Kapitel 8 - Verwaltungsorganisation Flashcards
Verwaltung im organisatorischen Sinn
= die Verwaltungsorganisation, die aus der Gesamtheit der Verwaltungsträger, Verwaltungsorgane und sonstigen Verwaltungseinrichtungen besteht
Verwaltung im materiellen Sinn
= Verwaltungstätigkeit, d.h. diejenige Staatstätigkeit, die die Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten zum Gegenstand hat
Kurz: Verwaltung ist zweckgerichtete, planmäßige Besorgung von Angelegenheiten (für jemanden)
Verwaltung im formellen Sinn
= die gesamte von den Verwaltungsbehörden ausgeübte Tätigkeit
negative Begriffsbestimmung der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinn
= Verwaltung ist diejenige Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung oder Rechtssprechung ist
- > geht von der Gewaltenteilung aus
- > führt zu keiner klaren Abgrenzung zur Regierung (Exekutive)
Typische Merkmale der Verwaltung
- Sozialgestaltung
- öffentliches Interesse
- aktive in die Zukunft gerichtete Gestaltung
- konkrete Maßnahmen
Typische Merkmale der Verwaltung
Sozialgestaltung
Gegenstand der Verwaltung sind das soziale Zusammenleben und die Angelegenheiten des Gemeinwesens
Typische Merkmale der Verwaltung
öffentliches Interesse
Verwaltung ist am öffentlichen Interesse orientiert, nach Maßgabe der Verfassung (daher auch Rechte Einzelner)
Typische Merkmale der Verwaltung
aktive in die Zukunft gerichtete Verwaltung
Verwaltung wird nicht nur im Gesetzesvollzug tätig, sondern auch schöpferisch (z.B. Straßenbau, soz. Einrichtungen)
Typische Merkmale der Verwaltung
konkrete Maßnahmen
zur Regelung von Einzelfällen, Verwirklichung bestimmter Vorhaben (Zuständigkeit kann aber auch materielle Rechtsetzung umfassen: Satzung/Verordnung)
Aufgaben der Verwaltung
Ordnungsverwaltung Leistungsverwaltung Lenkungsverwaltung Gewährleistungsverwaltung Abgabenverwaltung Bedarfsverwaltung
Ordnungsverwaltung
= dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung -> Gefahrenabwehr
Leistungsverwaltung
= gezielte Unterstützung (z.B. BAföG), Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen (Verkehrsbetriebe, Schulen, etc.); Daseinsvorsorge
Lenkungsverwaltung
Förderung und Steuerung ganzer Bereiche des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens (Raumplanung, Subvention, etc.)
Gewährleistungsverwaltung
Staat gewährleistet von privatwirtschaftlicher Seite erfolgende Leistungen durch regulierende Einflussnahme auf das Marktgeschehen (z.B. Telekommunikation, Eisenbahnen, Postwesen, Energieversorgung)
Abgabenverwaltung
dient der Beschaffung von Geldmitteln durch Steuererhebung und sonstige Abgaben (Gebühren, Beiträge, Ausgleichsabgaben)
Bedarfsverwaltung
sorgt für die Personal- und Sachmittelbereitstellung für die Verwaltungsaufgaben
Organisationsprinzipien der Verwaltungsträger
Welche gibt es?
Zentralisation und Dezentralisation
Konzentration und Dekonzentration
Organisationsprinzipien der Verwaltungsträger
Zentralisation und Dezentralisation
- betrifft Verteilung der Aufgaben auf verschiedene Verwaltungsträger
- Dezentralisation ist verfassungsrechtlich geboten (Föderalismus Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG)
Organisationsprinzipien der Verwaltungsträger
Konzentration und Dekonzentration
- betrifft Verteilung der Aufgaben innerhalb eines Verwaltungsträgers
- vertikale: Verteilung auf Instanzen
- horizontale: Verteilung nach Aufgabenbereichen
- verfassungsrechtlich: beides möglich, unterliegt der Gestaltung durch Gesetzgeber
Welche Verwaltungsträger gibt es?
- Staat
- rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- teilrechtsfähige Organisationen
- Beliehene
- Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger
(- Staatsvolk)
Verwaltungsträger
Staat
Der Staat ist originärer Verwaltungsträger, da er ursprüngliche Herrschaftsgewalt besitzt und seine Existenz und Befugnisse von keiner anderen Instanz ableitet
Es gibt nur zwei Arten:
Bund
Länder
Verwaltungsträger
Rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- rechtlich und organisatorisch selbständig
- führen Verwaltung eigenverantwortlich durch
- sind aber an den Staat gebunden, d.h. unterliegen der Gesetzesbindung und der staatlichen Aufsicht
- „derivative Verwaltungsträger“ (<> originäre)
Verwaltungsträger
Teilrechtsfähige Organisationen
- öff.-rechtl. Organisationen, die nicht vollrechtsfähig sind, sondern nur bestimmte Verwaltungsaufgaben eigenver-antwortlich wahrnehmen können
- soweit sie rechtsfähig sind, sind sie Verwaltungsträger
Bsp.: die Fakultäten der Universität
Verwaltungsträger
Beliehene
- teilweise verzichtet der Staat darauf, bestimmte Verwal-tungsaufgabenselbst zu erfüllen und überträgt sie auf Privatpersonen (=Beliehene)
- sind Verwaltungsträger, da sie rechtlich selbständig und eigenverantwortlich bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrnehmen
Verwaltungsträger
Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger
Verwaltung kann ihre Aufgaben teilweise auch in Formen des Privatrechts wahrnehmen:
- Verwaltungstätigkeit des öffentlich-rechtlichen Trägers wird in Handlungsform des Privatrechts durchgeführt (keine privatrechtliche
Organisation, aber privatrechtliches Handeln)
-> durch Gründung einer juristischen Person des Privatrechts (AG, GmbH): Öffentlich-rechtliches Handeln nur bei Ermächtigung/Beleihung, vgl. §24 LVwGSH
Was sind Organe, Organwalter und in welcher Beziehung stehen sie?
Organe = rechtlich geschaffene Einrichtungen eines Verwaltungsträgers, die dessen Zuständigkeit für diesen wahrnehmen
Organwalter = sind diejenigen Menschen, die konkret die den Organen zugewiesenen Zuständigkeiten ausüben
Verhältnis von Organ und Organwalter:
Das rechtlich relevante Verhalten eines Organwalterswird seinem Organ und damit dessen Verwaltungsträger zugerechnet.
Begriffsmerkmale des Organs
institutionell
= organisatorisch (aber nicht rechtlich) selbständig, besteht unabhängig vom Wechsel seiner Inhaber
-> Bsp.: Gemeindevertretung, Bürgermeister
Begriffsmerkmale des Organs
funktionell
= Organ hat bestimmte Fremdzuständigkeiten seines Verwaltungsträgers, handelt für ihn, verpflichtet u. berechtigt ihn
Behörden
im organisatorischen Sinne
= die in die staatliche Verwal-tungshierarchieeingeordneten Organe sowie die Vollzugsorgane der nichtstaatliche Verwaltungsträger
Legaldefinition des §3 LVwGSH: „Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.“
Behörden
im funktionellen Sinne
= alle Organe, wenn und soweit sie zur hoheitlichen Durchführung konkreter Verwaltungsmaßnahmen im Außenverhältnis berufen sind
Legaldefinition des §1 Abs. 4 VwVfG: „Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.“
Verwaltungsträger vs. Verwaltungsorgan
Verwaltungsträger: organisatorisches Gebilde, rechtsfähig
Verwaltungsorgan: organisatorisches Gebilde, nicht rechtsfähig
Verteilung der Verwaltungskompetenzen
Wer/was kann die Bundesgesetze vollziehen?
- durch die Länder als eigene Angelegenheit, Art. 84 GG
- durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung), Art. 85 GG
- durch den Bund selbst (bundeseigene Verwaltung), Art. 86 ff. GG
Vollzug der Bundesgesetze
durch die Länder als eigene Angelegenheit, Art. 84 GG
- Regelfall, greift dann, wenn nichts anderes bestimmt ist, Art. 83 GG(2)
- Länder vollziehen die Bundesgesetze durch ihre Verwaltungsbehörden und Verwaltungsträger
- Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes: gesetzliche Regelungen über Organisation, Zuständigkeit, Verfahren; Erlass von Verwaltungsvorschriften; Rechtsaufsicht
Vollzug der Bundesgesetze
durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung), Art. 85 GG
- nur in den vom GG genannten Fällen oder durch Bundesgesetz aufgrund einer Ermächtigung durch das GG
- Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes: gesetzliche Regelungen; Verwaltungsvorschriften; Rechts-und Fachaufsicht
Vollzug der Bundesgesetze
durch den Bund selbst (bundeseigene Verwaltung), Art. 86 ff. GG
- erfolgt durch bundeseigene Behörden und Verwaltungsträger
- nur, wenn durch Art. 86 ff. GG zugelassen -> Bsp: Bundeswasserstraßenverwaltung
Verwaltungskompetenzen der Länder
- Vollzug der Landesgesetze ist ausschließlich Sache der Länder
- Vollzug Bundesgesetze: Länder zuständig, soweit keine Bundeskompetenz nach Art. 85, 86 GG besteht
- EU-Recht (weitere Infos dazu auf anderer Karteikarte)
Vollzug des EU-Rechts (“Unionsrechts”)
- durch Organe der EU (unionseigener Vollzug); v.a. durch die Kommission
- durch Behörden und Organe der Mitgliedstaaten (mitgliedstaatlicher Vollzug)
- Vollzugsschwerpunkt liegt bei den Mitgliedstaaten; Rechtssetzungsschwerpunkt liegt bei der Union
Vollzug des EU-Rechts
unmittelbarer vs mittelbarer Vollzug
unmittelbarer Vollzug:
Vollzug des Unionsrechts selbst (im Wesentlichen EU-Verordnung): Ländersache, nach h.M.: Art. 83 GG analog
mittelbarer Vollzug:
Vollzug deutschen Rechts, das aufgrund des EU-Rechts erlassen wurde: Es gelten die normalen Regeln für deutsches Recht, also im Grundsatz Art. 83 GG direkt
Verwaltungsorganisation der Länder
Oberstufe
Oberste Landesbehörden:
Landesregierung, Ministerpräsident, Minister (vgl. §5 LVwGSH)
Landesoberbehörden:
einem Minister unmittelbar nachgeordnet; bestimmter Aufgabenkreis Sonderverwaltungsbehörden der Oberstufe
-> Bsp: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, „LLUR“
Verwaltungsorganisation der Länder
Mittelstufe
- Regierungspräsident als allgemeine Verwaltungsbehörde
- gibt es in Schleswig-Holstein nicht
Verwaltungsorganisation der Länder
Unterstufe
Allgemeine Verwaltungsbehörden der Unterstufe sind der Landrat und teilweise die kreisfreien Städte
Landrat:
- hat Doppelstellung inne -> zugleich Verwaltungsorgan des Kreises und staatliche Verwaltungsbehörde (Organleihe)
- soll Staatsverwaltung und Selbstverwaltung auf Kreisebene verknüpfen
kreisfreie Städte:
- haben Gemeinde-und Kreisangelegenheiten wahrzunehmen, da sie Stadt und Kreis zugleich sind
- auch Aufgaben der allg. unteren staatlichen Verwaltungsbehörden
- zuständiges Organ ist i.d.R. der Bürgermeister
Sonderverwaltungsbehörden der Länder (Gewerbeaufsichtsämter, Straßenbauämter, Schulämter, etc.)
Verwaltungsorganisation der Länder
Arten der Aufsicht
Rechtsaufsicht:
Prüfung auf rechtmäßige Erledigung. Gilt idRzw. selbständigen Verwaltungsträgern (Land –Kreis)
Fachaufsicht:
rechtmäßige und zweckmäßige Erledigung der Verwaltungsaufgaben. Gilt idRzw. Behörden eines Verwaltungsträgers
Dienstaufsicht:
innere Ordnung, Geschäftsführung, Personalangelegenheiten