Definitionen VL 6- Videoüberwachung Flashcards

1
Q

Vorläufiger Rechtsschutz

A
  • Aufschiebende Wirkung §§80 ff. VwGO

- Einstweilige Anordnung §123 VwGO

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2
Q

Einstweilige Anordnung

A

§123 VwGO

  • Sicherungsanordnung §123 Abs. 1 S. 1 VwGO
  • Regelungsanordnung §123 Abs. 1 S. 2 VwGO
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3
Q

Zulässigkeit des Antrags §123 Abs. 1 VwGO

A

I. Verwaltungsrechtsweg, §40 Abs. 1 VwGO
II. Standhaftigkeit
1. Abrenzungen gegen Anträge, §80 V und §80a III VwGO, §123 V VwGO
2. Abgrenzungzwischen Sicherungsanordnung und Regelungsanordnung
(1) Sicherungsanordnung nach §123 I 1 VwGI zur Sicherung eines bestehenden Zustandes (des Status quo) bzw. zur Sicherung eines vorhandenen Rechtsbestandes
(2) Regelungsanordnung nach §123 I 2 VwGO zur den Status quo ändernden Regelung eines vorläufigen Zustandes
III. Antragsbefugnis, §42 Abs. 2 VwGO analog
IV. Zuständigkeit des Gerichts, §123 Abs. 2 VwGO
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§61, 62 VwGO
VI. Allgemeines Rechtsbedürfnis
-> Das Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller auf andere, leichtere Weise zum Erfolg kommen kann oder wenn der Antrag von vornherein aussichtslos oder missbräuchlich ist. Das kann der Fall sein,
i) wenn der Antragsteller sich nicht zunächst an die zuständige Behörde gewandt und eine einstweilige Regelung begehrt hat
ii) wenn über die Hauptsache bereits bestands- oder rechtskräftig entschieden ist oder sich die Hauptsache bereits erledigt hat.

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4
Q

Begründetheit des Antrags (§123 Abs. 1 VwGO)

A

I. Passivlegitimation, §78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog
II. Anordnugnsvoraussetzungen
- Die Begründetheit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers schlüssig ergibt dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen und die zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§123 Abs. 3 VwGO iVm. §§920 Abs, 2m 294 ZPO)

  1. Anordnungsanspruch
    - Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn dem Antragsteller nach der im Eilverfahren möglichen vorläufigen Prüfung das im Rahmen des Antrags auf Erlass einer Sicherungs- oder einer Regelungsanordnung geltend gemachte materielle Rechte zusteht.
  2. Anordnungsgrund
    - Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der im Eilverfahren möglichen vorläufigen Prüfung
    - im Falle einer Sicherungsanordnung die Gefahr besteht, dass Tuch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eins Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
    - im Falle einer Regelungsanordnung die gerichtliche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
    §123 I VwGO vorgezeichnet
    III. Anordnungsentscheidung
  3. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
    a) Grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
    b) Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot
  4. Verbot des Hinausgehens über den Entscheidungsrahmen des Hauptsachenverfahrens
    a) Grundsätzliches Verbot, über den Entscheidungsrahmen des Hauptsachenverfahrens hinauszugehen
    b) Entscheidung im Falle der Unmöglichkeit einer vorläufigen Regelung
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