Kapitel 7 Flashcards

1
Q

Verwaltungsverfahren

A

Verfahren auf den Erlass einer Verfügung

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2
Q

Nichtstreitiges Verfahren

A

zu regelnde Rechtsverhältnis noch offen.

Betroffene Rechte und Pflichten sind noch nicht strittig

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3
Q

Verwaltungsbeschwerdeverfahren

A
  • Verfügung liegt vor und dagegen wird ein Rechtsmittel eingelegt.
  • handelt sich um ein streitiges Verfahren.
  • überprüfung der vorinstanzliche Rechtsanwendung und Rechtssprechung
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4
Q

Verfahrensablauf

A
  1. Einleitungsphase
    - Einleitung von Amts wegen oder auf Gesuch hin
    - Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (Zuständigkeit usw.)
  2. Ermittlungsphase
    - Ermittlung des Sachverhalts
    - Ermittlung und Würdigung der Parteistandpunkte
    - Ermittlung des massgeblichen Rechts
  3. Entscheidungsphase
    - Erlass und Eröffnung der Verfügung
    - Allenfalls Einlegung eines Rechtsmittels
  4. Durchsetzungsphase
    - Vollstreckung der Verfügung
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5
Q

Sachverhaltsermittlung: Grundsatz

A

-den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
[a. Urkunden; b. Auskünfte der Parteien; c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; d. Augenschein; e. Gutachten von Sachverständigen.
Art. 12 VwVG
-Mitwirkungspflicht der Parteien
Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken Art. 13 VwVG

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6
Q

Definition: Sachverhalt

A

die tatsächlichen Begebenheiten im Einzelfall

  • was sich zugetragen hat (z.B. eine Verkehrsregelverletzung)
  • was ein Privater in Angriff nehmen möchte8 (z.B. Bauvorhaben)
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7
Q

Rechtserheblicher Sachverhalt

A
  • Die Fakten interessieren nur soweit, als sie im Licht der anzuwendenden Normen von Belang sind.
  • Wandernder Blick zwischen Fakt und Norm
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8
Q

Ermittlung von Amts wegen

A

Sachverhalt grundsätzlich von der Behörde festzustellen.
Grund: zwingenden Natur des Verwaltungsrechts zusammen
Grundsatz: der objektiven Wahrheit, «Untersuchungsgrundsatz». Nicht vertrauen auf Behauptung der Parteien.

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9
Q

Verwaltungsverfahren: Rechtsanwendung

A

Art. 20a VRPG-BE: Die Behörde wendet das Recht von Amts wegen an
Grundsatz der objektiven Richtigkeit: iura novit curia.
Die Behörde ist an die Rechtsauffassungen der Parteien oder an die Rechtsauffassungen allfälliger Vorinstanzen nicht gebunden

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10
Q

Rechtsschutz: Grundsatz

A

Art. 44 VwVG

Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.

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11
Q

Rechtsschutz: Normaler Instanzenzug im Bund

A

Hat eine Bundesverwaltungsbehörde verfügt, führt der normale Rechtsweg an:
[1] Bundesverwaltungsgericht
als erste Beschwerdeinstanz und weiter an das
[2] Bundesgericht
als zweite und landesrechtlich letzte Beschwerdeinstanz.

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12
Q

Beschwerde: Vorwerfungsgründe

A

• sie habe mit ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt;
• sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festge-
stellt.

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