Kapitel 10 - Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess Flashcards
Anzuwendendes Recht
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder
- alle Bundesländer haben eigene
- daher:
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder kommen immer zur Anwendung, wenn Landes- oder Kommunalbehörden handeln
Wann gelten die allg. Vorschriften für Verwaltungsverfahren (§§9 ff. VwVfG, §§74 ff. LVwG) nicht unmittelbar?
bei:
- internen Verwaltungsmaßnahmen
- Rechtssetzungstätigkeit der Behörden
- sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen der Verwaltung
- Realakte: Wissenserklärungen, tatsächliche Verrichtungen
Arten des Verwaltungsverfahrens
Normalfall: Nichtförmlichkeit des Verfahrens
-> Grundsatz: VwVf ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen
Ausnahme: förmliches Verwaltungsverfahren
-> anzuwenden, wenn gesetzlich angeordnet
Ausnahme: Planfeststellungsvorhaben für bestimmte Vorhaben
-> noch stärker formalisiert
Zuständige Behörde
Sachliche Zuständigkeit
Berechtigung oder Verpflichtung einer Behörde zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe
Zuständige Behörde
Örtliche Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit = legt territorialen Bereich fest, innerhalb dessen die sachlich zuständige Behörde tätig werden darf
Verfahrensablauf
Beginn des Verfahrens
Welche Prinzipien gibt es?
Offizialprinzip
Opportunitätsprinzip
Verfahrensablauf
Beginn des Verfahrens
Offizialprinzip
Verwaltung entscheidet von Amts wegen über die Einleitung eines Verfahrens
(Gegensatz dazu ist Antragsprinzip, z.B. Baugenehmigung)
Verfahrensablauf
Beginn des Verfahrens
Opportunitätsprinzip
Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird
Verfahrensbeteiligte
- stehen im Gesetz (§78 LVwG)
WICHTIG: Behörde selbst ist keine Verfahrensbeteiligte sondern Trägerin des Verfahrens
Verfahrensrechte der Beteiligten
Recht auf Anhörung
Recht auf Akteneinsicht
Recht auf Geheimhaltung
Beratung und Auskunft
- > Recht auf Anhörung nach herrschender Meinung nicht bei Antragsablehnung
- > Recht auf Akteneinsicht dient der Selbstbestimmung des Bürgers und bezieht sich nur auf die Beteiligten eines begonnenen Verfahrens, das noch nicht abgeschlossen ist (Abgrenzung zur Informationsfreiheit)
- > Beratung und Auskunft: Fehler können zu Schadensersatzansprüchen führen
Welche Verfahrensgrundsätze gibt es und was beinhalten sie?
Untersuchungsgrundsatz = Behörde ermittelt im begonnenen Verfahren von Amts wegen, Beweiserhebung liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen
Beschleunigungsgrundsatz = Verfahren ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
je nachdem, worauf sich das Verwaltungsverfahren bezieht, endet es mit
- dem Erlass/Nichterlass eines Verwaltungsaktes
- dem Abschluss/Nichtabschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Verwaltungsprozess
Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze
- Verfügungsgrundsatz
- Untersuchungsgrundsatz
- Richterliche
- Aufklärungspflicht
- Mündlichkeit des Verfahrens
- Unmittelbarkeit des Verfahrens
- Öffentlichkeit des Verfahrens
Grundsatz des rechtlichen Gehörs - „Unechter“ Grundsatz: Individualrechtsschutz
Verfügungsgrundsatz
- Herrschaft der Verfahrensbeteiligten über den Streitgegenstand
Ausprägungen - z.B. Möglichkeit eines Vergleichs, Möglichkeit der Änderung und Rücknahme der Klage
Untersuchungsgrundsatz
- Gericht ist befugt den wahren Sachverhalt zu ermitteln -> zur Gewährleistung einer objektiven Rechtskontrolle
- Umfang bestimmt sich nach Klageantrag, Streitgegenstand und Anspruchsvoraussetzungen
- Art und Weise liegt im Ermessen des Gerichts