Kapitel 8 - Verwaltungsorganisation Flashcards
Verwaltung im organisatorischen Sinn
= die Verwaltungsorganisation, die aus der Gesamtheit der Verwaltungsträger, Verwaltungsorgane und sonstigen Verwaltungseinrichtungen besteht
Verwaltung im materiellen Sinn
= Verwaltungstätigkeit, d.h. diejenige Staatstätigkeit, die die Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten zum Gegenstand hat
Kurz: Verwaltung ist zweckgerichtete, planmäßige Besorgung von Angelegenheiten (für jemanden)
Verwaltung im formellen Sinn
= die gesamte von den Verwaltungsbehörden ausgeübte Tätigkeit
negative Begriffsbestimmung der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinn
= Verwaltung ist diejenige Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung oder Rechtssprechung ist
- > geht von der Gewaltenteilung aus
- > führt zu keiner klaren Abgrenzung zur Regierung (Exekutive)
Typische Merkmale der Verwaltung
- Sozialgestaltung
- öffentliches Interesse
- aktive in die Zukunft gerichtete Gestaltung
- konkrete Maßnahmen
Typische Merkmale der Verwaltung
Sozialgestaltung
Gegenstand der Verwaltung sind das soziale Zusammenleben und die Angelegenheiten des Gemeinwesens
Typische Merkmale der Verwaltung
öffentliches Interesse
Verwaltung ist am öffentlichen Interesse orientiert, nach Maßgabe der Verfassung (daher auch Rechte Einzelner)
Typische Merkmale der Verwaltung
aktive in die Zukunft gerichtete Verwaltung
Verwaltung wird nicht nur im Gesetzesvollzug tätig, sondern auch schöpferisch (z.B. Straßenbau, soz. Einrichtungen)
Typische Merkmale der Verwaltung
konkrete Maßnahmen
zur Regelung von Einzelfällen, Verwirklichung bestimmter Vorhaben (Zuständigkeit kann aber auch materielle Rechtsetzung umfassen: Satzung/Verordnung)
Aufgaben der Verwaltung
Ordnungsverwaltung Leistungsverwaltung Lenkungsverwaltung Gewährleistungsverwaltung Abgabenverwaltung Bedarfsverwaltung
Ordnungsverwaltung
= dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung -> Gefahrenabwehr
Leistungsverwaltung
= gezielte Unterstützung (z.B. BAföG), Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen (Verkehrsbetriebe, Schulen, etc.); Daseinsvorsorge
Lenkungsverwaltung
Förderung und Steuerung ganzer Bereiche des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens (Raumplanung, Subvention, etc.)
Gewährleistungsverwaltung
Staat gewährleistet von privatwirtschaftlicher Seite erfolgende Leistungen durch regulierende Einflussnahme auf das Marktgeschehen (z.B. Telekommunikation, Eisenbahnen, Postwesen, Energieversorgung)
Abgabenverwaltung
dient der Beschaffung von Geldmitteln durch Steuererhebung und sonstige Abgaben (Gebühren, Beiträge, Ausgleichsabgaben)
Bedarfsverwaltung
sorgt für die Personal- und Sachmittelbereitstellung für die Verwaltungsaufgaben
Organisationsprinzipien der Verwaltungsträger
Welche gibt es?
Zentralisation und Dezentralisation
Konzentration und Dekonzentration
Organisationsprinzipien der Verwaltungsträger
Zentralisation und Dezentralisation
- betrifft Verteilung der Aufgaben auf verschiedene Verwaltungsträger
- Dezentralisation ist verfassungsrechtlich geboten (Föderalismus Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG)
Organisationsprinzipien der Verwaltungsträger
Konzentration und Dekonzentration
- betrifft Verteilung der Aufgaben innerhalb eines Verwaltungsträgers
- vertikale: Verteilung auf Instanzen
- horizontale: Verteilung nach Aufgabenbereichen
- verfassungsrechtlich: beides möglich, unterliegt der Gestaltung durch Gesetzgeber
Welche Verwaltungsträger gibt es?
- Staat
- rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- teilrechtsfähige Organisationen
- Beliehene
- Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger
(- Staatsvolk)
Verwaltungsträger
Staat
Der Staat ist originärer Verwaltungsträger, da er ursprüngliche Herrschaftsgewalt besitzt und seine Existenz und Befugnisse von keiner anderen Instanz ableitet
Es gibt nur zwei Arten:
Bund
Länder
Verwaltungsträger
Rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- rechtlich und organisatorisch selbständig
- führen Verwaltung eigenverantwortlich durch
- sind aber an den Staat gebunden, d.h. unterliegen der Gesetzesbindung und der staatlichen Aufsicht
- „derivative Verwaltungsträger“ (<> originäre)
Verwaltungsträger
Teilrechtsfähige Organisationen
- öff.-rechtl. Organisationen, die nicht vollrechtsfähig sind, sondern nur bestimmte Verwaltungsaufgaben eigenver-antwortlich wahrnehmen können
- soweit sie rechtsfähig sind, sind sie Verwaltungsträger
Bsp.: die Fakultäten der Universität
Verwaltungsträger
Beliehene
- teilweise verzichtet der Staat darauf, bestimmte Verwal-tungsaufgabenselbst zu erfüllen und überträgt sie auf Privatpersonen (=Beliehene)
- sind Verwaltungsträger, da sie rechtlich selbständig und eigenverantwortlich bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrnehmen