Kapitel 6 - Grundrechte im Einzelnen Flashcards
Welches Grundrecht beinhaltet Art. 2 Abs. 1 GG?
Allgemeine Handlungsfreiheit
- > Auffanggrundrecht für alle Freiheitsgrundrechte
- > in diesem Artikel als allgemeinem Freiheitsrecht sind alle anderen speziellen Freiheitsrechte enthalten
Art. 2 Abs. 1 GG allgemeine Handlungsfreiheit
Schutzbereich
allgemeine Handlungsfreiheit
- umfasst jedes menschliche Verhalten
- umfasst Zustände und Rechtspositionen
- allgemeine Eingriffsfreiheit (Eingriffe dürfen also nur aufgrund formell und materiell verfassungsgemäßer Vorschriften erfolgen)
- da Auffanggrundrecht: ist ggü. spezielleren Grundrechten subsidiär und wird nur geprüft, wenn kein anderes Grundrecht berührt wird
allgemeines Persönlichkeitsrecht Schutz der: - Selbstbestimmung - Selbstbewahrung - Selbstdarstellung - informationelle Selbstbestimmung
Definition: Selbstbestimmung
Recht zu bestimmen, wer man ist (und was man tut, allg. Handlungsfreiheit)
Was umfasst die Selbstbewahrung?
= Recht sich zurückzuziehen und für sich allein zu bleiben
Sphärenmodell:
1) Intimsphäre -> der öffentlichen Gewalt verschlossen
2) Privatsphäre -> Eingriffe unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz möglich
3) Sozialsphäre
Definition: Selbstdarstellung
= Recht, sich gegen schädliche Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit zu wehren
Art. 2 Abs. 1 GG
Eingriff
- durch weiten Schutzbereich kann eigentlich jede Belastung die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde eröffnen -> Gefahr der Ausufernd der Verfassungsbeschwerden
- BVerfG prüft nur Verletzung spezifischen Verfassungsrechts
- daher bei Prüfung von Art. 2 Abs. 1 GG Rückgriff auf einzelne Elemente des klassischen Eingriffsbegriffs
Art. 2 Abs. 1 GG
Rechtfertigung für Eingriffe
Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG
Verfassungsmäßige Ordnung: alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetze (“Rechtsvorbehalt”) -> weiteste Schranke
Rechte anderer: alle subjektiven Rechte anderer, nicht jedoch bloße Interessen
Sittengesetz: keine Moraldiktatur, aber altbewährte Rechtsbegriffe wie “Treu und Glauben” und “die guten Sitten”
Welche Grundrechte beinhaltet Art. 5 Abs. 1 GG?
- Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
- Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S.1, 2. HS
- Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1, S.2, 1. Alternative
- Freiheit der Rundfunkberichterstattung, Art. 5 Abs. 1 S.2, 2. Alternative
- Freiheit der Filmberichterstattung, Art. 5 Abs. 1 S.2, 3. Alternative
Welche Grundrechte beinhaltet Art. 5 Abs. 3 GG?
- Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 S.1, 1. Alternative
- Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre, Art. 5 Abs. 3 S.1, 2. Alternative
Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
Schutzbereich
Meinungsäußerungen
Meinungsäußerungen
- Werturteile
- strittig: Tatsachenbehauptungen
- bewusst oder erwiesenermaßen unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt
- aber: Meinungsfreiheit ist auch Freiheit zum Irrtum
- Fragen sind geschützt, da der Meinungsbildung dienend
- rhetorische Fragen sind geschützt, da Ausdruck eines Werturteils
Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
Schutzbereich
äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild
äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild
- Kundgabe in jeder Form geschützt, Angaben in Gesetz nur Beispiele
- nicht geschützt: Aufzwingen der Meinung
Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
Schutzbereich
negative Meinungsfreiheit
negative Meinungsfreiheit
- Recht nicht zu äußern oder zu verbreiten
- Schutz davor fremde Meinungen als seine eigenen äußern zu müssen
Art. 5 Abs. 1 S.1, 1. HS
Schutzbereich (grob)
- Meinungsäußerungen
- äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild
- negative Meinungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 GG
Eingriffe in die Meinungsfreiheit
Jegliche Gebote, Verbote und tatsächlichen Maßnahmen, die die Meinungsäußerung hindern oder zu einer solchen zwingen
Art. 5 Abs. 1 GG
Rechtfertigung für Eingriffe in die Meinungsfreiheit
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 5 Abs. 2
-> Vorschriften der allgemeinen Gesetze, Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre
Art. 5 Abs. 1 GG
Was ist unter allgemeinen Gesetzen zu verstehen?
Sonderrechtslehre (formelle Theorie): Gesetz ist allgemein, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet
Abwägungslehre (materielle Theorie): Gesetz ist allgemein, wenn es ein höhenwertiges Rechtsgut als die Meinungsfreiheit schützt
Kombinationslehre: Ein Gesetz ist allgemein, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet und dem Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes dient
-> zu bevorzugen ist grundsätzlich Sonderrechtslehre
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Schutzbereich
einheitlicher Schutzbereich
- Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S.2 bezieht sich auf Berufsausübung UND Berufswahl
Beruf
- geschützt sind Berufswahl und Berufsausübung
Ausbildung
- entgegen Wortlaut von Abs. 1 ist nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte, sondern das ganze Ausbildungswegen geschützt
Arbeitsplatz
- geschützt: Wahl, Wechsel, Beibehaltung, Aufgabe
- Stätte, an der die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird
Berufsfreiheit
Warum wird das Kriterium “erlaubt” teilweise abgelehnt?
wird abgelehnt, da es den Schutzbereich des Art. 12 zur Disposition des Gesetzgebers stelle
-> “erlaubt” bezieht sich jedoch nur auf einzelne Handlungen unabhängig von ihrer beruflichen Vornahme
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Wann liegt ein Eingriff vor?
wegen des weiten Schutzbereiches und der offenen Eingriffsdefinition (Moderne Eingriffsbegriff) sind zusätzliche Erfordernisse an den Eingriff nötig:
-> Eingriff muss objektiv oder subjektiv berufsregelnde Tendenz aufweisen
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Was bedeutet subjektiv berufsregelnde Tendenz?
Eingriff zielt auf Beschränkung der Berufsfreiheit
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Was bedeutet objektiv berufsregelnde Tendenz?
Maßnahme wirkt sich entweder unmittelbar oder mit einigem Gewicht mittelbar auf die Berufsfreiheit aus
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Eingriffsstufen “Dreistufentheorie”
objektive Zulassungsbeschränkung
subjektive Zulassungsbeschränkung
Berufsausübungsregelung
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
objektive Zulassungsbeschränkung
- intensivster Eingriff, betrifft das “ob” der beruflichen Tätigkeit
- liegt vor, wenn die Wahl eines Berufes die Erfüllung objektiver, dem Einfluss des Berufswilligen entzogener und von seiner Qualifikation unabhängiger Kriterien erforderlich ist (z.B. Bedürfnisklauseln)
Beispiele: staatliche Monopole, Verbot neben dem Amt des Bundespräsidenten einen anderen Beruf auszuüben
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
subjektive Zulassungsbeschränkung
- Intensität: mittelschwerer Eingriff, betrifft das “ob” der beruflichen Tätigkeit
- liegt vor, wenn die Berufswahl an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, erworbene Abschlüsse und Leistungen geknüpft wird
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Berufsausübungsregelung
- geringste Eingriffintensität, betrifft das “wie” der beruflichen Tätigkeit
- liegt vor, wenn Vorgaben hinsichtlich der Form, der Mittel, des Umfangs oder Inhalts der beruflichen Tätigkeit gemacht werden
- Abgrenzung zu Zulassungsregelungen zuweilen schwierig, da Ausübungsregelungen so intensiv sein könne, dass sie sich faktisch wie Zulassungsregeln auswirken
-> quasi: “objektive Berufsausübungsregelung” (Bsp.: Sachverständiger ist Beruf, öffentliche Bestellung u. Vereidigung eröffnet relevanten Tätigkeitsbereich (Gerichte)
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Rechtfertigung von Eingriffen in die Berufsfreiheit (allgemein)
- Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S.2 GG
- auch hier Dreistufentheorie: stellt an die Eingriffsstufen nach der Intensität gestaffelte Rechtfertigungsanforderungen -> konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Rechtfertigung von Eingriffen in die Berufsfreiheit
Prüdung der Rechtfertigung
1) legitimes Ziel und Geeignetheit
2) Erforderlichkeit: gibt es einen Eingriff, der auf geringerer Stufe, aber mit gleicher Wirksamkeit das Ziel erreicht?
3) Angemessenheit
- objektive Zulassungsbeschränkungen: nur zulässig zur Abwehr schwerer und nachweisbarer Gefahren für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (z.B. Volksgesundheit, Kriminalitätsbekämpfung etc.)
- subjektive Zulassungsbeschränkungen: nur angemessen, wenn zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes (z.B. Zuverlässigkeitserfordernis bei Gaststättenbetreibern dient Schutz der Kunden)
- Berufsausübungsregelungen sind angemessen, wenn ihnen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zugrunde liegen (z.B. Werbebeschränkungen zum Schutz der Verbraucher)
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie
Schutzbereich - Was ist geschützt?
- alles, was das Zivilrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt als Eigentum definiert
- alle privatrechtlichen Vermögenswerten Rechte und Güter -> Eigentumsbegriff in Art. 14 ist weiter als zivilrechtlicher Begriff
- Vermögenswerte subjektive-öffentliche Rechte sind nur erfasst, wenn sie eine dem Eigentum entsprechende Funktion haben und auf eigener Leistung beruhen (z.B. Rentenanwartschaft)
- eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
- nicht geschützt: Vermögen als solches (Geld)
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie
Charakteristische Funktionen des Eigentums
1) Ausschließlichkeit
2) Privatnützigkeit
3) Existenzsicherungsfunktion eines Rechts
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie
Schutzbereich - Umfang des Eigentumsschutzes
- Bestand des Eigentums; dazu zählen nicht: Umsatz- und Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen
- Nutzung des Eigentums, d.h. behalten, verwenden, verbrauchen, veräußern
- negative Eigentumsfreiheit: Freiheit, das Eigentum nicht oder nicht in einer bestimmten Weise zu Nutzen
- verbotene Nutzungen sind nicht geschützt
-> Schutzbereich nur dann einschlägig, wenn die soziale Funktion die Handlung der Eigentumssphäre zuordnet
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie
Schutzbereich - Abgrenzung der Schutzbereiche von Art. 12 und 14
Art. 14 schützt das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung
Art. 12 schützt den Erwerb, die Betätigung selbst
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie
Was stellt einen Eingriff dar?
- Inhalts- und Schrankenbestimmung in Art. 12 Abs. 1 S.2 GG durch Gesetz
- Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG
- > konkret-individueller vollständiger Entzug einer Eigentumsposition, teilweiser Entzug nur dann , wenn er rechtlich verselbstständigt ist
- > Legalenteignung
- > Administrativenteignung
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie
Eingriff
Legalenteignung
Gesetz entzieht bestimmter Personengruppe Eigentum
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie
Eingriff
Administrativenteignung
aufgrund eines Gesetzes wird konkretes Eigentum Einzelner durch Verwaltungsakt entzogen
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie
Rechtfertigung einer Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG
- nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes zulässig, Legalenteignung ist seltene Ausnahme
- Junktimklausel: enteignendes Gesetz muss Entschädigung vorsehen und deren Art und Ausmaß regeln
- Wohl der Allgemeinheit muss Enteignung ERFORDERN, rein fiskalische Gründe rechtfertigen Enteignung nicht
Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie
Rechtfertigung einer Enteignung
Welche Schranken-Schranke gibt es?
Institutsgarantie
- setzt den Inhalts- und Schrankenbestimmungen letzte Grenzen
- sichert Grundbestand an Normen, die das Rechtsinstitut Eigentum ausformen
- Privatnützigkeit muss gewährleistet werden
Art. 3 Abs. 1 GG - Allgemeiner Gleichheitssatz
Welche Gleichheitsrechte enthält Art. 3 GG und welche weiteren speziellen Gleichheitsrechte finden sich in anderen Paragraphen, die sich aus dem Gleichheitsrecht ableiten lassen
allgemeines Gleichheitsrecht, Art 3 Abs. 1 GG
-> verbietet Grundlose Ungleichbehandlung, verlangt Rechtsetzungsgleichheit und Rechtsanwendungsgleichheit
spezielle Gleichheitsrechte:
verbietet bestimmte Differenzierungskriterien
-> Art. 3 Abs. 2 S.1 GG: Gleichberechtigung von Mann und Frau
-> Art. 3 Abs. 3 GG: keine Andersbehandlung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft, des Glaubens, einer Behinderung etc.
-> Art. 6 Abs. 5 GG: Gleichbehandlung unehelicher und ehelicher Kinder
-> Art. 38 Abs. 1 GG: Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl
-> aus Art. 3 Abs. 1 GG: Chancengleichheit der Parteien
-> Art. 33 Abs. 1-3 GG: gleiche staatsbürgerliche Rechte für alle Deutschen, reicher Zugang zu öffentlichen Ämtern, staatsbürgerliche Rechte und Zugang zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig vom religiösen Bekenntnis
Art. 3 Abs. 1 GG - Allgemeiner Gleichheitssatz
Prüfung von Gleichheitsrechten
- Prüfung erfolgt nach herrschender Meinung: anders als die von Freiheitsrechten
- gliedert sich in zwei Schritte:
1) Ungleichbehandlung (entspricht im Prinzip dem Eingriff in den Schutzbereich)
2) Rechtfertigung
Art. 3 Abs. 1 GG - Allgemeiner Gleichheitssatz
Prüfung der relevanten Ungleichbehandlung - liegt eine relevante Ungleichbehandlung vor?
- eine Person, Personengruppe oder Situation wird in einer bestimmten Weise rechtlich behandelt
- eine andere Person, Personengruppe oder Situation wird in einer bestimmten anderen Weise rechtlich behandelt
- beide Personen, Personengruppen oder Situationen sind unter einen gemeinsamen Oberbegriff zu fassen, der andere Personen, Personengruppen oder Situationen ausschließt
Art. 3 Abs. 1 GG - Allgemeiner Gleichheitssatz
Prüfung der Intensität der relevanten Ungleichbehandlung - welche Intensität ha die Ungleichbehandlung?
Intensität wächst,
- je mehr das Differenzierungskriterium den Differenzierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG ähnelt
- je weniger der Betroffene die Ungleichbehandlung beeinflussen kann
- je mehr die Ungleichbehandlung den Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert
Art. 3 Abs. 1 GG - Allgemeiner Gleichheitssatz
Wann/in welcher Form sind Eingriffe in den Gleichheitssatz bei geringer Intensität der Ungleichbehandlung zulässig?
Willkürverbot: willkürliche Ungleichbehandlungen, d.h. solche ohne sachlichen Grund sind unzulässig
Art. 3 Abs. 1 GG - Allgemeiner Gleichheitssatz
Wann/in welcher Form sind Eingriffe in den Gleichheitssatz bei hoher Intensität der Ungleichbehandlung zulässig?
- Verbot der Ungleichbehandlung ohne gewichtigen sachlichen Grund
- Verhältnismäßigkeitsprüfung, Ungleichbehandlung muss:
1) legitimen Zweck verfolgen
2) zur Erreichung des Zwecks geeignet und notwendig sein
3) in angemessenem Verhältnis zum Wert des Zwecks stehen