Kapitel 10 - Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess Flashcards

1
Q

Anzuwendendes Recht

Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder

A
  • alle Bundesländer haben eigene
  • daher:
    Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder kommen immer zur Anwendung, wenn Landes- oder Kommunalbehörden handeln
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Wann gelten die allg. Vorschriften für Verwaltungsverfahren (§§9 ff. VwVfG, §§74 ff. LVwG) nicht unmittelbar?

A

bei:

  • internen Verwaltungsmaßnahmen
  • Rechtssetzungstätigkeit der Behörden
  • sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen der Verwaltung
  • Realakte: Wissenserklärungen, tatsächliche Verrichtungen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Arten des Verwaltungsverfahrens

A

Normalfall: Nichtförmlichkeit des Verfahrens
-> Grundsatz: VwVf ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen

Ausnahme: förmliches Verwaltungsverfahren
-> anzuwenden, wenn gesetzlich angeordnet

Ausnahme: Planfeststellungsvorhaben für bestimmte Vorhaben
-> noch stärker formalisiert

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Zuständige Behörde

Sachliche Zuständigkeit

A

Berechtigung oder Verpflichtung einer Behörde zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Zuständige Behörde

Örtliche Zuständigkeit

A

Örtliche Zuständigkeit = legt territorialen Bereich fest, innerhalb dessen die sachlich zuständige Behörde tätig werden darf

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Verfahrensablauf

Beginn des Verfahrens

Welche Prinzipien gibt es?

A

Offizialprinzip

Opportunitätsprinzip

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Verfahrensablauf

Beginn des Verfahrens

Offizialprinzip

A

Verwaltung entscheidet von Amts wegen über die Einleitung eines Verfahrens
(Gegensatz dazu ist Antragsprinzip, z.B. Baugenehmigung)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Verfahrensablauf

Beginn des Verfahrens

Opportunitätsprinzip

A

Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Verfahrensbeteiligte

A
  • stehen im Gesetz (§78 LVwG)

WICHTIG: Behörde selbst ist keine Verfahrensbeteiligte sondern Trägerin des Verfahrens

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Verfahrensrechte der Beteiligten

A

Recht auf Anhörung
Recht auf Akteneinsicht
Recht auf Geheimhaltung
Beratung und Auskunft

  • > Recht auf Anhörung nach herrschender Meinung nicht bei Antragsablehnung
  • > Recht auf Akteneinsicht dient der Selbstbestimmung des Bürgers und bezieht sich nur auf die Beteiligten eines begonnenen Verfahrens, das noch nicht abgeschlossen ist (Abgrenzung zur Informationsfreiheit)
  • > Beratung und Auskunft: Fehler können zu Schadensersatzansprüchen führen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Welche Verfahrensgrundsätze gibt es und was beinhalten sie?

A

Untersuchungsgrundsatz = Behörde ermittelt im begonnenen Verfahren von Amts wegen, Beweiserhebung liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen

Beschleunigungsgrundsatz = Verfahren ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Abschluss des Verwaltungsverfahrens

A

je nachdem, worauf sich das Verwaltungsverfahren bezieht, endet es mit

  • dem Erlass/Nichterlass eines Verwaltungsaktes
  • dem Abschluss/Nichtabschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Verwaltungsprozess

Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze

A
  1. Verfügungsgrundsatz
  2. Untersuchungsgrundsatz
  3. Richterliche
  4. Aufklärungspflicht
  5. Mündlichkeit des Verfahrens
  6. Unmittelbarkeit des Verfahrens
  7. Öffentlichkeit des Verfahrens
    Grundsatz des rechtlichen Gehörs
  8. „Unechter“ Grundsatz: Individualrechtsschutz
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Verfügungsgrundsatz

A
  • Herrschaft der Verfahrensbeteiligten über den Streitgegenstand
    Ausprägungen
  • z.B. Möglichkeit eines Vergleichs, Möglichkeit der Änderung und Rücknahme der Klage
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Untersuchungsgrundsatz

A
  • Gericht ist befugt den wahren Sachverhalt zu ermitteln -> zur Gewährleistung einer objektiven Rechtskontrolle
  • Umfang bestimmt sich nach Klageantrag, Streitgegenstand und Anspruchsvoraussetzungen
  • Art und Weise liegt im Ermessen des Gerichts
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Unmittelbarkeit des Verfahrens

A

gesamte Verhandlung einschließlich einer etwaigen Beweisaufnahme muss durch das erkennende Gericht erfolgen

17
Q

Öffentlichkeit des Verfahrens

A
  • im Rahmen der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten können auch unbeteiligte Personen der Verhandlung beiwohnen
  • dient der Kontrolle der Justiz durch die Allgemeinheit
18
Q

Grundsatz des rechtlichen Gehörs

  • positive Wirkung
  • negative Wirkung
A

positive Wirkung: gibt den Beteiligten das Recht, alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vortragen zu können
negative Wirkung: Tatsachen und Beweise, die nicht Gegenstand der Verhandlung waren, dürfen nicht verwertet werden

19
Q

„Unechter Grundsatz“: Individualrechtsschutz

A
  • Rechtsschutz nur zur Durchsetzung eigener Rechte, grundsätzlich keine „Popularklage“
  • Ausprägungen: Erfordernis der Klagebefugnis (§42 Abs. 2 VwGO)
20
Q

Wonach bestimmt sich die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges?

A

Grundsätzlich bestimmt sich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach der Generalklausel in §40 Abs. 1 S.1 VwGO

21
Q

öffentlich-rechtliche Streitigkeit

A

liegt vor, wenn um die Anwendung von Rechtsfolgen öffentlich-rechtlicher Normen gestritten wird
-> d.h. solcher Normen, die einen Verwaltungsträger einseitig berechtigen oder verpflichten

22
Q

nichtverfassungsrechtlicher Art

A

wenn nicht „doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ vorliegt
-> d.h. wenn nicht Verfassungsorgane um Verfassungsrecht streiten (Bürger kann sich aber trotzdem auf Verfassungsrecht berufen)

23
Q

Welche Klagearten gibt es?

A
  • Gestaltungsklage
  • Leistungsklage
  • Feststellungsklage
  • Fortsetzungefeststellungsklage
  • verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle
  • Kommunalverfassungsstreit
24
Q

Gestaltungsklage

A
  • Kläger will damit eine Rechtsgestaltung erreichen, also eine Änderung der Rechtslage
  • > Beispiel: Anfechtungsklage
25
Q

Leistungsklage

A
  • den Rechtskreis des Bürgers durch Verurteilung der Behörde zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen erweitern
  • > Beispiele: 
Verpflichtungsklage, 
allgemeine Leistungsklage, 
Unterlassungsklage (Unterfall der allg. Leistungsklage)
26
Q

Allgemeine Leistungsklage

A

mit ihr können sämtliche hoheitlichen Handlungen begehrt werden, die weder Verwaltungsakt noch Rechtsnorm sind (v.a. Realakte)

27
Q

Unterlassungsklage

A

verlangen von Unterlassung hoheitlicher rechtswidriger Handlungen

28
Q

Fortsetzungsfeststellungsklage

A

ist auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes gerichtet

29
Q

verwaltungsrechtliche Normenkontrolle

A

Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen

30
Q

Kommunalverfassungsstreit

A

Klärung der Rechtmäßigkeit von organisatorischen Maßnahmen kommunaler Verfassungsorgane