F. Debitkarten Flashcards
Was ist das Unterschied zwischen eine Debit- und eine Kreditkarte?
Bei einer Debitkartenzahlung wird sofort vom Guthaben des verknüpften Bankkontos abgebucht. Bei Kreditkarten werden Zahlungen auf einem Kreditrahmen getätigt, der vom Kartenaussteller gewährt wird.
Welche mögliche Nutzen der Debitkarte zur Zahlungszwecken gibt es?
1. Unter Verwendung der PIN:
- Zum Abheben von Geld an Automaten
- Zur bargeldlosen Zahlung bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen electronic-cash-Systems, sog. POS-Verfahren
2. Ohne Verwendung der PIN:
- Unterschriftbasiertes Lastschriftverfahren ohne Rahmenabkommen, keine Garantie auf Zahlungserfolg (8 wöchiger Erstattungsanspruch)
- Einlesen der Kartendaten zur Generierung von Lastschriften (durch Händler)
- Reine Unterschriftsprüfung
- Keine Abfrage in Sperrdatei der Kreditwirtschaft dh. theoretisch Umsätze mit gestohlenen Karten möglich
- Unklarheit über die Pflicht zur Herausgabe von Kundendaten bei Widerspruch und Nichteinlösung
Wie funktioniert eine Zahlung unter Verwendung der PIN?
- Sofort und unwiderrufliche Abbuchung des kartenherausgebende Bank vom Kunden (Kunde - seine Bank)
- Nach Prüfung von PIN, Verfügungsrahmen und Sperrdatei Abgabe eines sog. abstrakten Schuldversprechens zur Vertragsunternehmen (Bank - Vertragsunternehmen)
Wie sieht das Verhältnis zwischen Bank und Vertragsunternehmen?
- Akkzeptansverpflichtung
- Autorisierung: Prüfung von PIN, Verfügungsrahmen und Sperrdatei
- Nach geprüfter Autorisierung Verpflichtung der Bank zur Erfüllung der Forderung des Vertragsunternehmens gegen den Karteninhaber (abstraktes Schuldversprechen)
- Pflicht des Vertagsunternehmens zur Zahlung eines Disagios (idR 0.3%)
Wie sieht das Verhältnis zwischen Bank und Karteninhaber aus?
- Girovertrag als Grundverhältnis
- Kartenzahlung: Zahlungsauftrag (§675 III 2) und Autorisierung (§675j)
- Bei autorisiertem Zalungsvorgang Aufwendungsersatzanspruch der Bank gegen den Karteninhaber aus §670
- Keine Widerrufsmöglichkeiten nach Erteilung des Zahlungsauftrags
- Kein Erstattungsverlangen nach §675x
Wie darf Geld am Geldautomaten abgehoben?
1. Am Geldautomaten der eigenen Bank:
- Realisierung des Auszahlungsanspruchs aus dem Girovertrag
- Autorisierung; Prüfung von PIN, Verfügungsrahmen und Sperrdatei
2. Am fremden Geldautomaten:
* Online-System gemäß Interbankenabkommen
* Autorisierung: Prüfung von PIN, Verfügungsrahmen und Sperrdatei
* Kein Widerspruchsrecht (Widerruf, Erstattung) des Kunden
Welche Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten soll der Karteninhaber einhalten?
§675l
* Die Karte ist unverzüglich nach Erhalt im Unterschriftsfeld zu unterschrieben
* Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren.
* Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden.
* (Sperr-) Anzeigepflichten und Informationspflichten bei Verlust der Karte, Feststellung von nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgängen usw.
Welche Pflichten hat die Bank in Bezug auf Zahlungsinstrumente und Risikio der Versendung?
§675m
* Sicherstellung, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind.
* Keine unaufgeforderte Zusendung eines Zahlunginstruments (es sei denn Ersatz eines alten)
* Sicherstellung, dass Nutzer jederzeit Möglichkeit hat, eine Anzeige nach §675l S.2 (bei Verlus, Missbraus etc.) vorzunehmen
* Bank muss Mittel zur Verfügung stellen, dass Nutzer min. 18 Monate lang nachweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist
* Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der personalisierten Sicherheitsmerkmale trägt die Bank, §675m II
Wer trägt den Risikio wenn es Schaden bei der Übersendung der Karte entstehen?
- Karten und PIN werden idR auf dem einfachen Postweg in getrennten Briefen zugeschickt.
- Bank trägt Versendungsrisikio, §675m II
Wer trägt die Schuld bei entstandene Schaden durch eine nicht autorisierte Verfügung?
- Die Bank hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, §675u (er haftet für den Schaden)
- Ggf. (partieller) Schadenersatzanspruch der Bank gegen Kunden aus §675v
- Nach Rechtsprechung ggf. Beweis des ersten Anscheins
Was ist mit “Beweis des ersten Anscheins” (“Anscheinsbeweis”) gemeint?
Der Anscheinsbeweis bedeutet, dass ein bestimmter Vorgang aufgrund allgemeiner Erfahrung als typisch und häufig angesehen wird. Wenn solche typischen Vorgänge feststellbar sind, kann daraus auf die wahrscheinliche Ursache für einen rechtlich relevanten Sachverhalt geschlossen werden.
Bsp.: Wurde eine Karte unter Verwendung der richtigen PIN von einem Dritten verwendet, spricht der Beweis des 1. Anscheins dafür, dass der Karteninhaber Karte und PIN nicht den Anforderungen entsprechend getrennt aufbewahrt hat.
Der Karteninhaber kann den Anscheinsbeweis erschüttern. Dafür muss er konkrete Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, die ernsthaft einen atypischen Verlauf nahelegen. (Rein abstrakte, theoretische Möglichkeiten alternativer Verursachung reichen nicht aus!)
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um den Anscheinbeweis anwenden zu können?
- Die Mindestanforderungen des §675w S.2 (Eine Authentifizierung ist erfolgt) müssen erfüllt sein und es muss nachweislich das originale Zahlungsinstrument genutzt worden sein.
- Vom Zahlungsdienstleister muss ein Sicherheitssystem eingerichtet worden sein, das allgemein praktisch nicht zu überwinden ist.
- Das System muss vom Zahler und vom Zahlungsdienstleister im konkreten Fall ordnungsgemäß angewendet worden sein und fehlerfrei funktioniert haben.
EXKURS
Ist die Anwendbarkeit des Anscheinbeweises beim Online-Banking möglich?
Die Anwendung des Anscheinbeweis zum Nachweis der Autorisierung ist nach der Rechtsprechung des BGH grds. zwar möglich, setzt aber ein Sicherrungssystem voraus, das:
* allgemein praktisch nicht zu überwinden war,
* im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und
* fehlerfrei funktioniert hat.
EXKURS
Kann man ein Anscheibeweis erschüttern?
Zur Erschütterung des Anscheinbeweises (falls anwendbar) kann die Darlegung und ggf. der Nachweis aller und damit auch außerhalb des technischen Zahlungsvorgangs liegenden Tatsachen genügen, die die ernsthafte Möglichkeit eines Missbrauchs nahelegen.
Es gibt keinen Inanspruchnahme des Anscheinbeweises für eine grobe fahrlässige Pflichtverletzung, wieso?
- BGH Rechtsprechung: Im Fall eines Missbrauchs des Online-Banking gibt es keine Erfahrungssätze, die auf ein bestimmtes typisches Fehlverhalten des Kunden hinweisen würden.
- Die Vielzahl von Authentifizierungsverfahren können jeweils auf unterschiedliche Weise angegriffen werden, wozu wiederum verschiedene Pflichtverletzungen des Kunden beitragen können so dass – anders als bei Nutzung von Zahlungskarten an Geldautomaten – ein Missbrauch des Online-Bankings nicht auf ein bestimmtes Verhalten des Kunden hinweist, das sodann als grob fahrlässig eingeordnet werden könnten.