A. Die Grundlagen Flashcards
Was behandelt das private Bankrecht?
Die Rechtsbeziehungen zwischen Banken und Kunden
Was sind die Rechtsgrundlagen des privaten Bankrechts?
Es ist in keinem Gesetz abgeschlossen geregelt, sondern (die rechtliche Gestaltung folgt) aus einer Vielzahl von Rechtsquellen.
In was teilen sich die Rechtsgrundlagen des privaten Bankrechts auf?
- Gesetzliche Reglungen
- Verträgliche Reglungen
Nenne die wichtigsten gesetzliche Reglungen für den privaten Bankrecht.
- BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
- Zahlungsdienste § 675c ff
- Gelddarlehen §§ 488ff
- Bürgschaften § 765ff
- Sicherungsrechte (Hypothek, Grundschuld, …) - HGB (Handelsgesetzbuch):
- Kontokorrent § 355ff
- Sonderregeln für Bürgschaften § 349ff - WechselG/ ScheckG
Was sind die verträgliche Reglungen?
Verträge, einschließlich Allgemeine Geschäftsbedingungen (general terms & conditions) (AGB-Banken/ Sparkassen) sowie zahlreiche Sonderbedingungen.
Worum gehts in den verträglichen Regelungen?
- Schuldverhältnisse: Grundgesetze des BGB (insb. Verträgen und deren Zustandekommen §§ 104ff)
- AGB-Banken und deren Sonderbedingungen, wenn sie wirksam in einem Vertrages einbezogen wurden (§§ 305ff BGB)
Gelten die gesetzliche Regelungen vor den verträglichen Vereinbarungen?
Nein, die verträglichen Vereinbarungen (inkl. AGBs und ihre Sonderbedingungen) gehören vorrangig vor den gesetzlichen Regelungen.
Was passiert wenn es Abweichungen/Widersprüchen zwischen den AGB und einschlägigen Sonderbedingungen?
Die Sonderbedingungen gehen als speziellere Vereinbarung da.
Was ist die Aufgabe/Bedeutung von AGB
- Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Bank und Kunde
- Standarisierung
- Rechtssicherheit
- Vereinfachte Abwicklung von Massenverträge
Überblick: Die AGB
Nr.1 Geltungsbereich
- Gesamte Geschäftsverbindung zu inländischen Geschäftsstellen
Einbeziehungsvoraussetzungen:
* geg. Verbraucher: Hinweis auf Geltung der AGB und zumutbare Kenntnissnahme
* geg. Unternehmen: Rechtsgeschäftliche Einbeziehungsvereinbarung (auch stillschweigend)
Welche Gesetze unterliegen der normalen AGB-Kontrolle?
-
Überraschende Klauseln, §305c II BGB:
- Recht auf überraschende Auslagen gegenüber Kunde -
Inhaltskontrolle §§307 ff. BGB:
- (1) muss klar und verständlich dargestellt sein
- (2) 1. eine AGB Klausel ist unwirksam, wenn gesetzliche Pflichte/Rechte des Vertragspartner so eingeschränkt wirkt, dass das Zweck des Vertrages gefährdet wird, 2. eine AGB Klausel ist unwirksam, wenn mit grundlegenden Prinzipien der gesetzliche Regelungen nicht vereinbar ist
- (3) (1) und (2) gelten nicht, wenn die Klausel frei/individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde
Nr.2 Bankgeheimnis und Bankauskunft
Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt.
Welche Ausnahmen gibt es bei Nr.2 Bankgeheimnis und Bankauskunft?
- gesetzliche Pflicht
- Einwillung des Kunde
- zur Erteilung von Bankauskunft befugt
Was enthält eine Bankauskunft
(Abs. II und III)?
- allg. gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über wirt. Verhältnisse des Kunden
- Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit
keine betragsmäßige Angaben
- sofern keine gegenteilige Weisung vorliegt, dürfen Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Personen erteilt werden
- Anfragender muss berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen (kein “Beweis”, dass dies die schutzwürdige Belange des Kunden entgegensteht)