Kapitel 2 - Staat, Republik .... Flashcards
Drei-Elemente-Lehre nach Georg Jellinek
Drei-Elemente-Lehre nach Georg Jellinek
besagt, dass der Staat aus drei Elementen besteht: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt
Resultierende Probleme aus der Drei-Elemente-Lehrer nach Georg Jellinek
- die drei Elemente lassen sich nicht unabhängig voneinander definieren
- > z.B. hängt Staatsgebiet mit Fähigkeit zur Machtausübung zusammen (z.B. Küstenmeer)
- > Staatsvolk: Gesamtheit der einer Staatsgewalt unterworfenen und zum Staat in der personalen Beziehung der Staatsangehörigkeit stehenden Personen
Staatsrecht
= Gesamtheit der Normen, die grundlegend den Staat als solchen und sein Verhältnis zu den Staatsbürgern betreffen
-> ist demnach umfassender als die Verfassung, z.B. Staatsangehörigkeitsrecht (kann einfaches Gesetz sein), völkerrechtliche Verträge, die den Staat als solchen betreffen (z.B. Gebietsverträge)
Formaler Verfassungsbegriff: Formale Kriterien
1) Berufung auf Gesetztheit durch bestimmte Autorität (Deutsches Volk „kraft seiner Verfassungsgebenden Gewalt“, vgl. GG-Präambel S.1)
2) erschwerte Abänderbarkeit (Art. 79 GG), vgl. Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG
3) Höchstrangigkeit (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG)
4) Ermächtigungsgrundlage für „einfache“ Gesetze (Art. 70 ff. GG)
materialer Verfassungsbegriff: Abgrenzung nach dem Inhalt
1) Regelungsgegenstand: oberste Staatsorgane
2) Grundlegende Strukturen und Ziele des Staates
3) Machtkontrolle und Sicherung der individuellen Freiheit
4) Grundlegende Ordnung der politischen Einheitsbildung
Resultierendes Grundproblem der Verfassungsinterpretation
Verfassung regelt auf zum Teil äußerst offene Weise auf höchster Rangstufe äußerst fundamentale Fragen des Staates und der Gesellschaft mit einem Höchstmaß an Verbindlichkeit
Sezession
= Absonderung/Verselbstständigung von Staatsteilen
- Völkerrecht: nach hL kein Sezessionsrecht wg. Grundsatzes der Staatsintegrität, Ausnahme wohl bei fundamentaler Diskriminierung/Menschenrechtsverletzung
- Staatsrecht: Im GG nicht explizit geregelt, aber: nach BVerfG unzulässig
Wer ist der höchste Repräsentant der Republik?
Der Präsident
- erlangt seine Stellung durch Wahl (vgl. Art. 54 GG)
- Amtsdauer ist verfassungsmäßig begrenzt
- kann durch Wiederwahl verlängert werden
- Bestellung eines Präsidenten auf Lebenszeit ist mit dem Prinzip der Republik nicht vereinbar („Wahlkönigtum“)
Merkmale der Demokratie nach GG
1) Meinungs- und Diskussionsfreiheit (Art. 5 schlechthin konstituierend)
2) Vereinigungsfreiheit
3) Mehrparteiensystem
4) organisierte politische Opposition
5) Gewaltenteilung
6) unabhängige Gerichte
7) Verantwortlichkeit der Regierung gegen das Parlament
Welche Plebiszite sind zulässig?
Volksentscheid
Volksbegehren
Volksbefragung
Volksentscheid
= bindende Entscheidung des Volkes
- unzulässig, außer in den durch das GG vorgesehenen Fällen
Volksbegehren
= vom Volk in einem förmlichen Verfahren vorgebrachtes Begehren
- unzulässig außer in den durch das GG vorgesehenen Fällen
Volksbefragung
= durch den Staat in einem förmlichen Verfahren durchgeführte Erhebung der Meinung des Volkes (konsultativ)
- zulässig (strittig), aber Kompetenzproblem
- > in den Ländern (und Kommunen) sind Volksinitiative, Volksentscheid und Volksbegehren zulässig, vgl. Art. 48, 49 LVerfSH
Wahlrechtsgrundsätze
allgemeine Wahl freie Wahl gleiche Wahl unmittelbare Wahl geheime Wahl
allgemeine Wahl
grundsätzlich alle Staatsbürger ab erreichen der Volljährigkeit