Grundlagen der BWL Teil 3 - Konstitutive Entscheidungen Flashcards
Defintion “Konstitutive Entscheidungen”
Führungsentscheidungen, die für das Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind und die einmalig oder sehr selten zu treffen sind. –> langfristige Entscheidungen.
Gegenstand der Entscheidung: Standort, Rechtsform, Unternehmensverbindungen
Hat Auswirkungen auf: Strategische Entscheidungen (langfristig > 4/5 Jahre)
Taktische Entscheidungen (mittelfristig: 1-4/5 Jahre)
Operative Entscheidungen (kurzfristig: < 1 Jahr)
Rechtsform
determiniert die Rechtsbeziehung des Unternehmens im Innenverhältnis (zwischen den Gesellschaftern) sowie im Außenverhältnis (gegenüber Staat, Gläubigern und sonstigen Anspruchsgruppen)
Rechtsform nicht frei wählbar sondern nach entsprechenden Gesetzen kodifiziert.
Privatrechtliche Unternehmen
- Personenunternehmen
- Kapitalgesellschaften
- Mischformen
- Vereine
- Stiftungen
Personengesellschaft
Abhängigkeit von den beteiligten Personen, unbegrenze und unmittelbare/selbstschuldnerische Haftung mindestens einer natürlichen Person für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, Prinzip der Selbstorganschaft und Transparenzprinzip im einkommenssteuerrechtlichen Sinne.
Einzelunternehmen
Gewerbebetrieb, dessen Vermögen nur einer Person zuesteht. Trifft alleine Entscheidungen, haftet allein und ist allein am Gewinn berechtigt.
Personengesellschaften
Mindestens zwei Gesellschafter.
Gesellschaftervertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes.
Solidarische Haftung.
Grundtyp ist GbR oder BGB-Gesellschaft.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Kann zu jedem gemeinsamen legalen Zweck durch formlosen Gesellschaftsvertrag gegründet werden.
Leistung der Gesellschaft nur durch gemeinsame Zustimmung der Gesellschafter. Alle leisten gleiche Beiträge und haben gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Zweck ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet.
Kaufmannseigenschaft, Eintragung ins Handelsregister, Firma, Buchführungspflicht.
GbR kann durch Expandierung Kaufmannseigenschaft erlangen und zur OHG werden.
Jeder Gesellschafter ist grundsätzlich ermächtigt, die Geschäfte zu führen und zu kontrollieren.
Kommanditgesellschaft (KG)
Ist im Grunde eine OHG, die noch eine zweite Kategoerie von Gesellschaftern hat.
Vollhafter (Komplementär): haftet unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch.
Teilhafter (Kommanditist): haftet nur mit seiner Einlage und hat keine Leistungs- und eingeschränkte Kontrollrechte. Ist hauptsächlich Kapitalgeber und haftet nur in Höhe seiner Einlage. Er hat das Recht, die Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und seine Richtigkeit unter Einsicht in Bücher und Papiere zu prüfen.
Nach Grundsatz-Ausschüttung wird Gewinn und Verlust nach gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung, sonst nach einem den Umständen entsprechenden Verhältnis verteilt.
Stille Gesellschaft
Kapitalgeber leistet Einlage so, dass diese in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergeht. Für Außenstehende nicht ersichtlich.
Eingeschränkte Kontrollrechte des Kapitalgebers.
Gewinn/Verlust wird nach gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung, sonst nach einem den Umständen entsprechenden Verhältnis verteilt.
Partnergesellschaft (PartG)
“OHG der Freien Berufe” (z.B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater)
Betreiben kein Gewerbe.
Entspricht der OHG mit einigen spezifischen Unterschieden.
Kapitalgesellschaften
- wirtschaftliche Vereine
- bereits kraft Rechtsform Kaufmann
- kapitalistische Körperschaften, da sie zur Gründung ein bestimmtes Mindesthaftungskapital benötigen (Für nicht kapitalistische Körperschaften nicht erforderlich)
Körperschaften
grenzen sich von den Personenunternehmen durch ihre Verselbstständigung und die Unabhängikeit vom WEchsel der (gegebenfalls) beteiligten Personen ab.
Juristische Person = eigenständige Rechtssubjekte
Handeln der Organe folgt dem Prinzip der Fremdorganschaft.
Trennungsprinzip: Gläubiger können somit nicht aufgrund von Verbindlichkeiten der Körperschaft auf deren Vermögen durchgreifen.
GmbH
- Kann sogar aus nur einem Gesellschafter bestehen.
- Haftungsbeschränkung steht oft mehr im Vordergrund als die Kapitalbeschaffung
- Mindesthaftungssumme: 25.000 Euro (Stammkapital)
- besteht aus Geschäftsanteilen der einzelnen Gesellschafter
- geschäftsführendes Organ ist die Geschaftsführung
- Versammlung der Mitglieder ist die Gesellschafterversammlung
Unternehmergesellschaft (UG)
- Sonderform der GmbH
- Motivation der Gründer ist die Haftungsbeschränkung ohne eine bestimmte Mindestkapitalsumme (1-24.999 Euro), und Vorstufe zur GmbH zu schaffen
- muss 25% des GEwinns in eine Rücklage einstellen, mit der sie nur Verluste ausgleichen oder das Stammpaital erhöhen darf.
- Sobald Stammkapital 25.000 € ist, wird UG zu einer GmbH
Aktiengesellschaft (AktG)
- Hauptmotivation zur Gründung ist die Kapitalaufbringung.
- Haftungskapital wird als Grundkapital bezeichnet (mind. 50.000 Euro), welches in Aktien zerlegt ist.
- Aktien sind i.d.R. leicht übertragbar und damit handelbar.
- Geschäftsführendesorgan ist der Vorstand
- Versammlung der Mitglieder ist die Hauptversammlung
- Aufsichtsrat zur Überwachung des Vorstandes ist vorgeschrieben
Mischformen
- kombinieren Eigenschaften der Kapital- und Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaft als juristische Person kann wiederium Gesellschafter jeder anderen Gesellschaft sein.
- Wenn sich dadurch Charakter der Rechtsform ändert, muss auch der Unternehmensformenzusatz entsprechend geändert werden.
GmbH & Co. KG
- KG, deren einziger Komplementär eine GmbH ist.
- Sinn ist die Haftungsbeschränbkung, zum anderen die Fremdorganschaft, da GmbH als Komplementär durch ihre Oragne die Geschäfte führt, und die Möglichkeit der Gewinnerzielung auf Ebene der Personengesellschaft, da dies regelmäßig einer geringeren Besteuerung ausgesetzt ist, als auf Ebene der Kapitalgesellschaft.
KGaA
- Kommanditgesellschaft, bei der die Kommanditanteile als Aktien ausgegeben werden.
- ist dennoch juristische Person udn eine eignee Gesellschaftsform.
- Ist als Unterform der AG zu sehen.
- Komplementäre sind geschäftsführendes Organ, Hauptversammlung der Kommanditaktionäre und der Aufsichtsrat.
Doppelgesellschaft
Betrieb, der seine wirtschaftlichen Zielsetzungen durch die Bildung von zwei rechtlich selbständigen nebeneinander bestehenden gesellschaften zu realisieren sucht.
- entweder werden Eigentum (Personengesellschaft) und Betrieb (Kapitalgesellschaft) getrennt, oder die Betriebsfunktionen, z.B. Produktion und Vertrieb, werden auf zwei getrennte Gesellschaften verteilt.
- Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft wird mit der niedrigeren Steuerbelastung einer Personengesellschaft kombiniert.