G. Kreditkarten Flashcards

1
Q

Welche Verhältnisse/ Verträge entstehen zwischen:
1. Kunde und Kartenausteller
2. Kartenausteller und kontoführende Bank
3. Kartenaussteller und Vertragsunternehmen
4. Kunde und Vertragsunternehmen ?

A
  1. Kartenvertrag
  2. Geldeinzug
  3. (Aquirer), Händlervertrag, Abgabe eines abstrakten Schuldversprechens
  4. Valutaverhältnis
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2
Q

Was ist der Händlervertrag?

A

Es ist die verträgliche Beziehung zwischen Händler und Kartenausteller (dem Acquiringunternehmen).

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3
Q

Was sind die Pflichten des Kartenausstellers?

A
  • Übernahme der Zahlungsverpflichtungen des Karteninhabers ggü. dem Vertragsunternehmen
  • Begründung eines abstraktes Schuldversprechen gem. §780, das zu einem Anspruch des Vertragsunternehmens gegen den Kartenausteller führt
  • Grds. keine Einwendungen und Einreden des Kartenaustellers zulässig, wenn das Vertragsnuternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht (Ausnahme: Vertragsunternehmen nutzt seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig aus)
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4
Q

Was sind die Pflichten des Vertragsunternehmen?

A
  • Akzeptanspflicht
  • Umsatzabhängige Entgeltpflicht
  • Kann Verpflichtung vorsehen, in besonderen Situationen vor Akzeptanz der Karte beim Kartenausteller zurückzufragen
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5
Q

Nenne die drei Formen der Autorisierung von durch Kreditkarten ausgelösten Zahlungsvorgängen.

A

1. Einfache Autorisierung (ohne Authentifizierung):
Ohne Überprüfung der berechtigten Verwendung der Karte
- Verfahren mannigfaltig: zB. kontaktloses Bezahlen (Präsenzgeschäft)
- Eingabe der Kreditkartendaten im Internet (Distanzgeschäft)

2. Autorisierung mit einfacher Authentifizierung:
Mit Überprüfung der berechtigten Verwendung der Karte
- Unterzeichnung des Leistungsbeleges (Präsenzgeschäft)
- MasterCard Secure Code oder Verified by Visa-Verfahren (entsprechen beide nicht den ANforderungen an die starke Kundenauthentifizierung)

3. Autorisierung mit starker Authentifizierung:
Authentifizierung muss so ausgestaltet sein dass sie unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen aus den Kategorien “Wissen” (zB. PIN), “Besitz” (zB. Karte/ Smartphone) und “Inhärenz” (zB. Fingerabdruck).

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6
Q

Erläutere die Autorisierung mit starker Authentifizierung weiter.

A
  • ZB. Karte (=Besitz) zusammen mit PIN (=Wissen) (Präsenzgeschäft)
  • ZB. Visa Secure, bei denen für der jeweiligen Zahlungsvorgang spezifische Codes generiert, wissensbasierte Merkmale abgefragt und/oder biometrische Prüfungen vorgenommen
    werden.
  • Für elektronisch ausgelöste Zahlungsvorgänge ist die starke Authentifizierung aufsichtsrechtlich Pflicht.
  • Sofern es sich dabei um einen Fernzahlungsvorgang handelt, muss sogar ein Element vorhanden sein, das den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpft.
  • Ausnahmen: Im Präsenzgeschäft kontaktloses Zahlen bis 50€; Distanzgeschäft bis 30€; Zahlungsvorgänge mit nach Transaktionsrisikioanalyse niedrigem Risikio
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7
Q

Welche Sorgfalt- und Mitwirkungspflichten hat der Karteninhaber?

A

§675l
* Die Karte mit besondere Sorgfalt aufubewahren. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im KFZ aufbewahrt werden.
* Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass (1) keine andere Person Kenntnis von der PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere (2) nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise (3) zusammen mit dieser aufbewahrt werden.
* Anzeigepflicht bei Verlust usw.

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8
Q

Welche Sonderregelungen sind zu beachten?

A
  • Besonderer Erstattungsanspruch, §675x I
  • Möglichkeiten der Sperrung (“Blockierung”) eines auf dem Konto verfügbaren GEldbetrages mit Zustimmung des Zahlers, §675t IV:
    -Wenn der genaue Betrag eines Zahlungsvorgangs zum Zeitpunkt der Zustimmung des Zahlers noch nicht bekannt ist, darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Betrag sperren, wenn der Zahler dem zustimmt.
    -Sobald der genaue Betrag bekannt ist oder der Zahlungsauftrag vorliegt, muss der gesperrte Betrag sofort wieder freigegeben werden.
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9
Q

Was passiert bei einer Unzufriedenheit mit einer Keistung im Valutverhälznis?

A
  • Kein Widerrufsmöglichkeit (§§675j II, 675p II), da Bargeldersatzfunktion
  • Kein Widerspruchsrecht; Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers sind unmittelbar ggü. dem Vertretungsunternhemen geltend zu machen
  • Das Kreditkartenunternehmen darf eine Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich als erforderlich ansehen, es sei denn, das Vertragsunternehmen verlangt die Zahlung rechtsmissbräuchlich. In diesem Fall muss das Kreditkartenunternehmen aufgrund klarer Hinweise den Verdacht haben, dass die Forderung unbegründet ist.
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10
Q

Was passiert wenn eine Zahlung zu hoch ist?

A

Der Karteninhaber kann (nach §675x I) vom Kartenunternehmen die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages verlangen, wenn er eine Kartenverfügung in der Weise autorisiert hat, dass
* bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
* der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, dem Inhalt des Kartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwartet können
* Achtung: Zahler hat die Anspruchsvoraussetzung zu beweisen, §675x I 3
* Achtung: Bei Einsatz der Kreditkarte in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum ist Abs.2 nicht anzuwenen (§675e II)

Anspruch muss innerhalb von 8 Wochen nach Belastung auf dem Abrechnungskonto geltend gemacht werden. Darüber hinausgehend Rückerstattungsansprüche gibt es nicht.

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11
Q

Wer haftet bei entstandene Schaden durch nicht autorisierte Verfügung?

A
  • Kartenunternehmen hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, §675u BGB (Beweislast des Kreditkartenunternehmens für die Kundenweisung)
  • Schadenersatzanspruch des Kartenunternehmens gegen den Kunden:
    -Bei Einsatz von starken Authentifizierungsinstrumenten Anspruch der Bank auf vollen Schadenersatz aus §675v 3, wenn Kunde zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.
    -Wird bei einem elektronischen Zahlungsvorgang keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, kommt es niemals zu einer Haftung des Kunden, §675v 4 S.1
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12
Q
A
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12
Q

Wie sieht die Risikioverteilung zwischen Kreditkarten. und Vertragsunternehmen?

A

§675v 4
* Stattet Kartenausteller die von ihm ausgegebenen Kreditkarte technisch nicht so aus, dass mit ihr eine starke Kundenauthentifizierung durcgeführt werden kann, trifft ihn alleine das Missbrauchrisikio, §675v 4 S.1
* Hätte der Kreditkarteneinsatz technisch in Form der starken Kundenauthetifizierung stattfinden können, tat es aber nicht, dann haftet das Vertragsunternehmen bzw. dessen Bank ggü. dem Kartenausteller
* Streit, ob dies immer der Fall ist, oder nur wenn die starke Kundenauthentifizierung aufsichtsrechtlich erforderlich ist.

In der Praxis haftet damit regelmäßig das Vertragunternehmen.

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