D. Überweisungen Flashcards

1
Q

Welche Beziehungen entstehen bei einer Überweisung zwischen
1. Überweisender und Überweisungsbank
2. Überweisungbank und Empfängerbank
3. Empfängerbank und Gläubiger
4. Überweisender (Schuldner) und Gläubiger ?

A
  1. Zahlungsdiensterahmenvertrag und Zahlungsauftrag (§675f III 2)
  2. Abkommen zum Überweisungsverkehr
  3. Zahlungsdiensterahmenvertrag und Anspruch auf Gutschrift (Inkassoverhältnis)
  4. Valutverhältnis
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2
Q

Wann ist eine Überweisung zulässig? (Valutverhältnis)

A
  • Wenn Parteien eine Überweisung vereinbart haben
  • Stillschweigende Einverständnis idR in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnugen usw.
  • Verbot des sog. “Surcharching”, §270a BGB (Zahlungen/ Überweisungen mit unklaren/ nicht vereinbarten Zusatzgebühren)
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3
Q

Wie und wann wird eine Überweisung erfüllt?

A
  • Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers
  • Rechtzeitigkeit der Überweisung: Überweisungsbeitrag muss innerhalb der Zahlungsfrist dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben werden
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4
Q

Verhältnis zwischen Überweisendem und Überweisungsbank (Deckungsverhäl.)

Was ist die Form eines Überweisungsauftrag?

A
  • Formlos; in Praxis: bestimmten Überweisungsformular oder einer Eingabenmaske
  • Mit Zugang beim Zahlungsdienstleister grundsätzlich wirksam
  • IdR liegt die erforderliche Autorisierung im Zahlungsauftrag (§675j I)
  • Ungültige Autorisierung bei Erteilung durch vollmachtlosen Vertreter, gefälschter Auftrag, bei irrtümlicher doppelter Ausführung eines Auftrags oder bei Zuvielüberweisung
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5
Q

Grundsätzlich sind Zahlungsaufträge nach Zugang bei der Überweisungsbank unwiderruflich, §675p I. Gibt es Ausnahmen?

A
  • Bei vertraglich vereinbartem Ausführungstag, §675p III. Hier Widerruf bis zum Ende des Geschäftstages für dem Ausführungstag.
  • (Bei verträglicher Vereinbarungen, &675o IV)
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6
Q

Welche Rechte und Pflichte muss die Überweisungsbank beachten?

A
  • Hauptpflicht: Ausführung des Überweisungsauftrags bei ausreichender Deckung
  • Geschuldeter Erfolg: Eingang des Überweisungsbetrags beim Zahlungsleister des Empfängers
  • Überweisungsfristen, §675s: Zahlungsbetrag muss spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstages beim Dienstleister des Empfängers eingehen
  • Echtzeitzahlungen stehen derzeit immer noch am Anfang
  • Pflicht zu ungekürzter Weiterleitung, §675q I; sonst Anspruch auf Überweisung des Fehlbetrags, §675y I 1,2
  • Ausführung allein anhand der Kundenkennung, §675r I 1:
    -Banken sind berechtigt, Überweisungen allein anhand der vom Überweisenden angegebenen IBAN auszuführen
    -Risikio liegt allein beim Überweisenden
    -Kann von Bank allerdings verlangen, dass sie sich bemüht, den Betrag zurückzuholen, §675y V 2
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7
Q

Welche Rechte und Pflichten hat der Üerweisenden?

A

1. Vergütungspflicht: Entgelt für Nichtausführung kann vereinbart werden, §675o I 4 (idR in AGB festgelegte Vergütung)
2. Sorgfalts- und Kontrollpflichten: Aufgrund des Girovertrages hat Überweisender alles zu vermeiden, wodurch die Überweisungsbank geschädigt werden kann
-Pflicht, Gefahr von Fälschung, Verfälsschung oder Manipulation soweit wie möglich auszuschalten
-Bei Verletzung Schadenersatzanspruch der Überweisungsbank nach §280
-Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Authentifizierungsinstrumenten, §675l; bei Verletzung ggf. Schadenersatzspflichten nach §675v

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8
Q

Welche Rechtsfolgen liegen nach einem Auftragsausführung vor? Wer hat Anspruch auf Aufwendungsersatz und wann?

A
  • Aufwendungsersatzanspruch (=Erstattung von Aufwendungen) (§675c,670), wenn Überweisungsbank alles zur Austragsaufführung erforderliche getan hat
  • Aufwendungsersatzanspruch entsteht nicht, wenn (1) kein wirksamer Überweisungsauftrag des Kontoinhabers vorlag oder der Auftrag weisungsunwidrig ausgeführt wird oder (3) bei irrtümlicher Zuvielüberweisung
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9
Q

Wer haftet bei nicht erfolgter/ fehlerhafter Ausführung?

A

§675y I 1
* Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdientsleister
* Kein Fall der fehlerhaften Ausführung, wenn entsprechend einer fehlerhaft angegebenen Kundenkennung ausgeführt wurde, §675y V 1

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10
Q

Wer haftet bei verspätete Ausführung?

A

§675y III, IV
* Zahlungsdienstleister des Zahlungempfängers wird verpflichtet, den Zahlungsbetrag rückwirkend auf dem Konto wertzustellen
* Folgeschäden dem Zahlungsempfänger, die durch eine rückwirkende Wertstellug nicht ausgeglichen werden können, kann der Zahler gegenüber seinem Zahlungsdeinstleisetr nach §280 I i.V.m. §675z geltend machen

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11
Q

Wer haftet bei einer gefälschten Überweisung?

A
  • Keine wirksame Anweisung des Kunden; Risikio liegt grds. bei der Bank, da es die Kunden nach §675u für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge nicht in Anspruch nehmen kann
  • Bei Kontobelastung Rückzahlungsanspruch des Kunden nach §675u S.2
  • Ggf. Schadenersatzanspruch der Bank bei missbräuchlicher Verwendung eines Zahlungsinstruments, §675v
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