D. Überweisungen Flashcards
Welche Beziehungen entstehen bei einer Überweisung zwischen
1. Überweisender und Überweisungsbank
2. Überweisungbank und Empfängerbank
3. Empfängerbank und Gläubiger
4. Überweisender (Schuldner) und Gläubiger ?
- Zahlungsdiensterahmenvertrag und Zahlungsauftrag (§675f III 2)
- Abkommen zum Überweisungsverkehr
- Zahlungsdiensterahmenvertrag und Anspruch auf Gutschrift (Inkassoverhältnis)
- Valutverhältnis
Wann ist eine Überweisung zulässig? (Valutverhältnis)
- Wenn Parteien eine Überweisung vereinbart haben
- Stillschweigende Einverständnis idR in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnugen usw.
- Verbot des sog. “Surcharching”, §270a BGB (Zahlungen/ Überweisungen mit unklaren/ nicht vereinbarten Zusatzgebühren)
Wie und wann wird eine Überweisung erfüllt?
- Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers
- Rechtzeitigkeit der Überweisung: Überweisungsbeitrag muss innerhalb der Zahlungsfrist dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben werden
Verhältnis zwischen Überweisendem und Überweisungsbank (Deckungsverhäl.)
Was ist die Form eines Überweisungsauftrag?
- Formlos; in Praxis: bestimmten Überweisungsformular oder einer Eingabenmaske
- Mit Zugang beim Zahlungsdienstleister grundsätzlich wirksam
- IdR liegt die erforderliche Autorisierung im Zahlungsauftrag (§675j I)
- Ungültige Autorisierung bei Erteilung durch vollmachtlosen Vertreter, gefälschter Auftrag, bei irrtümlicher doppelter Ausführung eines Auftrags oder bei Zuvielüberweisung
Grundsätzlich sind Zahlungsaufträge nach Zugang bei der Überweisungsbank unwiderruflich, §675p I. Gibt es Ausnahmen?
- Bei vertraglich vereinbartem Ausführungstag, §675p III. Hier Widerruf bis zum Ende des Geschäftstages für dem Ausführungstag.
- (Bei verträglicher Vereinbarungen, &675o IV)
Welche Rechte und Pflichte muss die Überweisungsbank beachten?
- Hauptpflicht: Ausführung des Überweisungsauftrags bei ausreichender Deckung
- Geschuldeter Erfolg: Eingang des Überweisungsbetrags beim Zahlungsleister des Empfängers
- Überweisungsfristen, §675s: Zahlungsbetrag muss spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstages beim Dienstleister des Empfängers eingehen
- Echtzeitzahlungen stehen derzeit immer noch am Anfang
- Pflicht zu ungekürzter Weiterleitung, §675q I; sonst Anspruch auf Überweisung des Fehlbetrags, §675y I 1,2
-
Ausführung allein anhand der Kundenkennung, §675r I 1:
-Banken sind berechtigt, Überweisungen allein anhand der vom Überweisenden angegebenen IBAN auszuführen
-Risikio liegt allein beim Überweisenden
-Kann von Bank allerdings verlangen, dass sie sich bemüht, den Betrag zurückzuholen, §675y V 2
Welche Rechte und Pflichten hat der Üerweisenden?
1. Vergütungspflicht: Entgelt für Nichtausführung kann vereinbart werden, §675o I 4 (idR in AGB festgelegte Vergütung)
2. Sorgfalts- und Kontrollpflichten: Aufgrund des Girovertrages hat Überweisender alles zu vermeiden, wodurch die Überweisungsbank geschädigt werden kann
-Pflicht, Gefahr von Fälschung, Verfälsschung oder Manipulation soweit wie möglich auszuschalten
-Bei Verletzung Schadenersatzanspruch der Überweisungsbank nach §280
-Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Authentifizierungsinstrumenten, §675l; bei Verletzung ggf. Schadenersatzspflichten nach §675v
Welche Rechtsfolgen liegen nach einem Auftragsausführung vor? Wer hat Anspruch auf Aufwendungsersatz und wann?
- Aufwendungsersatzanspruch (=Erstattung von Aufwendungen) (§675c,670), wenn Überweisungsbank alles zur Austragsaufführung erforderliche getan hat
- Aufwendungsersatzanspruch entsteht nicht, wenn (1) kein wirksamer Überweisungsauftrag des Kontoinhabers vorlag oder der Auftrag weisungsunwidrig ausgeführt wird oder (3) bei irrtümlicher Zuvielüberweisung
Wer haftet bei nicht erfolgter/ fehlerhafter Ausführung?
§675y I 1
* Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdientsleister
* Kein Fall der fehlerhaften Ausführung, wenn entsprechend einer fehlerhaft angegebenen Kundenkennung ausgeführt wurde, §675y V 1
Wer haftet bei verspätete Ausführung?
§675y III, IV
* Zahlungsdienstleister des Zahlungempfängers wird verpflichtet, den Zahlungsbetrag rückwirkend auf dem Konto wertzustellen
* Folgeschäden dem Zahlungsempfänger, die durch eine rückwirkende Wertstellug nicht ausgeglichen werden können, kann der Zahler gegenüber seinem Zahlungsdeinstleisetr nach §280 I i.V.m. §675z geltend machen
Wer haftet bei einer gefälschten Überweisung?
- Keine wirksame Anweisung des Kunden; Risikio liegt grds. bei der Bank, da es die Kunden nach §675u für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge nicht in Anspruch nehmen kann
- Bei Kontobelastung Rückzahlungsanspruch des Kunden nach §675u S.2
- Ggf. Schadenersatzanspruch der Bank bei missbräuchlicher Verwendung eines Zahlungsinstruments, §675v