Gesetzgebung und Kontrollrechte Flashcards

1
Q

Welche politischen Kontrollrechte gibt es?

A

Interpellationsrecht
Resolutionsrecht
Untersuchungsausschuss
Misstrauensvotum

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2
Q

Was ist das Interpellationsrecht?

A

NR und BR sind befugt die Geschäftsführung der BReg zu überprüfen, die Mitglieder der BReg über Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und einschlägige Auskünfte zu verlangen. Kurze mündliche Anfrage („Fragestunde“). Schriftliche Anfrage (auch in Form der sog „dringlichen Anfrage“).

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3
Q

Was ist das Resolutionsrecht?

A

NR und BR sind befugt ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu verleihen. „Entschließung“ als unverbindliche Willensäußerung gegenüber der BReg

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4
Q

Was ist der Untersuchungsausschuss?

A

Einsetzung eines U-Ausschusses durch Beschluss des NR oder auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder. Gegenstand: „ein bestimmter abgeschlossener Vorgang“ im Bereich der Bundesverwaltung. U-Ausschuss hat tatsächliche Geschehnisse festzustellen und dem NR zu berichten. Keine (strafrechtlichen) Konsequenzen durch den U-Ausschuss!

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5
Q

Was ist das Misstrauensvotum?

A

Der NR kann der ganzen BReg oder einzelnen
ihrer Mitglieder das Vertrauen versagen, durch Mehrheitsbeschluss. betroffene Mgl der BReg sind durch den BPräs ihres Amtes zu entheben. kommt in der Praxis nicht vor (weil BReg über politische Mehrheit im NR verfügt!)

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6
Q

Was muss bis zu einer neuen Bundesgesetzgebung alles geschehen?

A
  1. Gesetzesantrag: Selbständiger Antrag von NR, BR ODER Regierungsvorlage (von BReg) ODER Volksbegehren (mind 100.000 Unterschriften). Erste Lesung im NR
  2. Ausschuss
  3. Zweite und dritte Lesung
  4. Gesetzesbeschluss
  5. Bundesrat: kann idR binnen acht Wochen einen begründeten Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss des NR erheben. in wenigen Fällen: Zustimmungsrecht. bei Einspruch: Beharrungsbeschluss durch NR
  6. BPräs beurkundet mit seiner Unterschrift das
    „verfassungsmäßige Zustandekommen“ des BG.
  7. Bundeskanzler Gegenzeichnung; bestätigt die Echtheit der Unterschrift des BPräs
  8. Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt durch BK. Verbindliche Verlautbarung im Internet („RIS“)
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