Definitionen VL 5- Ermächtigungsgrundlagen im POR, PolDVG Flashcards
Ermächtigungsgrundlagen im POR
a) Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen (z.B. Versammlungsgesetz)
b) Ermächtigungsgrundlage SOG/ PolDVG
aa) Besondere Maßnahmen/ Verarbeitungsbefugnisse
- §§11 ff. SOG
- §§16 FF. PolDVG
bb) Allgemeine Befugnisse
- Generalklausel §3 Abs. 1 SOG
- Allgemeine Verarbeitungsbefugnisse, §§10 ff. PolDVG
Besondere Maßnahmen- Standardbefugnisse
§§11 ff. SOG
- Vorrang spezialgesetzlicher Befugnisse
Polizeiliche Datenverarbeitung geregelt in
PolDVG (Datenverarbeitung der Polizei)
- steht neben dem SOG ( keine Spezialregelung)
Novellierung des PolDVG Grund
weil in verschiedenen Hinsichten ein permanenter Anpassungsbedarf gibt.
- neue Ermittlungsmethoden der Datenerhebung und Datenauswertung
- Europäisierung desPolizeirechts durch die Richtlinie für Polizei und Strafjustiz
wichtige Richtlinie im Polizeirecht
(EU) 2016/689 DES EUROPÄISCHEN PARALMENTS UND DES RATES
- zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
Verhältnis Unionsgrundrechte- mitgliedsstaatliche Grundrechte
Ausgangspunkt: Art. 51 Abs. 1 GrCh, hier: “Durchführung des Rechts der Union”
- ob es ein unionsrechtlich determinierten Rechtsakt ohne Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten oder einen zwar Unionsrechtlich determinierten Spielraum der Gestaltungsspielraum zulässt
Grundrechte im Datenschutz
- Telekommunikationsgeheimnis
- Weitere spezielle Freiheitsrechte
- Allgemeines Persönlichkeitsreht
- Recht auf informationeller Selbstbestimmung
- Recht auf Achtung der Privatsphäre, Recht auf Vergessenwerden
- Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität Informationstechnischer Systeme.
Polizeiliche Datenverarbeitung
- PolDVG
I. Anwendungsbereich
II. Legaldefinitionen in §2 PolDVG
III. Allgemeine Grundsätze in §3 PolDVG
Anwendungsbereich im PolDVG
Umfasst: Klassische Gefahrenabwehr + Strafrechtliche Verhütung und Verfolgungsvorsorge
Allgemeine Datenverarbeitungsbefugnisse nach dem PolDVG
- Grundsätze, §10 PolDVG
- Voraussetzungen der Datenverarbeitung §11 PolDVG
- Allgemeine Erhebungsmaßnahmen, §§12, 13 PolDVG
Datenerhebungsmaßnahmen
i) Daten- /Informations-/ Wissensgewinnung
ii) Erhebungsmethode
iii) Modus der Datenerhebung
Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenerhebungsmaßnahmen
i) Zweckfestlegung, insbesondere Eingrenzung durch gesetzliche Begrenzung der Straftaten
ii) Bindung an die Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgabe
iii) Besondere Tatbestandsvoraussetzungen, indes. besondere Anforderungen an die Tatsachengrundlage der Prognose, an die zeitliche Nähe eines Schadens oder an den Wahrscheinlichkeitsgrad
iii) Differenzierungen in personeller Hinsicht.
Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen der besonderen Datenerhebungsmaßnahmen
i) Subsidiaritätsklauseln (eine bestimmte Methode nur unter anderen nach bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden)
ii) Entscheidungs- oder Beteiligungs-, insbesondere Richtervorbehalte
iii) Pflichten zur Unterrichtung betroffener Personen (Grundrechts- Vorbehalt, Art. 19 IV GG)
Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenverarbeitung
i) Zweckbindung und Zweckänderungsmöglichkeiten §34 PolDVG, ggf. mit Schutzvorkehrungen wie z.B. Kennzeichnungspflichtne - Unterrichtungspflichten
ii) Bindung an die Erforderlichkeit
iii) Dauer der Speicherung, Speicherfristen und Prüfungstermine (= damit die Daten nicht unendlich gespeichert werden) -> Lösung: Formalisierte Prüfungstermine
iv) Personelle Differenzierungen -> betroffenen Personen nach §66 ff. PolDVG
iv) Berichtungs-, Löschungs- und Vernichtungs-, Sperrungspflichten, ggf. auch mit entsprechenden Schutzvorkehrungen, z.B- Protokollierung