A. Die Grundlagen Flashcards
Was behandelt das private Bankrecht?
Die Rechtsbeziehungen zwischen Banken und Kunden
Was sind die Rechtsgrundlagen des privaten Bankrechts?
Es ist in keinem Gesetz abgeschlossen geregelt, sondern (die rechtliche Gestaltung folgt) aus einer Vielzahl von Rechtsquellen.
In was für Regelungen teilen sich die Rechtsgrundlagen des privaten Bankrechts auf?
- Gesetzliche Reglungen
- Verträgliche Reglungen
Nenne die wichtigsten gesetzliche Reglungen für den privaten Bankrecht.
1. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
- Zahlungsdienste § 675c ff
- Gelddarlehen §§ 488ff
- Bürgschaften § 765ff
- Sicherungsrechte (Hypothek, Grundschuld, …)
2. HGB (Handelsgesetzbuch):
- Kontokorrent § 355ff
- Sonderregeln für Bürgschaften § 349ff
3. WechselG/ ScheckG
Was sind die verträgliche Reglungen?
Verträge, einschließlich Allgemeine Geschäftsbedingungen (general terms & conditions) (AGB-Banken/ Sparkassen) sowie zahlreiche Sonderbedingungen.
Worum gehts in den verträglichen Regelungen?
- Schuldverhältnisse: Grundgesetze des BGB (insb. Verträgen und deren Zustandekommen §§ 104ff)
- AGB-Banken und deren Sonderbedingungen, wenn sie wirksam in einem Vertrages einbezogen wurden (§§ 305ff BGB)
Gelten die gesetzliche Regelungen vor den verträglichen Vereinbarungen?
Nein, die verträglichen Vereinbarungen (inkl. AGBs und ihre Sonderbedingungen) gehören vorrangig vor den gesetzlichen Regelungen.
Was passiert wenn es Abweichungen/Widersprüchen zwischen den AGB und einschlägigen Sonderbedingungen?
Die Sonderbedingungen gehen als speziellere Vereinbarung da.
Was ist die Aufgabe/Bedeutung von AGB
- Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Bank und Kunde
- Standarisierung
- Rechtssicherheit
- Vereinfachte Abwicklung von Massenverträge
Überblick: Die AGB
Nr.1 Geltungsbereich
- Gesamte Geschäftsverbindung zu inländischen Geschäftsstellen
Einbeziehungsvoraussetzungen:
* ggü. Verbraucher: Hinweis auf Geltung der AGB und zumutbare Kenntnissnahme
* ggü. Unternehmen: Rechtsgeschäftliche Einbeziehungsvereinbarung (auch stillschweigend)
Welche Gesetze unterliegen der normalen AGB-Kontrolle?
-
Überraschende Klauseln, §305c II BGB:
- Recht auf überraschende Auslagen gegenüber Kunde -
Inhaltskontrolle §§307 ff. BGB:
- (1) muss klar und verständlich dargestellt sein
- (2) 1. eine AGB Klausel ist unwirksam, wenn gesetzliche Pflichte/Rechte des Vertragspartner so eingeschränkt wirkt, dass das Zweck des Vertrages gefährdet wird, 2. eine AGB Klausel ist unwirksam, wenn mit grundlegenden Prinzipien der gesetzliche Regelungen nicht vereinbar ist
- (3) (1) und (2) gelten nicht, wenn die Klausel frei/individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde
Nr.2 Bankgeheimnis und Bankauskunft
Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt.
Welche Ausnahmen gibt es bei Nr.2 Bankgeheimnis und Bankauskunft?
- gesetzliche Pflicht
- Einwillung des Kunde
- zur Erteilung von Bankauskunft befugt
Was enthält eine Bankauskunft
(Abs. II und III)?
- allg. gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über wirt. Verhältnisse des Kunden
- Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit
keine betragsmäßige Angaben
- sofern keine gegenteilige Weisung vorliegt, dürfen Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Personen erteilt werden
- Anfragender muss berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen (kein “Beweis”, dass dies die schutzwürdige Belange des Kunden entgegensteht)
Welche Durchbrechungen gibt es bei Nr.2 AGB-Banken aufgrund gesetzliche Pflichten?
§24c KWG (automatisierter Abruf von Kontoinformation)
- Banken müssen eine Datei führen in der kundenbezogene Daten (Kontonummer, Tag der Errichtung usw.) gespeichert werden
- Abfrage Möglichkeiten der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht):
-eigene Zwecke zur Erfüllung aufsichtsrechtlichen Aufgaben (nach KWG,GWG) bei besonderer Eilbedürftigkeit
-Auskunftersuchen anderer Stellen (Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, usw.) - Abfrage Möglichkeiten des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt):
-Ersuchen anderer Stellen wie, Finanzbehörden, Sozialämtern usw. - Zugriffsberechtigung für Gerichtsvollzieher
Die Bank muss sicherstellen, dass ihr die Abrufe selbst nicht zur Kenntnis gelangen.
§93 Abgabenordnung (AO)
Hinweis: Besteuerung erheblich
Pflicht zur Erteilung von Auskünften, die zur Feststelllung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlich sind, geg. der Finnazbehörde (schriftliche Auskunftsersuch muss an Bank erfolgen).
Welche Voraussetzungen müssen für §93 AO erfüllt werden?
Hinweis: Besterung erheblich
- Finanzbehörde muss Anhaltspunkte für ihren Anspruch (claim) vorliegen
- Ersuchen geg. “steurpflichtigen” Kunden führt nicht unbedingt zum Erfolg
- Beschäftigte setzt sich selbst nicht der Gefahr der Strafverfolung aus (§§ 103, 104 AO)
Welcher Infoaustauch über Finanzkonten in Steuersachen muss stattfinden?
- Banken melden jährlich Daten von im Ausland steuerpflichtigen Kontoinhabern an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Austausch von Finanzinstituten-übermittelte Daten mit jwlg. zuständige Behörden anderer EU Staaten (+ weitere teilnehmende Länder) (Kontosaldo, Steueridentifikationsnummer, usw.)
Gilt nur bei natürlichen Personen und Rechtsträgern, insb. Gesellschaften.
Was ist die Schufa?
“Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung”
- gemeinsame Einrichtung von Kreditinstitute und der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland
- Vertragspartner: Unternehmen, die Konsumenten
-gewerbmäßig Geld- oder Ratenkredite einräumen
-gewerbmäßig Forderungen einziehen
Welche Aufgaben hat die Schufa?
Die Bereitstellung und Weitergabe von Informationen an Vertragspartner
* über natürliche Personen
* zur Beurteilung von Kreditwürdigkeit
nur objektive Daten, keine allgemeine Bonitätsbeurteilung
Wie funktioniert die Schufa? (Verfahrensweise)
- Prinzip der Gegenseitigkeit
- Info von Vertragspartnern und öffentlich zugänglichen Stellen (bspw. Schuldnerverzeichnis)
- Meldepflicht:
-Eröffnung/Löschung von Girokonten
-Kreditkartenverträge
-Kredite
-Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsabwicklung
Was sind die Voraussetzungen für die Datenübermittlung an der Schufa?
- Einwillung des Betroffenen (durch Unterzeichunung des Schufa Klausel)
- Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Übermittelnden
Nr. 13 Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten
- Anspruch auf Sicherheiten für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindungen
- Nachträgliche Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten bei erhöhtem Ausfallrisikio
Nr.14 AGB-Pfandrecht
- Pfandrecht der Bank an Ansprüchen des Kunden gegen die Bank (bspw. Kontiguthaben, Wertepapiere, usw.)
- Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsbedingungen gegen den Kunden zustehen
Nr.16 Begrezung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung
- Deckungsgrenzen: realisierbarer Wert aller Sicherheiten (durch den Verkauf) = Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (alle Bankforderungen bspw. Kredite)
- Freigabe nach Wahl der Bank bei nicht vorübergehender Überschreitung der Deckungsgrenze (Wert der gestellten Sicherheiten ist dauerhaft höher als der Gesamtbetrag der Forderungen der Bank)
Nr.17 Verwertung von Sicherheiten
(wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt)
Wahlrecht der Bank unter Rücksichtsnahme auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgeber
Nr.18 Kündigungsrechte des Kunden
- Jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht
- Ausnahme: bei fester Laufzeit/ Vereinbarung (Kündigung aus Unzumutbarkeit möglich)
Nr.19 Kündigungsrechte der Bank
- Jederzeitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer angemessenen Frist (min. 2 Monate bei laufendes Konto)
- Jederzeitige fristlose Kündigung unbefristeter Kredite (Rücksichtsnahme auf berechtigte Belange des Kunden)
- Kündigung aus wichtigem Grund (falsche Angaben, Verschlechterung der Vermögenslage, Nichtbestellung von Sicherheiten)
- Besonderheiten bei Verbraucherkreditverträgen