Kapitel 8 Flashcards
Definition: Bewilligung
eine Verfügung, wonach die Ausübung einer privaten Tätigkeit in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung erlaubt wird.
Bewilligungen werden stets durch Verfügung erteilt.
Bewilligung: Arten
- Polizeibewilligung (Grundform)
- wirtschaftspolitische Bewilligung
- Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch
Alle sind ordentliche Bewilligungen
(-Ausnahmebewilligungen bewältigen gesetzlich nicht erfasste Sondersituationen)
Polizeibewilligung (Kontrollerlaubnis): Begriff, Funktion, Bedeutung und Voraussetzung für Bewilligung.
- bestätigt, dass eine beabsichtigte private Tätigkeit mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht;
- hebt das Verbot, die Tätigkeit ohne vorgängige behördliche Erlaubnis
aufzunehmen, im Einzelfall auf («Verbot mit Erlaubnisvorbehalt»). - präventive Kontrolle
- Name aus historischen Gründen.
- verbreitetes vorkommen
- Gestaltungsverfügung
- massgeblich für Erteilung ist anwendbares Sachgesetz
- Besteht danach Anspruch auf Erteilung der Bewilligung bei erfüllten Voraussetzungen
Wirtschaftspolitische Bewilligung: Begriff, Funktion, Bedeutung, Voraussetzung für Erteilung.
- erlaubt eine private Tätigkeit, sofern ein entsprechendes Kontingent verfügbar ist oder eine entsprechendes Bedürfnis besteht;
- kann daher nur zahlenmässig beschränkt erteilt werden.
-Präventive Kontrolle +) Wirtschaftslenkung.
(Einschränkung bei Verfolgung von wirtschaftspolitischen Interessen; zulässig, wenn in BV vorgesehen)
- seltenes Vorkommen
- Erteilung durch verfügbares Kontinent und Bedürfnisnachweises.
Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch: Begriff, Funktion, Bedeutung, Voraussetzung für Erteilung.
- erlaubt die Inanspruchnahme öffentlicher Strassen und Plätze für eine private Tätigkeit, die über den allgemein üblichen Gebrauch hinausgeht.
Als gesteigerter Gemeingebrauch gilt ein Gebrauch, - der nicht mehr bestimmungsgemäss ist, weil er dem primären Nutzungszweck einer Strasse/eines Platzes widerspricht, oder
- der nicht mehr gemeinverträglich ist, weil er andere Nutzer einer
Strasse/eines Platzes erheblich behindert. - (Präventive Kontrolle +) Koordination (unterschiedlicher Bedürfnisse) der Nutzungen im öffentlichen Raum.
- verbreitetes Vorkommen
- private Tätigkeit in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt (z.B. Wirtschaftsfreiheit, Versammlungsfreiheit), besteht ein bedingter Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung.
- «Bedingt» heisst: Unter Vorbehalt genügender Kapazitäten betr. Ort und
Zeit sowie nach Abwägung mit den Interessen der anderen Nutzer.
Ausnahmebewilligung
- erlaubt die Ausübung einer bestimmten bewilligungsbedürftigen Tätigkeit in Abweichung von den regulär geltenden Vorschriften.
- Vermeidung gesetzlich nicht gewollter Härten.
- Vorkommen in Bau- und Planungsrecht
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung: Ausnahmebewilligung
Massgeblich ist vorab das Sachgesetz. Die folgenden Prüfpunkte sind soweit erforderlich ergänzend beizuziehen.
1. Gesetzliche Grundlage
- Das Sachgesetz muss die Möglichkeit, Ausnahmen zu gewähren, ausdrücklich vorsehen.
2. Ausnahmesituation, keine Normkorrektur
- Es muss ein wirklicher Sonderfall vorliegen (singuläre Lage, seltenes Vorkommnis; keine Ausnahmekumulation).
- Die Ausnahmebewilligung darf die Regelordnung weder allgemein fortbilden, noch sie in grundlegender Weise durchbrechen.
3. Interessenabwägung
- Ausnahmebewilligungen dürfen erst nach Abwägung aller erheblichen
Interessen erteilt werden.
Einführung der Bewilligungspflicht
- Bewilligungspflichten sind grundsätzlich durch Rechtssatz einzuführen.
- Prüfmassstab bildet BV 36 (wenn Grundrechte berührt sind) bzw. BV 5
(wenn keine Grundrechte berührt sind).
Erteilung der Bewilligung im Einzelfall
- Die Erteilung/Verweigerung einer Bewilligung im Einzelfall ergeht als Verfügung (Rechtsanwendungsakt).
- Prüfmassstab bilden vorweg die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss
Sachgesetz.
Bewilligungspflich: Gesetzliche Grundlage
- bildet häufig einen Grundrechtseingriff
- Bewilligungspflichten benötigen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
- Dabei ist regelmässig eine Grundlage im Gesetz selbst verlangt.
- Einzelheiten können durch Verordnung geregelt werden.
Ausnahme: Erfordernis der ausdrücklichen formell-gesetzlichen Grundlage kann ersetzt werden:
- durch die polizeiliche Generalklausel (in Fällen schwerer, unmittelbar drohender und nicht anders abwendbarer Gefahr für Polizeigüter);
- durch die Sachherrschaft des Gemeinwesens über die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch wie Strassen, Plätze, Gewässer (BGer-Praxis, in der
Lehre umstritten).
Öffentliches Interesse
- Zulässige öffentliche Interessen
> Schutz bestimmter Polizeigüter;
> Erfüllung bestimmter Staatsaufgaben. Sonderfall: Wirtschaftspolitische Interessen;
– Das jeweils beanspruchte öffentliche Interesse …
> ergibt sich durch Auslegung des anwendbaren Sachgesetzes;
> wird meist aus den Ziel- und Zweckartikeln des Sachgesetzes ersichtlich
Verhältnismässigkeit
-Verhältnismässigkeit der Bewilligungspflicht
Die Verhältnismässigkeitsprüfung bezieht sich auf das Instrument an sich
(das «Ob» mit Blick auf das zu verfolgende öffentliche Interesse).
> Insbesondere: Würden auch Meldepflichten oder periodische Kontrollen ausreichen?
-Verhältnismässigkeit der Bewilligungsvoraussetzungen
Die Verhältnismässigkeitsprüfung bezieht sich auf die Ausgestaltung des Instruments (das «Wie» mit Blick auf das zu verfolgende öffentliche Interesse).
> Insbesondere: Stehen die persönlichen/sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen in einem objektiven Zusammenhang mit der bewilligungspflichtigen Tätigkeit?
Erteilung
- Erteilung: Nur auf entsprechendes Gesuch hin, sofern die sachgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Voraussetzungen:
-persönliche Voraussetzungen wie Fahrtüchtigkeit, Leumund, Fähigkeiten;
-sachliche Voraussetzungen wie Zonenkonformität (einer Baute),
gesundheitliche Unbedenklichkeit (eines Produkts) oder Typenkonformität
(eines Fahrzeugs).
Verlängerung
Gewisse Bewilligungen (z.B. Betriebsbewilligungen) werden oft befristet, um eine periodische Überprüfung der Tätigkeit zu ermöglichen.
- Die Frist ist so festzusetzen, dass allenfalls nötige Dispositionen des Adressaten angemessen berücksichtigt werden.
Verlängerung: Eine Verlängerung wird wiederum auf Gesuch hin durch Verfügung gewährt.
- Dabei prüft die Behörde, ob die ursprüngliche Bewilligung noch gesetzeskonform ist.
- Falls nein, wird die Verlängerung verweigert bzw. die ursprüngliche
Bewilligung angepasst.
Übertragung
Die Übertragung einer Bewilligung ist …
- zulässig bei sachbezogenen Bewilligungen;
- unzulässig bei personenbezogenen Bewilligungen.