Hamburger Jagdrecht Flashcards

1
Q

§1

Zweck des Gesetzes

A
  • Zweck des Gesetzes ist es, die Jagd im Rahmen des Bundesjagdgesetzes so zu regeln, dass die
    • Erhaltung und Nutzung eines
    • artenreichen Wildbestandes sowie die
    • Pflege, Sicherung und mögliche Wiederherstellung seiner Lebensgrundlagen

unter den besonderen Bedingungen des großstädtischen Ballungsraumes erreicht werden

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2
Q

§2

befriedete Bezirke sind

A
  • Friedhöfe
  • Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen sowie die angrenzenden Flächen bis zu 20 m Breite
  • Hofräume, Hausgärten und Parks
  • öffentliche Grün-und Erholungsanlagen
  • sonstige Grundflächen wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile sowie Anlagen, die durch die zuständige Behörde befriedet werden
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3
Q

Abrundung von Jagdbezirken durch……

A
  • Abtrennung
  • Austausch
  • Angliederung

Die Vertragspartner sind

bei Eigenjagdbezirken: der Eigentümer

bei Gemeinschaftsjagdbezirken: die Jagdgenossenschaft

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4
Q

§ 3

Eigenjagdbezirke

wenn der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks die Jagd (vorübergehend oder endgültig) aufgeben will, kann er

A
  • Die Jagd mit schriftlicher Genehmigung der Behörde ruhen lassen
  • auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks verzichten
  • im Falle des Verzichts gliedert die zuständige Behörde den Jagdbezirks einem anderen an
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5
Q

§4

gemeinschaftliche Jagdbezirke

a. Mindestgröße?
b. Was fließt in die Berechnung der Mindestfläche ein?

A
  • Die zuständige Behörde kann die Grundfläche der freien und Hansestadt Hamburg in selbstständige gemeinschaftliche Jagdbezirke aufteilen, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist.
  • Bei der Berechnung der Mindestgrößen sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht
  • sinkt die bejagdbare Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf unter 75 ha, hat die zuständige Behörde den Jagdbezirk einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern
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6
Q

§5

Die Jagdgenossenschaft

-Rechtsform?

Struktur?

A
  • Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde
  • hat sich eine Satzung zu geben
  • verfügt über einen Vorstand aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern
  • Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen mindestens einmal jährlich
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7
Q

§6

die Bildung von Hegegemeinschaften kann auf zweierlei Arten geschehen

A
  • aktiv: Aufgrund eines freiwilligen Zusammenschlusses der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke, der von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
  • passiv:durch Verfügung der zuständigen Behörde, wenn dies aus Gründen der Hege erforderlich ist.
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8
Q

Struktur und Aufgaben der Hegegemeinschaft

Vorstand?

Satzung?

für wie lange wird ein Abschussplan erstellt?

A
  • Vorsitzender und Stellvertreter aus dem Kreise der angeschlossenen Jagdausübungsberechtigten
  • Satzung
  • Erstellen eines Abschussplans für 3 Jahre
  • Überwachung der Einhaltung des Abschussplans
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9
Q

§7

Die Anzahl der Jagdpächter pro Jagdbezirk ist begrenzt und zwar …

A

bei Jagdbezirken

  • zwischen 75 und 250 ha =>1 Pächter
  • zwischen 250 und 400 ha =>2 Pächter
  • zwischen 400 und 550 ha =>3 Pächter
  • sowie jeweils ein Pächter für jede weitere 150 ha bejagbarer Fläche
  • als Jachtpächter zählen Mitpächter und Unterpächter
  • in die Gesamtzahl der Jagdausübungsberechtigten geht auch die Anzahl von Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisscheine mit ein. (Status ähnlich einem Pächter)
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10
Q

unentgeltlicher Begehungsschein

A
  • Jagderlaubnisschein = Begehungsschein
  • unentgeltlicher Jagderlaubnisschein
    • ist eine Art von Gefälligkeit, deshalb jederzeit zu widerrufen
    • kann schriftlich, mündlich oder sogar telefonisch vereinbart werden. Bei mündlicher oder telefonischer Einladung muss der Revierinhaber/Pächter gemeinsam mit dem Erlaubnisscheininhaber jagen, um jederzeit die Rechtmäßigkeit bestätigen zu können
    • wird nicht auf die Zahl der Pächter angerechnet
    • Vergütung meist in Form eines „freiwilligen“ sog. Hege-Beitrags
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11
Q

Der entgeltliche Begehungsschein

A

Jagderlaubnisschein = Begehungsschein

entgeltlicher Jagderlaubnisschein/Begehungsschein

  • wird schriftlich vereinbart und muss von allen Jagdausübungsberechtigten eines Reviers unterzeichnet sein!
  • Anzahl je Jagdbezirk limitiert
  • da Anrechnung auf die Zahl der möglichen (Mit-)Pächter
  • “Die Zahl der Jagdgäste mit entgeltlicher Jagderlaubnis und der Jagdpächter zusammen darf nicht größer als die Zahl der Jagdpächter sein, die nach § 7 die Jagd in dem Jagdbezirk ausüben dürfen”
  • Die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisse ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann innerhalb von 3 Wochen die Erlaubnis aus Gründen der Hege beanstanden
  • Übt der Erlaubnisscheininhaber die Jagd alleine aus, muss er den Erlaubnisschein bei sich haben und vorzeigen können.
  • Eintragung der Fläche in den Jagdschein!
  • Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter!
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12
Q

Sachliche Verbote Hamburger JGesetz

A
  • Verboten ist
    • die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern
    • die Jagd auf ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Brut-und Setzzeit nach dessen Aussetzung
    • die Jagd auf Haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen, unter Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen
    • die Zerstörung oder Beschädigung von Horsten, auch wenn sie unbesetzt sind
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13
Q

Setz- und Brutzeiten

A
    1. März bis 30. Juni für Haarwild
    1. April bis 30. Juni für Federwild
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14
Q

Jagdvorstand

Vorstand welcher Institution?

A
  • Jagdgenossenschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts)
  • Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern
  • Versammlung 1 x /Jahr minimal
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15
Q

§ Abschussregelung

A
  • Abschussplan wird vom Jäger in Abstimmung mit dem Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft erstellt
  • Erstellung nach Wildarten, Geschlecht und Alterstufen für den Zeitraum von 3 Jahren bis zum 1. April der bevorstehenden Jagdperiode und Vorlage bei der entsprechenden Behörde
  • Führung einer Streckenliste durch den Jäger mit Auflistung
    • Abschuss des Wildes
    • Fallwild (natürlicher Tod)
    • Unfallwild (Verkehrsgeschehen
  • die jährliche Jagdstrecke ist der zuständigen Behörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen
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16
Q

§ 19 Jägernotweg

A
  • Durchgang durch ein fremdes Revier um das eigene Revier zu erreichen.
  • Eventuell Entschädigung an den Eigentümer
  • In Jagdausrüstung, Schusswaffe ungeladen und in einem Überzug
  • oder mit verbundenen Schloss
  • sowie Hunde nur an der Leine
17
Q

§ 20

Jagdeinrichtungen

A
18
Q

§ 20

Jagdeinrichtungen

auf Land-und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken darf der Jagdausübungsberechtigten besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansätze und Jagdhütten ein-/errichten, wenn

A
  • die Genehmigung des Grundstückseigentümers vorliegt
19
Q

§ 21 Wildnachfolge in Sichtweite

wechselt krank geschossenes oder schwer krankes wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk

und tut es sich dort in Sichtweite nieder …

A
  • so ist der Schütze oder der Jagdausübungsberechtigten berechtigt, es auf weitgerechte Art zu erlegen, es aufzubrechen und zu versorgen
  • er darf dabei Schusswaffen nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, dass krank geschossenen oder schwer kranke Wild zu erlegen
  • der Schütze hat, soweit es sich um Schalenwild handelt, das erlegte Wild am Fundort zu belassen
  • er hat den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen
20
Q

§ 21

wechselt krank geschossenes oder schwer krankes wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk

ohne sich in Sichtweite niederzutun …

A
  • So hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde
  • und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen
  • bei der Nachsuche muss er behilflich sein oder jemanden dafür zur Verfügung zu stellen
  • zur Markierung ist zum Beispiel ein Leuchtstab zu verwenden
21
Q

§ 21

wem gehört das Stück Wild?

A
  • Ob in Sichtweite oder nicht, das Stück Wild gehört zunächst dem Jagdausübungsberechtigten auf dem sich das erlegte Wild befindet.
  • Letzterer entscheidet, ob er das Stück Wild dem Erreger zur Verfügung stellt
  • der Abschuss ist letztendlich dem Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, der das Stück Wild erhält in
22
Q

Laut § 25 Bundesjagdgesetzes sind die folgenden Institutionen/Personen zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigt:

A
  • der zuständigen Behörde
  • dem Jagdausübungsberechtigten (mit Jagdschein)
  • einem von der Behörde bestätigten Jagdaufseher. Jagdschein erforderlich!
23
Q

Jagdaufseher/Berufsjäger

A
  • Die Bestellung eines Jagdaufseher ist der Behörde anzuzeigen, um die Bestätigung zu erhalten
  • die Inhaber verschiedener aneinander grenzender Jagdbezirke können einen Jagdaufseher beschäftigen
  • als Jagdaufseher muss in Einzelfällen ein Berufsjäger auf Verlangen der Behörde eingestellt werden.
24
Q

Inhalt des Jagdschutzes

A
  • Unberechtigt jagende Personen
  • Personen, die außerhalb von zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen, zur Jagd ausgerüstet, angetroffen werden,

anzuhalten.

  • Wildernde Hunde und Katzen (>200 m Entfernung zum nächsten bewohnten Haus) zu töten
  • kein Tötungsrecht von Diensthunden, Jagdhunden etc.
25
Q

Jagdschutz, was ist wichtig für den Jagdausübungsberechtigten?

A
  • Es besteht eine Verpflichtung zum Jagdschutz
  • Ausweispflicht
  • der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgästen (Inhaber eines unentgeltlichen Begehungsscheins) gestatten wildernde Hunde und Katzen zu töten (in Abweichung vom Bundesgesetz)
26
Q

Was ist zur Wildfütterung zu wissen?

A
  • Wildfütterung nur in Notzeiten erlaubt
  • Kirrungen gelten nicht als Wildfütterung
  • die Verabreichung von Medikamenten bedarf der Genehmigung
  • in geschützten Gebieten sind Wildfütterungsmaßnahmen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt
27
Q

Aussetzen von Wild

A
  • Wild darf nur zum Zweck der Wiederansiedlung oder Stützung einheimischer, in ihrem Bestand bedrohter Wildarten ausgesetzt werden
  • wer Wild aussetzen will hat dies der zuständigen Behörde spätestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn anzuzeigen
28
Q

Jagdhundehaltung

A
  • Für jeden Jagdbezirk ist von den Jagdausübungsberechtigten ein nachweislich brauchbarer Hund zu halten und zu führen.
  • der Nachweis der Brauchbarkeit wird erbracht durch das Ablegen der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde.
  • Karenzzeit für in Ausbildung befindliche Welpen = 1 Jahr
  • VGP = Verbandsgebrauchshundeprüfung
  • HZP = Herbstzuchtprüfung
  • VJP=Verbandsjugendprüfung
29
Q

§32 Strafgesetzbuch

Notwehr / Nothilfe ist

A
  • diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (=Nothilfe) abzuwenden
30
Q

Notstand

A
  • Ist ein Zustand drohender Gefahr, aus der eine Rettung nur dadurch möglich ist, wenn man auf fremde Rechtsmittel zurückgreift
  • wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
31
Q

Nothilfe

A
  • diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden
32
Q

Auf die entgeltliche Jagderlaubnis (Landesrecht beachten) finden zahlreiche Vorschriften Anwendung, die an sich für die Pächter gelten:

A

– Anrechnung der Fläche auf die Pachthöchstfläche,

– Anrechnung des Erlaubnisinhabers auf die Pächterhöchstzahl,

– Schriftform der Erlaubnis,

– Anzeige der Erlaubnis an die Untere Jagdbehörde,

– Beanstandungsrecht der Unteren Jagdbehörde,

– Eintragung der Fläche in den Jagdschein,

– Pachtfähigkeit des Erlaubnisinhabers (außer in: Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Saarland).

33
Q

Wieviele Mitglieder hat der Jagdbeirat der Hansestadt Hamburg?

A

Er besteht aus 13 von der zuständigen Behörde zu bestellenden Mitgliedern, und zwar aus

3 Deputierten aus der Politik

6 Jägern, welche die Voraussetzungen des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen müssen,

1 Vertreter der Landwirtschaft,

1 Vertreter der Forstwirtschaft,

1 Vertreter der Jagdgenossenschaften

und

1 Vertreter des Naturschutzes.

Von den sechs Jägern müssen zwei in der Freien und Hansestadt Hamburg jagdausübungsberechtigt sein.

34
Q

Welche Aufgaben hat der Jagdbeirat?

A
  • Der Jagdbeirat hat die zuständige Behörde in jagdlichen Fragen zu beraten.
  • Er schlägt vor, für welche jagdlichen Aufgaben Ehrenbeamte (Jägermeister) eingesetzt werden sollen.

An den Sitzungen des Jagdbeirates nimmt der Leiter der zuständigen Behörde oder ein von ihm beauftragter Angehöriger der Behörde sowie der Geschäftsführer der Landesjägerschaft teil.

35
Q

§ 29
Landesjägerschaft

Was ist die Landesjägerschaft?

A
  • Die Vereinigung der Jäger, der mehr als die Hälfte der Jahresjagdscheininhaber der Freien und Hansestadt Hamburg angehört, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als Landesjägerschaft anerkannt.
  • Die zuständige Behörde hat die Landesjägerschaft anzuhören, bevor sie einen Jagdschein nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes entzieht.