Definitionen VL 1- Gefahrenbegriff Flashcards
Öffentliche Sicherheit
Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen) sowie des Bestandes der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. (Verweisung Begriff)
Öffentliche Ordnung
Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit deren Beachtung nach den jeweleis herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird.
Schutzgut: Öffentliche Sicherheit §3 Abs. 1 SOG
I. Schutz des Staaten und seiner Einrichtungen.
II. Schutz der objektiven Rechtsordnung
III. Schutz privater Rechte (§3 Abs. 3 SOG)
1. Vorrang zivilrechtlichen Schutzes
2. Grenzen der Subsidiarität
IV. Schutz kollektiver Rechtsgüter
Gefahr
eine Situation, in der ein Zustand oder ein Verhalten bei ungehindert Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für eines der Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Fürher würde
Störung
die bereits verwirkliche Gefahr
Prognose
Eine Schlussfolgerung aufgrund einer Aussage über Tatsachen in der Gegenwart zu einem bestimmten Zeitpunk nach bestimmten Regeln aussagen über (noch) nicht gegebene Tatsachen der Zukunft abgeleitet-
Bausteine der Prognose
i) Tatsachenbasis (Objektive Basis)
ii) Prognosezeitpunkt §3 SOG -> “Schaden bevorstehend”
iii) Regeln nach denen die Aussage über (noch) nicht gegebene Tatsachen und er Zukunft abgeleitet werden
iv) Grade der Wahrscheinlichkeit, mit dem die Bestätigung der Prognose erwartet werden kann. (Angemessenheit)
konkrete Gefahr
wenn aufgrund eines konkreten, nach Ort und Zeit bestimmten Sachverhalts eine Gefahren im Einzelfall besteht §3 SOG
abstrakte Gefahr
wenn eine abstrakte- generelle Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit typischerweise Schaden im Einzelfall Eintritt, so dass Anlass besteht, diese Gefahr mit generell- abstrakten Mitteln (Rechtssätze) zu bekämpfen (§1 SOG).