Kapitel 4 Flashcards
Definition Verfügung
Als Verfügung gilt die Anordnung einer Behörde im Einzelfall, mit welcher ein Rechtsverhältnis geregelt wird, in einseitiger und verbindlicher Weise,
gestützt auf öffentliches Recht.
Begriffselemente der Verfügung
- (Anordnung einer) Behörde
- Einzelfall
- Regelung eines Rechtsverhältnisses
- Einseitigkeit
- Verbindlichkeit
- Abstützung im öffentlichen Recht
Funktionen der Verfügung
- «Verfügung» als Sammelbegriff zur Bezeichnung verschiedenster Verwaltungsrechtsverhältnisse, die auf eine bestimmte Art und Weise zustande gekommen sind.
- «Verfügung» als wichtigste Handlungsform der Verwaltung.
Verfügung: Verwaltungsökonomische Funktion
Die Verfügung verschafft dem Verwaltungsträger das Privileg, Rechte und Pflichten durch einseitigen Entscheid festzulegen (↔Vertrag!)
- Hohe Effizienz des Instruments, wichtig u.a. in der Massenverwaltung
Verfügung: Verfahrensrechtliche Funktion
Dem Entscheidcharakter der Verfügung entspricht, dass sie in einem geregelten Verfahren ergehen muss («Verwaltungsverfahren»)
- dass sie den Anknüpfungspunkt für das anschliessende Beschwerdeverfahren bildet («Rechtsschutz»)
- dass sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Verfügung: Rechtsstaatliche Funktion
Der geregelte Verfahrensablauf stellt sicher,
- dass das Recht richtig (d.h. auch: rechtsgleich, willkürfrei) angewendet wird
(Anordnung einer) Behörde
ist jeder Verwaltungsträger, der mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut ist. (Art. 1 VwVG)
Wer mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut ist, ist auch befugt, entsprechende Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln.
Wann entfällt Verfügungsbefugnis?
wenn das Sachgesetz eine andere Handlungsform vorschreibt.
Wann ist der Erlass einer Verfügung entbehrlich?
wenn sich die Rechte und Pflichten ausreichend bestimmt unmittelbar aus Rechtssatz ergeben.
Einzelfall
Die Verfügung regelt Rechte und Pflichten im Einzelfall, somit für einen individuell bestimmten Adressaten (oder Adressatenkreis) und mit Blick auf einen konkreten
Lebenssachverhalt. Sie wirkt „individuell-konkret“.
individuell nicht bestimmte Vielzahl von Personen = Allgemeinverfügung
Individuell
(≈ persönlicher Geltungsbereich). Die Verfügung betrifft einzeln bestimmte Adressaten (eine einzige Person oder eine bestimmte Anzahl von Personen).
Konkret
(≈ sachlicher Geltungsbereich). Die Verfügung regelt einen bestimmten, zeitlich und räumlich abgrenzbaren Lebenssachverhalt.
Entscheidender Unterschied zwischen Verfügung und Rechtssatz
Gegensatz „konkret“ vs. „abstrakt
Regelung eines Rechtsverhältnisses (Definition)
Anordnung der Behörde unmittelbar auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs im Verhältnis zwischen dem Verwaltungsträger und einem aussenstehenden Rechtssubjekt gerichtet ist. (Staat-Bürger-Verhältnis)
-muss also verwaltungsrechtliche Befugnisse und Obliegenheiten zum Gegenstand haben
Regelung eines Rechtsverhältnisses (Voraussetzungen)
- Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt
- feststellt, inwieweit Rechte oder Pflichten bestehen
- Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweist oder auf sie nicht eintritt.
Keine Verfügung im Sinn des Rechtsverhältnisses
- organisatorischen Anordnungen eines Verwaltungsträgers (gelten nur im innerbetrieblichen Verhältnis)
- Realakten der Verwaltung wie Auskünften, Empfehlungen, Ankündigungen, Vollzugshandlungen (nur auf tatsächlichen Erfolg gerichtet)
Definition: Einseitigkeit
- bedeutet, dass die Behörde bei der Festsetzung von Rechten oder Pflichten nicht auf das Einverständnis des Adressaten angewiesen ist;
- bezieht sich auf den Inhalt der Verfügung.
Einseitigkeit besteht immer noch auch wenn:
- Verfügungen antrags- oder annahmebedürftig sind (mitwirkungsbedürftige Verfügung)
- dass gewisse Verfahren Verhandlungsmomente in sich tragen
- die Parteien vor Erlass einer Verfügung angehört werden müssen (Anspruch auf rechtliches Gehör)
Definition: Verbindlichkeit
Die Verfügung Rechtswirksamkeit entfaltet und nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die Verbindlichkeit ist Folge davon, dass die Verfügung ein Rechtsverhältnis regeln will.
Verbindlichkeit: Rechtswirksamkeit
• dass von den Rechten, die durch Verfügung eingeräumt wurden, befugterweise Gebrauch gemacht werden kann, und umgekehr.
• dass die durch Verfügung festgesetzten Pflichten als Obliegenheiten rechtlicher
Natur erscheinen.
Verbindlichkeit: Rechtswirksamkeit ist zweiseitiger Natur
Der Verfügungsinhalt bindet Gemeinwesen und Private gleichermassen.
Wann erlangt die Verfügung Rechtswirksamkeit
- ab ihrer Eröffnung
- kann aufgeschoben sein:
durch Spezialgesetz.
durch ausdrückliche Anordnung der Behörde im Verfügungsdispositiv.
durch Einlegen eines Rechtsmittels, das aufschiebende Wirkung hat.
Abstützung im öffentlichen Recht
Die Verfügung stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes:
-wenn sie Verwaltungsrechtssätze des Bundes unmittelbar zur Anwendung bringt.
Entscheidend sind:
- der öffentlichrechtliche Charakter und
- dass die Norm als Verfügungsgrundlage wirkt.
Voraussetzungen für öffentlichrechtlichen Charakter
• „öffentliches Recht des Bundes“ findet sich nicht nur in Verwaltungsrechtserlassen, sondern manchmal auch in den Privatrechtsgesetzen (z.B. die Bestimmungen über die Stiftungsaufsicht). Die Gesetzessystematik ist somit unerheblich; öffentliches Recht bleibt öffentliches Recht, gleich wo es steht.
• Die Erscheinungsform ist irrelevant. Das geschriebene Recht steht im Vordergrund.
Ungeschriebenes Recht, Gewohnheitsrecht oder allgemeine Rechtsregeln kann „öffentliches Recht des Bundes“ verkörpern.
• Auf die Normstufe kommt es ebenfalls nicht an. „Öffentliches Recht des Bundes“ im Sinne des VwVG ist gewöhnlich einfaches Recht (Gesetzes- oder Verordnungsrecht). Bundesverfassung und Völkerrecht sind indessen genauso
mitgemeint.
Abstützung im öffentlichen Recht: Verfügungsgrundlage
- in der Verfügung geregelten Rechte und Pflichten unmittelbar auf diese Norm zurückgeführt werden können.
- die Rechte und Pflichten als Rechtsfolge vorsehen
- Bei konkretem Sachverhalt den Tatbestand der Norm erfüllt
Wo findes sich Öffentliches Recht des Bundes
= Bundesverwaltungsrecht.
- In der Regel Normen der Stufen Gesetz oder Verordnung.
- Gelegentlich findet sich (unmittelbar anwendbares) Bundesverwaltungs-
recht auch auf Stufe Bundesverfassung.
Keine Verfügungsgrundlage
- Rechtsetzungsaufträge
- Ziel- und Zwecknormen, Grundsätze
Nebenbestimmungen zur Verfügung:Begriff und Funktion
- regeln die Art und Weise, wie die Rechte oder Pflichten gemäss Hauptregelung (z.B.: Erteilung der Bewilligung) wahrgenommen werden sollen;
- können als Befristung, Bedingung oder Auflage ausgestaltet sein;
- bilden oft die mildere (verhältnismässigere) Alternative zur gänzlichen
Abweisung eines Gesuchs.
Arten von Nebenbestimmungen
- Befristungen (zeitliche Rechtswirksamkeit einer Verfügung)
- Bedingungen ( macht die Rechtswirksamkeit der Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig)
- Auflagen (belastet den Adressaten mit einer zusätzlichen Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen)
Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt auch für Nebenbestimmungen.
- Sachgesetze die Möglichkeit von Bedingungen und Auflagen ausdrücklich
- ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, wenn sie:
- engen sachlichen Zusammenhang
- mit den Zwecken stehen
- die mit der Hauptregelung verfolgt werden
- verhältnismässig bleiben.
Sachzusammenhang und Verhältnismässigkeit sind auch bei sachgesetzlich vorgesehenen Nebenbestimmungen zu beachten (oft enthalten die Sachgesetze nämlich nur Generalklauseln, aber keine detaillierten Kataloge
zulässiger Nebenbestimmungen).