Vom aufgeklärten Absolutismus zum Frühkonstitutionalismus (1740-1851) Flashcards
Begriff Frühkonstitutionalismus
Mit dem Begriff Frühkonstitutionalismus wird die erste Phase moderner
Verfassungsgebung in Deutschland gekennzeichnet. Sie beginnt nach der Auflösung
des hl. römischen Reiches.
Reformen Maria Theresias (1740-1780)
Im österreichischen Erbfolgekrieg waren die veraltete Staats- und Armeeverwaltung
sowie der wachsende wirtschaftliche Rückstand des Habsburgerreiches
offensichtlich geworden. Es bestand ein dringender Bedarf an Reformen.
Maria Theresia nahm sich vor, ihren überschuldeten und veralteten Staat zu
modernisieren. Ihre weitreichenden Reformen wurden unter dem Namen
„Theresianische Staatsreform“ bekannt. Getragen war die Reform vom Geist des
aufgeklärten Absolutismus.
Staatsorganisation
Ziel war der Aufbau einer modernen, leistungsfähigen Staatsbürokratie und das
Monopol der Adeligen auf die lokale Verwaltung zu verringern sowie deren
Privilegien abzuschaffen. Die eingeführte allgemeine Steuerpflicht betraf erstmals
auch Adel und Klerus. Um die Beamtenschaft professioneller zu machen, wurden
vermehrt bürgerliche Akademiker eingesetzt anstelle der adeligen Funktionsträger,
für die bisher die leitenden Posten reserviert waren
Heer:
Maria Theresia verdoppelte die Stärke ihrer Armee, die grundlegend reformiert
wurde. Dabei wurde aus der bislang kaiserlichen Armee ein österreichisches Heer.
Justiz:
Maria Theresia ließ die (uneinheitlichen) Rechte der österreichischen Erbländer und
der ungarischen Krone im Codex Theresianus sammeln. Auf dieser Grundlage wurde
mit der Constitutio Criminalis Theresiana ein einheitliches Strafrecht für alle
Habsburgerländer – ausgenommen Ungarn – eingeführt. Auch hier wurden die
Privilegien des Adels beschnitten: Nur staatliche Gerichte sollten Urteile fällen. Die
Todesstrafe musste vom Kreishauptmann bestätigt werden und zum ersten Mal
wurde bei einem Urteil Berufung möglich. Hexerei und Zauberei wurden als Delikte
abgeschafft, sowie Folter als Mittel zur Wahrheitsfindung.
Bildung:
Maria Theresia führte 1774 die Schulpflicht für alle Kinder – Jungen wie Mädchen –
im Alter von sechs bis zwölf Jahren ein. Daraufhin waren später nur drei Prozent der
Bevölkerung Analphabeten. Auch das höhere Schulwesen wurde reformiert. Der
Jesuitenorden, der auch die Universität Wien kontrolliert hatte, wurde aufgehoben,
womit die Hochschule nun in den staatlichen Verantwortungsbereich überging.
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Wirtschaft:
Die Massenproduktion wurde gefördert; die Produktionsstätten sollten auch auf dem
Land angesiedelt werden. Zunftordnungen wurden abgeschafft und einzelne Länder
zu Zollgebieten zusammengelegt, um einen einheitlichen Wirtschaftsraum zu
schaffen. Es wurden neue Kanäle und Straßen gebaut und das Postwesen
verbessert.
Bevölkerung:
Wichtigstes Ziel war die Vermehrung der Bevölkerung, da man dachte, dass mehr
Einwohner zu einem allgemeinen ökonomischen Aufschwung eines Landes führen
würden. Die Zuwanderung in die Gebiete Ungarns wurde gefördert; die Gebiete
sollten gegenüber dem Osmanischen Reich gesichert werden und durch die
Ansiedlung deutscher Siedler Unruhen in Ungarn verhindert werden.
Religion:
Maria Theresia war vom Katholizismus stark geprägt. Sie vertrieb Juden aus Prag
und warf die Protestanten aus dem Land. Sie wehrte sich strikt dagegen,
Nichtkatholiken gegenüber Toleranz zu üben. Auch schuf sie zur Bekämpfung der
Unsittlichkeit eine Keuschheitskommission. Diese sollte Prostitution, außerehelichen
Geschlechtsverkehr und Homosexualität ahnden, bestrafen und zensieren
Reformen und Patente Joseph II. (1765-1790)
Obwohl die Regierungszeit Maria Theresias und Joseph II. als einheitliche Zeit des
aufgeklärten Absolutismus umschrieben wird, sind gravierende Unterschiede in
ihrem Staatsverständnis festzustellen:
Toleranzpatent 1781:
Das Toleranzpatent waren Reformen von Kaiser Joseph II, die den Protestanten und orthodoxen Christen, in den österreichischen Erbländern die freie Religionsausübung erlaubten. Im Vordergrund stand das Staatswohl und die wirtschaftliche Absicherung. Nicht öffentliche Religionsausübung, Einrichtung von Bethäusern und Kirchen wurde erlaubt. Glocken, Türme und auffällige Portale waren verboten. Für Gründung von religiösen Gemeinden war eine Mindestzahl von 100 Familien erforderlich. Juden waren vom Toleranzpatent nicht erfasst, Durften aber: in Gemeinden ziehen, wo sie davor nicht erlaubt waren, zahlreiche Gewerbe eröffnen und Studium an Uni war möglich.
Das Erbfolgepatent
Das Erbfolgepatent 1786 hob in einer für seine Zeit fortschrittliche Weise die
ständische Differenzierung im Erbrecht grundsätzlich auf. Es stellte für die
gesetzliche Erbfolge nicht nur die Töchter mit den Söhnen, sondern alle Kinder des
Erblassers einander gleich.
Das Ehepatent
Mit dem 1783 erlassenem Ehepatent begann eine neue Ära der Ehegesetzgebung:
Dabei ging es um eine klare Trennung zwischen kirchlichem Ehesakrament und
staatlichem Ehevertrag. Während Protestanten und Juden im Zuge der
Toleranzbewegung das Recht der Ehescheidung erhielten, blieb die Unauflöslichkeit
der katholischen Ehe unangetastet.
Klosterauflösung
Im Jahr 1770 gab es in der habsburgerischen Monarchie über 2000 Klöster. Joseph
II. stellte nun im Sinne der Aufklärung die Frage des Nutzens für die Allgemeinheit,
bzw. ob Klöster dem Staat einen Vorteil bringen. Nur diese, die in der Krankenpflege,
im Unterricht oder in der Pfarrseelsorge tätig waren, sollten bestehen bleiben.
Ab 1782 begann Joseph II. mit der Aufhebung „unnützlicher“ Klöster è 700-800
davon wurden aufgelöst, abgerissen oder in Spitäler umgewandelt.
Jakobinerverschwörung (1793/94)
Die Jakobiner waren die Mitglieder eines politischen Klubs während der
Französischen Revolution. Franz II. (Sohn Leopolds II.) war erbitterter Gegner der
französischen Revolution als auch aller innerstaatlichen Reformversuche seines
Onkels Joseph II. und seines Vaters. Diese reaktionäre Haltung begünstigte
ihrerseits die Herausbildung einer radikaleren Gegnerschaft, darunter die
Gruppierungen der österreichischen und ungarischen Jakobiner. Dieser Kreis
organisierte sich in geheimen Klubs, suchte Verbindungen mit den französischen
Jakobinern und schmiedete Komplotte. Die Jakobiner in Wien versammelten sich
rund um Andreas Riedel, der auch zu ihrem Wortführer wurde. Im Wesentlichen
konzentrierten sich die politischen Aktivitäten auf die Verbreitung ihrer Ideen durch
gesellschaftliche Schriften.
Die Jakobinerprozesse
Man schleuste Spitzel in die Kreise der Jakobiner ein und so wurde während einer
Verhaftungswelle wurden Riedel und ein Mitglied verhaftet. Die Wiener Jakobiner
wurden zumeist wegen Landesverrats oder Majestätsbeleidigung verurteilt. Riedel
erhielt die Höchststrafe, er wurde zu 60 Jahren schweren Festungsarrests verurteilt.
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Staatspolitische Folgen der Jakobinerverschwörung:
Aufdeckung dieser Verschwörung und Hinrichtung Ludwigs 16ten und Marie Antoniettas löste Schock im Hochadel aus. Kaiser Franz II musste auf eine reaktionäre Linie einschwören. Bedeutet das durch den Schock und die Bedrohung die von dem ganzen ausging, ihn dazu bewegte gegen solche revolutionäre Ideen vorzugehen. Daraufhin wd. Todesstrafe für Hochverräter eingeführt.
Rheinbund (1806)
Im Juli 1806 gründeten 16 deutsche Fürsten den Rheinbund. Sie schlossen damit
einen Bund mit Napoleon und verpflichteten sich, ihm im Kriegsfall beizustehen und
ihm Soldaten zu stellen. Damit sagten sie sich aber auch vom Heiligen Römischen
Reich deutscher Nation los. Das war das Ende des Reichs. Am 6. August 1806 legte
Franz II. die Kaiserkrone nieder.
1804,1806 und 1815
1804 verlieht sich Franz II. den Titel „erblicher österr. Kaiser“ zusätzlich zu seinem
bestehenden Amt „römisch-deutscher Kaiser“ und symbolisierte damit die
Gleichstellung mit anderen Kaiserreichen Österreichs. Anlass war die Ausrufung
eines Kaiserreichs in Frankreich durch Napoleon und die Befürchtung, dass bei der
nächsten Kaiserwahl der protestantische preußische König den Vorzug vor dem
kath. Habsburger haben würde.
1806: 16 deutsche Fürsten traten aus dem Hl. Römischen Reich aus, gründeten den
Rheinbund und stellten sich unter das Protektorat (Schutzherrschaft) Frankreichs.
Auf Forderung Napoleons legte Franz II. die Kaiserkrone nieder, was das Ende des
Hl. Römischen Reichs bewirkte.
Dieses Vorgehen (Nullifizierung des Reichs) des Kaisers war zwar
verfassungswidrig, stieß allerdings auf keinen politischen Widerstand.
Verfassungsrechtlich wäre nur eine Abdankung möglich gewesen. Unabdingbar wäre
die Einbindung des Reichstages bzw. der Kurfürsten gewesen, was jedoch nicht
geschah. Somit kann gesagt werden è 1806 sei das Reich de facto (tatsächlich),
nicht aber de iure (rechtlich betrachtet) untergegangen.
1815: Nach dem Wiener Kongress wurde von 35 deutschen Fürstentümern und 4
freien deutschen Städten der Deutsche Bund gegründet, ohne dass dies eine
Wiedererrichtung des Heiligen Römischen Reichs bedeutete. Zusätzlich kam es zur
Gründung der Hl. Allianz zwischen Russland, Preußen und Österreich, wobei ein
Interventionsabkommen Schutz vor revolutionären Ereignissen in den jeweiligen
Ländern bewirken sollte.
Heilige Allianz (Wiener Kongress) 1815
Nach der Herrschaft Napoleons musste man erstmal wieder eine neue Ordnung für
Europa finden. Alle Fürsten Europas wurden dafür nach Wien zum Wiener Kongress
eingeladen. Geleitet wurde diese fast einjährig dauernde Friedenskonferenz vom
österr. Kanzler Metternich. Die Ergebnisse des Wiener Kongresses waren
§ Die Restauration Europas
§ Die Gründung des Deutschen Bundes
§ Das Gleichgewicht der Mächte
§ Die Gründung der Heiligen Allianz
Der Ausdruck Heilige Allianz bezeichnet das Bündnis, das die drei Monarchen
Russlands, Österreichs und Preußens nach dem endgültigen Sieg über Napoleon
Bonaparte am 26. September 1815 in Paris abschlossen, damit diese neue Ordnung
Europas nicht wieder (etwa durch einen Diktator oder eine neue Revolution)
durcheinandergebracht wird. Es war sozusagen eine Garantieerklärung der
Großmächte, gegen alle(s) vorzugehen, die die Ordnung stören.
Hauptziel dieses Bündnisses war die Sicherung eines langwierigen Friedens. Damit
wurden gegenseitige Treue und Solidarität geschlossen. Die Fürsten baten in der
Gründungsurkunde auch alle anderen Staaten, der Allianz beizutreten; dieser
Aufforderung folgten bis auf Großbritannien und dem Kirchenstaat alle Fürsten.
Deutscher Bund (1815-1866)
Am 8. Juni 1815 unterzeichneten 35 deutsche Fürstentümer und vier freie deutsche
Städte die Bundesakte. Die Mitglieder des DB sind gem. Präambel (Abmachung), alle “souveräne Fürsten und freie Städte”. DB war ein völkerrechtlicher Verein der deutschen Fürsten und freien Länder. Ziel war Absicherung der Beschlüsse des Wiener Kongress. DB war aber kein großes Land wie DE, sondern eher wie ein Club, indem jeder noch für sich selbst Entscheiden konnte. Es gab keine gemeinsamen Regeln oder Gesetze für alle. Einen gemeinsamen Anführer hatten sie nicht. Wichtigste Mann der Treffen organisierte = Metternich.
DB war wie ein Schutzverein, der bis 1866 bestand. Das politische Konzept, auf dem DB aufbaute, war die wiederentdeckte dynastische Legitimität. (Absolutismus als einzig legitime Staatsform).
Karlsbader Beschlüsse (1819)
Nach zwei Attentaten, die Studenten im März und Juli 1819 verübt hatten (unter
anderem ein Mord an einem russischen Schriftsteller), griff der österreichische
Staatskanzler Metternich durch. Diese Vorgänge kamen ihm äußerst gelegen, denn
nun konnte er gute Gründe vorweisen, weshalb der Deutsche Bund streng gegen die
liberalen und nationalen Bestrebungen vorgehen sollte. Waren die beiden Studenten
doch auch Burschenschafter gewesen, die freiheitliche Ideen vertraten.
Beginnend mit den Karlsbader Beschlüssen wurden alle politischen Parteien
verboten, die Vereins- und Versammlungsfreiheit abgeschafft, die Überwachung der
Universitäten gefordert und die Presse zensiert. Die Karlsbader Beschlüsse standen
im Einklang mit der Linie des Deutschen Bundes, der sich zu einem
Überwachungsstaat entwickelte
Österreichs Verfassungen 1848
Im Jahre 1848 gab es nicht nur in Frankreich eine Revolution, sondern auch
Österreich blieb nicht vor revolutionären Unruhen und Aufständen verschont.
Innerhalb eines Jahres wurden dadurch in Österreich drei Verfassungsentwürfe
ausgearbeitet, von denen jedoch nur zwei in Kraft getreten sind.
Pillerdorfsche Verfassung 1848
Die Pillersdorfsche Verfassung war die 1. österreichische Verfassung, die nur für die
Erbländer galt (ausgenommen Ungarn und italienische Gebiete). Sie sah als
Volksvertretung ein Zweikammernsystem vor (Senat + Abgeordnetenhaus), die
Gesetzgebung sollten Kaiser und Reichstag gemeinsam übernehmen. Zentraler
Träger aller Staatsgewalten war aber nach wie vor der Kaiser -> ihm kam nach wie
vor ein absolutes Vetorecht zu. Eine fehlende Abgrenzung zwischen Gesetzgebung
und Vollziehung erlaubte dem Kaiser eine weitgehende Machtausübung ohne
Einbeziehung des Reichstags. Die Pillersdorfsche Verfassung wurde nach nur drei
Wochen nach Erlass zum Provisorium erklärt und trat 2 Monate später wieder außer
Kraft.
Kremsierer (Verfassungs)entwurf 1849
Aufgrund des Oktoberaufstandes 1848 tagte der Reichstag nicht mehr in Wien,
sondern in Kremsier, deshalb der Name. Es blieb beim Entwurf, da sich der
Reichstag vor der Kundmachung auflöste. Der Kremsierer Entwurf war für die
damalige Zeit sehr fortschrittlich und basierte im Gegensatz zu seinem Vorgänger,
der Pillersdorfschen Verfassung und seinem Nachfolger, der oktroyierten
Märzverfassung, auf Volkssouveränität und der Gewaltenteilung in Gesetzgebung,
Verwaltung und Gerichtsbarkeit (Träger der Staatsgewalt ist neben dem Monarchen
nun auch das Volk).
§ volle Gewaltenteilung
§ Gesetzeskontrolle durch freie Gerichte
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§ Zweikammersystem (Volks- und Ländervertretung)
§ nur noch suspensives Veto des Kaisers
Oktroyierte Märzverfassung 1849
Im Dezember 1848 kam es zu einem Herrscherwechsel è Franz Joseph wurde
neuer Monarch des habsburgischen Reichs.
Er löste den Reichstag in Kremsier im März 1849 wegen Nichterfüllung seiner
Aufgaben auf und oktroyierte ( „aufzwingen“ ) die Märzverfassung. Diese schloss
auch Ungarn ein.
§ Die Reichsgesetzgebung oblag dem Kaiser zusammen mit dem Reichstag
(Ober- und Unterhaus) è Oberhaus wurde durch Vertreter der Landtage
besetzt
§ Die Einberufung des Reichstages oblag dem Kaiser
§ Kaiser hatte absolutes Vetorecht (Einlegen eines Einspruchs)
§ Kaiser hatte sich ein Notverordnungsrecht eingeräumt: Verordnungen mit
vorläufiger Gesetzeskraft zu erlassen, soweit Reichs- und Landtage nicht
versammelt waren
§ Gerichtsbarkeit wurde im Namen des Kaisers ausgeübt; die gesamte
Vollziehung oblag ihm
Die Unterschiede der drei Verfassungen
Pillersdorfsche Verfassung und oktroyierte Märzverfassung sind frühkonstitutionell,
einseitig vom Monarchen erlassene Verfassungen, die keine Gewaltenteilung,
sondern die bloße Teilnahme des Volkes an der monarchischen Verwaltung kennen.
Es gibt kein Selbstversammlungsrecht der Volksvertretung und der Kaiser besitzt ein
absolutes Vetorecht.
Der Kremsier Entwurf hingegen war ein hochkonstitutionelles Muster mit voller
Gewaltenteilung, Gesetzeskontrolle durch freie Gerichte und Zweikammersystem mit
Selbstversammlungsrecht sowie bloß suspensivem Vetorecht des Kaisers.
Bezüglich Grundrechtsschutz sah die Märzverfassung eine Klage beim
Reichsgericht, der Kremsier Entwurf die Amsthaftungsklage vor.
Aufgeklärter Absolutismus
Der Aufgeklärte Absolutismus war eine Herrschaftsform, in der die Monarchen zwar
die absolute Macht behielten, aber soziale und humanitäre Verbesserungen für ihr
Volk durchführten.