A. Die Grundlagen Flashcards

1
Q

Was behandelt das private Bankrecht?

A

Die Rechtsbeziehungen zwischen Banken und Kunden

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2
Q

Was sind die Rechtsgrundlagen des privaten Bankrechts?

A

Es ist in keinem Gesetz abgeschlossen geregelt, sondern (die rechtliche Gestaltung folgt) aus einer Vielzahl von Rechtsquellen.

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3
Q

In was teilen sich die Rechtsgrundlagen des privaten Bankrechts auf?

A
  1. Gesetzliche Reglungen
  2. Verträgliche Reglungen
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4
Q

Nenne die wichtigsten gesetzliche Reglungen für den privaten Bankrecht.

A
  1. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
    - Zahlungsdienste § 675c ff
    - Gelddarlehen §§ 488ff
    - Bürgschaften § 765ff
    - Sicherungsrechte (Hypothek, Grundschuld, …)
  2. HGB (Handelsgesetzbuch):
    - Kontokorrent § 355ff
    - Sonderregeln für Bürgschaften § 349ff
  3. WechselG/ ScheckG
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5
Q

Was sind die verträgliche Reglungen?

A

Verträge, einschließlich Allgemeine Geschäftsbedingungen (general terms & conditions) (AGB-Banken/ Sparkassen) sowie zahlreiche Sonderbedingungen.

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6
Q

Worum gehts in den verträglichen Regelungen?

A
  • Schuldverhältnisse: Grundgesetze des BGB (insb. Verträgen und deren Zustandekommen §§ 104ff)
  • AGB-Banken und deren Sonderbedingungen, wenn sie wirksam in einem Vertrages einbezogen wurden (§§ 305ff BGB)
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7
Q

Gelten die gesetzliche Regelungen vor den verträglichen Vereinbarungen?

A

Nein, die verträglichen Vereinbarungen (inkl. AGBs und ihre Sonderbedingungen) gehören vorrangig vor den gesetzlichen Regelungen.

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8
Q

Was passiert wenn es Abweichungen/Widersprüchen zwischen den AGB und einschlägigen Sonderbedingungen?

A

Die Sonderbedingungen gehen als speziellere Vereinbarung da.

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9
Q

Was ist die Aufgabe/Bedeutung von AGB

A
  • Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Bank und Kunde
  • Standarisierung
  • Rechtssicherheit
  • Vereinfachte Abwicklung von Massenverträge
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9
Q

Überblick: Die AGB

A
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10
Q

Nr.1 Geltungsbereich

A
  • Gesamte Geschäftsverbindung zu inländischen Geschäftsstellen

Einbeziehungsvoraussetzungen:
* geg. Verbraucher: Hinweis auf Geltung der AGB und zumutbare Kenntnissnahme
* geg. Unternehmen: Rechtsgeschäftliche Einbeziehungsvereinbarung (auch stillschweigend)

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11
Q

Welche Gesetze unterliegen der normalen AGB-Kontrolle?

A
  1. Überraschende Klauseln, §305c II BGB:
    - Recht auf überraschende Auslagen gegenüber Kunde
  2. Inhaltskontrolle §§307 ff. BGB:
    - (1) muss klar und verständlich dargestellt sein
    - (2) 1. eine AGB Klausel ist unwirksam, wenn gesetzliche Pflichte/Rechte des Vertragspartner so eingeschränkt wirkt, dass das Zweck des Vertrages gefährdet wird, 2. eine AGB Klausel ist unwirksam, wenn mit grundlegenden Prinzipien der gesetzliche Regelungen nicht vereinbar ist
    - (3) (1) und (2) gelten nicht, wenn die Klausel frei/individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde
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12
Q

Nr.2 Bankgeheimnis und Bankauskunft

A

Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt.

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13
Q

Welche Ausnahmen gibt es bei Nr.2 Bankgeheimnis und Bankauskunft?

A
  • gesetzliche Pflicht
  • Einwillung des Kunde
  • zur Erteilung von Bankauskunft befugt
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14
Q

Was enthält eine Bankauskunft
(Abs. II und III)?

A
  • allg. gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über wirt. Verhältnisse des Kunden
  • Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit

keine betragsmäßige Angaben

  • sofern keine gegenteilige Weisung vorliegt, dürfen Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Personen erteilt werden
  • Anfragender muss berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen (kein “Beweis”, dass dies die schutzwürdige Belange des Kunden entgegensteht)
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15
Q

Welche Durchbrechungen gibt es bei Nr.2 AGB-Banken aufgrund gesetzliche Pflichten?

A

§24c KWG (automatisierter Abruf von Kontoinformation)

  • Banken müssen eine Datei führen in der kundenbezogene Daten (Kontonummer, Tag der Errichtung usw.) gespeichert werden
  • Abfrage Möglichkeiten der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht):
    -eigene Zwecke zur Erfüllung aufsichtsrechtlichen Aufgaben (nach KWG,GWG) bei besonderer Eilbedürftigkeit
    -Auskunftersuchen anderer Stellen (Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, usw.)
  • Abfrage Möglichkeiten des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt):
    -Ersuchen anderer Stellen wie, Finanzbehörden, Sozialämtern usw.
  • Zugriffsberechtigung für Gerichtsvollzieher

Die Bank muss sicherstellen, dass ihr die Abrufe selbst nicht zur Kenntnis gelangen.

16
Q

§93 Abgabenordnung (AO)

Hinweis: Besteuerung erheblich

A

Pflicht zur Erteilung von Auskünften, die zur Feststelllung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlich sind, geg. der Finnazbehörde (schriftliche Auskunftsersuch muss an Bank erfolgen).

17
Q

Welche Voraussetzungen müssen für §93 AO erfüllt werden?

Hinweis: Besterung erheblich

A
  • Finanzbehörde muss Anhaltspunkte für ihren Anspruch (claim) vorliegen
  • Ersuchen geg. “steurpflichtigen” Kunden führt nicht unbedingt zum Erfolg
  • Beschäftigte setzt sich selbst nicht der Gefahr der Strafverfolung aus (§§ 103, 104 AO)
18
Q

Welcher Infoaustauch über Finanzkonten in Steuersachen muss stattfinden?

A
  • Banken melden jährlich Daten von im Ausland steuerpflichtigen Kontoinhabern an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Austausch von Finanzinstituten-übermittelte Daten mit jwlg. zuständige Behörden anderer EU Staaten (+ weitere teilnehmende Länder) (Kontosaldo, Steueridentifikationsnummer, usw.)

Gilt nur bei natürlichen Personen und Rechtsträgern, insb. Gesellschaften.

19
Q

Was ist die Schufa?

A

“Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung”

  • gemeinsame Einrichtung von Kreditinstitute und der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland
  • Vertragspartner: Unternehmen, die Konsumenten
    -gewerbmäßig Geld- oder Ratenkredite einräumen
    -gewerbmäßig Forderungen einziehen
20
Q

Welche Aufgaben hat die Schufa?

A

Die Bereitstellung und Weitergabe von Informationen an Vertragspartner
* über natürliche Personen
* zur Beurteilung von Kreditwürdigkeit

nur objektive Daten, keine allgemeine Bonitätsbeurteilung

21
Q

Wie funktioniert die Schufa? (Verfahrensweise)

A
  • Prinzip der Gegenseitigkeit
  • Info von Vertragspartnern und öffentlich zugänglichen Stellen ( bspw. Schuldnerverzeichnis)
  • Meldepflicht:
    -Eröffnung/Löschung von Girokonten
    -Kreditkartenverträge
    -Kredite
    -Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsabwicklung
22
Q

Was sind die Voraussetzungen für die Datenübermittlung an der Schufa?

A
  • Einwillung des Betroffenen (durch Unterzeichunung des Schufa Klausel)
  • Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Übermittelnden
23
Q

Nr. 13 Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten

A
  • Anspruch auf Sicherheiten für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindungen
  • Nachträgliche Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten bei erhöhtem Ausfallrisikio
24
Q

Nr.14 AGB-Pfandrecht

A
  • Pfandrecht der Bank an Ansprüchen des Kunden gegen die Bank (bspw. Kontiguthaben, Wertepapiere, usw.)
  • Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsbedingungen gegen den Kunden zustehen
25
Q

Nr.16 Begrezung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung

A
  • Deckungsgrenzen: realisierbarer Wert aller Sicherheiten (durch den Verkauf) = Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (alle Bankforderungen bspw. Kredite)
  • Freigabe nach Wahl der Bank bei nicht vorübergehender Überschreitung der Deckungsgrenze (Wert der gestellten Sicherheiten ist dauerhaft höher als der Gesamtbetrag der Forderungen der Bank)
26
Q

Nr.17 Verwertung von Sicherheiten

A

(wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt)
Wahlrecht der Bank unter Rücksichtsnahme auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgeber

27
Q

Nr.18 Kündigungsrechte des Kunden

A
  • Jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht
  • Ausnahme: bei fester Laufzeit/ Vereinbarung (Kündigung aus Unzumutbarkeit möglich)
28
Q

Nr.19 Kündigungsrechte der Bank

A
  • Jederzeitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer angemessenen Frist (min. 2 Monate bei laufendes Konto)
  • Jederzeitige fristlose Kündigung unbefristeter Kredite (Rücksichtsnahme auf berechtigte Belange des Kunden)
  • Kündigung aus wichtigem Grund (falsche Angaben, Verschlechterung der Vermögenslage, Nichtbestellung von Sicherheiten)
  • Besonderheiten bei Verbraucherkreditverträgen