Kapitel 6 Flashcards
Verfügungsbegriff
Strukturmerkmale
Wenn Strukturelemente von Verfügungsbegriff (Art. 5 VwVG) erfüllt, bleibt auch Verfügung bei Mängeln.
Verfügungsform
Formmerkmale
Sind Formmerkmale vorhanden, aber Strukturmerkmale nicht, handelt es sich nicht um eine Verfügung
Definition: Eröffnung
förmliches Kundgeben, hier: ein «offizielles», «amtliches» Mitteilen.
- Förmlichkeit als Signal an den Adressaten («nun gilt es ernst»).
- Damit verbunden gewisse Rechtsfolgen (Rechtswirksamkeit,
Beschwerdefrist).
Die formellen Elemente der Verfügung im Überblick
- Wie? ⇒ Bezeichnung als Verfügung (Klar sein, dass es sich um Verfügung handelt)
- Wer? ⇒ Verfügende Behörde
- An wen? ⇒ Adressat (Personen, deren Rechte und Pflichten berührt werden und weitere Akteure)
- Warum? ⇒ Begründung
- Was? ⇒Verfügungsformel, Dispositiv
- Wo? Wann? ⇒ Ort, Datum, Unterschrift
grundsätzlich schriftlich ergehen (Art. 34 VwVG) und in der richtigen Sprache abgefasst sein
Form der Verfügung: Begründungspflicht
- Selbstkontrolle («Rationalisierung der Entscheidung»)
- Nachvollziehbarkeit («Transparenz der Entscheidung»)
- Legitimität («Akzeptanz der Entscheidung»)
Anforderungen an die Begründungsdichte
- Die Begründung muss eine sachgerechte Anfechtung und eine objektive Überprüfung der Verfügung erlauben.
- Je grösser der Handlungsspielraum der Behörde und je schwerer der
Eingriff, desto ausführlicher muss die Begründung ausfallen.
Besonderheiten bei der Begründung
- darf sich auf das Entscheidwesentliche beschränken;
- kann u.U. aus Textbausteinen oder Codes bestehen (z.B. bei Massenverfügungen in der Steuerverwaltung);
- ist entbehrlich, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll
entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
Verfügungsformel
Die Verfügungsformel (das Dispositiv) muss enthalten:
- Regelung des Rechtsverhältnisses
- Umschreibung/Feststellung der Rechte und Pflichten, allenfalls Abweisung entsprechender Begehren oder Nichteintreten auf solche Begehren. - Kostenregelung
- Bestimmung und Verlegung (Verteilung) der Verfahrens- und Parteikosten. - Rechtsmittelbelehrung
- Nennung des Rechtsmittels (sofern ein solches besteht) unter Angabe von Rechtsmittelinstanz und Rechtsmittelfrist. - Eröffnungsformel
- Nennung der Parteien, denen die Verfügung zu eröffnen ist.
- Nennung der weiteren Beteiligten, die zu informieren sind.
Form der Eröffnung
- Individuelle Eröffnung
- amtliche Eröffnung (Allgemeinverfügungen (geschlossener/offener Adressatenkreis) können grundsätzlich in einem amtlichen Blatt veröffentlicht werden).
Folgen von Formmängel
- Unterlassene oder nicht formgerechte Eröffnung
Nicht oder nicht formgerecht eröffnete Verfügungen …
- entfalten für den Adressaten keine materiellen Rechtswirkungen;
- lösen auch keine Rechtsmittelfrist aus.
Bei nicht formgerecht eröffneten Verfügungen soll sich der Empfänger nach Treu und Glauben mit der Behörde in Verbindung setzen - Fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung Ausgangslage:
Die Verfügung formgerecht eröffnet; der Mangel liegt bei der Rechtsmittelbelehrung.
- Die Rechtsmittelbelehrung fehlt.
Folge: Die Rechtsmittelfrist beginnt nicht zu laufen. Vgl. aber .
- Die Rechtsmittelbelehrung nennt falsches Rechtsmittel.
Folge: Die Einlegung des genannten (falschen) Rechtsmittels schadet nicht; gegebenenfalls wird die Eingabe an die zuständige Instanz überwiesen. aber.
- Die Rechtsmittelbelehrung nennt eine falsche (d.h.: zu lange) Frist.
Folge: Die allenfalls verspätete (jedoch gemäss Belehrung fristgerechte) Einlegung des Rechtsmittels schadet nicht. aber *.
- Einschränkung: Von Rechtskundigen wird erwartet, dass sie den Mangel
erkennen und dementsprechend korrekt handeln.