Kapitel 8 - Verwaltungsorganisation Flashcards

1
Q

Verwaltung im organisatorischen Sinn

A

= die Verwaltungsorganisation, die aus der Gesamtheit der Verwaltungsträger, Verwaltungsorgane und sonstigen Verwaltungseinrichtungen besteht

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2
Q

Verwaltung im materiellen Sinn

A

= Verwaltungstätigkeit, d.h. diejenige Staatstätigkeit, die die Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten zum Gegenstand hat

Kurz: Verwaltung ist zweckgerichtete, planmäßige Besorgung von Angelegenheiten (für jemanden)

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3
Q

Verwaltung im formellen Sinn

A

= die gesamte von den Verwaltungsbehörden ausgeübte Tätigkeit

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4
Q

negative Begriffsbestimmung der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinn

A

= Verwaltung ist diejenige Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung oder Rechtssprechung ist

  • > geht von der Gewaltenteilung aus
  • > führt zu keiner klaren Abgrenzung zur Regierung (Exekutive)
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5
Q

Typische Merkmale der Verwaltung

A
  • Sozialgestaltung
  • öffentliches Interesse
  • aktive in die Zukunft gerichtete Gestaltung
  • konkrete Maßnahmen
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6
Q

Typische Merkmale der Verwaltung

Sozialgestaltung

A

Gegenstand der Verwaltung sind das soziale Zusammenleben und die Angelegenheiten des Gemeinwesens

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7
Q

Typische Merkmale der Verwaltung

öffentliches Interesse

A

Verwaltung ist am öffentlichen Interesse orientiert, nach Maßgabe der Verfassung (daher auch Rechte Einzelner)

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8
Q

Typische Merkmale der Verwaltung

aktive in die Zukunft gerichtete Verwaltung

A

Verwaltung wird nicht nur im Gesetzesvollzug tätig, sondern auch schöpferisch (z.B. Straßenbau, soz. Einrichtungen)

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9
Q

Typische Merkmale der Verwaltung

konkrete Maßnahmen

A

zur Regelung von Einzelfällen, Verwirklichung bestimmter Vorhaben (Zuständigkeit kann aber auch materielle Rechtsetzung umfassen: Satzung/Verordnung)

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10
Q

Aufgaben der Verwaltung

A
Ordnungsverwaltung
Leistungsverwaltung
Lenkungsverwaltung
Gewährleistungsverwaltung
Abgabenverwaltung
Bedarfsverwaltung
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11
Q

Ordnungsverwaltung

A

= dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung -> Gefahrenabwehr

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12
Q

Leistungsverwaltung

A

= gezielte Unterstützung (z.B. BAföG), Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen (Verkehrsbetriebe, Schulen, etc.); Daseinsvorsorge

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13
Q

Lenkungsverwaltung

A

Förderung und Steuerung ganzer Bereiche des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens (Raumplanung, Subvention, etc.)

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14
Q

Gewährleistungsverwaltung

A

Staat gewährleistet von privatwirtschaftlicher Seite erfolgende Leistungen durch regulierende Einflussnahme auf das Marktgeschehen (z.B. Telekommunikation, Eisenbahnen, Postwesen, Energieversorgung)

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15
Q

Abgabenverwaltung

A

dient der Beschaffung von Geldmitteln durch Steuererhebung und sonstige Abgaben (Gebühren, Beiträge, Ausgleichsabgaben)

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16
Q

Bedarfsverwaltung

A

sorgt für die Personal- und Sachmittelbereitstellung für die Verwaltungsaufgaben

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17
Q

Organisationsprinzipien der Verwaltungsträger

Welche gibt es?

A

Zentralisation und Dezentralisation

Konzentration und Dekonzentration

18
Q

Organisationsprinzipien der Verwaltungsträger

Zentralisation und Dezentralisation

A
  • betrifft Verteilung der Aufgaben auf verschiedene Verwaltungsträger
  • Dezentralisation ist verfassungsrechtlich geboten (Föderalismus Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG)
19
Q

Organisationsprinzipien der Verwaltungsträger

Konzentration und Dekonzentration

A
  • betrifft Verteilung der Aufgaben innerhalb eines Verwaltungsträgers
  • vertikale: Verteilung auf Instanzen
  • horizontale: Verteilung nach Aufgabenbereichen
  • verfassungsrechtlich: beides möglich, unterliegt der Gestaltung durch Gesetzgeber
20
Q

Welche Verwaltungsträger gibt es?

A
  • Staat
  • rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • teilrechtsfähige Organisationen
  • Beliehene
  • Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger
    (- Staatsvolk)
21
Q

Verwaltungsträger

Staat

A

Der Staat ist originärer Verwaltungsträger, da er ursprüngliche Herrschaftsgewalt besitzt und seine Existenz und Befugnisse von keiner anderen Instanz ableitet

Es gibt nur zwei Arten:
Bund
Länder

22
Q

Verwaltungsträger

Rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

A
  • rechtlich und organisatorisch selbständig
  • führen Verwaltung eigenverantwortlich durch
  • sind aber an den Staat gebunden, d.h. unterliegen der Gesetzesbindung und der staatlichen Aufsicht
  • „derivative Verwaltungsträger“ (<> originäre)
23
Q

Verwaltungsträger

Teilrechtsfähige Organisationen

A
  • öff.-rechtl. Organisationen, die nicht vollrechtsfähig sind, sondern nur bestimmte Verwaltungsaufgaben eigenver-antwortlich wahrnehmen können
  • soweit sie rechtsfähig sind, sind sie Verwaltungsträger

Bsp.: die Fakultäten der Universität

24
Q

Verwaltungsträger

Beliehene

A
  • teilweise verzichtet der Staat darauf, bestimmte Verwal-tungsaufgabenselbst zu erfüllen und überträgt sie auf Privatpersonen (=Beliehene)
  • sind Verwaltungsträger, da sie rechtlich selbständig und eigenverantwortlich bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrnehmen
25
Verwaltungsträger Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger
Verwaltung kann ihre Aufgaben teilweise auch in Formen des Privatrechts wahrnehmen: - Verwaltungstätigkeit des öffentlich-rechtlichen Trägers wird in Handlungsform des Privatrechts durchgeführt (keine privatrechtliche Organisation, aber privatrechtliches Handeln) -> durch Gründung einer juristischen Person des Privatrechts (AG, GmbH): Öffentlich-rechtliches Handeln nur bei Ermächtigung/Beleihung, vgl. §24 LVwGSH
26
Was sind Organe, Organwalter und in welcher Beziehung stehen sie?
Organe = rechtlich geschaffene Einrichtungen eines Verwaltungsträgers, die dessen Zuständigkeit für diesen wahrnehmen Organwalter = sind diejenigen Menschen, die konkret die den Organen zugewiesenen Zuständigkeiten ausüben Verhältnis von Organ und Organwalter: Das rechtlich relevante Verhalten eines Organwalterswird seinem Organ und damit dessen Verwaltungsträger zugerechnet.
27
Begriffsmerkmale des Organs institutionell
= organisatorisch (aber nicht rechtlich) selbständig, besteht unabhängig vom Wechsel seiner Inhaber -> Bsp.: Gemeindevertretung, Bürgermeister
28
Begriffsmerkmale des Organs funktionell
= Organ hat bestimmte Fremdzuständigkeiten seines Verwaltungsträgers, handelt für ihn, verpflichtet u. berechtigt ihn
29
Behörden im organisatorischen Sinne
= die in die staatliche Verwal-tungshierarchieeingeordneten Organe sowie die Vollzugsorgane der nichtstaatliche Verwaltungsträger Legaldefinition des §3 LVwGSH: „Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.“
30
Behörden im funktionellen Sinne
= alle Organe, wenn und soweit sie zur hoheitlichen Durchführung konkreter Verwaltungsmaßnahmen im Außenverhältnis berufen sind Legaldefinition des §1 Abs. 4 VwVfG: „Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.“
31
Verwaltungsträger vs. Verwaltungsorgan
Verwaltungsträger: organisatorisches Gebilde, rechtsfähig Verwaltungsorgan: organisatorisches Gebilde, nicht rechtsfähig
32
Verteilung der Verwaltungskompetenzen Wer/was kann die Bundesgesetze vollziehen?
- durch die Länder als eigene Angelegenheit, Art. 84 GG - durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung), Art. 85 GG - durch den Bund selbst (bundeseigene Verwaltung), Art. 86 ff. GG
33
Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit, Art. 84 GG
- Regelfall, greift dann, wenn nichts anderes bestimmt ist, Art. 83 GG(2) - Länder vollziehen die Bundesgesetze durch ihre Verwaltungsbehörden und Verwaltungsträger - Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes: gesetzliche Regelungen über Organisation, Zuständigkeit, Verfahren; Erlass von Verwaltungsvorschriften; Rechtsaufsicht
34
Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung), Art. 85 GG
- nur in den vom GG genannten Fällen oder durch Bundesgesetz aufgrund einer Ermächtigung durch das GG - Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes: gesetzliche Regelungen; Verwaltungsvorschriften; Rechts-und Fachaufsicht
35
Vollzug der Bundesgesetze durch den Bund selbst (bundeseigene Verwaltung), Art. 86 ff. GG
- erfolgt durch bundeseigene Behörden und Verwaltungsträger | - nur, wenn durch Art. 86 ff. GG zugelassen -> Bsp: Bundeswasserstraßenverwaltung
36
Verwaltungskompetenzen der Länder
- Vollzug der Landesgesetze ist ausschließlich Sache der Länder - Vollzug Bundesgesetze: Länder zuständig, soweit keine Bundeskompetenz nach Art. 85, 86 GG besteht - EU-Recht (weitere Infos dazu auf anderer Karteikarte)
37
Vollzug des EU-Rechts ("Unionsrechts")
- durch Organe der EU (unionseigener Vollzug); v.a. durch die Kommission - durch Behörden und Organe der Mitgliedstaaten (mitgliedstaatlicher Vollzug) - Vollzugsschwerpunkt liegt bei den Mitgliedstaaten; Rechtssetzungsschwerpunkt liegt bei der Union
38
Vollzug des EU-Rechts unmittelbarer vs mittelbarer Vollzug
unmittelbarer Vollzug: Vollzug des Unionsrechts selbst (im Wesentlichen EU-Verordnung): Ländersache, nach h.M.: Art. 83 GG analog mittelbarer Vollzug: Vollzug deutschen Rechts, das aufgrund des EU-Rechts erlassen wurde: Es gelten die normalen Regeln für deutsches Recht, also im Grundsatz Art. 83 GG direkt
39
Verwaltungsorganisation der Länder Oberstufe
Oberste Landesbehörden: Landesregierung, Ministerpräsident, Minister (vgl. §5 LVwGSH) Landesoberbehörden: einem Minister unmittelbar nachgeordnet; bestimmter Aufgabenkreis Sonderverwaltungsbehörden der Oberstufe -> Bsp: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, „LLUR“
40
Verwaltungsorganisation der Länder Mittelstufe
- Regierungspräsident als allgemeine Verwaltungsbehörde | - gibt es in Schleswig-Holstein nicht
41
Verwaltungsorganisation der Länder Unterstufe
Allgemeine Verwaltungsbehörden der Unterstufe sind der Landrat und teilweise die kreisfreien Städte Landrat: - hat Doppelstellung inne -> zugleich Verwaltungsorgan des Kreises und staatliche Verwaltungsbehörde (Organleihe) - soll Staatsverwaltung und Selbstverwaltung auf Kreisebene verknüpfen kreisfreie Städte: - haben Gemeinde-und Kreisangelegenheiten wahrzunehmen, da sie Stadt und Kreis zugleich sind - auch Aufgaben der allg. unteren staatlichen Verwaltungsbehörden - zuständiges Organ ist i.d.R. der Bürgermeister Sonderverwaltungsbehörden der Länder (Gewerbeaufsichtsämter, Straßenbauämter, Schulämter, etc.)
42
Verwaltungsorganisation der Länder Arten der Aufsicht
Rechtsaufsicht: Prüfung auf rechtmäßige Erledigung. Gilt idRzw. selbständigen Verwaltungsträgern (Land –Kreis) Fachaufsicht: rechtmäßige und zweckmäßige Erledigung der Verwaltungsaufgaben. Gilt idRzw. Behörden eines Verwaltungsträgers Dienstaufsicht: innere Ordnung, Geschäftsführung, Personalangelegenheiten