Kapitel 7 Flashcards
Verwaltungsverfahren
Verfahren auf den Erlass einer Verfügung
Nichtstreitiges Verfahren
zu regelnde Rechtsverhältnis noch offen.
Betroffene Rechte und Pflichten sind noch nicht strittig
Verwaltungsbeschwerdeverfahren
- Verfügung liegt vor und dagegen wird ein Rechtsmittel eingelegt.
- handelt sich um ein streitiges Verfahren.
- überprüfung der vorinstanzliche Rechtsanwendung und Rechtssprechung
Verfahrensablauf
- Einleitungsphase
- Einleitung von Amts wegen oder auf Gesuch hin
- Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (Zuständigkeit usw.) - Ermittlungsphase
- Ermittlung des Sachverhalts
- Ermittlung und Würdigung der Parteistandpunkte
- Ermittlung des massgeblichen Rechts - Entscheidungsphase
- Erlass und Eröffnung der Verfügung
- Allenfalls Einlegung eines Rechtsmittels - Durchsetzungsphase
- Vollstreckung der Verfügung
Sachverhaltsermittlung: Grundsatz
-den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
[a. Urkunden; b. Auskünfte der Parteien; c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; d. Augenschein; e. Gutachten von Sachverständigen.
Art. 12 VwVG
-Mitwirkungspflicht der Parteien
Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken Art. 13 VwVG
Definition: Sachverhalt
die tatsächlichen Begebenheiten im Einzelfall
- was sich zugetragen hat (z.B. eine Verkehrsregelverletzung)
- was ein Privater in Angriff nehmen möchte8 (z.B. Bauvorhaben)
Rechtserheblicher Sachverhalt
- Die Fakten interessieren nur soweit, als sie im Licht der anzuwendenden Normen von Belang sind.
- Wandernder Blick zwischen Fakt und Norm
Ermittlung von Amts wegen
Sachverhalt grundsätzlich von der Behörde festzustellen.
Grund: zwingenden Natur des Verwaltungsrechts zusammen
Grundsatz: der objektiven Wahrheit, «Untersuchungsgrundsatz». Nicht vertrauen auf Behauptung der Parteien.
Verwaltungsverfahren: Rechtsanwendung
Art. 20a VRPG-BE: Die Behörde wendet das Recht von Amts wegen an
Grundsatz der objektiven Richtigkeit: iura novit curia.
Die Behörde ist an die Rechtsauffassungen der Parteien oder an die Rechtsauffassungen allfälliger Vorinstanzen nicht gebunden
Rechtsschutz: Grundsatz
Art. 44 VwVG
Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
Rechtsschutz: Normaler Instanzenzug im Bund
Hat eine Bundesverwaltungsbehörde verfügt, führt der normale Rechtsweg an:
[1] Bundesverwaltungsgericht
als erste Beschwerdeinstanz und weiter an das
[2] Bundesgericht
als zweite und landesrechtlich letzte Beschwerdeinstanz.
Beschwerde: Vorwerfungsgründe
• sie habe mit ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt;
• sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festge-
stellt.