Die Europäisierung Österreichs Flashcards

(35 cards)

1
Q

Wie ändert sich die Verfassung/das Recht mit einem EU Beitritt?

A

 Demokratisches Prinzip
 Rechtsstaatliches Prinzip (Legalitätsprinzip)
 Bundesstaatliches Prinzip

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2
Q

Was ist das Demokratische Prinzip?

A

Übertragung von Rechtssetzungskompetenzen an nicht direkt durch das österreichische Volk legitimierte EU-Organe
->Dies stellt eine Veränderung im demokratischen Prinzip dar, da die Entscheidungsgewalt teilweise auf eine supranationale Ebene verlagert wird.

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3
Q

Was ist das Rechtsstaatliches Prinzip (Legalitätsprinzip)?

A

o Vorrang des EU-Rechts vor österr. Verfassungsrecht
oVerwaltung nicht nur an österr., sondern auch an EU-Recht gebunden
o Geringeres Bestimmtheitserfordernis für EU-Normen im Vergleich zu österr. Gesetzen (flexibler in Umsetzung)
o Ausweitung des Grundrechtsschutzes auf Unionsbürger (Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsbürgerschaft)
o Aufwertung der Gerichte, Abwertung des österr. Verfassungsgerichtshof im Vergleich zum Verwaltungsgerichtshof und einfachen Gerichten

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4
Q

Was ist das Bundesstaatliches Prinzip?

A

 Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen der Länder an die EU
 in Frage Stellung der Gesetzgebungskompetenz der Länder/Landtage

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5
Q

Wie stimmte Österreich 12.06.1994 über den Beitritt in der EU ab? Wie hoch war die Wahlbeteiligung?

A

66,58% Zustimmung
81,27% Wahlbeteiligung

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6
Q

Wie lauteten die Novellierungen des B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) durch das EU-BegleitBVG – neue Regeln betreffend

A

 Wahlen zum EP (Wahlprozesse müssen EU Vorgaben entsprechen)
 Regeln für öffentlich Bedienstete als MEPs (z.B. Gehalt/Urlaub)
 Nominierung von Mitgliedern für EU-Organe (ö. Vertreter un EU Organen)
 Mitwirkung von Parlament, Ländern und Gemeinden (Einbindung EU-Gesetzgebung und an Entscheidungsprozessen)
 Vertretungsrecht für Mitglieder der Ldreg. im Rat der EU (Vertreten können entsendet werden in den Rat der EU)

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7
Q

Was bedeutet EU-BegleitBVG?

A

Das EU-BegleitBVG (EU-Begleitgesetz zum Bundes-Verfassungsgesetz) ist ein Gesetz, das Änderungen und Ergänzungen im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festlegt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für die EU-Mitgliedschaft Österreichs anzupassen. Es enthält Regelungen, die notwendig sind, um die Integration Österreichs in die Strukturen und Prozesse der Europäischen Union zu gewährleisten.

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8
Q

Was war der Hintergrund für die Aufwertung des österreichischen Parlaments im Rahmen der Europäisierung?

A

 Verlust der 2/3-Mehrheit der Regierungsparteien 1994
 Oppositionsparteien erreichten eine Aufwertung des Parlaments

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9
Q

Welche Informationspflicht hat die Regierung gegenüber dem österreichischen Parlament bezüglich EU-Vorhaben?

A

 Unverzügliche Informationspflicht über alle Vorhaben der EU

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10
Q

Welches Recht hat das österreichische Parlament in Bezug auf EU-Vorhaben?

A

Recht auf Stellungnahme

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11
Q

Wann kann von einer Stellungnahme des Parlaments zu EU-Vorhaben abgewichen werden?

A

Bundesgesetze oder Landeskompetenzen:
Abweichung nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen

Verfassungsgesetze : Abweichung nur möglich, wenn Nationalrat und Bundesrat nicht widersprechen

Unverzügliche Berichts- und Rechtfertigungspflicht der Bundesminister

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12
Q

Welche Berichte müssen die Bundesminister (BM) zu Jahresbeginn abgeben?

A

Alle BM berichten über EU-Vorhaben und die voraussichtlichen österreichischen Positionen.

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13
Q

Welche Rechte haben der Nationalrat (NR) und der Bundesrat (BR) in Bezug auf EU-Organe?

A

NR und BR können Mitteilungen an Organe der EU richten.

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14
Q

Welche Rolle spielen der Nationalrat (NR) und der Bundesrat (BR) bei der Überwachung des Subsidiaritätsprinzips?

A

NR und BR überwachen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen des Frühwarnsystems.

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15
Q

Was ist das Subsidiaritätsprinzip?

A

 grundlegendes Prinzip der Europäischen Union, das sicherstellen soll, dass Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden
 EU wird nur dann tätig, wenn die Ziele der Maßnahme auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht ausreichend erreicht werden können und deshalb eine Aktion auf EU-Ebene mehr Vorteile bringt.

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16
Q

Was ist das Frühwarnsystem?

A

 Ein Mechanismus, der es den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu überwachen
 Nationale Parlamente können Stellungnahmen zu EU-Gesetzgebungsvorschlägen abgeben, wenn sie der Meinung sind, dass das Subsidiaritätsprinzip verletzt wird

17
Q

Welche Rolle spielen der Nationalrat (NR) und der Bundesrat (BR) bei der Überwachung des Subsidiaritätsprinzips?

A

 Einholung von Rechtfertigungsgründen von BM
 Einholung von Stellungnahmen der Landtage und Informationspflicht im Falle des Beschlusses einer begründeten Stellungnahme
 Klagemöglichkeit gegen einen Rechtsakt der EU

18
Q

Bei welchen Änderungen ist die Zustimmung des NR und BR mit 2/3 Mehrheit erforderlich?

A

 Änderung der Gründungsverträge der EU
 Übergang von Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit
 Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
 Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln
(Jede Änderung des Eigenmittelsystems bedarf der Genehmigung des NR)

19
Q

Welche Pflicht haben Länder und Gemeinden bezüglich EU-Vorhaben?

A

Sie haben eine unverzügliche Informationspflicht über Vorhaben der EU, die für sie von Interesse sein können.

20
Q

Welche Rechte haben Länder und Gemeinden bezüglich EU-Vorhaben?

A

Sie haben das Recht auf Stellungnahme.

21
Q

Was ist die ‚Integrationskonferenz der Länder‘ ?

A

 Gremium, das dazu diente, die Interessen der österreichischen Bundesländer in Angelegenheiten der europäischen Integration zu koordinieren und zu vertreten
 Zuständigkeit: Länder über EU-Vorhaben informieren und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben

Jedoch: funktionsunfähig geworden, Ersetzt durch : Landeshauptleutekonferenz
 Die Landesparlamente haben in diesem neuen System de facto keinen Einfluss (fehlende Ressourcen und Kapazitäten)

22
Q

Wann sind Abweichungen bei Materien, bei denen die Gesetzgebung Landessache ist, zulässig?

A

 Abweichungen sind nur aus ‚zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen‘ möglich
o 90% Erfolgsquote, kaum Konfliktpotential

23
Q

Welche Regelungen und Pflichten gelten für die Länder und Gemeinden im Rahmen der Europäisierung und wie sind deren Interessen in Brüssel vertreten?

A

 Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes nicht verbindlich

 Unverzügliche Berichts- und Rechtfertigungspflicht des Bundes

 Bei Materien, bei denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann Bund ein Mitglied einer Landesregierung in den Rat entsenden

 Integration von Repräsentanten der Verbindungsstelle der Bundesländer in die Ständige Vertretung

 Einzelne Länder unterhalten ‚Verbindungsbüros‘ in Brüssel

 Lobbying-, Informations-, Kontakt- und Servicestelle

 Partikularinteresse wichtiger als gemeinsame Länderinteressen

24
Q

Welche Herausforderungen gibt es bei der Umsetzung von EU-Recht durch die Länder und Gemeinden?

A

 Länder verpflichtet EU-Recht umzusetzen
Problem umstrittener oder unklarer innerstaatlicher
Kompetenzverteilung
->teilweise Zentralisierungsdruck
Problem einer möglichst einheitlichen und gleichförmigen Umsetzung

25
Welche Mechanismen gibt es um das EU Recht auf Länder Ebene umzusetzen? Bzw. wie wird kontrolliert, ob das EU Recht umgesetzt wird?
 Informelle Koordinierungsmechanismen o Umsetzungsmonitoring durch das Bundeskanzleramt o Umsetzungskommission (BKA, Beamte der betroffenen BM und Landesregierungen) o Ad hoc-Arbeitsgruppen von Bund- und Ländervertretern o Kooperation zwischen Ländern über Verbindungsstelle der Bundesländer  Stellt EuGH Versäumnis fest, Ersatzvornahme durch Bund
26
Was ist der Stabilitätspakt?
 zwischen Bund, Ländern und Gemeinden seit 1999  Übereinkunft über Aufteilung der erlaubten Defizite gemäß europäischem Stabilitäts- und Wachstumspakt  Einrichtung von Koordinationskomitees zur Koordinierung der Haushalte und zur Verhinderung von Kostenüberwälzungen zwischen Gebietskörperschaften bei neuen Gesetzen
27
Was sind Impulse zur Dezentralisierung und der Entwicklung von Governance Strukturen? (Struktur- und Beschäftigungspolitik)
 Aufbau von ‚Regionalmanagements‘  Projektpartnerschaften als Netzwerke zwischen Gebietskörperschaften, Wirtschafts- und Arbeiterkammern, Tourismusverbänden, Firmen, Banken, etc.  ‚Territoriale Beschäftigungspakte‘
28
Welche Auswirkungen hat die Europäisierung auf den Wirkungsbereich der **Sozialpartnerschaft** in Österreich?
 **Verringerung des Wirkungsbereichs durch Kompetenztransfer**  Weitgehende **Einbindung der Sozialpartner in den innerösterreichischen Willensbildungsprozess in EU- Angelegenheiten**, aber Verschiebung von **pro-aktiver zu reaktiver Rolle**
29
Wie werden Sozialpartner in die Umsetzung von EU Recht einbezogen?
 Einbeziehung entlang tradierter Modi Z.B.: Arbeitszeit-, Elternurlaubsrichtlinien  Integration der Dachverbände in die Ständige Vertretung  Integration von Vertretern der Sozialpartner in den Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) der EU  Integration in die europäischen Dachverbände>indirekte Beteiligung am ‚Sozialen Dialog‘ der EU
30
Welche Auswirkungen hat die Europäisierung auf die Rolle und den Einfluss der Sozialpartner in Österreich? (Ergebnisse)
 Nationale Route der Einbindung (Willensbildung und Umsetzung) dominiert  ‚Sozialer Dialog‘ nur kleiner Teil, Dominanz kompetitiven Lobbyings auf EU-Ebene  Europäisierung des Aktivitätsradius der Sozialpartner kompensiert den Einflussverlust durch Kompetenztransfer nicht  Sozialpartnereinfluss stark von innen- und parteipolitischen Konstellationen beeinflusst
31
Wie sieht die Europäisierung von der Politik im Transitverkehr aus?
 Langjährige Auseinandersetzungen zw. Ö und EU über Ökopunktesystem und nachfolgende Wegekostenrichtlinie o Prinzip der ‚Neutralität der Verkehrsträger‘ verhindert die verpflichtende Verlagerung des Transitverkehrs von der Straße auf die Schiene o Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung müssen engen EU-Vorgaben entsprechen:  Diskriminierungsverbot  Verhältnismäßigkeitsgebot  Verursacherprinzip
32
Wie sieht die Europäisierung von der Politik in der Anonymität von Bankkonten und Sparguthaben aus?
 Bei Beitritt keine Ausnahme- oder Übergangsregelung angestrebt  Novellierung des Bankwesen-Gesetzes 1996  Abschaffung der Anonymität durch Novellierung des Bankwesen- Gesetzes 2000
33
Wie sieht die Europäisierung von der Politik im Bereich der Neutralität aus?
 Kein Neutralitätsvorbehalt bei Beitritt Ö  Bekenntnis zur vollen Teilnahme an der GASP, an Wirtschaftssanktionen usw.  Reduzierung des Neutralitätsverständnisses auf ‚militärische Kernelemente‘ (keine Beteiligung an Kriegen Dritter, kein Beitritt zu militärischen Bündnissen)
34
Wie sieht die Neutralität Österreichs nach dem EU Beitritt aus?
 Kein Neutralitätsvorbehalt bei Beitritt Ö  Reduzierung des Neutralitätsverständnisses auf ‚militärische Kernelemente‘ (keine Beteiligung an Kriegen Dritter...)  Beistandspflicht innerhalb der EU (Lissabonner Vertrag) -Irische Klausel: MS frei in der Wahl der Mittel  ‚Solidarität in der EU – Neutralität außerhalb der EU‘ Beschluss der ‚Österreichischen Sicherheitsstrategie‘ (2013)  Hintergrund o Erstarkende Identifizierung mit Neutralität in der Bevölkerung ab 2001 (Kosovo-Krieg)
35
Wie sieht Österreichs Außenpolitik nach dem EU Eintritt aus?
 Ö. als ‚pragmatische Zuschauer*in‘ (‚pragmatic bystander‘)  Wenig ‚uploading‘: Reaktiv, auf nationale Interessen fokussiert  Etwas ‚cross-loading:Forderung nach Grenzkontrollen, Bekämpfung ‚illegaler Migration  Limitiertes ‚downloading‘: Anpassungen an die neuen GASP-Strukturen: organisatorische, prozedurale und institutionelle Anpassungen