AG- Definitionen Flashcards
Öffentliche Sicherheit
Umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Hoheitsträger
Unverletzlichkeit der Objektiven Rechtsordnung
In Betracht kommen alle Normen des geltenden Rechts, die durch das Verhalten von Menschen oder den Zustand von Sachen verletzt werden können, insbes. auch alle Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände. (Vorsicht: mit Zivilrechtsnormen!)
Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen
meistens Verletzung der Rechtsordnung vorrangig.
Beispiel: Eigentum etc.
Unverletzlichkeit des Bestandes, der Einrichtungen und der Veranstaltungen des Staates und sonstiger Hoheitsträger
Der Bestand des Staates umfasst die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland.
Einrichtungen des Staates und anderer auch internationaler und ausländischer Hoheitsträger, sind zB deren Organe, Behörden und Anstalten.
Veranstaltungen des Staates und anderer Hoheitsträger sind z.B,. Staatsempfänge und Gelöbnisse.
konkrete Gefahr
eine Gefahr ist eine Sachlage, in der aufgrund eines konkreten, nach Ort und Zeit bestimmten oder bestimmbaren Sachverhalts bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeitcheinlichkeit ein Schaden für eines der Schutzgüter (der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung) eintreten wird.
Befriedetes Besitz
ist ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten durch zusammenhängende Schutzwehren gesichertes bebauter oder unbebautes Grundstück.
Keine Befugnis des Staates bei zulässiger Selbstgefährdung wenn:
- Der Betroffen höchstens mit der Möglichkeit des Todes rechnet, er strebt ihn aber nicht an.
- Er verfolgt in der Regel ein anderes legitimes Ziel.
Grundsatz: Keine Aufgabe des Staates die Prioritäten der Bürger abzuschätzen.
Anscheinsgefahr
Diese liegt vor, wenn die Polizei im Zeitpunkt ihres Handelns bei verständiger Würdigung der objektiven Anhaltspunkte eine Gefahrenlage annehmen durfte, obgleich sich nachträglich herausstellt, dass eine Gefahr in Wirklichkeit nicht vorlag.