Kapitel 3 Flashcards

1
Q

Handlungsformen: Begriff

A

«Handlungsformen» können umschrieben werden als
- Gestalten oder Strukturen,
- die sich auszeichnen durch einen Satz je eigener, bestimmter Merkmale.
Handlungsformen sind abstrakt, d.h. zunächst inhaltsneutral.

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2
Q

Handlungsformen: Funktion

A
  • Standardisierung des Verwaltungshandelns.
    Die Zuordnung einer Verwaltungshandlung zur passenden Handlungsform löst bestimmte Rechtsfolgen aus.
    ->Man muss nicht jedes Mal «das Rad neu erfinden».
  • Disziplinierung des Verwaltungshandelns
    Der Zwang, die passende Handlungsform zu wählen, setzt die Verwaltung unter Druck, ihre Handlungsabläufe vorausschauend zu gliedern.
    ->Eine «Freiheit der Formenwahl» besteht nur in sehr engen Grenzen.
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3
Q

Handlungsformen: Rechtsverhältnis

A
  • ist eine rechtsnormgestaltete Beziehung zwischen zwei oder mehr Rechtssubjekten;
  • bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt;
  • betrifft also stets eine Sonderbeziehung.
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4
Q

Handlungsformen: Verwaltungrechtsverhältnis

A
  • ist eine von verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen oder Befugnissen geprägte Beziehung zwischen zwei oder mehr Rechtssubjekten aus Anlass und zum Zweck der Besorgung von Verwaltungsaufgaben;
  • berechtigt und verpflichtet mindestens auf einer Seite einen Verwaltungsträger.
    Die Figur des Verwaltungsrechtsverhältnisses erlaubt eine Abgrenzung zwischen Rechtsbindungen und sonstigen (faktischen) Einflüssen als Folge
    des Verwaltungshandelns.
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5
Q

Handlungsformen: Die Verfügung (Definition)

A

zur Regelung von Rechten und Pflichten zwischen Staat und Bürger

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6
Q

Funktion der Verfügung

A

als Grund des Vorrangs

  • Verfügung schafft der Verwaltung das Vorrecht Rechtsverhältnisse einseitig festzulegen
  • Verfügung stiftet ein gültiges Vollstreckungsmittel
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7
Q

Art des unmittelbar angestrebten Erfolgs der Verwaltungshandlung (Zwei Elemente)

A

Abgrenzung zwischen Rechtsakt und Realakt.

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8
Q

Art der Rechtsgrundlage des Rechtsakts.

A

privatrechtlichem Vertrag und den öffentlichrechtlichen Formen von Rechtsakten.

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9
Q

Art der Adressaten, an den sich der Rechtsakt richtet.

A

bloss «innenwirksamen» (zwischen Verwaltungsträger & Organe/Funktionäre) und den gewöhnlichen, d.h. «aussenwirksamen» (Verwaltungsträger & Bürger) Rechtsakten.

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10
Q

Art der Vorgehensweis (Handlungsmodus) bei der Bestimmung von Rechten und Pflichten.

A

-Erlaubt die Abgrenzung zwischen einseitig (behördlich) festgelegten und
zweiseitig (einverständlich) festgelegten Rechten und Pflichten.

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11
Q

Aufbau der Verfügung

A

1: Rechtsakt
2: gestützt auf öffentliches Recht
3: gerichtet an Private
4: hoheitlich bestimmt

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