C. Der Zahlungsverkehr Flashcards

1
Q

Wie begleicht man Geldschulden?

A
  • Grds. durch Barzahlung
  • Ausnahme: Bargeldlose Zahlung mit Einverständnis des Gläubigers
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2
Q

Welche Arten des bargeldlosen Zahlungen gibt es?

A
  • “Push-Zahlung”: unmittelbarer Weisung durch Zahler (zB. Überweisung)
  • “Pull-Zahlung”: mittelbarer Weisung über den Zahlungsempfänger (zB. Kreditkarten)
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3
Q

Welche Regelungen stehen den Zahlunsverkehr?

A
  • Regelungen der verschiedenen Zahlungsverfahren (außer Wechsel und Scheck) einheitlich in §§675 c ff. BGB
  • Ergänzend gelten die allg. Regelugen des BGB
  • Beachte die Sonderbedingungen des AGB
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4
Q

Welche Rechtsbeziehungen entstehen zwischen
1. Schuldner- und Gläubigerbank
2. Schuldnerbank und Schuldner
3. Gläubigerbank und Gläubiger
4. Schuldner und Gläubiger ?

A
  1. Interbankenverhältnis
  2. Deckungsverhältnis: Zahlungsdiensterahmenvertrag (§675f II) und idR Zahlungsauftrag (§675f III 2) ODER Zahlungsauslösedienst/ Kontoinformationsdienst
  3. Inkassoverhältnis: Zahlungsdiensterahmenvertrag (§675f II) und ggf. Auflösung des Zahlungsvorgang
  4. Valutaverhältnis
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5
Q

Was ist der Zahlungsdienst(rahmen)vertrag?

A

§675f BGB
* Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrages (§675c I)
* Zahlungsdienstleister wird verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsvorgang auszulösen
* Erfasst sind sämtliche unbaren Zahlungsarten wie Überweisung, Lastschrift, Debit- und Kreditkarten
* Sofern online zugänglich ist, ist der Nutzer berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst/ Kontoinformationsdienst zu nutzen, §675f III

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6
Q

Systematik der §§675c-676c BGB (egal)

A

1. Allg. Vorschriften über Zahlungsdienste, §§675c-675e BGB:
-Umfangreiche Informationspflichten des Zahlungsdienstslelisters, §675d
-Grundsatz, dass Abweichungen zum Nachteil des Nutzers unzulässig sind, §675e
2. Regeln zum Zahlungsdienste(rahmen)vertrag, §§675f-675i BGB:
-Inhalt, Änderung, Kündigung
3. Regeln über die Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten, §§675j-676c BGB:
-Autorisierung von Zahlungsvorgängen (§§675j ff.)
-Pflichten bei der AUsfühurung (§675n ff.)
-Haftung (§§675u ff)

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7
Q

Was muss zuerst erfolgen, damit ein Zahlungsvorgang wirksam wird?

A
  • Der Zahlungsvorgang ist ggü. dem Zahler nur dann wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat = “Autorisierung” §675 j I 1
  • Diese Zustimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
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8
Q

Wodurch wird diese Zustimmung bzw. Autorisierung erteilt?

A
  • Die Zustimmung kann mittels einen bestimmten Zahlungsinstrument erteilt werden (PIN, TAN, Kreditkarte, Passwort, usw.), §675j I 4
  • Zahler und Zahlungsdienstleister treffen bestimmte (Sorgfalts-) Pflichten in Bezug auf die Instrumente, §§675l
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9
Q

Gibt es eine Nutzungsbegrenzung bzw. Sperrmöglichkeit der Zahlungsinstrumente?

A
  • Betragsobergrenzen können vereinbart werden
  • Zahlungsdienstleister hat das Recht, das Zahlungsinstrument in bestimmten Fällen zu sperren
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10
Q

Welche Pflichte hat der Zahler in Bezug auf den Zahlungsinstrumenten?

A

§675l
* Unmittelbar nach Erhalt alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalsierte Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen
* Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder sonstige nicht autorisierte Nutzung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen

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11
Q

Welche Pflichte hat der Dienstleister in Bezug auf den Zalungsinstrumenten?

A

§675m
* Sicherstellung, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale nur dem Berechtigtem zugänglich sind
* Keine unaufgeforderte Zusendung (Ausnahme: Ersatz)
* Sicherstellung, dass Nutzer seine Anzeigepflicht (kostenfrei) genüge tun kann
* Verhinderung der Nutzung nach Anzeige
* Muss min. 18 Monate lang sicherstellen, dass Nutzer die Erfüllung seiner Anzeigepflicht beweisen kann
* Gefahr der Versendung liegt bei Dienstleister

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12
Q

Was bedeutet “Authentifizierung”?

A
  • Es ist das Verfahren mit dessen Hilfe die Bank die Identität des Kunden oder die berechtigte Verwendung des vereinbarten Zahlungsinstruments überprüfen kann.
  • Zur Authentifizierung werden sog. personalisierte Merkmale (PIN, TAN, Unterschrift, usw.) bereitgestellt
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13
Q

Wann ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen?

A

§55 Abs.1 ZAG
Wenn der Zahler:
1. online auf sein Konto zugreift
2. einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst (zb. Zahlung mit Karte und PIN an Kasse)
3. über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risikio eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs beinhaltet

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14
Q

Was ist eine “starke Kundenauthentifizierung”?

A

Es ist eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die Heranziehung von mindestens zwei, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen in Frage stellt.

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15
Q

Was sind die Kriterien bzw. Elementen einer starken Authentifizierung?

A
  1. Kategorie Wissen: etwas, das nur der Nutzer weiß (zB.PIN)
  2. Kategorie Besitz: etwas, das nur der Nutzer besitzt (zB. Mobiltelefon)
  3. Kategorie Inhärenz: etwas, das der Nutzer ist (zB. Fingerabdruck)

Nach der AGB idR Schutzpflichten des Kunden in Bezug auf die Authentifizierungsinstrumente.

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16
Q

Wann ist ein Zahlungsauftrag wirksam/ zugegangen?

A
  • Auftrag wird mit Zugang wirksam
  • Fällt Zugang nicht auf einem Geschätstag, gilt Auftrag als am folgenden Geschäftstag zugegangen
  • Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Aufträge, die nahe einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende des Geschäftstages zugehen, für Zwecke der Ausführungsfrist am folgenden Geschäftstag zugegangen gelten
17
Q

Was soll man tun, wenn ein Zahlungsauftrag abgelehnt wird?

A

Zahlungsdienstnutzer unverzüglich unterrichten.

18
Q

Kann ein Zahlungsauftrag trotz Erfüllung von die im Zahlungsdienstrahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen abgelehnt werden?

A

§675o
Wenn es bei der Ausführung gegen keine sonstige Rechtsvorschriften verstößt darf es nicht abgelehnt sein.
Für §§675s, 675y und 675z gilt berechtigt abgelehnter Auftrag als nicht zugegangen.

19
Q

Darf ein Zahlungsauftrag widergerufen werden?

A

§675p
* Nach Zugang beim Zahlungsdienstleister grds. kein Widerrruf mehr möglich
* Ausnahme: Abs.2-4
* Anfechtungsrecht (§§119ff. BGB) findet auf Autorisierung keine Anwendung!

20
Q

Welche Pflicht hat der Zahlungsdienstleister gemäß §675q BGB bei der Weiterleitung von Zahlungen?

A
  • Zahlungsbetrag ist ungekürzt (unverändert) an den Zahlungsdienstleister des Empfängers zu übermitteln
  • Abzug von Entgelt gegen §675q ist unverzüglich an Empfänger zu übermitteln, §675y I 3
  • Abzug vereinbarter Entgelte durch Zahlungsdienstleister des Empfängers nur bei besonderer Vereinbarung
21
Q

Können Zahlungsdienstleister anhand von Kundenkennung Zahlungsvorgänge ausführen?

A

§675r
* Ja, sie sind dazu berechtigt.
* Ist vom Zahler angegebenen Kundenkennung für den Zahlungsdeinstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger/ -konto zuzuordnen, muss diese den Zahler hierüber unverzüglich unterrichten und ihm ggf. den Zahlungsbertag herausgeben.

22
Q

Gibt es eine Ausführungsfrist für Zahlungsaufträge?

A

§675s
* Zahlungsbetrag muss spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Auftrags folgenden Geschäftstag bei Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen (Papierform Aufträge ein Tag länger)
* Für “Pull”-Zahlungen siehe Abs.2

23
Q

Wann kommt die Zahlung den Empfänger an?

A

§675t
* Zahlungsdienstleister des Empfängers muss diesem den Betrag unverzüglich verfügbar machen, sobald er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist
* Wertstellung (Volut) nuss spätestens zu dem Tag erfolgen, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers eingegangen ist
* Für Bareinzahlungen siehe Abs.2

24
Q

Hat der Dienstleister nach ein Zahlungsvorgang einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden?

A
  • Falls der Zahlungsvorgang autorisiert war, dann ja, §670 BGB.
  • Bei nicht autorisierte Vorgänge besteht kein Aufwendungsersatzanspruch, gemäß §§ 675c I BGB. Zudem muss der Betrag unverzüglich erstattet werden, § 675u S.3,4.
  • Beweislast für Autorisierung liegt beim Dienstleister, §675w
25
Q

Welche Erstattungspflicht besteht bei nicht autorisierten Zahlungen über Zahlungsauslösedienste?

A
  • Der Zahlungsdienstleister muss auch bei nicht autorisierten Zahlungen über Zahlungsauslösedienste erstatten, § 675u S.5 BGB.
  • Kompensation durch Regressanspruch des kontoführenden Zahlungdienstleisters gegen den Zahlungsauslösedienst, §675a I
26
Q

Haftet der Zahler bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstrumentes?

A

§675v Haftung des Zahlers für Schäden, die aufgrund der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen usw. Zahlungsinstrument im Zeitraum VOR Verlustanzeige

  • Grds. verschuldensunabhängige Haftung des Zahlers in Höhe von 50€
    Ausnahmen:
  • Keine Haftung, wenn es (1) Zahler nicht möglich war, Verlust usw. vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder (2) der Verlust durch einen Angestellten o.ä. eines Zahlungsdienstleisters verursacht worden ist oder (3) der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt (Abs.2,4)
  • Volle Haftung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs.2, wenn (1) Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder (2) den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigerführt hat
27
Q

Hat der Zahler ein Erstattungsanspruch bei “Pull-“Zahlungen?

A

§675x
* Der Zahlungsdienstleister muss im Falle einer unbefugten Zahlung die gesamte Zahlungssumme zurückerstatten.
* Sonderregeln für Fälle, in denen die Zahlung von oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde (Kreditkarte, Lastschrift)
* Einzelheiten werden bei den einzelnen Zahlungsarten behandelt

28
Q

Welche Ansprüche hat der Zahler/ Zahlungsempfänger bei fehlender/ fehlerhafte Ausführung?

A

§675y
* Erstattungsanspruch bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung des Zahlers gg. seiner Zahlungsdienstleister, §675y I 1 (gilt auch, wenn Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösdienst ausgelöst wurde, §675y I 2)
* Kein Anspruch, wenn entsprechend einer fehlerhaft angegebenen Kundenkennung ausgeführt wird, §675y V 1

29
Q

Welche Ansprüche hat der Zahler bei eine verspätete Ausführung?

A

§675y III; IV
* Zahlungsdienstleister wird verpflichtet, den Zahlungsbetrag rückwirkend auf dem Konto wertzustellen (gezahlte Soll- oder entgangene Habenzinsen sind zu erstatten)
* Folgeschäden beim Zahlungsempfänger, die durch eine rückwirkende Wertstellung nicht ausgeglichen werden können (zB. weil dieser ggü. einen Dritten in Verzug geraten ist), kann der Zahler ggü. seinem Zahlungsdienstleister nach §280 I i.V.m §675z geltend machen

30
Q

Ist die Haftung der Zahlungsdeinstleisters beschränkt?

A

§675v
Ja, im Rahmen bestimmter Zahlungsdienste haben die Schadensersatzansprüche des Zahlungspflichtigen begrenzte und spezifische Regelungen.
* Nicht erfolgter/ fehlerhafter Ausführung (nicht ebreits in §675y erfasst): 12.000€
* Keine Haftung für Folgeschäden bei Ausführung nach Maßgabe der Kontonummer

31
Q

Sind die Zahlungsdienstnutzer verpflichtet über Fehlern zu informieren?

A

Ja, §676b
Ansprüche und Anwendungen sind grds. ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten/ fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet wurde.

32
Q

Haftungsauschluss bei höherer Gewalt oder gesetzlicher Verpflichtung, §676c

A
  • Wenn ein Ereignis eintritt, das unvorhersehbar und außergewöhnlich ist, und die betroffene Partei (Zahlungsdienstleister) nichts tun konnte, um es zu verhindern, kann sie sich von der Haftung befreien (zB. Krieg, Banküberfall, usw.)
  • Die Fälschung von Zahlungsanweisungen stellt für die Bank grds. kein ungewöhnliches/ unvorsehbares Ereignis dar.