Austrofaschistische Ära Flashcards

1
Q

Austrofaschismus

A

Er war dadurch gekennzeichnet, dass in Österreich zwei faschistische Bewegungen gleichzeitig existierten. Die ö. NSDAP ging aus der ursprünglich nationalsozialistischen und antisemitischen, aber noch nicht klar faschistischen Deutschen Nationalsozialistischen Arbeiterpartei hervor. Der Austrofaschismus basierte auf nationalistischen und kontrarevolutionären Wehreinheiten die aus den großdeutsch orientierten Heimwehren stammten. Wie andere faschistische Regime war er antidemokratisch und antimarxistisch, jedoch mit weniger intensivem Terror

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2
Q

Selbstausschaltung des Parlaments/Staatsstreich auf Raten

A

Selbstausschaltung des Parlaments:
Am 4.März 1933 kam es im Ö. Nationalrat zu einem Streit über die Gültigkeit eines Stimmzettels, da die Regierungskoalition über eine Stimme Mehrheit hatte. Diese Situation bezeichnete der Österreichische Bundeskanzler Engelbert Dollfuß (Christlichsozialen) als “Selbstausschaltung des Parlaments”. Infolgedessen legten die drei Nationalratspräsidenten ihr Amt nieder, um selbst wählen zu können, wodurch der Nationalrat keinen Vorsitz mehr hatte. Die Sitzung wurde nie offiziell geschlossen, die Geschäftsordnung hat auch keine Lösung für solch ein Problem gehabt.

Erwogen wurde:
- Rücktritt der Nationalratspräsidenten ist Gesetzeswidrig und damit absolut nichtig. (Das was dagegen sprach war das die österreichische Rechtsordnung nirgends Geregelt hat, das jemand dazu gezwungen ist, ein Amt zu behalten.

  • letzter Zurückgetretener Präsident hat für einen Nachfolger zu sorgen und so lange die Geschäfte weiterzuführen bis er keinen Gefunden hat.
  • der Bundespräsident hätte auch den Nationalrat auflösen und eine Neuwahl anordnen oder durch Notverordnungen die Gesetzesordnung und die Neuwahl regeln können.

Die Regierung wählte jedoch keine dieser Lösungsmöglichkeiten, da sie davon ausgingen dass sich der Nationalrat selbst ausgeschaltet hat.

Staatsstreich auf Raten:
Bundeskanzler Dollfuß nutzte diese Situation und begann schrittweise und mithilfe
von einem autoritären Regime zu errichten. (Ohne Parlament zu regieren) Der “Staatsstreich auf Raten“ beginnt. Er
endet mit Bürgerkrieg, Verbot bzw. Selbstauflösung der Parteien und der Errichtung
der Diktatur des “Ständestaats“. Dollfuß´ Rechtsgrundlage ist das
„Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz” aus dem Jahr 1917.

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3
Q

Österreichischer Bürgerkrieg

A

Anfang 1934 nutzten die Heimwehr eine neue Terrorwelle der Nationalsozialisten zur faschistischen Machtergreifung in Ländern und Gebietskörperschaften. Der oberösterreichische Schutzbundführer und Landesparteisekretär kündigte für den Fall weiterer Aktionen einen sozialdemokratischen Gegenschlag an. Am 12. Februar 1934 kam es schließlich zum Ausbruch des insgesamt vier Tage dauernden österreichischen Bürgerkrieges. Dieser endete zwar mit dem Sieg der Regierung Dollfuß, doch die Exzesse der Heimwehr gegen die Polizei nahmen zu. Trotz der Niederlage stellte dieser Bürgerkrieg den ersten Versuch dar den Aufstieg des Faschismus zu verhindert.

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4
Q

Römische Protokolle März 1934

A

Dollfuß suchte Annäherung an Italien zum Schutz vor Hitler-Deutschland. Die Römischen Protokolle 1934 sind die Vereinbarung zwischen Österreich, Italien und Ungarn wirtschaftlich zusammenzuarbeiten und die Außenpolitik aufeinander abzustimmen. Solange allerdings ein Bündnis mit dem faschistischen Italien unter Mussolini bestand, war Österreich die Rückkehr zu einer parlamentarischen Demokratie versagt.

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5
Q

Ermächtigungsgesetz 1934

A

Da die Verfassung vom Verfassungsminister Ender vorerst nicht in Kraft treten konnte, er aber sein autoritäres Regime einführen wollte, beschloss er eine Zwischenregel unzwar das “Verfassungsübergangsgesetz”. In diesem Entwurf kam es zur Festlegung von 7 berufsständischen Hauptgruppen. Das Habsburger-Gesetz und das Adelsgesetz wurden als Verfassungsgesetz abgeschafft. Man einigte sich ebenfalls darauf das der Bundespräsident von nun an durch die Bürgermeister der Gemeinden in geheimen Wahlen gewählt werden würde.

Dann kam eine neue Verfassung, unzwar die Mai-Verfassung 1934 (auch von Ender). Sie bestand aus der März-Verfassung und dem Verfassungsübergangsgesetz. Sie wurde ganze zweimal erlassen. Beim ersten mal setzte die Bundesregierung die Verfassung von 1934 durch eine Verordnung, auf Grundlage des KWEG in Kraft. Das war aber Verfassungswidrig, da das KWEG nicht zur Erlassung einer neuen Verfassung ermächtigt, dafür wäre eine Volksabstimmung nötig gewesen.

Dann haben sie die Verfassung ein 2tes mal eingeführt, um zumindest so zu tun, als ob alles der Rechtskontinuität entspricht und auch um das westliche Ausland zu beruhigen.

Die Regierung nutzte wieder das KWEG, das aber gar nicht dafür gedacht war, eine neue Verfassung einzuführen. Am 30.April kam nur 76 Abgeordnete des Nr. zsm - das war ein kleines “Rumpfparlament”, denn es waren eigentlich viel zu wenig Leute. Von diesen 76 Stimmten 74 für ein Bundesgesetz über die außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung. Das sogenannte Ermächtigungsgesetz von 1934 schaffte ein wichtiges Gesetz ab = Art. 44 Abs 2 B-VG (bei Gesamtänderung der Bundesverfassung ist eine Volksabstimmung zwingend notwendig).

Durch dieses Gesetz verlor der Nr. und der Bundesrat seine Aufgaben, und die ganze Macht ging an die Regierung über. Die Regierung durfte dann entscheiden, wie und wann die neue Verfassung eingeführt wird. Aber auch dieser zweite Weg war gegen die Regeln, denn es hätten 83 Abgeordnete bei der Abstimmung sein müssen, es hätte eine Volksabstimmung geben müssen. Trotz des ganzen wurde die Verfassung am 01.Mai 1934 nochmal offiziell verkündet. Diese neue Regeln sollten aber nicht sofort, sondern stück für stück eingeführt werden , sodass bis 1938 die Bestimmungen des Verfassungsübergangsgesetzes galten.

Inhalt der Mai – Verfassung:
Ø das austrofaschistische Österreich wurde nach folgenden Grundsätzen
ausgerichtet: christlich-deutsch, bundesstaatlich, ständisch und autoritär
Ø Der Gedanke an die Volkssouveränität (Selbstbestimmung des Volkes) wurde
strikt abgelehnt
Ø die Verfassung berief sich auf Gott als Erzeuger allen Rechts; Einbeziehung
der Kirchen und Religionsgesellschaften in den Staatsapparat
Ø Die Kompetenzverteilung wurde durch die Mai–Verfassung nur unwesentlich
verändert: anstelle von vier waren nur mehr drei unterschiedliche
Kompetenztypen vorgesehen
Ø Zusätzlich wurde dem Bund die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und
Vollziehung in Angelegenheiten des Staatsbürgerschafts- und
Elektrizitätswesens übertragen
Ø Gesetzgebung durch 4 beratende und 1 beschlussfassendes Organ

Die Bestimmungen der Verfassung 1934 traten zugleich mit dem VÜG am 01. Juli
1934 in Kraft. Für die Mai-Verfassung galt dies allerdings nur soweit, als das VÜG
nicht anderes bestimmte.

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6
Q

Konkordat 1933/34

A

Das Konkordat zw. dem Hl. Stuhl und der Rep. Österreich trat mit der 2.
Kundmachung der Verfassung 1934 in Kraft. Es bestand aus 32 Artikeln und einem
Zusatzprotokoll, einige Artikel des Konkordats fanden Eingang in die Mai-Verfassung
und erhielten dadurch den Rang von Verfassungsbestimmungen. Das Konkordat
leitete eine Rekonfessionalisierung ein. So gestand die Republik Österreich den nach
kanonischem Recht geschlossenen Ehen die bürgerlichen Rechtswirkungen zu.
Nach der Machtübernahme durch die Nazis in Österreich galt das Konkordat als
erloschen.

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7
Q

Juli-Abkommen 1936

A

Am 11. Juli 1936 wurde die Vereinbarung unterzeichnet, in der sich Deutschland
unter anderem symbolisch zur Anerkennung Österreichs als selbständigen Staat
bekannte. Österreich verpflichtete sich, sich als „deutscher Staat“ zu betrachten und
zu verhalten. Außerdem wurden noch am gleichen Tag zwei neue
Regierungsmitglieder (beide standen der NSDAP nahe) in Österreich ernannt. Das
Juli-Abkommen sollte nicht nur die Beziehungen der beiden Staaten normalisieren,
sondern auch den deutschen Markt wieder für österreichische Produkte öffnen.

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8
Q

Berchtesgadener Abkommen 1938

A

Im Februar 1938 fand in Berchtesgaden ein Treffen zwischen Hitler und Schuschnigg statt.
Schuschnigg musste ein von Hitler auf 3 Tage befristetes Ultimatum annehmen. Es
legte unter anderem die freie politische Betätigung von Nationalsozialisten fest und
die stärkere Regierungsbeteiligung nationalsozialistischer Politiker, wodurch Arthur
Seyß-Inquart am 16. Februar 1938 in der Bundesregierung Schuschnigg zum Innenund Sicherheitsminister ernannt wurde. Für den Fall der Ablehnung drohte Hitler mit
Einmarsch der Wehrmacht in Ö.
Letztlich besiegelte das Abkommen sowohl das Ende des Austrofaschismus als auch
das Ende eines eigenständigen österreichischen Staates bzw. führte zu einer Defacto-Machtübernahme der österreichischen Nationalsozialisten Anfang März

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