Kapitel 6 - Grundrechte im Einzelnen Flashcards
Welches Grundrecht beinhaltet Art. 2 Abs. 1 GG?
Allgemeine Handlungsfreiheit
- > Auffanggrundrecht für alle Freiheitsgrundrechte
- > in diesem Artikel als allgemeinem Freiheitsrecht sind alle anderen speziellen Freiheitsrechte enthalten
Art. 2 Abs. 1 GG allgemeine Handlungsfreiheit
Schutzbereich
allgemeine Handlungsfreiheit
- umfasst jedes menschliche Verhalten
- umfasst Zustände und Rechtspositionen
- allgemeine Eingriffsfreiheit (Eingriffe dürfen also nur aufgrund formell und materiell verfassungsgemäßer Vorschriften erfolgen)
- da Auffanggrundrecht: ist ggü. spezielleren Grundrechten subsidiär und wird nur geprüft, wenn kein anderes Grundrecht berührt wird
allgemeines Persönlichkeitsrecht Schutz der: - Selbstbestimmung - Selbstbewahrung - Selbstdarstellung - informationelle Selbstbestimmung
Definition: Selbstbestimmung
Recht zu bestimmen, wer man ist (und was man tut, allg. Handlungsfreiheit)
Was umfasst die Selbstbewahrung?
= Recht sich zurückzuziehen und für sich allein zu bleiben
Sphärenmodell:
1) Intimsphäre -> der öffentlichen Gewalt verschlossen
2) Privatsphäre -> Eingriffe unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz möglich
3) Sozialsphäre
Definition: Selbstdarstellung
= Recht, sich gegen schädliche Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit zu wehren
Art. 2 Abs. 1 GG
Eingriff
- durch weiten Schutzbereich kann eigentlich jede Belastung die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde eröffnen -> Gefahr der Ausufernd der Verfassungsbeschwerden
- BVerfG prüft nur Verletzung spezifischen Verfassungsrechts
- daher bei Prüfung von Art. 2 Abs. 1 GG Rückgriff auf einzelne Elemente des klassischen Eingriffsbegriffs
Art. 2 Abs. 1 GG
Rechtfertigung für Eingriffe
Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG
Verfassungsmäßige Ordnung: alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetze (“Rechtsvorbehalt”) -> weiteste Schranke
Rechte anderer: alle subjektiven Rechte anderer, nicht jedoch bloße Interessen
Sittengesetz: keine Moraldiktatur, aber altbewährte Rechtsbegriffe wie “Treu und Glauben” und “die guten Sitten”
Welche Grundrechte beinhaltet Art. 5 Abs. 1 GG?
- Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
- Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S.1, 2. HS
- Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1, S.2, 1. Alternative
- Freiheit der Rundfunkberichterstattung, Art. 5 Abs. 1 S.2, 2. Alternative
- Freiheit der Filmberichterstattung, Art. 5 Abs. 1 S.2, 3. Alternative
Welche Grundrechte beinhaltet Art. 5 Abs. 3 GG?
- Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 S.1, 1. Alternative
- Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre, Art. 5 Abs. 3 S.1, 2. Alternative
Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
Schutzbereich
Meinungsäußerungen
Meinungsäußerungen
- Werturteile
- strittig: Tatsachenbehauptungen
- bewusst oder erwiesenermaßen unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt
- aber: Meinungsfreiheit ist auch Freiheit zum Irrtum
- Fragen sind geschützt, da der Meinungsbildung dienend
- rhetorische Fragen sind geschützt, da Ausdruck eines Werturteils
Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
Schutzbereich
äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild
äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild
- Kundgabe in jeder Form geschützt, Angaben in Gesetz nur Beispiele
- nicht geschützt: Aufzwingen der Meinung
Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
Schutzbereich
negative Meinungsfreiheit
negative Meinungsfreiheit
- Recht nicht zu äußern oder zu verbreiten
- Schutz davor fremde Meinungen als seine eigenen äußern zu müssen
Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
Schutzbereich (grob)
- Meinungsäußerungen
- äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild
- negative Meinungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 GG
Eingriffe in die Meinungsfreiheit
Jegliche Gebote, Verbote und tatsächlichen Maßnahmen, die die Meinungsäußerung hindern oder zu einer solchen zwingen
Art. 5 Abs. 1 GG
Rechtfertigung für Eingriffe in die Meinungsfreiheit
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 5 Abs. 2
-> Vorschriften der allgemeinen Gesetze, Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre
Art. 5 Abs. 1 GG
Was ist unter allgemeinen Gesetzen zu verstehen?
Sonderrechtslehre (formelle Theorie): Gesetz ist allgemein, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet
Abwägungslehre (materielle Theorie): Gesetz ist allgemein, wenn es ein höhenwertiges Rechtsgut als die Meinungsfreiheit schützt
Kombinationslehre: Ein Gesetz ist allgemein, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet und dem Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes dient
-> zu bevorzugen ist grundsätzlich Sonderrechtslehre