Kapitel 3 Flashcards
Handlungsformen: Begriff
«Handlungsformen» können umschrieben werden als
- Gestalten oder Strukturen,
- die sich auszeichnen durch einen Satz je eigener, bestimmter Merkmale.
Handlungsformen sind abstrakt, d.h. zunächst inhaltsneutral.
Handlungsformen: Funktion
- Standardisierung des Verwaltungshandelns.
Die Zuordnung einer Verwaltungshandlung zur passenden Handlungsform löst bestimmte Rechtsfolgen aus.
->Man muss nicht jedes Mal «das Rad neu erfinden». - Disziplinierung des Verwaltungshandelns
Der Zwang, die passende Handlungsform zu wählen, setzt die Verwaltung unter Druck, ihre Handlungsabläufe vorausschauend zu gliedern.
->Eine «Freiheit der Formenwahl» besteht nur in sehr engen Grenzen.
Handlungsformen: Rechtsverhältnis
- ist eine rechtsnormgestaltete Beziehung zwischen zwei oder mehr Rechtssubjekten;
- bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt;
- betrifft also stets eine Sonderbeziehung.
Handlungsformen: Verwaltungrechtsverhältnis
- ist eine von verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen oder Befugnissen geprägte Beziehung zwischen zwei oder mehr Rechtssubjekten aus Anlass und zum Zweck der Besorgung von Verwaltungsaufgaben;
- berechtigt und verpflichtet mindestens auf einer Seite einen Verwaltungsträger.
Die Figur des Verwaltungsrechtsverhältnisses erlaubt eine Abgrenzung zwischen Rechtsbindungen und sonstigen (faktischen) Einflüssen als Folge
des Verwaltungshandelns.
Handlungsformen: Die Verfügung (Definition)
zur Regelung von Rechten und Pflichten zwischen Staat und Bürger
Funktion der Verfügung
als Grund des Vorrangs
- Verfügung schafft der Verwaltung das Vorrecht Rechtsverhältnisse einseitig festzulegen
- Verfügung stiftet ein gültiges Vollstreckungsmittel
Art des unmittelbar angestrebten Erfolgs der Verwaltungshandlung (Zwei Elemente)
Abgrenzung zwischen Rechtsakt und Realakt.
Art der Rechtsgrundlage des Rechtsakts.
privatrechtlichem Vertrag und den öffentlichrechtlichen Formen von Rechtsakten.
Art der Adressaten, an den sich der Rechtsakt richtet.
bloss «innenwirksamen» (zwischen Verwaltungsträger & Organe/Funktionäre) und den gewöhnlichen, d.h. «aussenwirksamen» (Verwaltungsträger & Bürger) Rechtsakten.
Art der Vorgehensweis (Handlungsmodus) bei der Bestimmung von Rechten und Pflichten.
-Erlaubt die Abgrenzung zwischen einseitig (behördlich) festgelegten und
zweiseitig (einverständlich) festgelegten Rechten und Pflichten.
Aufbau der Verfügung
1: Rechtsakt
2: gestützt auf öffentliches Recht
3: gerichtet an Private
4: hoheitlich bestimmt