Die Europäisierung Österreichs Flashcards

1
Q

Wie ändert sich die Verfassung/das Recht mit einem EU Beitritt?

A

 Demokratisches Prinzip
 Rechtsstaatliches Prinzip (Legalitätsprinzip)
 Bundesstaatliches Prinzip

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2
Q

Was ist das Demokratische Prinzip?

A

Übertragung von Rechtssetzungskompetenzen an nicht direkt durch das österreichische Volk legitimierte EU-Organe
->Dies stellt eine Veränderung im demokratischen Prinzip dar, da die Entscheidungsgewalt teilweise auf eine supranationale Ebene verlagert wird.

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3
Q

Was ist das Rechtsstaatliches Prinzip (Legalitätsprinzip)?

A

o Vorrang des EU-Rechts vor österr. Verfassungsrecht
oVerwaltung nicht nur an österr., sondern auch an EU-Recht gebunden
o Geringeres Bestimmtheitserfordernis für EU-Normen im Vergleich zu österr. Gesetzen (flexibler in Umsetzung)
o Ausweitung des Grundrechtsschutzes auf Unionsbürger (Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsbürgerschaft)
o Aufwertung der Gerichte, Abwertung des österr. Verfassungsgerichtshof im Vergleich zum Verwaltungsgerichtshof und einfachen Gerichten

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4
Q

Was ist das Bundesstaatliches Prinzip?

A

 Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen der Länder an die EU
 in Frage Stellung der Gesetzgebungskompetenz der Länder/Landtage

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5
Q

Wie stimmte Österreich 12.06.1994 über den Beitritt in der EU ab? Wie hoch war die Wahlbeteiligung?

A

66,58% Zustimmung
81,27% Wahlbeteiligung

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6
Q

Wie lauteten die Novellierungen des B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) durch das EU-BegleitBVG – neue Regeln betreffend

A

 Wahlen zum EP (Wahlprozesse müssen EU Vorgaben entsprechen)
 Regeln für öffentlich Bedienstete als MEPs (z.B. Gehalt/Urlaub)
 Nominierung von Mitgliedern für EU-Organe (ö. Vertreter un EU Organen)
 Mitwirkung von Parlament, Ländern und Gemeinden (Einbindung EU-Gesetzgebung und an Entscheidungsprozessen)
 Vertretungsrecht für Mitglieder der Ldreg. im Rat der EU (Vertreten können entsendet werden in den Rat der EU)

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7
Q

Was bedeutet EU-BegleitBVG?

A

Das EU-BegleitBVG (EU-Begleitgesetz zum Bundes-Verfassungsgesetz) ist ein Gesetz, das Änderungen und Ergänzungen im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festlegt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für die EU-Mitgliedschaft Österreichs anzupassen. Es enthält Regelungen, die notwendig sind, um die Integration Österreichs in die Strukturen und Prozesse der Europäischen Union zu gewährleisten.

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8
Q

Was war der Hintergrund für die Aufwertung des österreichischen Parlaments im Rahmen der Europäisierung?

A

 Verlust der 2/3-Mehrheit der Regierungsparteien 1994
 Oppositionsparteien erreichten eine Aufwertung des Parlaments

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9
Q

Welche Informationspflicht hat die Regierung gegenüber dem österreichischen Parlament bezüglich EU-Vorhaben?

A

 Unverzügliche Informationspflicht über alle Vorhaben der EU

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10
Q

Welches Recht hat das österreichische Parlament in Bezug auf EU-Vorhaben?

A

Recht auf Stellungnahme

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11
Q

Wann kann von einer Stellungnahme des Parlaments zu EU-Vorhaben abgewichen werden?

A

Bundesgesetze oder Landeskompetenzen:
Abweichung nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen

Verfassungsgesetze : Abweichung nur möglich, wenn Nationalrat und Bundesrat nicht widersprechen

Unverzügliche Berichts- und Rechtfertigungspflicht der Bundesminister

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12
Q

Welche Berichte müssen die Bundesminister (BM) zu Jahresbeginn abgeben?

A

Alle BM berichten über EU-Vorhaben und die voraussichtlichen österreichischen Positionen.

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13
Q

Welche Rechte haben der Nationalrat (NR) und der Bundesrat (BR) in Bezug auf EU-Organe?

A

NR und BR können Mitteilungen an Organe der EU richten.

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14
Q

Welche Rolle spielen der Nationalrat (NR) und der Bundesrat (BR) bei der Überwachung des Subsidiaritätsprinzips?

A

NR und BR überwachen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen des Frühwarnsystems.

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15
Q

Was ist das Subsidiaritätsprinzip?

A

 grundlegendes Prinzip der Europäischen Union, das sicherstellen soll, dass Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden
 EU wird nur dann tätig, wenn die Ziele der Maßnahme auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht ausreichend erreicht werden können und deshalb eine Aktion auf EU-Ebene mehr Vorteile bringt.

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16
Q

Was ist das Frühwarnsystem?

A

 Ein Mechanismus, der es den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu überwachen
 Nationale Parlamente können Stellungnahmen zu EU-Gesetzgebungsvorschlägen abgeben, wenn sie der Meinung sind, dass das Subsidiaritätsprinzip verletzt wird

17
Q

Welche Rolle spielen der Nationalrat (NR) und der Bundesrat (BR) bei der Überwachung des Subsidiaritätsprinzips?

A

 Einholung von Rechtfertigungsgründen von BM
 Einholung von Stellungnahmen der Landtage und Informationspflicht im Falle des Beschlusses einer begründeten Stellungnahme
 Klagemöglichkeit gegen einen Rechtsakt der EU

18
Q

Bei welchen Änderungen ist die Zustimmung des NR und BR mit 2/3 Mehrheit erforderlich?

A

 Änderung der Gründungsverträge der EU
 Übergang von Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit
 Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
 Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln
(Jede Änderung des Eigenmittelsystems bedarf der Genehmigung des NR)

19
Q

Welche Pflicht haben Länder und Gemeinden bezüglich EU-Vorhaben?

A

Sie haben eine unverzügliche Informationspflicht über Vorhaben der EU, die für sie von Interesse sein können.

20
Q

Welche Rechte haben Länder und Gemeinden bezüglich EU-Vorhaben?

A

Sie haben das Recht auf Stellungnahme.

21
Q

Was ist die ‚Integrationskonferenz der Länder‘ ?

A

 Gremium, das dazu diente, die Interessen der österreichischen Bundesländer in Angelegenheiten der europäischen Integration zu koordinieren und zu vertreten
 Zuständigkeit: Länder über EU-Vorhaben informieren und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben

Jedoch: funktionsunfähig geworden, Ersetzt durch : Landeshauptleutekonferenz
 Die Landesparlamente haben in diesem neuen System de facto keinen Einfluss (fehlende Ressourcen und Kapazitäten)

22
Q

Wann sind Abweichungen bei Materien, bei denen die Gesetzgebung Landessache ist, zulässig?

A

 Abweichungen sind nur aus ‚zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen‘ möglich
o 90% Erfolgsquote, kaum Konfliktpotential

23
Q

Welche Regelungen und Pflichten gelten für die Länder und Gemeinden im Rahmen der Europäisierung und wie sind deren Interessen in Brüssel vertreten?

A

 Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes nicht verbindlich

 Unverzügliche Berichts- und Rechtfertigungspflicht des Bundes

 Bei Materien, bei denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann Bund ein Mitglied einer Landesregierung in den Rat entsenden

 Integration von Repräsentanten der Verbindungsstelle der Bundesländer in die Ständige Vertretung

 Einzelne Länder unterhalten ‚Verbindungsbüros‘ in Brüssel

 Lobbying-, Informations-, Kontakt- und Servicestelle

 Partikularinteresse wichtiger als gemeinsame Länderinteressen

24
Q

Welche Herausforderungen gibt es bei der Umsetzung von EU-Recht durch die Länder und Gemeinden?

A

 Länder verpflichtet EU-Recht umzusetzen
Problem umstrittener oder unklarer innerstaatlicher
Kompetenzverteilung
->teilweise Zentralisierungsdruck
Problem einer möglichst einheitlichen und gleichförmigen Umsetzung

25
Q

Welche Mechanismen gibt es um das EU Recht auf Länder Ebene umzusetzen?
Bzw. wie wird kontrolliert, ob das EU Recht umgesetzt wird?

A

 Informelle Koordinierungsmechanismen
o Umsetzungsmonitoring durch das Bundeskanzleramt
o Umsetzungskommission (BKA, Beamte der betroffenen BM und
Landesregierungen)
o Ad hoc-Arbeitsgruppen von Bund- und Ländervertretern
o Kooperation zwischen Ländern über Verbindungsstelle der Bundesländer
 Stellt EuGH Versäumnis fest, Ersatzvornahme durch Bund

26
Q

Was ist der Stabilitätspakt?

A

 zwischen Bund, Ländern und Gemeinden seit 1999
 Übereinkunft über Aufteilung der erlaubten Defizite gemäß europäischem Stabilitäts- und Wachstumspakt
 Einrichtung von Koordinationskomitees zur Koordinierung der Haushalte und zur Verhinderung von Kostenüberwälzungen zwischen Gebietskörperschaften bei neuen Gesetzen

27
Q

Was sind Impulse zur Dezentralisierung und der Entwicklung von Governance Strukturen? (Struktur- und Beschäftigungspolitik)

A

 Aufbau von ‚Regionalmanagements‘
 Projektpartnerschaften als Netzwerke zwischen Gebietskörperschaften, Wirtschafts-
und Arbeiterkammern, Tourismusverbänden, Firmen, Banken, etc.
 ‚Territoriale Beschäftigungspakte‘

28
Q

Welche Auswirkungen hat die Europäisierung auf den Wirkungsbereich der Sozialpartnerschaft in Österreich?

A

Verringerung des Wirkungsbereichs durch Kompetenztransfer
 Weitgehende Einbindung der Sozialpartner in den innerösterreichischen Willensbildungsprozess in EU- Angelegenheiten, aber Verschiebung von pro-aktiver zu reaktiver Rolle

29
Q

Wie werden Sozialpartner in die Umsetzung von EU Recht einbezogen?

A

 Einbeziehung entlang tradierter Modi
Z.B.: Arbeitszeit-, Elternurlaubsrichtlinien
 Integration der Dachverbände in die Ständige Vertretung
 Integration von Vertretern der Sozialpartner in den Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) der EU
 Integration in die europäischen Dachverbände>indirekte Beteiligung am ‚Sozialen Dialog‘ der EU

30
Q

Welche Auswirkungen hat die Europäisierung auf die Rolle und den Einfluss der Sozialpartner in Österreich? (Ergebnisse)

A

 Nationale Route der Einbindung (Willensbildung und Umsetzung)
dominiert
 ‚Sozialer Dialog‘ nur kleiner Teil, Dominanz kompetitiven Lobbyings auf EU-Ebene
 Europäisierung des Aktivitätsradius der Sozialpartner kompensiert den Einflussverlust durch Kompetenztransfer nicht
 Sozialpartnereinfluss stark von innen- und parteipolitischen Konstellationen beeinflusst

31
Q

Wie sieht die Europäisierung von der Politik im Transitverkehr aus?

A

 Langjährige Auseinandersetzungen zw. Ö und EU über
Ökopunktesystem und nachfolgende Wegekostenrichtlinie
o Prinzip der ‚Neutralität der Verkehrsträger‘ verhindert die verpflichtende Verlagerung des Transitverkehrs von der Straße auf die Schiene
o Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung müssen engen EU-Vorgaben entsprechen:
 Diskriminierungsverbot
 Verhältnismäßigkeitsgebot
 Verursacherprinzip

32
Q

Wie sieht die Europäisierung von der Politik in der Anonymität von Bankkonten und Sparguthaben aus?

A

 Bei Beitritt keine Ausnahme- oder Übergangsregelung angestrebt
 Novellierung des Bankwesen-Gesetzes 1996
 Abschaffung der Anonymität durch Novellierung des Bankwesen- Gesetzes 2000

33
Q

Wie sieht die Europäisierung von der Politik im Bereich der Neutralität aus?

A

 Kein Neutralitätsvorbehalt bei Beitritt Ö
 Bekenntnis zur vollen Teilnahme an der GASP, an Wirtschaftssanktionen usw.
 Reduzierung des Neutralitätsverständnisses auf ‚militärische Kernelemente‘ (keine Beteiligung an Kriegen Dritter, kein Beitritt zu militärischen Bündnissen)

34
Q

Wie sieht die Neutralität Österreichs nach dem EU Beitritt aus?

A

 Kein Neutralitätsvorbehalt bei Beitritt Ö
 Reduzierung des Neutralitätsverständnisses auf ‚militärische Kernelemente‘ (keine Beteiligung an Kriegen Dritter…)
 Beistandspflicht innerhalb der EU (Lissabonner Vertrag)
-Irische Klausel: MS frei in der Wahl der Mittel
 ‚Solidarität in der EU – Neutralität außerhalb der EU‘
Beschluss der ‚Österreichischen Sicherheitsstrategie‘ (2013)
 Hintergrund
o Erstarkende Identifizierung mit Neutralität in der Bevölkerung ab
2001 (Kosovo-Krieg)

35
Q

Wie sieht Österreichs Außenpolitik nach dem EU Eintritt aus?

A

 Ö. als ‚pragmatische Zuschauer*in‘ (‚pragmatic bystander‘)
 Wenig ‚uploading‘: Reaktiv, auf nationale Interessen fokussiert
 Etwas ‚cross-loading:Forderung nach Grenzkontrollen, Bekämpfung ‚illegaler Migration
 Limitiertes ‚downloading‘: Anpassungen an die neuen GASP-Strukturen: organisatorische, prozedurale und institutionelle Anpassungen