Definitionen VL 2- Nähere Anforderungen des Gefahrenbegriffs Flashcards
Gefahr
eine Situation in der ein Zustand oder ein Vehralten bei ungehinderten Geschehensablauf für einen Schaden für eines der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit öder Ordnung führen würde.
= Schlussfolgerung von der gegenwärtigen Schlage auf einen künftigen Schaden.
Konkrete Gefahr
wenn aufgrund eines konkreten nach Ort und Zeit bestimmten Sachverhalts eine Gefahrenlage im Einzelfall besteht (§3 SOG)
Abstrakte Gefahr
wenn eine abstrakt- generelle Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit typischerweise ein Schaden im Einzelfall eintritt, so dass Anlass besteht, diese Gefahr mit generell- abstrakten Mitteln (Rechtssätze) zu bekämpfen. (§1 SOG)
Gründe der Zeitgebundenheit der konkreten Gefahr
- die Informationen und die Prognose über den Geschehenablauf werden um so sicherer, je eher der befürchtete Schadenseintritt bevorsteht
- je mehr Umstände in der Beurteilung zugrunde liegende Tatsachenbasis einbezogen werden und je deutlicher Art und Ausmaß des befürchteten Schadens abzuschätzen sind, desto klarer Zeichen sich die Maßnahmen zur Abwendung des Schadens und die in Anspruch nehmenden Personen ab.
Anscheingefahr
liegt vor, wenn zu dem relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bei hinreichender Sachverhaltsaufklärung und verständige Würdigung eine Gefahr anzunehmen war, im Hinblick auf die sich im Nachhinein jedoch herausstellt, dass auch ohne polizeiliches Einschreiten kein Schaden entstanden wäre
- ex ante ≠ ex post
- Vorsicht: Rechtswidrigkeit
Scheingefahr/ Putativgefahr
liegt vor, wenn der handelnde Beamte eine Gefahrensituation annimmt , ohne dass sich dies auf genügende Tatsachengrundlagen, adäquate Würdigungen oder hinreichende Erfahrungssätze stützen kann
-> Maßnahme rechtswidrig.
Gefahrenverdacht
liegt vor im Falle einer Sachlage, die hinsichtlich der tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht hinreichend geklärt und bei der deshalb auch unklar ist, ob eine Gefahrenlage gegeben ist oder nicht.
- Gefahrenprognose - bzw. -diagnose erforderlich
latente Gefahr
ist eine Sachlage, die im Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht gefährlich war, jedoch später durch Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Gefahrenquelle wird.
Gemeine Gefahr
Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder Sachen (vgl. Art. 13 VII GG)
Erhebliche Gefahr/ Gefahr für Leib und Leben
Gefahr für ein bedeutsames ggf. benanntes Rechtsgut.
dringende Gefahr (unbestimmt)
erhöhte Anforderungen sowohl an das Gewicht des Rechtsguts als auch an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt.
gegenwärtige Gefahr/unmittelbar bevorstehende Gefahr
-maßgeblich Prognosezeitpunkt
= die Einwirkung des sch#digenden Ereignisses hat bereits begonnen oder steht in allernächster Zeit in einer Weise bevor, dass eine Gefahrenabwehrmaßnahme zu jedem späteren Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr hätte.
Gefahr im Verzug
Gefahrenfall von solcher Dringlichkeit, dass ohne Einschreiten der Polizei- poder Ordnungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut geschädigt würde.