Kapitel 4 Flashcards

1
Q

Definition Verfügung

A

Als Verfügung gilt die Anordnung einer Behörde im Einzelfall, mit welcher ein Rechtsverhältnis geregelt wird, in einseitiger und verbindlicher Weise,
gestützt auf öffentliches Recht.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Begriffselemente der Verfügung

A
  1. (Anordnung einer) Behörde
  2. Einzelfall
  3. Regelung eines Rechtsverhältnisses
  4. Einseitigkeit
  5. Verbindlichkeit
  6. Abstützung im öffentlichen Recht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Funktionen der Verfügung

A
  • «Verfügung» als Sammelbegriff zur Bezeichnung verschiedenster Verwaltungsrechtsverhältnisse, die auf eine bestimmte Art und Weise zustande gekommen sind.
  • «Verfügung» als wichtigste Handlungsform der Verwaltung.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Verfügung: Verwaltungsökonomische Funktion

A

Die Verfügung verschafft dem Verwaltungsträger das Privileg, Rechte und Pflichten durch einseitigen Entscheid festzulegen (↔Vertrag!)
- Hohe Effizienz des Instruments, wichtig u.a. in der Massenverwaltung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Verfügung: Verfahrensrechtliche Funktion

A

Dem Entscheidcharakter der Verfügung entspricht, dass sie in einem geregelten Verfahren ergehen muss («Verwaltungsverfahren»)

  • dass sie den Anknüpfungspunkt für das anschliessende Beschwerdeverfahren bildet («Rechtsschutz»)
  • dass sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Verfügung: Rechtsstaatliche Funktion

A

Der geregelte Verfahrensablauf stellt sicher,

- dass das Recht richtig (d.h. auch: rechtsgleich, willkürfrei) angewendet wird

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

(Anordnung einer) Behörde

A

ist jeder Verwaltungsträger, der mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut ist. (Art. 1 VwVG)
Wer mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut ist, ist auch befugt, entsprechende Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Wann entfällt Verfügungsbefugnis?

A

wenn das Sachgesetz eine andere Handlungsform vorschreibt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Wann ist der Erlass einer Verfügung entbehrlich?

A

wenn sich die Rechte und Pflichten ausreichend bestimmt unmittelbar aus Rechtssatz ergeben.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Einzelfall

A

Die Verfügung regelt Rechte und Pflichten im Einzelfall, somit für einen individuell bestimmten Adressaten (oder Adressatenkreis) und mit Blick auf einen konkreten
Lebenssachverhalt. Sie wirkt „individuell-konkret“.

individuell nicht bestimmte Vielzahl von Personen = Allgemeinverfügung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Individuell

A

(≈ persönlicher Geltungsbereich). Die Verfügung betrifft einzeln bestimmte Adressaten (eine einzige Person oder eine bestimmte Anzahl von Personen).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Konkret

A

(≈ sachlicher Geltungsbereich). Die Verfügung regelt einen bestimmten, zeitlich und räumlich abgrenzbaren Lebenssachverhalt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Entscheidender Unterschied zwischen Verfügung und Rechtssatz

A

Gegensatz „konkret“ vs. „abstrakt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Regelung eines Rechtsverhältnisses (Definition)

A

Anordnung der Behörde unmittelbar auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs im Verhältnis zwischen dem Verwaltungsträger und einem aussenstehenden Rechtssubjekt gerichtet ist. (Staat-Bürger-Verhältnis)
-muss also verwaltungsrechtliche Befugnisse und Obliegenheiten zum Gegenstand haben

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Regelung eines Rechtsverhältnisses (Voraussetzungen)

A
  • Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt
  • feststellt, inwieweit Rechte oder Pflichten bestehen
  • Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweist oder auf sie nicht eintritt.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Keine Verfügung im Sinn des Rechtsverhältnisses

A
  • organisatorischen Anordnungen eines Verwaltungsträgers (gelten nur im innerbetrieblichen Verhältnis)
  • Realakten der Verwaltung wie Auskünften, Empfehlungen, Ankündigungen, Vollzugshandlungen (nur auf tatsächlichen Erfolg gerichtet)
17
Q

Definition: Einseitigkeit

A
  • bedeutet, dass die Behörde bei der Festsetzung von Rechten oder Pflichten nicht auf das Einverständnis des Adressaten angewiesen ist;
  • bezieht sich auf den Inhalt der Verfügung.
18
Q

Einseitigkeit besteht immer noch auch wenn:

A
  • Verfügungen antrags- oder annahmebedürftig sind (mitwirkungsbedürftige Verfügung)
  • dass gewisse Verfahren Verhandlungsmomente in sich tragen
  • die Parteien vor Erlass einer Verfügung angehört werden müssen (Anspruch auf rechtliches Gehör)
19
Q

Definition: Verbindlichkeit

A

Die Verfügung Rechtswirksamkeit entfaltet und nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die Verbindlichkeit ist Folge davon, dass die Verfügung ein Rechtsverhältnis regeln will.

20
Q

Verbindlichkeit: Rechtswirksamkeit

A

• dass von den Rechten, die durch Verfügung eingeräumt wurden, befugterweise Gebrauch gemacht werden kann, und umgekehr.
• dass die durch Verfügung festgesetzten Pflichten als Obliegenheiten rechtlicher
Natur erscheinen.

21
Q

Verbindlichkeit: Rechtswirksamkeit ist zweiseitiger Natur

A

Der Verfügungsinhalt bindet Gemeinwesen und Private gleichermassen.

22
Q

Wann erlangt die Verfügung Rechtswirksamkeit

A
  • ab ihrer Eröffnung
  • kann aufgeschoben sein:
    durch Spezialgesetz.
    durch ausdrückliche Anordnung der Behörde im Verfügungsdispositiv.
    durch Einlegen eines Rechtsmittels, das aufschiebende Wirkung hat.
23
Q

Abstützung im öffentlichen Recht

A

Die Verfügung stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes:
-wenn sie Verwaltungsrechtssätze des Bundes unmittelbar zur Anwendung bringt.

Entscheidend sind:

  • der öffentlichrechtliche Charakter und
  • dass die Norm als Verfügungsgrundlage wirkt.
24
Q

Voraussetzungen für öffentlichrechtlichen Charakter

A

• „öffentliches Recht des Bundes“ findet sich nicht nur in Verwaltungsrechtserlassen, sondern manchmal auch in den Privatrechtsgesetzen (z.B. die Bestimmungen über die Stiftungsaufsicht). Die Gesetzessystematik ist somit unerheblich; öffentliches Recht bleibt öffentliches Recht, gleich wo es steht.
• Die Erscheinungsform ist irrelevant. Das geschriebene Recht steht im Vordergrund.
Ungeschriebenes Recht, Gewohnheitsrecht oder allgemeine Rechtsregeln kann „öffentliches Recht des Bundes“ verkörpern.
• Auf die Normstufe kommt es ebenfalls nicht an. „Öffentliches Recht des Bundes“ im Sinne des VwVG ist gewöhnlich einfaches Recht (Gesetzes- oder Verordnungsrecht). Bundesverfassung und Völkerrecht sind indessen genauso
mitgemeint.

25
Q

Abstützung im öffentlichen Recht: Verfügungsgrundlage

A
  • in der Verfügung geregelten Rechte und Pflichten unmittelbar auf diese Norm zurückgeführt werden können.
  • die Rechte und Pflichten als Rechtsfolge vorsehen
  • Bei konkretem Sachverhalt den Tatbestand der Norm erfüllt
26
Q

Wo findes sich Öffentliches Recht des Bundes

A

= Bundesverwaltungsrecht.
- In der Regel Normen der Stufen Gesetz oder Verordnung.
- Gelegentlich findet sich (unmittelbar anwendbares) Bundesverwaltungs-
recht auch auf Stufe Bundesverfassung.

27
Q

Keine Verfügungsgrundlage

A
  • Rechtsetzungsaufträge

- Ziel- und Zwecknormen, Grundsätze

28
Q

Nebenbestimmungen zur Verfügung:Begriff und Funktion

A
  • regeln die Art und Weise, wie die Rechte oder Pflichten gemäss Hauptregelung (z.B.: Erteilung der Bewilligung) wahrgenommen werden sollen;
  • können als Befristung, Bedingung oder Auflage ausgestaltet sein;
  • bilden oft die mildere (verhältnismässigere) Alternative zur gänzlichen
    Abweisung eines Gesuchs.
29
Q

Arten von Nebenbestimmungen

A
  • Befristungen (zeitliche Rechtswirksamkeit einer Verfügung)
  • Bedingungen ( macht die Rechtswirksamkeit der Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig)
  • Auflagen (belastet den Adressaten mit einer zusätzlichen Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen)
30
Q

Zulässigkeit von Nebenbestimmungen

A

Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt auch für Nebenbestimmungen.

  • Sachgesetze die Möglichkeit von Bedingungen und Auflagen ausdrücklich
  • ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, wenn sie:
    • engen sachlichen Zusammenhang
    • mit den Zwecken stehen
    • die mit der Hauptregelung verfolgt werden
    • verhältnismässig bleiben.

Sachzusammenhang und Verhältnismässigkeit sind auch bei sachgesetzlich vorgesehenen Nebenbestimmungen zu beachten (oft enthalten die Sachgesetze nämlich nur Generalklauseln, aber keine detaillierten Kataloge
zulässiger Nebenbestimmungen).