Kapitel 10 - Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess Flashcards

1
Q

Anzuwendendes Recht

Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder

A
  • alle Bundesländer haben eigene
  • daher:
    Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder kommen immer zur Anwendung, wenn Landes- oder Kommunalbehörden handeln
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2
Q

Wann gelten die allg. Vorschriften für Verwaltungsverfahren (§§9 ff. VwVfG, §§74 ff. LVwG) nicht unmittelbar?

A

bei:

  • internen Verwaltungsmaßnahmen
  • Rechtssetzungstätigkeit der Behörden
  • sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen der Verwaltung
  • Realakte: Wissenserklärungen, tatsächliche Verrichtungen
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3
Q

Arten des Verwaltungsverfahrens

A

Normalfall: Nichtförmlichkeit des Verfahrens
-> Grundsatz: VwVf ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen

Ausnahme: förmliches Verwaltungsverfahren
-> anzuwenden, wenn gesetzlich angeordnet

Ausnahme: Planfeststellungsvorhaben für bestimmte Vorhaben
-> noch stärker formalisiert

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4
Q

Zuständige Behörde

Sachliche Zuständigkeit

A

Berechtigung oder Verpflichtung einer Behörde zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe

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5
Q

Zuständige Behörde

Örtliche Zuständigkeit

A

Örtliche Zuständigkeit = legt territorialen Bereich fest, innerhalb dessen die sachlich zuständige Behörde tätig werden darf

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6
Q

Verfahrensablauf

Beginn des Verfahrens

Welche Prinzipien gibt es?

A

Offizialprinzip

Opportunitätsprinzip

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7
Q

Verfahrensablauf

Beginn des Verfahrens

Offizialprinzip

A

Verwaltung entscheidet von Amts wegen über die Einleitung eines Verfahrens
(Gegensatz dazu ist Antragsprinzip, z.B. Baugenehmigung)

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8
Q

Verfahrensablauf

Beginn des Verfahrens

Opportunitätsprinzip

A

Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird

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9
Q

Verfahrensbeteiligte

A
  • stehen im Gesetz (§78 LVwG)

WICHTIG: Behörde selbst ist keine Verfahrensbeteiligte sondern Trägerin des Verfahrens

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10
Q

Verfahrensrechte der Beteiligten

A

Recht auf Anhörung
Recht auf Akteneinsicht
Recht auf Geheimhaltung
Beratung und Auskunft

  • > Recht auf Anhörung nach herrschender Meinung nicht bei Antragsablehnung
  • > Recht auf Akteneinsicht dient der Selbstbestimmung des Bürgers und bezieht sich nur auf die Beteiligten eines begonnenen Verfahrens, das noch nicht abgeschlossen ist (Abgrenzung zur Informationsfreiheit)
  • > Beratung und Auskunft: Fehler können zu Schadensersatzansprüchen führen
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11
Q

Welche Verfahrensgrundsätze gibt es und was beinhalten sie?

A

Untersuchungsgrundsatz = Behörde ermittelt im begonnenen Verfahren von Amts wegen, Beweiserhebung liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen

Beschleunigungsgrundsatz = Verfahren ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen

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12
Q

Abschluss des Verwaltungsverfahrens

A

je nachdem, worauf sich das Verwaltungsverfahren bezieht, endet es mit

  • dem Erlass/Nichterlass eines Verwaltungsaktes
  • dem Abschluss/Nichtabschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
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13
Q

Verwaltungsprozess

Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze

A
  1. Verfügungsgrundsatz
  2. Untersuchungsgrundsatz
  3. Richterliche
  4. Aufklärungspflicht
  5. Mündlichkeit des Verfahrens
  6. Unmittelbarkeit des Verfahrens
  7. Öffentlichkeit des Verfahrens
    Grundsatz des rechtlichen Gehörs
  8. „Unechter“ Grundsatz: Individualrechtsschutz
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14
Q

Verfügungsgrundsatz

A
  • Herrschaft der Verfahrensbeteiligten über den Streitgegenstand
    Ausprägungen
  • z.B. Möglichkeit eines Vergleichs, Möglichkeit der Änderung und Rücknahme der Klage
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15
Q

Untersuchungsgrundsatz

A
  • Gericht ist befugt den wahren Sachverhalt zu ermitteln -> zur Gewährleistung einer objektiven Rechtskontrolle
  • Umfang bestimmt sich nach Klageantrag, Streitgegenstand und Anspruchsvoraussetzungen
  • Art und Weise liegt im Ermessen des Gerichts
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16
Q

Unmittelbarkeit des Verfahrens

A

gesamte Verhandlung einschließlich einer etwaigen Beweisaufnahme muss durch das erkennende Gericht erfolgen

17
Q

Öffentlichkeit des Verfahrens

A
  • im Rahmen der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten können auch unbeteiligte Personen der Verhandlung beiwohnen
  • dient der Kontrolle der Justiz durch die Allgemeinheit
18
Q

Grundsatz des rechtlichen Gehörs

  • positive Wirkung
  • negative Wirkung
A

positive Wirkung: gibt den Beteiligten das Recht, alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vortragen zu können
negative Wirkung: Tatsachen und Beweise, die nicht Gegenstand der Verhandlung waren, dürfen nicht verwertet werden

19
Q

„Unechter Grundsatz“: Individualrechtsschutz

A
  • Rechtsschutz nur zur Durchsetzung eigener Rechte, grundsätzlich keine „Popularklage“
  • Ausprägungen: Erfordernis der Klagebefugnis (§42 Abs. 2 VwGO)
20
Q

Wonach bestimmt sich die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges?

A

Grundsätzlich bestimmt sich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach der Generalklausel in §40 Abs. 1 S.1 VwGO

21
Q

öffentlich-rechtliche Streitigkeit

A

liegt vor, wenn um die Anwendung von Rechtsfolgen öffentlich-rechtlicher Normen gestritten wird
-> d.h. solcher Normen, die einen Verwaltungsträger einseitig berechtigen oder verpflichten

22
Q

nichtverfassungsrechtlicher Art

A

wenn nicht „doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ vorliegt
-> d.h. wenn nicht Verfassungsorgane um Verfassungsrecht streiten (Bürger kann sich aber trotzdem auf Verfassungsrecht berufen)

23
Q

Welche Klagearten gibt es?

A
  • Gestaltungsklage
  • Leistungsklage
  • Feststellungsklage
  • Fortsetzungefeststellungsklage
  • verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle
  • Kommunalverfassungsstreit
24
Q

Gestaltungsklage

A
  • Kläger will damit eine Rechtsgestaltung erreichen, also eine Änderung der Rechtslage
  • > Beispiel: Anfechtungsklage
25
Leistungsklage
- den Rechtskreis des Bürgers durch Verurteilung der Behörde zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen erweitern - > Beispiele: 
Verpflichtungsklage, 
allgemeine Leistungsklage, 
Unterlassungsklage (Unterfall der allg. Leistungsklage)
26
Allgemeine Leistungsklage
mit ihr können sämtliche hoheitlichen Handlungen begehrt werden, die weder Verwaltungsakt noch Rechtsnorm sind (v.a. Realakte)
27
Unterlassungsklage
verlangen von Unterlassung hoheitlicher rechtswidriger Handlungen
28
Fortsetzungsfeststellungsklage
ist auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes gerichtet
29
verwaltungsrechtliche Normenkontrolle
Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen
30
Kommunalverfassungsstreit
Klärung der Rechtmäßigkeit von organisatorischen Maßnahmen kommunaler Verfassungsorgane