manipuliert werden
Begrifflichkeiten bei Forderung als Kreditsicherung
-bei Verpfändung einer Forderung kein Gläubigerwechsel
-> ich bleibe Gläubiger, aber meine Bank zb hat an diesem Vermögenswert bevorzugtes Befriedigungsrecht
-> praktisch aber sehr selten
üblicherweise werden Forderungen als Sicherung abgetreten
-> Gläubigerwechsel
-wenn ich Forderung gegen X an Bank abtrete wird Bank zu Gläubiger
-> ich Altgläubiger
-> Bank Neugläubiger
-> wurden entwickelt, um strenge Publizitätsvorschriften des Pfandrechts zu umgehen, in Ö aber Publizitätsvorschriften analog für Sicherheitszession analog angewendet