Fragen 181-220 Flashcards

1
Q
  1. Wenn ein Arbeitgeber wegen Schlechtwetters seine Arbeitnehmer nicht einsetzen kann, muss er ihnen das Entgelt weiterzahlen? (S462)
A

Schlechtwetter im Baugewerbe und dadurch bedingte Arbeitsausfälle sind Umstände, die vom Arbeitgeber zu vertreten sind. (OGH)

Besondere Regelung: Das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz regelt bezüglich der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter, dass diese dem Arbeitgeber von der Urlaubs- und Abfertigungskasse rückerstattet wird. (§ 8 BSchEG)
Mittel hierfür werden durch Beiträge der AG und AN sowie durch Mittel des Bundes aufgebracht. (§12 Abs 1 BSchEG)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q
  1. Wie hoch ist der Mindesturlaub in Ö. Ist bei neuen Arbeitsverhältnissen eine Wartezeit einzuhalten und was versteht man unter Urlaubsjahr? (S493ff)
A

Urlaub: Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts.
Urlaubsanspruch: § 2 Urlaubsgesetz.

Primärer Zweck: Erholung des AN.
Es geht um die freie Verfügbarkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum und die Befreiung von betrieblichen Belastungsfaktoren.

Das Urlaubsgesetz gilt für Arbeiter und Angestellte gleichermaßen.
EU-Ebene: Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Jahresmindesturlaub (Arbeitszeit-RL).

Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub.

Bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Dienstjahren 30 Werktage. Ab dem 25. Dienstjahr 36 Werktage (§2 Abs 1 UrlG)

 5 bzw. 6 Wochen, egal wie Lage der Arbeitzeit in den jeweiligen Wochen festgelegt sind.

Wird der Urlaub nicht in einem verbraucht, dann ist festzustellen, wie viele Tage der Arbeitnehmer durchschnittlich in fünf bzw. sechs Wochen arbeitet.

Urlaubsjahr:

Das Urlaubsjahr ist der Zeitraum, für den der Anspruch auf 5 bzw. 6 Wochen Urlaub entsteht.
Es ist auch der Zeitraum, in dem dieser Urlaub möglichst verbraucht werden soll.
Durch KV, BV (bzw. schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne BR) kann an Stelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. (Näheres §2 Abs 4 UrlG)

Wartezeit:

Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten (Wartezeit) in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q
  1. Wann spricht man von Wohnungsbereitschaft? (S450f)
A

Wohnungsbereitschaft bildet eine Zwischenstufe zwischen Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaf.

Sie liegt vor, wenn der Mitarbeiter sich in seiner Wohnung aufhalten und von sich aus bei Eintritt von von ihm zu beobachtenden Umständen seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen muss. (§50 Abs 3 BDG)

Ob die Wohnungsbereitschaft der Arbeitsbereitschaft oder der Rufbereitschaft zuzuordnen ist, kann nur mittels Einzelfallbetrachtung geklärt werden.

Die Gebundenheit an die Wohnstätte in Kombination mit kontrollierender, beobachtender oder sonst überwachender Tätigkeit wird eher für das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft sprechen.

Reduziert sich die beobachtende Tätigkeit hingegen darauf, ob das Telefon läutet, wird von bloßer Rufbereitschaft im Sinne des AZG und des ARG auszugehen sein.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q
  1. Kann der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen Betriebsurlaub festlegen? (S499f)
A

Weder KV noch BV sind ermächtigt, Betriebsurlaube (Urlaube für die Gesamtbelegschaft) festzulegen.

(Allgemeine Grundsätze über den Urlaubsverbrauch können aber Inhalt einer fakultativen BV nach § 97 Abs. 1 Z. 10 sein)

Auch der Betriebsurlaub bedarf einer Vereinbarung mit jedem einzelnen AN.

Vielfach kommt diese Vereinbarung konkludent dadurch zustande, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer ihm zumutbaren Frist keinen Widerspruch gegen einen vom Arbeitgeber angekündigten Betriebsurlaub erhebt.

Manchmal wird der Betriebsurlaub auch bereits im Arbeitsvertrag geregelt, was aber dem Grundsatz der jährlich neuen Interessenabwägung bei Vereinbarung des Urlaubsantritts widerspricht.
Der OGH lässt dies aber im Ausmaß von 2 Wochen zu, wenn ausreichend restlicher Urlaubsanspruch dem AN für seine individuellen Bedürfnisse verbleibt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q
  1. Erläutern Sie das System der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Angestellten! Wie hoch sind insb. die Ansprüche im Fall einer Wiedererkrankung? (S478)
A

Ansprüche bestehen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 AngG.

§ 8 Absatz 1 – Anspruch:

Jahre	Voller Anspruch	Halber Anspruch 
Unter 5 Jahren	6 Wochen	+ 4  Wochen 
5-15	8 Wochen	+ 4 Wochen
15-25	10 Wochen	+ 4 Wochen
Über 25	12 Wochen 	+ 4 Wochen

Bei Arbeitsunfall erhöht sich der Anspruch bis zu 5 Dienstjahren von 6 auf 8 Wochen voll.

Anspruch bei Wiedererkrankung binnen 6 Monaten ab Wiederantritt des Dienstes:

  1. Rest des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 1
  2. Dann Hälfte des Anspruchs gemäß § 8 Absatz 1 (§8 Absatz 2)
  3. Begrenzt mit 10, 12, 14, 16 Wochen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q
  1. Beurteilen Sie die Zulässigkeit einer kollektivvertraglichen Regelung, wonach ein Arbeitnehmer im Fall seiner Verehelichung Anspruch auf (nur) einen freien Tag unter Fortzahlung des Entgelts hat! (S486)
A

Hier ist zwischen Arbeitern und Angestellten zu unterscheiden, da §8 Absatz 3 AngG und §1154b Abs. 5 ABGB andere Rechtswirkung haben.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 AngG ist zwingend.
Demnach wird für den Tag laut KV die Dienstverhinderung unwiderleglich vermutet. Darüber hinaus kann ein Mehrbedarf aber bei entsprechendem Nachweis geltend gemacht werden.

Die Einschränkung („nur“) auf einen Tag ist also auf Grund des zwingenden Charakters der Norm unmöglich.
Im Übrigen kann eine kollektivvertragliche Durchnormierung die wichtigen Gründe nur demonstrativ festlegen.

Anders die Bestimmung des § 1154b Abs. 5 ABGB, diese ist kollektivvertragsdispositiv. Dies bedeutet, dass der Kollektivvertrag Änderungen in jede Richtung festlegen und somit auch ungünstigere Regelungen treffen kann.
Für Arbeiter, die dem ABGB unterliegen, wäre eine solche Regelung also zulässig.

(Bei einer Einschränkung auf bestimmte aufgezählte Gründe ist im Zweifel eher von einer demonstrativen, nicht taxativen Aufzählung auszugehen, da diese Frage vom Wesen her eher einer demonstrativen Aufzählung zugänglich ist.)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q
  1. Erläutern Sie die Begriffe Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst! Differenziert das AZG zwischen diesen beiden Begriffen? (S448f)
A
  • Alte Definition (deutscher Arbeitsrechtler Walter Kaskel):
    „wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“
  • Materialien zum AZG: „Jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet“

Nach AZG führt Überschreitung der Normalarbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft sehr wohl zu Überstunden (§5,5a AZG)

Bereitschaftsdienst:

  • „Dienstzeit, in der der Arbeitnehmer am Arbeitsort einsatzbereit sein muss, sich aber durchaus ausruhen und schlafen darf.

Entscheidend zur Arbeitsbereitschaft ist nach Ansicht des OGH ausschließlich, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall jederzeit die Arbeitsleistung aufnehmen zu können.

Das Erfordernis der „wachen Achtsamkeit“ wird nicht mehr als notwendig erachtet.

Damit umfasst die Arbeitsbereitschaft aber auch jene Fälle, die bisher unter dem Begriff des Bereitschaftsdienstes subsumiert wurden.
Der Bereitschaftsdienst ist eben dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer am Arbeitsort einsatzbereit sein muss, sich aber während der Dauer des Bereitschaftsdienstes durchaus ausruhen und schlafen darf.

AZG nennt nur den Begriff der Arbeitsbereitschaft, es differenziert also nicht zwischen Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q
  1. Ist ein tageweiser Urlaubsverbrauch zulässig? (S501)
A

Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs Werktage betragen (§ 4 Abs 3 UrlG).

Der tageweise Urlaubsverbrauch ist, wenn er nur auf Wunsch des Arbeitnehmers zustande gekommen ist, zulässig und in den gesetzlichen Urlaubsanspruch einzurechnen.

Durch den Arbeitgeber kann ein einseitiger in Stunden bemessener Urlaubsverbrauch nicht angeordnet werden.

Beispiel 1:
Der Arbeitgeber ist nicht bereit, einen dem Gesetz entsprechenden zusammenhängenden Urlaub zu gewähren, sodass der Arbeitnehmer nur „ratenweise“ zu seinem Urlaub kommt.
Der AN kann sich darauf stützen, dass diese „Raten“ kein Urlaub im Rechtssinn waren und den gesamten Urlaub nachfordern. Das Entgelt für die „Quasiurlaube“ kann der Arbeitgeber nicht zurückfordern, weil er diese Umstände gemäß § 1155 ABGB zu vertreten hat.

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer will keinen zusammenhängenden Urlaub, sondern beharrt darauf, den Urlaub tageweise im Zusammenhang mit Feiertagen und Wochenenden zu konsumieren. Plötzlich will er sich auf das Gesetz stützen. Er fordert den gesamten Urlaub nach und will die Teilurlaube als ungültig betrachten. Sein Verhalten verstößt gegen Treu und Glauben.

Wurde eine Vereinbarung über den stundenweisen Urlaubsverbrauch getroffen, ist diese stets nur für das laufende Urlaubsjahr gültig.
Dies ergibt sich aus der Konstruktion des Urlaubsrechts als einseitig zwingendes Recht.
Günstigkeitsüberlegungen haben allerdings dort in den Hintergrund zu treten, wo durch die Gestaltung der Urlaubstermine der Erholungszweck des Urlaubs insgesamt nicht mehr gewährleistet ist.

Ein stundenweiser Verbrauch des Erholungsurlaubs kann sich aber von vorneherein dadurch ergeben, dass eine Umstellung des Arbeitszeitausmaßes zu einer entsprechenden Anspruchsbegründung führt. Das VBG geht in §27a von vorneherein von einer Bemessung des Urlaubs in Stunden aus und sieht in besonderen Fällen auch einen stundenweisen Verbrauch vor.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q
  1. Kommt § 1155 ABGB sowohl auf die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung als auch auf den Annahmeverzug des Arbeitgebers zur Anwendung? (S460)
A

Ja, §1155 kommt sowohl bei nachträglicher Unmöglichkeit der Dienstleistung als auch auf für Annahmeverzug des Arbeitgebers zur Anwendung.

Dies ist strittig in dem Fall, wenn wer Arbeitgeber die Leistung des Arbeitnehmers willkürlich und endgültig nicht zulässt, also ein schweres Fehlverhalten setzt. In diesem Fall würde dem AG nämlich trotzdem die Anrechnungsregel des §1155 ABGB zu Gute kommen.
Eine Anwendung des §1419 ABGB (Annahmeverzug) in solchen Fällen ist dennoch abzulehnen, da die Abgrenzung zwischen nachträglicher Unmöglichkeit und Annahmeverzug problematisch ist. Vielmehr kann die Anwendung der Anrechnungsregel bei missbräuchlichem Vorgehen des Arbeitgebers als rechtsmissbräuchlich zu verneinen sein.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q
  1. Gebührt für Feiertagsarbeit Ersatzruhe oder Entgelt?
    (S447f)
A

An gesetzlichen Feiertagen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden.
Diese muss frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertags beginnen. (§7 Abs 1 ARG)

Feiertage iSd §7 (2) ARG: Neujahr, Heilige 3 Könige, Nationalfeiertrag, Christtag,…

Jeder AN behält seinen Entgeltanspruch auch wenn er nicht Arbeitet für freie Feiertage zur Gänze. (§9 (1)ARG) (Insb. sind auch regelmäßig geleistete Überstunden u. regelmäßige Zuschläge zu zahlen  Ausfallsprinzip).
 Fällt die Arbeit aber wegen des Feiertags aus  kein Entgeltanspruch (§9(2) ARG)

Wenn aber am Feiertag gearbeitet, so ist diese Arbeit zusätzlich zu entlohnen.(§9 Abs 5 ARG)
Häufig sehen Kollektivverträge zudem einen Sonn- und Feiertagszuschlag von 100 % vor.

An Stelle der finanziellen Abgeltung kann auch Zeitausgleich vereinbart werden, der mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen muss.(§7 Abs 6 ARG)

Beispiel:
An einem Feiertag wird gearbeitet, wobei Überstunden geleistet werden. Es gebühren das regelmäßige Entgelt, der Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit, der Überstundenzuschlag, der für Feiertagsarbeit häufig durch Kollektivvertrag mit 100 % festgesetzt wird, und – soweit vorgesehen – der Zuschlag für die Feiertagsarbeit.

Der Unterschied zwischen Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und der Arbeit an Feiertagen besteht also darin, dass aus Arbeit an Feiertagen kein Ersatzruheanspruch, sondern nur ein Entgeltanspruch erwächst.

Und für Sonntagsarbeit???

Sonderregelung: 8. Dezember (Mariä Empfängnis) (Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen zulässig, der AN kann dies aber ablehnen und darf dafür nicht benachteiligt werden.)  §13a ARG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q
  1. Darf ein Arbeitnehmer während eines Krankenstandes sein Auto waschen? (S483f)
A

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst rasch wiederhergestellt wird.

Besonders hat er nach Tunlichkeit den auf die Herstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nachzukommen.

Ist eine ärztliche Behandlung entbehrlich, so darf der Arbeitnehmer die im Falle einer Krankheit sonst üblichen Maßnahmen und Verhaltensweisen nicht offenkundig außer Acht lassen. (Unmöglich z.B.: Autoreparatur & Gasthausbesuch während grippalen Infekts)

Entsprechende Verstöße können, wenn dadurch der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst oder der Heilungsverlauf verzögert werden könnte, zur berechtigten Entlassung des Arbeitnehmers führen.

Einsatz von Detekteien zur Kontrolle des AN: Grundsätzlich in angemessenen Ausmaß zulässig (OGH). Wenn tatsächlich rechtswidriges Verhalten des Arbeitnehmers  Kosten des Detektivbüros als Schadenersatzes zu fordern.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q
  1. Erläutern Sie die Anrechnungsregel nach § 1155 ABGB (Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen in der Sphäre des Arbeitgebers)! Beurteilen Sie diese Anrechnungsregel, wenn der Arbeitnehmer vom Dienstgeber grundlos suspendiert wird! (S465ff)
A

Das während der Dienstverhinderung weiter gezahlte Entgelt ist grundsätzlich so zu berechnen, als hätte der Arbeitnehmer wie bisher weiter gearbeitet.

Der Dienstnehmer hat sich gem §1155 (1) ABGB anrechnen zu lassen:

  • was er sich infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart
  • durch anderweitige Verwendung erworben
  • zu erwerben absichtlich versäumt hat

Voraussetzung:
Unterbleiben der Dienstleistung muss ursächlich für Ersparnis oder Ersatzerwerb sein.

Die Anrechnung erfolgt von Anfang an, nicht erst ab dem 4. Monat wie bei der Kündigungsentschädigung. Zu vergleichen: Kongruente Zeiträume (Lohnzahlungszeiträume)

Beweispflichtig für Anrechnung: Arbeitgeber

Absichtliches Unterlassen eines Erwerbs bedeutet, dass der AN obwohl er keinesfalls an seinen Arbeitsplatz benötigt wird, trotzt vorhanden sein reeller Chancen keine Anstrengungen unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu beschaffen.

Für kurze Zeiträumen wie 3 Wochen ist das Suchen einer Ersatzbeschäftigung eher unzumutbar, ebenso wie besondere Anstrengungen oder die Annahme einer ihm nicht zumutbaren Beschäftigung.

Verweigert der Arbeitgeber mutwillig die Beschäftigung des Arbeitnehmers oder suspendiert er ihn grundlos, so kann er sich auf die Anrechnungsbestimmungen nicht berufen, weil dies ein Rechtsmissbrauch wäre. Wer seine Verpflichtung gröblich verletzt, kann daraus keine Vorteile ziehen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q
  1. Erläutern Sie den Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung! Berücksichtigen Sie insb den Fall, dass ein Teil des Erholungsurlaubs bereits verbraucht wurde! (S507-11)
A

Der Anspruch auf Naturalurlaub ist höchstpersönlicher Natur und als solcher nicht vererblich und nicht übertragbar.

Wurde das Arbeitsverhältnis beendet, bevor der Arbeitnehmer den Urlaub konsumieren konnte, tritt an die Stelle des Naturalurlaubs die sogenannte Urlaubsersatzleistung. Die Urlaubsersatzleistung ist ein normaler vermögensrechtlicher, vererblicher Anspruch, welcher der Verjährungsfrist für Entgelt unterliegt (§ 1486 Z. 5 ABGB).

Ermittlung der UEL:

{Urlaubstage im Jahr (gearbeitete Werktage/Werktage im Jahr) – verbrauchte Urlaubstage}U-Entgelt p.T.

Beispiel:

30 Werktage (6 Wochen) pro Jahr Urlaubsanspruch (= 5 Wochen) 
18 Werktage bisher verbraucht 
180 tatsächliche Werktage
288 mögliche Werktage
U-Entgelt pro Tag EUR 100  

{30 * (180/288) – 18} * 100 = {18,75 – 18} * 100 = 75 EUR UEL

Werktage sind alle Wochentage außer Sonntage & Feiertage. Unabhängig von der tatsächlichen Lage der Normalarbeitszeit.

Urlaubsersatzleistung über das aliquote Ausmaß hinaus kann rückzuerstatten sein, wenn verschuldete Entlassung oder unberechtigter Austritt des AN vorliegt. Auch steht dem AN keine UEL zu, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Urlaubsentgelt: Alle Bezüge einschließlich Sonderzahlungen (nicht aber Beteiligungen wie Mitarbeiteraktien)

Unverjährte Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Urlaubsjahren sind ebenso abzugelten.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q
  1. Muss ein Arbeitnehmer seinen Resturlaub in der Kündigungsfrist verbrauchen? (S499f)
A

Dies passiert in der Praxis häufig so, eine solche Verpflichtung besteht für den Dienstnehmer aber nicht.

Auch während der Kündigungsfrist ist eine einvernehmliche Urlaubsvereinbarung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen vorzunehmen.
Dienstfreistellungen während einer Kündigungsfrist von über drei Monaten wurden vom OGH immer wieder als Angebot des Dienstgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung verstanden, was ohne Einzelfallbetrachtung bedenklich ist.

Auch laut OGH ist aber der AN keinesfalls verpflichtet, die Dienstfreistellung zum Konsum des gesamten Urlaubsanspruchs zu nutzen. Dies würde einer gesetzwidrigen einseitigen Bestimmung der Urlaubszeit durch den AG gleichkommen.
Beispiele:
Urlaubsverbrauch während Kündigungsfrist ist nicht zumutbar, wenn:

  • Keine Erholungsmöglichkeit für AN, z.B. aus familiären Gründen
  • Keine Erholungsmöglichkeit für AN wegen Arbeitssuche
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q
  1. Zu den Mindestinhalten für Gleitzeitvereinbarungen zählt dem AZG zufolge auch die Regelung der fiktiven Normalarbeitszeit. Was ist darunter zu verstehen? Worin liegt die Bedeutung der Festlegung der fiktiven Normalarbeitszeit? (S447)
A

Laut AZG hat die Gleitzeitvereinbarung auch Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit zu enthalten.

Fiktive Normalarbeitszeit: Beginn und Ende der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit unter der Annahme, dass der Arbeitnehmer nicht gleiten kann.

Bedeutung:

  • Dienstverhinderungen, die in diesen Zeitraum fallen, sind jedenfalls zu vergüten! Es ist keine Prüfung vorzunehmen, ob der AN in diesem Zeitraum auch üblicherweise gearbeitet hätte.
  • Die fiktive Normalarbeitszeit dient auch zur Berechnung der Urlaubsansprüche, wenn das Ausmaß des Erholungsurlaubes in Stunden festgelegt ist.

Schließlich ist die fiktive Normalarbeitszeit zur Grenzziehung zwischen Normalarbeitszeit und Überstunden heranzuziehen, wenn die Arbeitszeit nicht vom Arbeitnehmer selbst bestimmt, sondern angeordnet wird.

Beispiel:
Fiktive Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ist Montag bis Freitag, 8.30 bis 17.00 Uhr (ein- schließlich einer halbstündigen Mittagspause). Beginnt der Arbeitnehmer am Dienstag um 8.00 Uhr zu arbeiten, muss aber von 16.30 bis 18.00 Uhr an einer Teambesprechung teilnehmen, wäre (nur) der Zeitraum von 17.00 bis 18.00 Uhr als Überstunde zu werten.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q
  1. Erläutern Sie die Entgeltfortzahlung bei den „anderen wichtigen, die Person des Arbeitnehmers betreffenden Gründen“! (S474ff)
A

Ebenso wie eine Erkrankung können auch andere wichtige Gründe den AN berechtigen, seiner Arbeitspflicht vorübergehend nicht nachzukommen.

In Frage kommen:

  • Familiäre Gründe (Geburt, Todesfall, Hochzeit, Erkrankung Angehöriger)
  • Tatsächliche Verhinderung (Verkehrseinstellung, Übersiedelung, Streik)
  • Öffentliche Pflichten (Ämter, Behörden, Gericht)
  • Religiöse Verpflichtungen (Taufe, Hochzeit, Begräbnis)
  • Arztbesuch (Gesundenuntersuchung, Impfung)

Eine unvorhersebare Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht rechtfertigt generell das Unterlassen der Dienstleistung.

Im Einzelfall ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Eine ganz übermäßige Beeinträchtigung des AG-Interesse kann dazu führen, dass ein eigentlich angemessener Dienstverhinderungsgrund als Entlassungsgrund zu werten ist (Exzessives Gebetsritual und bestehen auf Dienstfreistellung)

Judikaturbeispiele für anerkannte Verhinderungsgründe:

  • Vorladung zur KFZ Überprüfung
  • Einstellung des nötigen Massenverkehrsmittels
  • Eisenbahnerstreik
  • Außergewöhnlich ergiebige Schneefälle
  • Behebung der Telefonstörung

Nicht: Ablegung einer Jagdprüfung

Besonders geregelt:

  • Pflegefreistellung iSd §16 UrlG
  • Schwangerschaft + schwangerschaftsbedingte Voruntersuchung + Entbindung (§3 Abs 8 MSchG)

Bei Vorliegen „sonstiger“ Dienstverhinderungsgründe sieht das Gesetz eine Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers für die Dauer einer „verhältnismäßig kurzen Zeit“ vor. (§8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB) (§8 Abs. 3 AngG ist zwingendes Recht, §1154 Abs. 5 ABGB ist KV-dispositiv)

Als Richtwert und als übliches Höchstausmaß ist von einer Entgeltfortzahlung für die Dauer einer Woche auszugehen.

Ein Verschulden des AN schließt EFZ aus. Mitteilungspflicht bezüglich der Dienstverhinderung besteht ebenso wie bei Krankenstand.

17
Q
  1. Was versteht man unter Wochenruhe, Wochenendruhe und Ersatzruhe? (S444ff)
A

Wochenruhe, Wochenendruhe und Ersatzruhe sind im §2 Arbeitsruhegesetz definiert.

Wochenendruhe:
§3 ARG (Primärer Anspruch)

Die 36-stündige Ruhezeit in der Kalenderwoche, in die auch der Sonntag fallen muss.(§3(1) ARG)
Sie hat in der Regel spätestens am Samstag um 13 Uhr zu beginnen. (§3 (2) ARG)

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Wochenendruhe, sofern nicht eine Ausnahme wie Brandschutz, gesundheitliche Betreuung oder Reinigung vorliegt.
(Ausnahmen: §10 ARG)

Wochenruhe:
§4 ARG

Wochenruhe bedeutet ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden. Darf nicht mit Wochenende zusammen fallen. Auf diese hat jeder Anspruch, der am Wochenende beschäftigt wird. (Ersatz für Wochenendruhe)

Man hat in jeder Arbeitswoche entsprechend der für einen geltenden Arbeitszeiteinteilung entweder Anspruch auf Wochenendruhe oder Wochenruhe.

Ersatzruhe:
§6 ARG

Wer in seiner wöchentlichen Ruhezeit (=Wochenendruhe und Wochenruhe) beschäftigt wird, hat in der nächsten Kalenderwoche Anspruch auf Ersatzruhe, wenn er innerhalb von 36 Stunden vor Beginn seiner nächsten Arbeitswoche beschäftigt wurde.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist im Rahmen der Fünf-Tage-Woche beschäftigt, wobei die Arbeitszeit auf die Werktage Montag bis Freitag verteilt ist. Arbeitsbeginn ist jeweils um 8 Uhr. Arbeitet nun der Arbeitnehmer ausnahmsweise am Samstag von 8 bis 12 Uhr, so entsteht kein Anspruch auf Ersatzruhe, da der Arbeitnehmer nicht innerhalb der letzten 36 Stunden vor Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche (somit innerhalb des Zeitraums von Samstag, 20 Uhr bis Montag, 8 Uhr) beschäftigt wurde.
Erbringt der Arbeitnehmer hingegen Arbeitsleistungen am Sonntag von 8 bis 12 Uhr, so hat er Anspruch auf eine vierstündige Ersatzruhe in der nächsten Arbeitswoche

18
Q
  1. Beurteilen Sie das Phänomen der Reisezeiten aus arbeitszeitrechtlicher und entgeltrechtlicher Sicht! (S451ff)
A

Reisezeit liegt vor, wenn der AN vorübergehend seinen Dienstort verlässt, um anderswo seine Arbeitsleistung zu erbringen, aber während der Reise keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. (§20b Abs 1 AZG)

Sowohl die Intensität der Inanspruchnahme des AN (Lenken eines KFZ) als auch die Verrichtung von Arbeit während der Reise (z.B. im Zug) kann dazu führen, dass die Zeit von A nach B als vollwertige Arbeitszeit im Sinne des AZG anzusehen ist!

Beispiel 1:
Seminar in Wien für Angestellten aus Graz. Für die Hin- und Rückreise verwendet er seinen privaten Pkw. Das Lenken des Pkw führt auf Grund der starken Inanspruchnahme des Dienstnehmers jedenfalls dazu, dass die Dienstreise als vollwertige Arbeitszeit anzusehen ist.

Beispiel 2:
Ein Angestellter fertigt während der Zugfahrt seinen Reisebericht über die besuchte Fortbildungsveranstaltung an und arbeitet gleichzeitig Verbesserungsvorschläge für das Unternehmen aus. Die Zeit während der Zugfahrt ist als vollwertige Arbeitszeit zu werten.

Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer wird im Anschluss an eine auswärtige Fachtagung zu einem Empfang mit den Ehrengästen geladen. Derartige Veranstaltungen (Rahmenprogramm) sind regelmäßig nicht als Arbeitszeit im Sinne des AZG zu qualifizieren.

Handelt es sich um Reisezeiten, können zwar die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden, das AZG kommt aber grundsätzlich zur Anwendung.

Damit sind auch die Regelungen zum Überstundenzuschlag beachtlich.

Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden.

Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, in welchen Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten gegeben sind.

Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. (§202 Abs 3 und 20b Abs 4 u Abs 5 AZG)
Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Dienstreisen nur vorgenommen werden, wenn dies zur Erreichung des Reiseziels notwendig (z.B. Seminar beginnt Montag um 8:00) oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist (z.B. rasche Heimreise).  §10a ARG

Der Anspruch auf Bezahlung der Reisezeiten ist abhängig von der arbeitszeitrechtlichen Beurteilung. Ist die Dienstreise auf Grund einer entsprechenden Inanspruchnahme des Dienstnehmers Arbeitszeit, dann ist auch zwingend ein Überstundenzuschlag zu bezahlen.

Liegt aber (mangels Intensität der Inanspruchnahme) keine Arbeitszeit vor, ist von einem geringeren Entgelt auszugehen. §10 AZG

Mangels Vereinbarung von dem angemessenen Entgelt (§1152 ABGB). Wurde jedoch für die Dienstleistungen des Arbeitnehmers im Dienstvertrag ein Entgelt vereinbart, so gebührt dem AN für die zu diesen Dienstleistungen gehörenden Reisezeiten mangels anderer Vereinbarung das volle Entgelt.

19
Q
  1. Erläutern Sie die Fälle der Krankenpflegefreistellung und der Betreuungsfreistellung nach dem Urlaubsgesetz! (S487-491)
A

Eine Dienstverhinderung, die einer speziellen gesetzlichen Regelung unterzogen wurde, bildet die Pflegefreistellung.

Geregelt in: § 16 Urlaubsgesetz

Zu einer Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kommt es, wenn der Arbeitnehmer

  1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder eines nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden eigenen Kindes/Wahl- bzw Pflegekindes (Krankenpflegefreistellung) oder
  2. wegen der notwendigen Betreuung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat (Betreuungsfreistellung) oder
    (3. wegen der Begleitung des eigenen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Begleitungsfreistellung), nachweislich an der Arbeitsleistung verhindert ist.)

Anders als beim Erholungsurlaub ist für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Der Arbeitnehmer ist zwar verpflichtet, die Dienstverhinderung dem Grunde nach nachzuweisen, der Arbeitgeber ist aber nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer die Erbringung eines ärztlichen Attestes vorzuschreiben.
Fälle der Krankenpflegefreistellung sind also:
- Pflege des erkrankten Ehegatten
- Pflege des erkrankten eingetragenen Partners
- Pflege des erkrankten Lebensgefährten
- Pflege des erkrankten eigenen Kindes
- Pflege der erkrankten Eltern

Fälle der Betreuungsfreistellung sind:

  • Betreuung des eigenen Kindes
  • Betreuung des Kindes des Ehegatten, EP, LG im gemeinsamen Haushalt, weil dessen eigentliche Betreuungsperson ausfällt
  1. Würden Sie einen Anspruch auf Pflegefreistellung bejahen, wenn die Mutter bei ihrem Kind im „Eltern-Kind-Zimmer“ eines Krankenhauses bleiben will? (S488)

Bis zur Novelle des Urlaubsgesetzes mit dem BGBl I 3/2013 stellte sich die Frage, ob die Betreuung eines Kindes im „Eltern-Kind-Zimmer“ (Anstaltsbetreuung) eines Krankenhauses zu einem Anspruch nach § 16 UrlG führt.

Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr hat der Gesetzgeber nun einen ausdrücklichen Anspruch auf Begleitfreistellung im § 16 UrlG geschaffen.

Für ältere Kinder wird weiterhin ein Freistellungsanspruch unter Fortzahlung des Entgelts nur dann zu befürworten sein, wenn die Anwesenheit eines Familienangehörigen medizinisch indiziert ist.

Einen Dienstverhinderungsgrund (sonstige Dienstverhinderung) wird man auch dann bejahen müssen, wenn ein regelmäßiger Besuch des Kindes im Krankenhaus durch die Entfernung zum Wohnort unzumutbar ist

20
Q
  1. Diskutieren Sie aus der Sicht des Arbeitgebers, ob es sinnvoll ist, dass ein großes oder kleines Zeitguthaben bei Gleitzeitvereinbarungen in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden kann!
A

Der Mindestinhalt einer Gleitzeitvereinbarung beinhaltet unter anderem das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode. (§ 4b Abs. 3 Z. 3 AZG)

Zeitguthaben, dass am Ende der Gleitzeitperiode in die nächste übertragen werden kann, gilt nicht als Überstundenarbeit.

Insofern ist es für den Arbeitgeber besser, wenn ein großes übertragbares Höchstausmaß vereinbart wird, da er sonst einen allfälligen Überstundenzuschlag zu bezahlen hat.

Was passiert bei Minus-Stunden?
Im Gesetz nicht geregelt. Können natürlich in gewissem Ausmaß auch in die nächste Periode übertragen werden. Für weiterer Minus-Stunden kann Entgelt auch im Sinne einer DV in der Sphäre des AN gekürzt werden.

21
Q
  1. Erläutern Sie das Verhältnis zwischen dem Pflegefreistellungsanspruch nach § 16 Urlaubsgesetz und dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs. 3 AngG (sonstige Dienstverhinderungen)! (S490f)
A

Auf das Arbeitsverhältnis von Angestellten kommt bei „sonstigen Dienstverhinderungen in der Person des AN“ § 8 Abs. 3 AngG zur Anwendung.
Bei Krankenpflegefreistellung und Betreuungsfreistellung handelt es sich genau um typische „sonstige Dienstverhinderungen“.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 AngG ist in allen wesentlichen Fragen günstiger als §16 Urlaubsgesetz.

  • § 8 AngG ist zwingend
  • § 8 AngG stellt auf den Anlassfall ab (§16 UrlG stellt auf das Jahr ab)
  • § 8 AngG ist nicht auf die im §16 genannten nahen Angehörigen beschränkt
  • § 8 AngG stellt nicht auf die Hausgemeinschaft ab

§16 UrlG hat also für Angestellte bloß eine die Rechtsdurchsetzung erleichternde Bedeutung. Er stellt klar, dass die Pflegefreistellung im Rahmen des §8 Abs 3 AngG auf jeden Fall einen anerkannten Dienstverhinderungsgrund darstellen.

Für die erweiterte Krankenpflegefreistellung nach § 16 Abs. 2 UrlG bleibt auf Grund des subsidiären Charakters dieser Regelung im Angestelltenrecht kein Raum.

Ist nämlich der Anspruch „während einer verhältnismäßig kurzen Zeit“ iSd § 8 Abs. 3 AngG erschöpft, wird man im unmittelbaren Anschluss daran nicht auf § 16 Abs. 2 UrlG greifen können. Da § 8 Abs. 3 AngG auf den Anlassfall abstellt, ist bei Eintritt einer neuerlichen Dienstverhinderung aber wiederum ein Anspruch nach dieser Bestimmung gegeben.

22
Q
  1. Erläutern Sie die Konsequenz einer Erkrankung während des Erholungsurlaubs! (S506)
A

Eine Erkrankung während des Urlaubs führt zur „Unterbrechung“ des Urlaubs.

Auf Werktage fallende Tage der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit/Unglücksfall) werden auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Kalendertage gedauert hat.

Im Falle der Genesung während des Urlaubs wird dieser nicht automatisch verlängert. Der so entstandene Resturlaub muss neu vereinbart werden (vgl § 5 UrlG).

Voraussetzungen für die „Unterbrechung“ sind:

a) Krankheit nicht vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführt
b) Arbeitsunfähigkeit nicht auf Grund einer Erwerbstätigkeit des AN in Urlaubszeit (widerspricht Erholungszweck)
c) AN muss unverzüglich (ohne verschuldeten Aufschub) Mitteilung an den AG machen
d) Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung des Arztes oder der Krankenversicherung über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen

Ist eine der aufgezählten Bedingungen nicht erfüllt, dann werden die Krankheitstage auf den Urlaub angerechnet. Ist der AN nach dem Ende des Urlaubs immer noch krank, ist die Krankheit dann nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen.

23
Q
  1. Erläutern Sie den Begriff der Rufbereitschaft! Handelt es sich hiebei um Arbeitszeit im Sinn des AZG? (S 449ff)
A

Im Fall von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich am Arbeitsort aufzuhalten, damit er die Tätigkeit jederzeit aufnehmen kann.

Dieses örtliche Naheverhältnis zum Betrieb ist bei der Rufbereitschaft nicht gegeben. Die Rufbereitschaft ist vielmehr dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen kann, dort aber jederzeit erreichbar sein muss, damit er in kurzer Zeit seine dienstlichen Tätigkeiten aufnehmen kann.  Legaldef. in §50 Abs 4 BDG

Der Arbeitnehmer kann über die Verwendung dieser Zeit weitgehend selbst bestimmen.

Die Rufbereitschaft nähert sich aber dem Bereitschaftsdienst, wenn der Arbeitnehmer zwar den Aufenthaltsort selbst bestimmen kann, er jedoch hinsichtlich der Verwendung seiner Zeit in besonderer Weise eingeschränkt ist.

Dies kann sich etwa aus der großen Wahrscheinlichkeit seines Arbeitseinsatzes, aus der Dringlichkeit und Bedeutung seines Einsatzes und den persönlichen Einschränkungen während der Rufbereitschaft (keinerlei Alkoholgenuss; keine Anstrengungen, die zu einer übermäßigen Ermüdung führen) ergeben.

Die Rufbereitschaft ist nicht als Arbeitszeit im engeren Sinn zu qualifizieren. Dennoch wurde sie in das AZG und in das ARG aufgenommen (Arbeitszeit im weiteren Sinn).

Rufbereitschaft darf außerhalb der Arbeitszeit nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden.
Der KV kann hierfür aber einen Durchrechnungszeitraum von 30 Tagen festlegen. (§20a ARG)

Rufbereitschaft ist außerdem nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat zulässig. (§6a ARG)

Beschränkungen hinsichtlich der Vereinbarung von Rufbereitschaft finden sich sowohl im AZG als auch im ARG. Gem § 20a AZG. Der Kollektivvertrag kann allerdings zu- lassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten an 30 Tagen ver- einbart werden kann (zB im ersten Monat 20 Tage, im zweiten 5 Tage und im dritten Monat ebenfalls 5 Tage). Außerdem ist gem § 6a ARG.

Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, dann kann die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt.

24
Q
  1. Kann ein Arbeitgeber während einer Dienstverhinderung („anderer wichtiger Grund in der Person des Arbeitnehmers“) kündigen? Beurteilen Sie die Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers in diesem Fall! (S487)
A

Ja, eine Kündigung während einer „sonstigen Dienstverhinderung“ ist möglich.

Kündigt der Arbeitgeber während einer Dienstverhinderung, entlässt er den AN in rechtswidriger Weise oder kann der AN während des DV berechtigt austreten, dann bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 1156 ABGB erhalten.

Die Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gebührt dieser Bestimmung zufolge nicht nur bei Krankheit und Arbeitsunfall, sondern auch bei sonstigen Dienstverhinderungen.

Bedeutsam ist § 1156 ABGB in erster Linie für Arbeiter mit kurzen Kündigungs- fristen, da in diesen Fällen der entgeltfortzahlungspflichtige Zeitraum nach § 1154b Abs. 5 ABGB („verhältnismäßig kurze Zeit“) über die Kündigungsfrist hinausreichen kann.

Für den Angestelltenbereich ist die Anwendung des § 1156 ABGB strittig, hätte aber ohnedies kaum praktische Bedeutung.

25
Q
  1. Erläutern Sie das sog Bedarf-Konsens-Prinzip im Zusammenhang mit der Arbeit auf Abruf! Beurteilen Sie die Zulässigkeit dieser Arbeitszeitformen! (453,455f)
A

KAPOVAZ:
Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (bzw. Arbeit auf Abruf) Im Arbeitsvertrag ist eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden vereinbart, deren Ableistung erfolgt nach Weisung des Arbeitgebers, der sich vorbehält den Arbeitgeber je nach Auslastung des Betriebs in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss sich zur Arbeitsleistung bereit halten, erhält aber nur die tatsächliche Arbeitszeit bezahlt.

Die Vereinbarung von KAPOVAZ und Arbeit auf Abruf wird grundsätzlich als unzulässig anzusehen sein.
Sittenwidrigkeit:
Insbesondere die jederzeitige Rufbereitschaft ohne Gegenleistung führt zu einer Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf den Arbeitnehmer  sittenwidrig

Gesetzliche Beschränkung:
Die Lage der Normalarbeitszeit sowie etwaige Rufbereitschaft müssen im Sinne des AZG geregelt werden und können vom Dienstgeber nicht beliebig verändert werden.

Sonderform („Bedarf-Konsens-Prinzip“):

Arbeitgeber schließt Rahmenvereinbarung über die wesentlichen Arbeitsbedingungen mit dem Arbeitnehmer ab.
Dann bietet er dem Arbeitnehmer bei Bedarf Arbeit an, die dieser aber auch sanktionslos ablehnen kann.

  1. Möglichkeiten:

Entweder Rahmenvertrag & mehrere Arbeitsverhältnisse, die zustande kommen, oder ein Arbeitsverhältnis und besondere Verteilung der Lage der Arbeitszeit.

Der OGH hält eine derartige Vertragskonstruktion zu Recht für unwirksam, da Ausmaß und Lage der Arbeitszeit von einem völlig der Willkür des Arbeitgebers überlassenen Angebot abhängig gemacht werden. AN befindet sich in „permanentem Verhandlungszustand“. §879 Verstoß!

Beispiel: Peek & Cloppenburg

26
Q
  1. Kann der Dienstgeber in Absprache mit dem Betriebsrat eine Urlaubssperre verhängen? (499)
A

Nein, der Dienstgeber kann dies nicht, da eine Einzelvereinbarung mit jedem Dienstgeber notwendig ist, die betriebliche Interessen des AG und persönliche Interessen des AN gegeneinander abwiegt.

Weder BV noch KV sind zur Festlegung von Urlaubssperren ermächtigt.
§97 Abs 1 Z10 ArBVG  Allgemeine Grundsätze über den Verbrauch v Urlaub

27
Q
  1. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts, wenn er nicht beschäftigt werden kann, weil andere Arbeitnehmer den Betrieb durch Streikmaßnahmen lahmlegen? (S464f)
A

Die streikenden Arbeitnehmer an sich haben mangels Leistungsbereitschaft keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. (auch wenn Streik nach kollektiven Maßnahmen rechtmäßig ist wird AV verletzt!)

(Entgeltanspruch für arbeitsbereite Arbeitnhemer, die ausgesperrt werden, ohne dass das AV gelöscht wird behalten ihren Entgeltanspruch gem. §1155 ABGB)

Arbeitnehmer, die auf Grund von anderen Streikenden („Teilstreik“) nicht arbeiten können, haben aber laut OGH (Leitentscheidung OGH 1921) einen Entgeltanspruch.

Zu hinterfragen ist aber, ob diese ernstlich arbeitsbereit sind (im Sinne des §869 ABGB).

Beweispflicht: Arbeitgeber

Generell ist davon auszugehen, dass dem AN der Plan der streikenden Gruppe und die Rechtsfragen im Zusammenhang damit nicht bekannt sein werden oder müssen. (va bei gewerkschaftlichen Streiks!)

Aber auch wenn er den strategischen Plan kannte und das bewiesen wurde, ist noch nicht gesagt, dass er auch iS des Plans verhalten wollte  Entgeltanspruch

Andererseits ist nicht von echter Arbeitsbereitschaft auszugehen, wenn bei einem wilden Streik die nun arbeitsbereiten AN am Streitbeschluss beteiligt waren.
(Der bloße Solidaritätsgedanke spricht nicht gegen einen Entgeltanspruch der arbeitsbereiten AN.)

28
Q
  1. Wann spricht man von gleitender Arbeitszeit? Kann der Arbeitgeber Gleitzeitregelungen durch Weisung einführen? (S453ff)
A

Gleitende Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. (Legaldefinition §4b AZG)

Gleitzeit kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden, oder wenn kein Betriebsrat existiert, durch schriftlichen Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer.

Um welchen Typus der BV handelt es sich?

Das AZG geht grundsätzlich von der Notwendigkeit der Zustimmung des Betriebsrates aus. Das würde einer notwendigen BV (§ 96 ArbVG) entsprechen.

Vor Inkrafttreten des § 4b AZG konnten sich Betriebsvereinbarungen über Gleitzeitregelungen auf § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG stützen. Das bedeutete eine erzwingbare BV.

Da nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erzwingbarkeit ausschließen wollte, ist dies insofern zu kombinieren, dass von einem Fall der notwendigen Mitbestimmung mit Zwangsschlichtung auszugehen ist.

Eine Gleitzeitvereinbarung hat einen gewissen Mindestinhalt zu enthalten, zum Beispiel die Dauer des täglichen Gleitzeitrahmens und die Dauer der Gleitzeitperiode (=Durchrechnungsraum, z.B. ein Monat).

29
Q
  1. Wann spricht man im Zusammenhang mit Dienstverhinderungen von neutraler Sphäre? Hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung? (S458f)
A

Grundsätzlich ist bei einer Dienstverhinderung des Arbeitnehmers zu überprüfen, ob diese in die Sphäre des Arbeitgebers oder in die Sphäre des Arbeitnehmers oder in die neutrale Sphäre fällt.
Bei einer Dienstverhinderung in der Sphäre des AG muss dieser das Entgelt seinen AN zeitlich unbegrenzt fortzahlen.

Dabei ist aber nicht auf die Rechtsinstitute des Zivilrechts („Verzug“, „Nachträgliche Unmöglichkeit“) abzustellen, sondern auf die Sphärentheorie, dernach zu prüfen ist, wer im konkreten Fall das Risiko trägt.

Gründe, die wegen ihrer die Allgemeinheit betreffenden Konsequenzen weder auf Seiten des Arbeitgebers noch auf Seiten des Arbeitnehmers liegen, fallen in die neutrale Sphäre.
Ein Entgeltanspruch wird hier allgemein verneint.

Es muss sich also um Ausnahmezustände handeln.

Nicht aber Naturereignisse, da diese in der Regel dem AN oder dem AG zuzurechnen sind.
Achtung bei außergewöhnlichen Schneefällen  zwar EFZ-Anspruch des AN, aber wohl als „anderer wichtiger Verhinderungsgrund“ der gerechtfertigt ist, aber in der AN Sphäre liegt.

Beispiel: Umstellung auf Sommerzeit verkürzt Nachtschicht um eine Stunde -> neutrale Sphäre

30
Q
  1. Kann der Urlaub verjähren oder verfallen? (S502f)
A

Verjährung:
Der Urlaub ist grundsätzlich im Urlaubsjahr zu verbrauchen. Wird der Urlaub nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende der Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, konsumiert, so verjährt er. Die Verjährungsfrist umfasst somit einen Zeitraum, der das Urlaubsjahr und weitere zwei Jahre umfasst.
(bei Karenz: Verjährungsfrist verlängert sich um die Dauer der Karenz wenn eine in Anspruch genommen wird  §4 Abs 5 UrlG)

(Eine generelle Umstellung des Urlaubsanspruchs auf einen Drei-Jahres-Rhythmus mit entsprechender Länge wäre ungültig, weil mangels periodischen Verbrauchs der Erholungszweck vereitelt wird.)

Ist der Verbrauch des Urlaubs – aus welchen Gründen auch immer – ganz oder teilweise unterblieben, so wird der Anspruch, ohne dass es einer diesbezüglichen Vereinbarung oder der Abgabe einer Erklärung bedarf, automatisch auf das folgende Urlaubsjahr übertragen. (Schranke nur §4 Abs 5 UrlG)
Ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub ist auf den ältesten nicht verbrauchten und nicht verjährten Urlaubsrest aus den vergangenen Urlaubsjahren anzurechnen.

Weder eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers noch ein entsprechender unterlassener Widerspruch des Arbeitnehmers können dazu führen, dass nicht der älteste noch nicht verjährte, sondern der zuletzt entstandene Urlaubsanspruch vorrangig verbraucht wird.

Verjährung des Urlaubs setzt die tatsächliche Möglichkeit des Urlaubsverbrauchs voraus, weshalb die Verjährung gehemmt ist, wenn der AN z.B. auf Grund einer Krankheit seinen Urlaub nicht verbrauchen kann.

Verfall:

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs – zusätzlich zur Verjährung – ist im UrlG nicht vorgesehen und grundsätzlich ausgeschlossen. Unter gewissen Voraussetzungen nimmt die Judikatur jedoch einen Verfall der Urlaubsersatzleistung an.

31
Q
  1. Erläutern Sie die Mitteilungs- und Nachweispflichten bei Krankheit des Arbeitnehmers! (S474ff)
A

Der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung ohne Verzug (schuldhaftes Zögern) dem Arbeitgeber bekannt geben. (§8 Abs. 8 AngG – unabdingbares Recht!)

Empfänger:

  • Arbeitgeber
  • unmittelbar Vorgesetzter
  • Personalstelle
  • Anderer AN an nicht ganz untergeordneter Stelle

Form:

  • Grundsätzlich Entscheidung des AN
  • Risiko trägt AN! (SMS, E-Mail kann problematisch sein)
  • Kann aber durch Vereinbarung oder §97 Absatz 1 Ziffer 1 BV geregelt werden

Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Arztes (Gemeindearzt/Amtsarzt) über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Unvollständige Bestätigungen muss der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers vervollständigen.

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer sich von einem bestimmten Arzt untersuchen lassen muss. Auch eine Diagnose (Art der Krankheit) braucht in der Bestätigung nicht enthalten zu sein.

Problematisch ist die gängige Praxis des Krankschreibens (besonders wenn ohne Untersuchung nur nach Beschreibung durch den AN krankgeschrieben wird). Ebenso auch die geringe Chance des AG, ein Fehlverhalten des AN zu beweisen.

OGH:
Fernbleiben von Dienst ist auch gerechtfertigt, wenn kein Grund zur Krankschreibung bestand, aber der AN auf die ärztliche Bestätigung vertrauen durfte. Wusste der AN aber von der Unrichtigkeit, kann ein Entlassungsgrund vorliegen.
Kommt der Arbeitnehmer seinen Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. (§ 8 Abs. 8 AngG).

Ebenso, wenn wesentliche Teile der Krankenstandsbestätigung fehlen.

Die Nichterbringung einer Krankenstandsbestätigung ist jedoch kein Entlassungsgrund, nicht einmal nach mehrmaliger Aufforderung durch den AG.

Ausnahme:
Wenn der AN wusste, dass dem AG dadurch erheblicher Schaden entsteht, und ihm eine Meldung leicht möglich gewesen wäre.

§ 8 Abs. 8 Angestelltengesetz ist unabdingbares Recht!  Wenn der AG mit dem AN im Arbeitsvertrag vereinbart, dass er eine ärztliche Bestätigung bringen muss, ist dies nach Meinung des OGH als Schlechterstellung unwirksam!

32
Q
  1. Erläutern Sie den Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld (Urlaubszuschuss/Urlaubsbeihilfe)
A

Urlaubsentgelt:
Während des Urlaubs behält der AN seinen Entgeltanspruch (§ 6 UrlG). Dieses Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen (§ 6 Abs. 6 UrlG).

Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, wäre unwirksam.

Berechnung des Urlaubsentgelts:

Grundsatz:
Bezugsprinzip (AN behält einfach Anspruch auf Entgelt)
 gilt nur, wenn Entgelt nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessen wird.

Ansonsten:
Fiktives Ausfallsprinzip:
Es ist jenes regelmäßige Entgelt zu zahlen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.

Bei Leistungslöhnen: Durchschnittsprinzip (Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen) (bei Akkord-, Stück-, oder Gedingelöhnen)

Welche Leistungen in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen sind, ist in Österreich mit einem General-KV geregelt.

Nicht einzubeziehende Leistungen sind:
Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen, Mahlzeiten in der Betriebskantine sowie Fahrtkostenersatz für den AN zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

Urlaubszuschuss:
Der Urlaubszuschuss (= Urlaubsgeld) als 14. Monatsgehalt ist in Österreich üblich. Es handelt sich um eine Sonderzahlung (Remuneration), die grundsätzlich als Zuschuss anlässlich des Urlaubs geleistet wurde, heute aber so gängig ist, dass es sich um einen fixen Bestandteil der Lohnpolitik handelt. Der Urlaubszuschuss gehört in den weiten Entgeltbegriff.
Der Urlaubszuschuss ist nicht begriffsnotwendig mit Freistellung von Arbeit verbunden.

33
Q
  1. Kann ein Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub hinsichtlich Dauer und Beginn einseitig festlegen?(S498-502)
A

Der konkrete Urlaubstermin ist Gegenstand einer Einzelvereinbarung, die auch schlüssig zustande kommen kann.

Abzuwägen sind betriebliche Erfordernisse mit den Interessen des AN.

Gibt der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch rechtzeitig bekannt, ist der Arbeitgeber zu einer Antwort verpflichtet, wenn der geäußerte Wunsch nicht seinen Vorstellungen entspricht. Ansonsten kommt trotz Schweigens eine gültige Urlaubsvereinbarung zustande.

Wurde der Urlaub einmal vereinbart, kann grundsätzlich weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer diese Vereinbarung einseitig widerrufen. Urlaub kann auch in Teilen verbraucht werden, ein solcher Teil hat aber mindestens 6 Tage zu dauern.
Tageweiser Urlaubsverbrauch ist nur auf Wunsch des AN zulässig.

Betriebe mit Betriebsrat:
In Betrieben mit BR ist bei fehlender Einigung über einen Urlaub von mindestens 12 Werktagen, der bereits 3 Monate vor Urlaubsantritt bekannt gegeben wurde, der BR in die Verhandlung einzubeziehen.
Unterlässt dies der AG oder kommt es noch immer zu keiner Einigung, kann der AN den Urlaub zu seinem vorgeschlagenen Datum antreten.
(Außer: AG klagt dagegen beim Arbeits- und Sozialgericht) (§4 Abs 4 UrlG)

Wenn ein BR nicht besteht, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, den Urlaub eigenmächtig anzutreten. Er kann zur Durchsetzung seines Anspruchs nur den Arbeitgeber auf Duldung des Urlaubsantritts zu einem bestimmten Zeitpunkt klagen.

34
Q
  1. Erläutern Sie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die strukturellen Unterschiede zwischen den Ansprüchen bei Arbeitern und Angestellten! (S478-483)
A

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei
einem Angestellten richtet sich nach den §§ 8,9 des Angestelltengesetzes.

Bei Arbeitern (egal ob Arbeiter nach GewO 1859 oder ABGB) richtet sich der Anspruch nach den § 2 EFZG.
Unterschiede:
- Kein zweiter Anspruch für Arbeiter
- Arbeiter haben 8 Wochen unabhängigen Anspruch auf EFZ bei Arbeitsunfall
- anderen Anspruchs-Zeitraum (AngG ein Jahr, Arbeiter 6 Monate)

Angestellte haben in den ersten 5 Dienstjahren Anspruch auf 6 Wochen volle Entgeltfortzahlung und vier Wochen halbe gemäß § 8 (1) AngG.

Insoweit sind AngG & EFZG noch gleich.

Bei einer weiteren Erkrankung im selben Anspruchszeitraum haben Angestellte gemäß § 8 Absatz 2 noch einmal die Hälfte des Anspruches vom ersten Abschnitt, während Arbeiter keinen zweiten Anspruch haben.

Der Anspruch für Angestellte mit bis zu 5 Dienstjahren (6 Wochen ganz, 4 Wochen halb) erhöht sich um 2 Wochen volle EFZ bei einem Arbeitsunfall. (Qualifizierter Anspruch)
Arbeiter haben hingegen unabhängig von ihrem Anspruch nach § 2 Absatz 1 EFZG nach Absatz 5 noch zusätzlich 8 (nach 15 Dienstjahren 10) Wochen Anspruch auf volles Entgelt im Fall eines Arbeitsunfalls.

Der Zeitraum, bis der Anspruch wieder besteht (Anspruchs-Zeitraum), dauert bei Angestellten 6 Monate ab Wiederantritt des Dienstes, bei Arbeitern wird auf das gesamte Arbeitsjahr abgestellt.

35
Q
  1. Ein Arbeitnehmer wird bei einem Verkehrsunfall (in seiner Freizeit) verletzt und kann eine Woche lang seinen Dienst nicht verrichten. Muss der Arbeitgeber an den Verletzten trotz Verschulden des Dritten das Entgelt weiterzahlen? (S491f)
A

Wenn ein Arbeitnehmer von einem Dritten schuldhaft verletzt wird und durch diesen Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Den AG dadurch entstehenden Entgeltfortzahlungsschaden kann er schadenersatzrechtlich vom Verursacher einklagen, es kommt zu einer Legalzession (mit Entgeltfortzahlung geht der Anspruch auf Ersatz des Schadens unmittelbar an den AG über) der Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. (rechtgeschäftliche Zession nicht erforderlich!)

Konkret wird der Arbeitgeber die KFZ Haftpflichtversicherung des Unfall- Verursachers in Anspruch nehmen (Direktklage gemäß § 26 KHVG)

Dies judizierte und begründete der OGH mit dem Verweis auf den Zweck der Entgeltfortzahlung, nämlich den AN vor sozialer Härte zu bewahren, nicht aber, um den Schädiger von seiner Schadenersatzpflicht zu befreien.

(Schädiger muss nur den Schaden den der DN an den DG überwälzt zahlen und nicht den Schaden der dem AG aus dem Ausfall des AN entsteht. Der Lohnfortzahlungsschaden des AG umfasst nicht nur den Bruttolohn, sondern auch die Dienstbeiträge zur Sozialversicherung.  Wegen Schadensferne kann Urlaubsersatzleistung, sollte AV wegen der vom Dritten verursachten Dienstunfähigkeit des AN beendet werden müssen, wohl nicht verlangt werden.)

36
Q
  1. Erläutern Sie die sog Zurechnungstheorie bei den Verhinderungsgründen auf Seiten des Arbeitgebers und die Kritik daran! (S461)
A

Die Zurechnungstheorie versteht die Verhinderungsgründe konditional (wenn, dann).

Nur dann, wenn diese Umstände so beschaffen sind, dass sie – wenn auch unverschuldetermaßen – seinem unternehmerischen Herrschaftsbereich zurechenbar sind, liegen sie auf Seiten des Arbeitgebers, und nur dann besteht dessen Pflicht zur Entgeltzahlung.

Es wird also in Vernachlässigung des Gesetzeswortlauts nach „rational belegbaren“ Kriterien gesucht, die anzuzeigen geeignet sind, wann ein Ereignis in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt.

Die „Zurechnungstheorie“ stellt eine Fortentwicklung der sog „Einflusstheorie“ dar, derzufolge ein Ereignis, das eine Betriebsstörung verursacht, dann vom Arbeitgeber vertreten werden muss, wenn es von ihm beeinflussbar ist.

In Ablehnung der Zurechnungstheorie ist demnach festzuhalten, dass in die Sphäre des Arbeitgebers über den Annahmeverzug hinaus auch andere zufällige Verhinderungen fallen, mögen sie die Person des Arbeitgebers, sein Vermögen oder seine Wirtschaft betreffen.

Zurechnungstheorie geht eher in die Richtung der Zivilrechtlichen Einordnung.

Problematisch in Fällen, die der AG überhaupt nicht verschuldet, die trotzdem in seine Sphäre fallen (z.B. Zulieferer des AG liefert nicht). Unterschiede in Randbereichen.

37
Q
  1. Erläutern Sie die Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungsgründen auf Seiten des Arbeitgebers! (S459ff)
A

Das der Arbeitgeber seine vertraglich geschuldete Leistung (Entgelt) trotzdem leisten muss, wenn die Arbeitsleistung aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht erbracht werden kann, ergibt sich bereits aus den Grundsätzen des Zivilrechts.

Im Arbeitsrecht besteht hierfür aber eine eigene Rechtsgrundlage, nämlich §1155 ABGB.

Dieser normiert: „Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem AN das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seiten des Dienstgebers daran verhindert worden ist.“

Wesentlicher Abgrenzungspunkt von der ist dabei die Leistungsbereitschaft. §1155 ABGB ist dispositives Recht. Eine Abdingung kommt in Arbeitsverträgen aber sehr selten vor, in Kollektivverträgen wird der zeitlich unbegrenzte Entgeltfortzahlungsanspruch manchmal begrenzt. Eine gänzliche Abdingung würde an der Sittenwidrigkeitsgrenze (§879 ABGB) scheitern, da das betriebliche Risiko auf den AN überwälzt werden würde.

38
Q
  1. Um welchen Typus von Betriebsvereinbarung handelt es sich bei einer Betriebsvereinbarung über die Regelung gleitender Arbeitszeit? (S453f)
A

Das AZG geht grundsätzlich von der Notwendigkeit der Zustimmung des Betriebsrates aus. Das würde einer notwendigen BV (§ 96 ArbVG) entsprechen.

Vor Inkrafttreten des § 4b AZG konnten sich Betriebsvereinbarungen über Gleitzeitregelungen auf § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG stützen. Das bedeutete eine erzwingbare BV.

Da nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erzwingbarkeit ausschließen wollte, ist dies insofern zu kombinieren, dass von einem Fall der notwendigen Mitbestimmung mit Zwangsschlichtung auszugehen ist.

39
Q
  1. Kann ein Arbeitnehmer vom Urlaub zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Arbeitnehmers den Erholungszweck vereitelt? (S506f)
A

Die Frage, ob neben der Erkrankung auch sonstige Dienstverhinderungsgründe zur Unterbrechung des Urlaubs führen, ist nicht ausdrücklich geregelt.

Zu unterscheiden:

  • Unterbrechung des Erholungsurlaubs:

Für Gründe, die zu einer Entgeltfortzahlungsverpflichtung des AG führen, ist dies wohl analog zu §4 Absatz 2 zu bejahen, der die Vereinbarung eines Urlaubes für einen solchen Zeitraum, in dem der AN sowieso Anspruch auf Freistellung unter EFZ hat, zu bejahen.

  • Rücktritt vor Antritt eines Erholungsurlaubs

An den Rücktritt vor Antritt eines Erholungsurlaubs bzw. an ein Abstehen von der Urlaubsvereinbarung während des Erholungsurlaubs aus wichtigem Grund wird man strengere Anforderungen stellen müssen, da in diesem Fall nicht nur die Tage der Dienstverhinderung, sondern auch der an den Verhinderungsgrund anschließende Urlaubszeitraum betroffen ist.

Liegen die Voraussetzungen nach § 16 UrlG vor, so ist ein Pflegebedarf für Angehörige während eines Urlaubs wie die Urlaubsunterbrechung bei Krankheit zu behandeln.