Definitionen VL 4- Ermessen Flashcards
Auswahlermessen
“wie” eingeschritten werden soll (Auswahl der gesrittene Maßnahme)
Einschreitermessen
“ob” eingeschritten werden soll
Funktion des verwaltungsrechtliches Ermessens
Die Behörde erkennt einen rechtlichen Ausdruck an und begrenzt wiederum den Spielraum ihrer Entscheidung.
Letztentscheidungskompetenz der Behörde- Regelung
§114 VwGO
Ermessens Reduktion auf Null
beim Einschreitermessen immer dann der Fall wenn aufgrund einer Schutzpflich die Behörde nur eine rechtmäßige Entscheidung treffen kann.
Entscheidungsspielraum des Ermessens
i) Zweck der Ermessensnorm
ii) Ermessensgrenzen
Ermessen Regelung
§40 VwVfG
Opportunitätsprinzip
Das Einschreit- oder Entschließungsermessen lässt die Polizei die Wahl, ob sie zur Abwehr einer bestehenden Gefahr überhaupt einschreitet oder ob sie untätig bleibt
Funktionen des Opportunitätsprinzips
i) Möglichkeit Prioritäten zu setzen wenn konkrete Aufgaben zeitlich und räumlich kollidieren und die personellen und sachlichen Mittel begrenzt sind
ii) Abwägung zwischen den Folgen des Einschreitens und den Folgen des Nichteinschreitens
Funktionen des Auswahlermessen
Möglichkeit, die abstrakt- generelle gesetzliche Ermächtigung situatios- und sachgerecht an den Einzelfall anzupassen, da sie notwendigen Maßnahmen wegen der Situationsbedingtheit der Gefahrenabwehr nicht in jeder Hinsicht und in jedem Fall vorherbestimmt werden können
Allgemeine Grundsätze des Ermessens- Regelung
§40 HmbVwVfg, §114 VwGO (gerichtliche Kontrolle)
Fall- Kategorien der Ermessensgrenzen und Ermessensfehlers
i) Ermessensnichtgebrauch/ Ermessensünterschreitung
ii) Ermessensüberschreitung
iii) Ermessensfehlgebrauch/ Ermessensmangel
Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensunterschreitung
Recht= Pflicht zur Ermessensausübung
Ermessensüberschreitung
Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, die sich aus einfachen Gesetzen vor allem aber auch aus der Verfassung ergeben.
Ermessensfehlgebrauch
Ausübung des Ermessens erfolgt nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (vgl. §40 HmbVwVfG)