Kapitel 4 Flashcards
Definition Verfügung
Als Verfügung gilt die Anordnung einer Behörde im Einzelfall, mit welcher ein Rechtsverhältnis geregelt wird, in einseitiger und verbindlicher Weise,
gestützt auf öffentliches Recht.
Begriffselemente der Verfügung
- (Anordnung einer) Behörde
- Einzelfall
- Regelung eines Rechtsverhältnisses
- Einseitigkeit
- Verbindlichkeit
- Abstützung im öffentlichen Recht
Funktionen der Verfügung
- «Verfügung» als Sammelbegriff zur Bezeichnung verschiedenster Verwaltungsrechtsverhältnisse, die auf eine bestimmte Art und Weise zustande gekommen sind.
- «Verfügung» als wichtigste Handlungsform der Verwaltung.
Verfügung: Verwaltungsökonomische Funktion
Die Verfügung verschafft dem Verwaltungsträger das Privileg, Rechte und Pflichten durch einseitigen Entscheid festzulegen (↔Vertrag!)
- Hohe Effizienz des Instruments, wichtig u.a. in der Massenverwaltung
Verfügung: Verfahrensrechtliche Funktion
Dem Entscheidcharakter der Verfügung entspricht, dass sie in einem geregelten Verfahren ergehen muss («Verwaltungsverfahren»)
- dass sie den Anknüpfungspunkt für das anschliessende Beschwerdeverfahren bildet («Rechtsschutz»)
- dass sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Verfügung: Rechtsstaatliche Funktion
Der geregelte Verfahrensablauf stellt sicher,
- dass das Recht richtig (d.h. auch: rechtsgleich, willkürfrei) angewendet wird
(Anordnung einer) Behörde
ist jeder Verwaltungsträger, der mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut ist. (Art. 1 VwVG)
Wer mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut ist, ist auch befugt, entsprechende Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln.
Wann entfällt Verfügungsbefugnis?
wenn das Sachgesetz eine andere Handlungsform vorschreibt.
Wann ist der Erlass einer Verfügung entbehrlich?
wenn sich die Rechte und Pflichten ausreichend bestimmt unmittelbar aus Rechtssatz ergeben.
Einzelfall
Die Verfügung regelt Rechte und Pflichten im Einzelfall, somit für einen individuell bestimmten Adressaten (oder Adressatenkreis) und mit Blick auf einen konkreten
Lebenssachverhalt. Sie wirkt „individuell-konkret“.
individuell nicht bestimmte Vielzahl von Personen = Allgemeinverfügung
Individuell
(≈ persönlicher Geltungsbereich). Die Verfügung betrifft einzeln bestimmte Adressaten (eine einzige Person oder eine bestimmte Anzahl von Personen).
Konkret
(≈ sachlicher Geltungsbereich). Die Verfügung regelt einen bestimmten, zeitlich und räumlich abgrenzbaren Lebenssachverhalt.
Entscheidender Unterschied zwischen Verfügung und Rechtssatz
Gegensatz „konkret“ vs. „abstrakt
Regelung eines Rechtsverhältnisses (Definition)
Anordnung der Behörde unmittelbar auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs im Verhältnis zwischen dem Verwaltungsträger und einem aussenstehenden Rechtssubjekt gerichtet ist. (Staat-Bürger-Verhältnis)
-muss also verwaltungsrechtliche Befugnisse und Obliegenheiten zum Gegenstand haben
Regelung eines Rechtsverhältnisses (Voraussetzungen)
- Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt
- feststellt, inwieweit Rechte oder Pflichten bestehen
- Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweist oder auf sie nicht eintritt.