Kapitel 1 - Begriff des Öffentlichen Rechts Flashcards
Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie, Zuordnungstheorie)
- herrschende Auffassung
- öffentlich-rechtlich sind diejenigen Normen, die einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigen oder verpflichten.
- Zuordnungssubjekt ist hier der Hoheitsträger.
- Zirkelschlussproblem: Wer ist Träger hoheitlicher Gewalt.
Erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung
- Staat nimmt als Unternehmer am Wirtschaftsleben teil, (auch) ohne, dass dies unmittelbar öffentlichen Aufgaben dient (z.B. (ehemals) staatliche Bergbau- und Energiekonzerne)
- bei Gemeinden ist die privatrechtliche Handlungsform nur erlaubt, wenn damit einem öffentlichen Zweck gedient wird, es darf nicht ausschließlich der Gewinnerzielung dienen
Privatrechtliche Hilfsgeschäfte
- Beschaffung der für die Verwaltung erforderlichen Sachgüter, Anstellungsverträge
- die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht ist hier strittig: „Zweistufentheorie“ (Unterscheidung zwischen „ob“ und „wie“)
- Beschaffungsvorgänge sind nach herrschender Meinung und Rechtssprechung grundsätzlich dem Privatrecht zuzuordnen
Verwaltungsprivatrecht
- Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in der Form des Privatrechts
- nicht möglich bei der Eingriffsverwaltung, bei der Leistungsverwaltung nur, soweit gesetzliche Vorschriften fehlen
Eingriffsverwaltung: Staat greift nicht einseitig verpflichtend in Freiheit und Eigentum seiner Bürger ein
Leistungsverwaltung: Staat erbringt dem Bürger Dienstleistungen
Wahlfreiheit bei einigen Angelegenheiten: öffentlich-rechtlich organisierte Fernwärmeversorgung kann ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Nutzungsverhältnis haben, ABER diese Wahlfreiheit darf nicht zur Umgehung öffentlich-rechtlicher Bindungen führen
Ist der Staat seinen grundrechtlichen Bindungen auch unterworfen, wenn er (scheinbar) „wie jedermann“, also in privatrechtlichen Formen handelt?
Verwaltungsprivatrecht: volle Grundrechtsbindung
Hilfsgeschäfte: strittig, ob Grundrechtsbindung vorliegen muss, aber richtigerweise mindestens Bindung an Gleichheitsgrundsatz
Erwerbswirtschaftliche Betätigung sehr strittig