Kapitel 7 - EU-Recht Flashcards

1
Q

Wann wurde die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet?
Wer waren ihre Gründungsmitglieder?

A
  • 1951 durch Vertrag von Paris gegründet, 1952 in Kraft (2002 ausgelaufen)

Gründungsmitglieder:

  • Belgien
  • Deutschland (West)
  • Frankreich
  • Italien
  • Luxemburg
  • Niederlande
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2
Q

Ziel und Inhalt des EGKS-Vertrags

A

Ziel:
gemeinschaftliche Kontrolle über die kriegswichtigen Industrien nach dem zweiten Weltkrieg

Inhalt:
Für die Industrien Kohle Eisen und Stahl wurden Wettbewerbsregeln und Preisregeln, sowie Subventionsvorschriften für die nationalen Regierungen und Freizügigkeitsregelungen für Montanfacharbeiter getroffen

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3
Q

Gründung und Ziel des Euratom-Vertrages

A

= Europäische Atomgemeinschaft
- im Rahmen der römischen Verträge 1957 gegründet (besteht noch fort aber ist organisatorisch in EU aufgegangen)

Ziel: Sicherung einer friedlichen Nutzung der Kernenergie

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4
Q

Welches sind die Gründungsverträge der EU?

A
  • Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
  • Euratom
  • EWG-Vertrag
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5
Q

Wann wurde der EWG-Vertrag geschlossen und welches Ziel verfolgt er?

A
  • Vertrag über die Gründung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957)
  • neben Euratom einer der römischen Verträge

Ziele:

  • Schaffung eines harmonisierten Wirtschaftsraums
  • bessere Wirtschaftsentwicklung
  • Stabilität
  • allgemeiner Wohlstand
  • > gemeinsamer Markt (seit 2009 “Binnenmarkt”)
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6
Q

Welche weiteren wichtigen Verträge gibt es in der EU?

A

Vertrag von Maastricht
Vertrag von Amsterdam
Vertrag von Nizza
Vertrag von Lissabon

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7
Q

Vertrag von Maastricht (Unionsvertrag)

Gründung und Inhalt

A
  • 07.02..1992 unterzeichnet von den damals 12 Mitgliedstaaten, 01.11.1993 in Kraft getreten

Inhalt:

  • Begründung der Europäischen Union
  • Umbenennung der EWG in EG
  • Errichtung einer Wirtschaftskrise- und Währungsunion
  • Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten
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8
Q

Maastrichter Drei-Säulen-Modell

A
  • seit 01.12.2009 wieder überholt durch Vertrag von Lissabon

EUV als “Mantelvertrag”: Dach, unter dem der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag fortbestanden

Säule 1: EG und EAG
Säule 2: GASP
Säule 3: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

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9
Q

Vertrag von Amsterdam

Gründung, Inhalt, Ziel und Wirkung

A
  • Unterzeichnung 1997, In Kraft 01.05.1999

Inhalt:
Veränderungen und Ergänzungen des Vertrages von Maastricht

Ziel:
Institutionelle Anpassung an die veränderten politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insbesondere auch im Hinblick auf die Osterweiterung)

Wirkung:
Vertrag bleibt hinter den an ihn gestellten Erwartungen zurück

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10
Q

Vertrag von Nizza

Gründung, Inhalt, Ziel

A
  • Vertragsschluss Dezember 2000, in Kraft 01.02.2003

Inhalt:

  • weitere Regelungen über neue Mitgliedstaaten
  • Neugewichtung der Stimmen im Rat
  • > weniger Kommissare der Länder in der Kommission
  • > Ausweitung der Mehrheitsentscheidung im Rat

Ziel:

  • Bewahrung der Handlungsfähigkeit der EU auch bei der stark angestiegenen Anzahl von Mitgliedstaaten
  • verbesserte Entscheidungsprozesse
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11
Q

Vertrag von Lissabon

Gründung

A
  • ausgearbeitet nach Scheitern des Verfassungsvertrages an Referenden in Frankreich und Niederlanden

Vertragsschluss Dezember 2007, in Kraft 01.12.2009

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12
Q

Vertrag von Lissabon

Inhalt

A
  • Artikelvertrag (-> Änderungen bestehender Verträge statt neuem Verfassungsvertrag)
  • Neufassung EUV
  • Änderung des EGV zum “AEUV” (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
  • EU als Nachfolgerin der EG mit eigener Rechtspersönlichkeit, Aufgabe des Drei-Säulen-Modells
  • Institutionelle Änderungen (Stärkung Parlament, Verschlankung der Kommission, Mehrheitserfordernisse)
  • Grundrechtecharta verbindlich, Beitritt EMRK, Art. 6 EUV (noch nicht umgesetzt)
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13
Q

Der Rat (Ministerrat)

Bedeutung und Zusammensetzung

A

Bedeutung:
wichtigstes Beschlussorgan

Zusammensetzung:
Vertreter der Mitgliedstaaten; jeder Staat entsendet ein Regierungsmitglied

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14
Q

Der Rat (Ministerrat)

Wesentliche Funktionen

A
  • Rechtssetzungs- und Entscheidungsorgan (Erlass von Verordnungen und Richtlinien)
  • Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge
  • Entscheidung über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten
  • Festlegung der Grundsätze der Handelspolitik der EU
  • entscheidendes Organ in Haushaltsfragen
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15
Q

Unterschied zwischen dem Rat (Ministerrat) und dem europäischen Rat

A

Rat (Ministerrat):
Vertreter der Mitgliedstaaten; jeder Staat entsendet ein Regierungsmitglied

Europäischer Rat:
Art. 15 EUV, Staats- und Regierungschefs, Ständiger Präsident

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16
Q

Die Kommission

Bedeutung und Zusammensetzung

A

Bedeutung:

  • Vorschlags- und Durchführungsorgan
  • “Hüterin der Verträge”, überwacht die Einhaltung des Unionsrechts und das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Binnenmarktes

Zusammensetzung:

  • seit 2004: ein Kommissar pro Mitgliedstaat
  • seit Nov. 2014: sollte Verkleinerung erfolgen, aber aufgegeben wg. gegenteiliger Zusage an Irland
  • Präsident, Art. 17 Abs. 6 EUV: Leitlinien
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17
Q

Das Parlament

Bedeutung

A
  • nicht vergleichbar mit nationalen Parlamenten
  • kein Initiativrecht (!)
  • “ordentliches Gesetzgebungsverfahren” (Mitentscheidungsverfahren), Art. 294 AEUV: Initiative der Kommission, Lesungen im Rat und Parlament
  • Anhörungsverfahren bei Wettbewerbs- und Handelspolitik
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18
Q

Das Parlament

Zusammensetzung

A
  • von den Mitgliedstaaten entsandte Abgeordnete
  • Anzahl ist abhängig von der Größe des Mitgliedstaates (max. 751)
  • Verteilung nach “degressiver Proportionalität” (keine EU-weite Stimmrechtsgleichzeit)
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19
Q

Der Europäische Gerichtshof, Art. 19 EUV

Zusammensetzung und Aufgabe

A

Zusammensetzung:
“ein Mitgliedstaat, ein Richter” für gleichberechtigte Repräsentation der Mitgliedstaaten und der Rechtsordnungen

Aufgabe:
“Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages”

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20
Q

Zwischen welchem Recht unterscheidet man im EU-Recht

A

Primäres EU-Recht

Sekundäres EU-Recht

21
Q

Primäres EU-Recht

A

die Gründungsverträge, ihre Änderungen und Erweiterungen, einschließlich der Anlagen, Protokolle etc., d.h. vor allem der EU-Vertrag und der AEUV

22
Q

Sekundäres EU-Recht

A

alle Rechtsakte der EU-Organe, die auf Grundlage des Primärrechts erlassen wurden: Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen

23
Q

Was bedeutet, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) eine eigenständige Rechtsordnung ist?

A

Bedeutet, dass das Gemeinschaftsrecht weder Bestandteil der nationalen Rechtsordnung noch des Völkerrechts ist

24
Q

Was bedeutet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts?

A
  • Es bedeutet, dass dem EU-Recht keine nationalen Vorschriften vorgehen können
  • es bedeutet, dass im Kollisionsfall deutsches Recht unanwendbar ist. Kollidierendes deutsches Recht ist nicht unwirksam (kein Geltungsvorrang, also anders als im innerstaatlichen Recht)
25
Q

Anwendungsvorrang des Unionsrechts -> Regelung in Art. 23

A
  • Vorrang des Unionsrechts wird grundsätzlich durch Art. 23 GG von der Rechtsordnung anerkannt
  • unproblematisch bei einfachem Recht
  • für das Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte ist der Anwendungsvorrang zweifelhaft
26
Q

Maastricht-Urteil

Was sind ausbrechende Rechtsakte?

A

Rechtsakte der Eu-Organe, die sich nicht in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten (ultra vires)

-> solche Rechtsakte sind im deutschen Hoheitsbereich nach dieser Doktrin nicht verbindlich

27
Q

Lissabon-Urteil

Kerninhalte

A
  • EU darf nur Staatenverbund sein, Souveränität (Verfassungsidentität) muss gewahrt bleiben
  • Integrationsverantwortung bei den Verfassungsorganen der Staaten
  • Mitgliedstaaten muss ausreichender Raum bleiben bzgl. Regelung der Lebensumstände der Bürger
  • BVerfG prüft ausbrechende Rechtsakte und ob der “unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes” gewahrt ist
28
Q

Die Rechtsakte der EU

Welche Rechtsakte gibt es?

A

Verordnung
Richtlinie
Beschluss
Empfehlungen und Stellungnahmen

29
Q

Die Rechtsakte der EU

Verordnung

A
  • Art. 288 Abs. 2 AEUV
    “allgemeine Geltung, in allen Teilen verbindlich, gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat”
  • sie erfüllt damit materiell alle Merkmale eines Gesetzes
  • sie hat Vorrang gegenüber entgegenstehendem nationalen Recht
30
Q

Die Rechtsakte der EU

Richtlinie

A
  • Art. 288 Abs. 3 AEUV
  • grundsätzlich keine unmittelbare Rechtsetzung durch Richtlinien (aber: Anwendungsvorrang ggü. richtlinienwidriger Umsetzung)
  • Auftrag an die Mitgliedstaaten, in einer bestimmten Frist nationales, der Richtlinie entsprechendes Recht zu setzen
31
Q

Die Rechtsakte der EU

Richtlinie -> Ausnahme von mittelbarer Wirkung

A

Richtlinien können auch unmittelbare Wirkung für den innerstaatlichen Bereich entfalten.
Bürger können sich gegenüber ihrem Staat auch direkt auf eine Richtlinie berufen, wenn der Staat seiner Umsetzungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und die Richtlinie
1) inhaltlich unbedingt und
2) bestimmt genug ist

32
Q

Die Rechtsakte der EU

Beschlüsse

A
  • Art. 288 Abs. 4 AEUV
  • für diejenigen verbindlich, die er bezeichnet -> Adressat(enkreis), ist bestimmt oder bestimmbar (ein Mitgliedstaat, Einzelperson)
  • unmittelbare Wirkung ggü. dem Adressaten
  • vergleichbar mit Verwaltungsakt im innerstaatlichen deutschen Recht
33
Q

Die Rechtsakte der EU

Empfehlungen und Stellungnahmen

A
  • Art. 288 Abs. 5 AEUV

- Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich

34
Q

Überblick über die Grundfreiheiten

A
  • bilden Basis des Binnenmarktes
  • zentrales Element der europäischen Wirtschaftsverfassung
  • normieren ein grundsätzliches Verbot aller mitgliedsstaatlichen Maßnahmen, die innerstaatliche Wirtschaftsprozesse ggü. grenzüberschreitenden besserstellen
35
Q

Unterschied zwischen EU-Grundrecht und EU-Grundfreiheit

A

EU-Grundrecht ist Abwehrrecht gegen gemeinschaftsrechtliche Hoheitsakte

Grundfreiheit verbürgt nur Freiheitssphäre gegenüber den (anderen) Mitgliedstaaten

36
Q

Welche Gruppen von Grundfreiheiten gibt es und wozu dienen sie?

A

Die Grundfreiheiten sind das wesentliche Mittel, um den in Art. 3 AEUV geforderten Binnenmarkt zu formen und zu erhalten.
Es gibt drei Gruppen von Grundfreiheiten:
- freier Warenverkehr
- Personenverkehrsfreiheiten
- Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit

37
Q

Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit

Wann bestehen Beeinträchtigungen nach der Dassonville-Formel (1974)?

A

alle Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern

38
Q

Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit

Wann bestehen Beeinträchtigungen nach der Cassis de Dijon - Formel (1979)?

A

Auch unterschiedlos (=auf ausländische und inländische Waren) wirkende Maßnahmen können Beeinträchtigung sein (Herkunftslandprinzip), aber evtl. Rechtfertigung durch “zwingende Erfordernisse”

39
Q

Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit

Wann bestehen Beeinträchtigungen nach der Keck-Formel (1993)?

A

Differenzierung zwischen Produkt- und Vertriebsanforderungen -> Produktanforderungen sind Beeinträchtigungen, Vertriebsanforderungen i.d.R. nicht

40
Q

Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit

A

Schranken

  • > ausdrückliche z.B. Art. 36 S.1 AEUV
  • > ungeschriebene: “zwingende Erfordernisse”, dringende Gemeinwohlinteressen (Cassis-Formel, Rechtfertigungsgründe nach dieser Formel können jedoch nur unterschiedslos wirkende Maßnahmen rechtfertigen)

Schranken-Schranken (Gegenschranken)

  • Verhältnismäßigkeit (wie im nat. Recht)
  • ausdrückliche Schranken-Schranken (Art. 36 S.2 AEUV)
  • Anwendungsvorrang des Sekundärrechts (keine Berufung auf Rechtfertigungsgrund für Beeinträchtigung, wenn sekundärrechtliche Regelung der EU vorhanden
41
Q

Welche Personenverkehrsfreiheiten gibt es?

A
  • Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 45 AEUV
  • Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
  • Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
42
Q

Personenverkehrsfreiheiten

Was umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer?

A

Art. 45 AEUV

  • Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet
  • Abschaffung unterschiedlicher Behandlung
  • Recht der Arbeitnehmer sich zu bewerben etc. -> näheres dazu im Artikel
43
Q

Personenverkehrsfreiheiten

Niederlassungsfreiheit

A

Art. 49 AEUV

  • keine Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat
  • umfasst auch Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwernstätigkeiten (usw. in Abs. 2)

Art. 51 AEUV
- gilt nicht für Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind

Art. 53 AEUV
- gegenseitige Anerkennung der Diplome (etc.) zur Erleichterung der Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten

44
Q

Personenverkehrsfreiheiten

Dienstleistungsfreiheit

A

Art. 56 ff. AEUV
- Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind verboten

Art. 57 AEUV
- als Dienstleistungen gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten

45
Q

Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit

A

Art. 63 ff. AEUV

  • alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten -> hier: auch Angehörige von Drittländern begünstigt
  • in einem gemeinsamen Binnenmarkt muss auch ein liberalisierter Kapitalfluss ermöglicht werden
  • nur so sind Produkte und Produktionsfaktoren uneingeschränkt mobil
46
Q

Wettbewerbsvorschriften für Unternehmen

A

Art. 3 Abs. 3 EUV: Union errichtet einen Binnenmarkt

  • Wettbewerb im Binnenmarkt ist vor Verfälschungen zu schützen
  • > Art. 101 ff. AEUV
  • > Verbot von Kartellen und Missbrauch marktbeherrschender Stellung -> W-Verfälschung durch Mitgliedstaaten verhindern
  • > Verbot von mitgliedstaatlichen Beihilfen -> W-Verfälschung durch die Mitgliedstaaten verhindern
  • Wettbewerbsregeln gelten auch für öffentliche Unternehmen
47
Q

Beihilfeverbot

Grundsatz

A

Art. 107 ff. AEUV

  • Verbot staatl. Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV
  • Ziel der Regelung: Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund staatl. Leistungen
  • Verpflichtung der Mitgleidstaaten, vorgesehene Beihilfe anzuzeigen, wird dann überprüft ob zulässig
  • Beihilfeverbot ist starker Eingriff in selbstständige Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten
  • Rechtsnatur des Verbots: präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
  • nicht erfasst: Beihilfen der EU selbst
48
Q

Beihilfeverbot

Beihilfetatbestand

A
  • Zuwendung eines einseitigen wirtschaftlichen Vorteils
  • die staatl. Charakter hat oder aus staatl. Mitteln stammt
  • die selektiv bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt (im Gegensatz zu einer allg. Maßnahme der Konjunktur- oder Wirtschaftspolitik)
  • die den Wettbewerb zu verfälschen droht und
  • den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt (oder dazu geeignet ist)