Kapitel 5 Flashcards
Arten von Verfügungen (Aufteilungen)
- nach dem Adressatenkreis: in Individualverfügung und Allgemeinverfügung.
- nach dem Inhalt: in positive Verfügung, Feststellungsverfügung und negative Verfügung.
- nach der materiellen Rechtswirkung auf die Adressaten fragt: in begünstigende Verfügung und belastende Verfügung.
- nach dem Partizipationsanteil der Adressaten fragt: in mitwirkungsbedürftige Verfügung und ‚gewöhnliche‘, der Mitwirkung nicht bedürftige Verfügung.
Individualverfügung
- Die Adressaten sind individuell bestimmt oder bestimmbar ( einen oder mehrere einzeln bestimmte/bestimmbare Adressaten)
- Struktur: Individuell-konkret.
- regelt Rechte und Pflichten im Einzelfall
Allgemeinverfügung
- Die Adressaten sind individuell nicht (alle) bestimmt oder bestimmbar.
- Struktur: generell-konkret. unbestimmte Vielzahl von Adressaten gerichtet
- regelt Rechte und Pflichten im Einzelfall
Adressatenkreis ist generell, bleibt die Allgemeinverfügung Verfügung, d.h
- behördliche Anordnung von Rechten und Pflichten im Einzelfall, somit:
- Rechtsanwendungsakt.
Rechtliche Bedeutung der Unterscheidung zwischen Individualverfügung und Allgemeinverfügung
-Ob die Adressaten einzeln bestimmt/bestimmbar sind.
verfahrensrechtlich bedeutsam, u.a. für die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Eröffnung der Verfügung
Genereller Adressatenkreis: Arten
-Offener Adressatenkreis: Zu den im Verfügungszeitpunkt bestehenden Adressaten kommen während der Geltungsdauer der
Allgemeinverfügung nach und nach weitere hinzu (Regel).
-Geschlossener Adressatenkreis: Die Adressaten stehen (als Kollektiv) im Verfügungszeitpunkt fest und es kommen während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung keine weiteren hinzu (selten).
- Spezialadressaten: Adressaten, die eine besondere Nähe zum Verfügungsgegenstand haben (und i.d.R. individuell bekannt sind).
- Normaladressaten: Alle übrigen Adressaten.
Konkreter Sachverhalt (Definition und arten)
Entscheidend ist die Bestimmtheit des Anordnungsobjekts.
- Anordnungsobjekt:
> Als Anordnungsobjekt gilt jene Sache, auf die sich die Rechte und Pflichten beziehen.
> Die «Sache» kann gegenständlicher oder nichtgegenständlicher Natur sein.
Bsp.: Eine Strasse, die Spezifikationen eines Produkts.
-Bestimmtheit:
> Anordnungsobjekt muss eine einzelne Sache sein.
Bsp.: Die konkrete Strasse X, deren Nutzung geregelt wird. die Spezifikationen des Produkts Y.
Positive Verfügung
-Festsetzung, Änderung, Aufhebung von Rechten/Pflichten oder Pflichten konkretisiert.
Feststellende Verfügung
- Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens/ Umfangs von Rechten/ Pflichten.
- Setzt Feststellungsinteresse voraus.
- geltende Rechtslage im Einzelfall verbindlich klarstellt
- ohne sie zu gestalten
Negative Verfügung
- Abweisung von Begehren auf Erlass einer positiven oder feststellenden Verfügung;
- Nichteintreten auf solche Begehren.
- lässt die bestehende Rechtslage unberührt
Rechtliche Bedeutung der Unterscheidung von positive, feststellende und negative Verfügung
Das Kriterium bezieht sich auf die Frage, wie sich die Verfügung betreffend die Regelung von Rechten und Pflichten äussert.
Die Unterscheidung ist v.a. mit Blick auf die Feststellungsverfügung
bedeutsam (sie verlangt nach einem schutzwürdigen Interesse).
Grundsazu: Schutzwürdiges Feststellungsinteresse
Der Gesuchsteller muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der sofortigen Klärung eines konkreten Rechtszustands nachweisen.
Liegt vor bei:
- wenn private Dispositionen vernünftigerweise nach einer amtlich festgestellten Rechtslage verlangen.
Konsequenz: Schutzwürdiges Feststellungsinteresse
Das schutzwürdige Feststellungsinteresse fehlt:
-wenn die Rechtslage durch ‚normale‘ (positive/negative) Verfügung geklärt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung)
- wenn es nur um die Beantwortung theoretischer oder tatsächlicher
Fragen gehen soll
Begünstigende Verfügung
Spricht dem Adressaten neue Rechte zu oder befreit ihn von bestehenden
Pflichten.
Häufig werden grundsätzlich begünstigende Verfügungen mit belastenden Nebenbestimmungen verbunden
Belastende Verfügung
Auferlegt dem Adressaten neue Pflichten oder entzieht ihm bestehende Rechte.
Mitwirkungsbedürftige Verfügungen
- Verfügung, die nur auf Gesuch des Adressaten oder nur mit Zustimmung des Adressaten zustande kommen kann (≠ Vertrag!).
- Verfügungen, welche die Zustimmung des Adressaten erfordern.