Frühe Neuzeit (1477-1740) Flashcards

1
Q

Kameralismus - Merkantilismus

A

Der Merkantilismus ist die herrschende Wirtschaftspolitik im Absolutismus. Leitbild
war das Streben nach Ausdehnung der politischen und militärischen Macht des
Staates durch Förderung der heimischen Produktivität. Der Kameralismus ist die
deutsche Form des Merkantilismus, wobei mehr die Förderung der Landwirtschaft
und das Wachstum der Bevölkerung im Vordergrund stand.

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2
Q

Hexenhammer

A

Dieses Buch mit der ersten Auflage 1487 legitimiert die Hexenverfolgung durch den
Papst, diente als Anleitung zur Überführung und Verurteilung von vermeintlichen
Hexen und bestand aus drei Teilen:
1. Der erste Teil beschäftigte sich ausschließlich mit der Definition des
Hexenverbrechens bzw um den Nachweis, dass Hexen tatsächlich existierten
2. Gegenstand des zweiten Teils ist eine ausführliche Darstellung dessen, was
Hexen alles anrichten können
3. Der dritte Teil befasst sich mit der rechtspraktischen Umsetzung von
Hexenverfolgungen
Verfasst wurde der Hexenhammer im 15. Jhd. durch einen Dominikanermönch. Die
Hexenbulle von Papst Innozenz VIII. diente als Einleitung für das Werk.

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3
Q

CCC - Constitutio Criminalis Carolina (1532)

A

Das CCC war eine neue Strafrechts- und Strafprozessordnung von Karl V. vom Jahr
1532. Es gilt als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Sie ließ im Fall der
meisten anonymen Anzeigen die sog. peinliche Bestrafung (= Folter) zu, denn
letztlich konnte nur das Geständnis ausreichendes Beweismittel für ein Todesurteil
sein.
Durch die CCC ist die Aufrechterhaltung/Weiterführung des Inquisitionsprozesses
vorgesehen, die für den Anstieg der Hexenprozesse von Bedeutung ist: Urteilende
und Ankläger waren in einer Person vereinigt.

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4
Q

Augsburger Religionsfrieden (1555)

A

Der zwischen König Ferdinand I. und den Fürsten abgeschossene Passauer Vertrag
1552 sah eine einverständliche Regelung der Religionsfrage vor und mündete in den
Augsburger Religionsfriede. Der „Augsburger Religionsfriede“ wurde zwischen
Ferdinand I. sowie den lutherischen und katholischen Reichsständen als
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Kompromisslösung der Kirchenkrise geschlossen. Darin wird den Lutheranern
Religionsfreiheit und politische Gleichstellung mit den Katholiken gewährt.
Regelungen des Augsburger Religionsfrieden:
§ Das Augsburger Bekenntnis war dem röm.-kath. Bekenntnis gleichberechtigt
§ Der Landesfürst wählt die Religion und bestimmt für sein Land auch welche
Religion seine Untertanen haben („wessen Gebiet – dessen Religion“)
§ Wer diesen von seinem Fürsten bestimmten Glauben nicht annimmt, musste
auswandern
§ geistliche Fürsten (Äbte, Bischöfe), die zum protestantischen Glauben
übertreten, verlieren ihr Amt und ihre Güter („geistlicher Vorbehalt“)

Obwohl der Augsburger Religionsfrieden so einfach gestaltet war, gab es auch komplizierte Sonder- und Ausnahmeregelungen die sich widersprüchlich waren und den Augsburger Religionsfrieden zu einem Komplizierten Vertragswerk machten. Somit lässt sich feststellen, dass der Augsburger Religionsfrieden zwar einerseits in manchen konfessionellen und politischen Sachverhalten rechtliche Klarheit schaffte, was zur längsten Friedensperiode (1555-1618) führte, es aber unterschwellig dennoch Probleme gab.

Zusammen trugen dieses Konfliktpotenzial bei, das es 1618 gemeinsam mit den latenten politischen Ursachen zum Ausbruch des 30-jährigen Krieges kam.

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5
Q

Schlacht am weißen Berg

A

Die Schlacht am weißen Berg bei Prag im November 1620 war die erste große
militärische Auseinandersetzung des 30-jährigen Krieges. Bis Mitte des 16. Jhd.
waren die Landesstände mehrheitlich zum Protestantismus übergewechselt. Die
Protestanten verweigerten die Erbhuldigung (Treueversprechen) gegenüber dem
katholischen Kaiser Ferdinand II., womit eine militärische Auseinandersetzung
unausweichlich war. Diese erfolgte in der Schlacht am Weißen Berg bei Prag, wo die
böhmischen Stände den kaiserlichen Truppen der katholischen Liga nach nur 2
Stunden unterlagen. Die Entscheidung zugunsten des Landesfürsten brachte die von
ihm angestrebte Vormachtstellung. Die großen politischen Ziele wurden von nun an
für die einzelnen Länder vom Landesfürsten alleine vorgegeben (politischer
Absolutismus). Die Landesstände und ihre Institutionen blieben zwar bestehen
(institutioneller Dualismus), hatten sich aber dem Landesfürsten unterzuordnen.

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6
Q

Westfälischer Friede

A

Das heute unter dem Namen westfälischer Friede bekannte Ereignis bezeichnet alle
zwischen 1643 und 1648 abgeschlossenen Friedensverträge und beendete den 30-
jährigen Krieg (1618 – 1648).
Delegierte aus ganz Europa versammelten sich in den vom Krieg verschonten
Städten Osnabrück und Münster in Westfalen. Es ist der erste europäische
Friedenskongress der Geschichte. Die Ergebnisse der Friedensverhandlungen
wurden mit völkerrechtlichen und reichsrechtlichen Vereinbarungen in zwei
getrennte, juristisch aber als Einheit betrachteten Urkunden festgelegt. Diese wurden
am 24. Oktober 1648 von Vertretern des Kaisers Schweden, Frankreich und einiger
Reichsstände in Münster unterzeichnet und traten als westfälischer Frieden in Kraft.
Der Regensburger Reichstag erklärte die Vereinbarungen von Münster und
Osnabrück zu einem Fundamental-Gesetz des Reiches.

Inhalt des Westfälischen Friedens:

Konfessionsrechtliche Bestimmungen:
- Bestimmungen von Augsburger Rf. (1555) wurde wieder eingeführt, womit die Rechte der Andersgläubigen garantiert wurde.
- Untertanen mussten Religion von Landesherren nicht übernehmen, wenn er sie wechselt. Er bestimmte aber dennoch die Religion des Landes. Das beendete religiösen Konflikte in DE.
- Reichstag musste Religionsfragen getrennt in Konfessionen beraten.
- Protestanten und kath. Fürsten wurden gleichgestellt. Die Habsburger Gebiete blieben aber dennoch katholisch.

Allgemeine Verfassungsfragen = (Reichsstände erhielten mehr Macht)
- Herrschaft über ihre Gebiete wurden anerkannt.
- Sie bekamen volles Stimmrecht
-Höchsten Reichsgerichte sollten gleichgestellt (paritätisch) besetzt werden.

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7
Q

Pragmatische Sanktion 1713

A

Kaiser Karl VI. hatte am eigenen Leib erfahren, welche Komplikationen es mit sich
bringen kann, wenn die Erbfolge nicht geregelt ist. Daher erließ er im Jahr 1713 die
sogenannte Pragmatische Sanktion, in der er die Unteilbarkeit und Untrennbarkeit
der österreichischen Erbländer festlegte und zudem auch noch verfügte, dass eine
Frau als ein weiblicher Nachkomme den österreichischen Thron besteigen könnte,
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falls es keine männlichen Thronfolger geben sollte. Die wesentliche Neuerung der
Erbfolgeregelung durch die pragmatische Sanktion lag daher in der weiblichen
Nachfolge. Dies hatte auch den Hintergrund, dass Karl keine männlichen Erben
hatte. Karl bemühte sich deshalb ab 1720 verstärkt um die Anerkennung der
Pragmatischen Sanktion zugunsten seiner ältesten Tochter Maria Theresia. Dazu
musste er sich die Zustimmung der europäischen Mächte erkaufen. Prinz Eugen
erteilte in diesem Zusammenhang den Ratschlag, man solle stattdessen eine
schlagkräftige Armee aufstellen – und tatsächlich hielt sich nach dem unerwarteten
Tod Karl VI. 1740 hielt sich keiner von den von Karl „gekauften“ Fürsten an die mit
ihm beschlossenen Verträge und Maria Theresia war gezwungen ihr rechtmäßiges
Erbe in insgesamt vier Kriegen zu verteidigen (dem ersten Schlesischen Krieg, dem
Österreichischen Erbfolgekrieg, dem zweiten Schlesischen Krieg und dem
Siebenjährigen Krieg).
Die Pragmatische Sanktion schuf eine neue verbindende Klammer, die das
Fundament der Monarchischen Union bildete. Ihr Verdienst war es, dass sich die
österreichischen Erbländer zu einem geschlossenen Territorialstaat in Mitteleuropa
entwickelten.

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8
Q

Frühneuzeitlicher Landtag

A

Landtag war das Zentrum, der Landespolitik. Dort musste der Fürst über wirtschaftliche und gesellschaftliche Themen verhandeln. In finanziellen Krisen brauchte er die Zustimmung der Landesstände für Steuern und Abgaben.

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9
Q

Reformation

A

Martin Luther forderte wegen der Krise der Kirche, insbesondere des Ablasshandels, ein allgemeines Priestertum aller Gläubigen und eine Reform der Kirche ohne Einfluss des Papstes. Er löste die Kirche aus der Macht des Papstes und übertrug die kirchliche Regierungsgewalt auf die Landesherren (landesfürstliches Kirchenregiment). Die Umsetzung des Wormser Edikts hing von den Landesfürsten ab, weshalb es kaum durchgesetzt wurde. Mit der Anerkennung der Augsburger Konfession wurde die Religionszugehörigkeit zur Entscheidung der Reichsstände.

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