Kapitel 8 Flashcards

1
Q

Definition: Bewilligung

A

eine Verfügung, wonach die Ausübung einer privaten Tätigkeit in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung erlaubt wird.
Bewilligungen werden stets durch Verfügung erteilt.

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2
Q

Bewilligung: Arten

A
  • Polizeibewilligung (Grundform)
  • wirtschaftspolitische Bewilligung
  • Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch
    Alle sind ordentliche Bewilligungen
    (-Ausnahmebewilligungen bewältigen gesetzlich nicht erfasste Sondersituationen)
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3
Q

Polizeibewilligung (Kontrollerlaubnis): Begriff, Funktion, Bedeutung und Voraussetzung für Bewilligung.

A
  • bestätigt, dass eine beabsichtigte private Tätigkeit mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht;
  • hebt das Verbot, die Tätigkeit ohne vorgängige behördliche Erlaubnis
    aufzunehmen, im Einzelfall auf («Verbot mit Erlaubnisvorbehalt»).
  • präventive Kontrolle
  • Name aus historischen Gründen.
  • verbreitetes vorkommen
  • Gestaltungsverfügung
  • massgeblich für Erteilung ist anwendbares Sachgesetz
  • Besteht danach Anspruch auf Erteilung der Bewilligung bei erfüllten Voraussetzungen
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4
Q

Wirtschaftspolitische Bewilligung: Begriff, Funktion, Bedeutung, Voraussetzung für Erteilung.

A
  • erlaubt eine private Tätigkeit, sofern ein entsprechendes Kontingent verfügbar ist oder eine entsprechendes Bedürfnis besteht;
  • kann daher nur zahlenmässig beschränkt erteilt werden.

-Präventive Kontrolle +) Wirtschaftslenkung.
(Einschränkung bei Verfolgung von wirtschaftspolitischen Interessen; zulässig, wenn in BV vorgesehen)

  • seltenes Vorkommen
  • Erteilung durch verfügbares Kontinent und Bedürfnisnachweises.
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5
Q

Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch: Begriff, Funktion, Bedeutung, Voraussetzung für Erteilung.

A
  • erlaubt die Inanspruchnahme öffentlicher Strassen und Plätze für eine private Tätigkeit, die über den allgemein üblichen Gebrauch hinausgeht.
    Als gesteigerter Gemeingebrauch gilt ein Gebrauch,
  • der nicht mehr bestimmungsgemäss ist, weil er dem primären Nutzungszweck einer Strasse/eines Platzes widerspricht, oder
  • der nicht mehr gemeinverträglich ist, weil er andere Nutzer einer
    Strasse/eines Platzes erheblich behindert.
  • (Präventive Kontrolle +) Koordination (unterschiedlicher Bedürfnisse) der Nutzungen im öffentlichen Raum.
  • verbreitetes Vorkommen
  • private Tätigkeit in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt (z.B. Wirtschaftsfreiheit, Versammlungsfreiheit), besteht ein bedingter Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung.
  • «Bedingt» heisst: Unter Vorbehalt genügender Kapazitäten betr. Ort und
    Zeit sowie nach Abwägung mit den Interessen der anderen Nutzer.
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6
Q

Ausnahmebewilligung

A
  • erlaubt die Ausübung einer bestimmten bewilligungsbedürftigen Tätigkeit in Abweichung von den regulär geltenden Vorschriften.
  • Vermeidung gesetzlich nicht gewollter Härten.
  • Vorkommen in Bau- und Planungsrecht
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7
Q

Voraussetzungen der Bewilligungserteilung: Ausnahmebewilligung

A

Massgeblich ist vorab das Sachgesetz. Die folgenden Prüfpunkte sind soweit erforderlich ergänzend beizuziehen.
1. Gesetzliche Grundlage
- Das Sachgesetz muss die Möglichkeit, Ausnahmen zu gewähren, ausdrücklich vorsehen.
2. Ausnahmesituation, keine Normkorrektur
- Es muss ein wirklicher Sonderfall vorliegen (singuläre Lage, seltenes Vorkommnis; keine Ausnahmekumulation).
- Die Ausnahmebewilligung darf die Regelordnung weder allgemein fortbilden, noch sie in grundlegender Weise durchbrechen.
3. Interessenabwägung
- Ausnahmebewilligungen dürfen erst nach Abwägung aller erheblichen
Interessen erteilt werden.

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8
Q

Einführung der Bewilligungspflicht

A
  • Bewilligungspflichten sind grundsätzlich durch Rechtssatz einzuführen.
  • Prüfmassstab bildet BV 36 (wenn Grundrechte berührt sind) bzw. BV 5
    (wenn keine Grundrechte berührt sind).
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9
Q

Erteilung der Bewilligung im Einzelfall

A
  • Die Erteilung/Verweigerung einer Bewilligung im Einzelfall ergeht als Verfügung (Rechtsanwendungsakt).
  • Prüfmassstab bilden vorweg die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss
    Sachgesetz.
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10
Q

Bewilligungspflich: Gesetzliche Grundlage

A
  • bildet häufig einen Grundrechtseingriff
  • Bewilligungspflichten benötigen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
  • Dabei ist regelmässig eine Grundlage im Gesetz selbst verlangt.
  • Einzelheiten können durch Verordnung geregelt werden.

Ausnahme: Erfordernis der ausdrücklichen formell-gesetzlichen Grundlage kann ersetzt werden:
- durch die polizeiliche Generalklausel (in Fällen schwerer, unmittelbar drohender und nicht anders abwendbarer Gefahr für Polizeigüter);
- durch die Sachherrschaft des Gemeinwesens über die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch wie Strassen, Plätze, Gewässer (BGer-Praxis, in der
Lehre umstritten).

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11
Q

Öffentliches Interesse

A
  • Zulässige öffentliche Interessen
    > Schutz bestimmter Polizeigüter;
    > Erfüllung bestimmter Staatsaufgaben. Sonderfall: Wirtschaftspolitische Interessen;
    – Das jeweils beanspruchte öffentliche Interesse …
    > ergibt sich durch Auslegung des anwendbaren Sachgesetzes;
    > wird meist aus den Ziel- und Zweckartikeln des Sachgesetzes ersichtlich
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12
Q

Verhältnismässigkeit

A

-Verhältnismässigkeit der Bewilligungspflicht
Die Verhältnismässigkeitsprüfung bezieht sich auf das Instrument an sich
(das «Ob» mit Blick auf das zu verfolgende öffentliche Interesse).
> Insbesondere: Würden auch Meldepflichten oder periodische Kontrollen ausreichen?
-Verhältnismässigkeit der Bewilligungsvoraussetzungen
Die Verhältnismässigkeitsprüfung bezieht sich auf die Ausgestaltung des Instruments (das «Wie» mit Blick auf das zu verfolgende öffentliche Interesse).
> Insbesondere: Stehen die persönlichen/sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen in einem objektiven Zusammenhang mit der bewilligungspflichtigen Tätigkeit?

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13
Q

Erteilung

A
  • Erteilung: Nur auf entsprechendes Gesuch hin, sofern die sachgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Voraussetzungen:
    -persönliche Voraussetzungen wie Fahrtüchtigkeit, Leumund, Fähigkeiten;
    -sachliche Voraussetzungen wie Zonenkonformität (einer Baute),
    gesundheitliche Unbedenklichkeit (eines Produkts) oder Typenkonformität
    (eines Fahrzeugs).
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14
Q

Verlängerung

A

Gewisse Bewilligungen (z.B. Betriebsbewilligungen) werden oft befristet, um eine periodische Überprüfung der Tätigkeit zu ermöglichen.
- Die Frist ist so festzusetzen, dass allenfalls nötige Dispositionen des Adressaten angemessen berücksichtigt werden.
Verlängerung: Eine Verlängerung wird wiederum auf Gesuch hin durch Verfügung gewährt.
- Dabei prüft die Behörde, ob die ursprüngliche Bewilligung noch gesetzeskonform ist.
- Falls nein, wird die Verlängerung verweigert bzw. die ursprüngliche
Bewilligung angepasst.

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15
Q

Übertragung

A

Die Übertragung einer Bewilligung ist …

  • zulässig bei sachbezogenen Bewilligungen;
  • unzulässig bei personenbezogenen Bewilligungen.
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