Kapitel 1 - Begriff des Öffentlichen Rechts Flashcards

1
Q

Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie, Zuordnungstheorie)

A
  • herrschende Auffassung
  • öffentlich-rechtlich sind diejenigen Normen, die einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigen oder verpflichten.
  • Zuordnungssubjekt ist hier der Hoheitsträger.
  • Zirkelschlussproblem: Wer ist Träger hoheitlicher Gewalt.
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2
Q

Erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung

A
  • Staat nimmt als Unternehmer am Wirtschaftsleben teil, (auch) ohne, dass dies unmittelbar öffentlichen Aufgaben dient (z.B. (ehemals) staatliche Bergbau- und Energiekonzerne)
  • bei Gemeinden ist die privatrechtliche Handlungsform nur erlaubt, wenn damit einem öffentlichen Zweck gedient wird, es darf nicht ausschließlich der Gewinnerzielung dienen
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3
Q

Privatrechtliche Hilfsgeschäfte

A
  • Beschaffung der für die Verwaltung erforderlichen Sachgüter, Anstellungsverträge
  • die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht ist hier strittig: „Zweistufentheorie“ (Unterscheidung zwischen „ob“ und „wie“)
  • Beschaffungsvorgänge sind nach herrschender Meinung und Rechtssprechung grundsätzlich dem Privatrecht zuzuordnen
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4
Q

Verwaltungsprivatrecht

A
  • Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in der Form des Privatrechts
  • nicht möglich bei der Eingriffsverwaltung, bei der Leistungsverwaltung nur, soweit gesetzliche Vorschriften fehlen

Eingriffsverwaltung: Staat greift nicht einseitig verpflichtend in Freiheit und Eigentum seiner Bürger ein

Leistungsverwaltung: Staat erbringt dem Bürger Dienstleistungen

Wahlfreiheit bei einigen Angelegenheiten: öffentlich-rechtlich organisierte Fernwärmeversorgung kann ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Nutzungsverhältnis haben, ABER diese Wahlfreiheit darf nicht zur Umgehung öffentlich-rechtlicher Bindungen führen

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5
Q

Ist der Staat seinen grundrechtlichen Bindungen auch unterworfen, wenn er (scheinbar) „wie jedermann“, also in privatrechtlichen Formen handelt?

A

Verwaltungsprivatrecht: volle Grundrechtsbindung

Hilfsgeschäfte: strittig, ob Grundrechtsbindung vorliegen muss, aber richtigerweise mindestens Bindung an Gleichheitsgrundsatz

Erwerbswirtschaftliche Betätigung sehr strittig

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