Baurecht NRW Flashcards
Wie überprüft man einen Bebauungsplan?
I. Rechtsgrundlage
-> §§ 1 II, 2 I, 10 I BauGB
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
a) Verbandskompetenz
-> die (örtlich zuständige) Gemeinde, § 2 I 1 BauGB
b) Organkompetenz
-> Innerhalb der Gemeinde der Rat, § 41 I lit. f) GO
2. Verfahren
a) ortsüblich bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss, § 2 I Bau GB
Fehlerfolge: unbeachtlich, da in § 214 I 1 BauGB NICHT benannt
b) Umweltprüfung und Umweltbericht, §§ 2 IV, 2a BauGB
Fehlerfolge: fehlende Umweltprüfung ist als Verstoß gegen § 2 III BauGB nach § 214 I 1 Nr. 3 BauGB beachtlich, außer wenn die Begründung nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist. Außerdem gilt § 215 I 1 Nr. 1 BauGB
c) Frühe Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 I, 4 I, 4a BauGB
Fehlerfolge unbeachtlich
**d) Förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 II, 4 II, 4a BauGB **(insb. öffentliche Auslegung für einen Monat mit ortsüblicher Bekanntmachung nach § 3 II 1 u. 2 BauGB)
Fehlerfolge: grds. beachtlich nach § 214 I 1 Nr. 1 BauGB (allerdings mit umfassender und komplizierter interner Unbeachtlichkeitsklausel; außerdem gilt § 215 I 1 Nr. 1 BauGB)
e) auf dieser Grundlage umfassende Ermittlungen und Bewertung aller abwägungsrelevanten Belange nach § 2 III BauGB
Fehlerfolge: beachtlich nach § 214 I 1 Nr. 1 BauGB, wenn Belang, der bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten unzutreffend ermittelt und bewertet wurde und der Fehler offensichtlich und Ergebnisrelevant war; außerdem gilt § 215 I 1 Nr. 1 BauGB
f) ortsüblich bekanntgemacht und wirksamer Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan, § 10 I, III BauGB (iVm den kommunalrechtlichen Anforderungen aus dem Ratsverfahrensrecht, dem Mitwirkungsverbot etc., dabei auch §§ 7 VI, 31 VI GO als spezielle Fehlerfolgen beachten); die Bekanntmachung könnte auch als Formanforderung begriffen werden
Fehlerfolge: beachtlich, § 214 I 1 Nr. 4 BauGB; § 215 BauGB findet KEINE Anwendung (bei Fehlern in der Bekanntmachung kommt es nach dieser Vorschrift darauf an, ob der damit verfolgte Hinweiszweck verfehlt wurde)
g) Satzungsgenehmigung durch die Bezirksregierung, wenn nach § 10 II BauGB ausnahmsweise erforderlich
Fehlerfolge: beachtlich, § 214 I 1 Nr. 4 BauGB; § 215 BauGB findet KEINE Anwendung
3. Form
a) Begründung, §§ 9 VIII, 2a BauGB
Fehlerfolge: nach § 214 I 1 Nr. 3 BauGB grds. beachtlich, allerdings mit interner Unbeachtlichkeitsklausel; außerdem gilt § 215 I 1 Nr. 1 BauGB
b) zusammenfassende Erklärung, § 10 IV BauGB
Fehlerfolge: unbeachtlich
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Planrechtfertigung (Erforderlichkeit)
-> § 1 III 1 BauGB
Fehlerfolge: beachtlich
2. Beachtung der zwingenden Planungsleitsätze
a) Anpassung an die Ziele der Raumordnung, § 1 IV BauGB
Fehlerfolge: beachtlich
b) Entwicklungsgebot, § 8 II 1 BauGB
Fehlerfolge: unbeachtlich unter der Voraussetzug von § 214 II Nr. 2, 3 BauGB, im Übrigen gilt § 215 I 1 Nr. 2 BauGB
c) Zulässigkeit der Festsetzung nach §§ 9, 9a BauGB iVm BauNVO
Fehlerfolge: beachtlich
3. Ordnungsgemäße Abwägung
-> § 1 VII BauGB (Abwägungsfehlerlehre und besondere Ausprägung wie Konfliktbewältigung, Trennungsgebot und Abstimmunsgebot)
Fehlerfolge: Fehler im Abwägungsvorgang nach Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlich, wenn offenkundig und abwägungsrelevant; im übrigen gilt § 215 I 1 Nr. 3 BauGB; Fehler im AbwägungsERGEBNIS IMMER beachtlich.
Wie prüft man die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit?
I. § 29 Abs. 1 BauGB: Anwendbarkeit
(ggf. II. Privilegierte Planfeststellung iSv § 38 BauGB)
III. Zulässigkeit nach §§ 30 ff. BauGB
1. nach § 30 BauGB (+), wenn
→ qualifizierter BPlan & kein Widerspruch dazu
→ gesicherte Erschließung
ACHTUNG!: Ausnahmen & Befreiungen, § 31 BauGB
… wenn § 30 BauGB (-), dann:
2. nach § 34 BauGB, wenn Vorhaben im unbeplanten Innenbereich
→ Abgrenzung zu § 35 BauGB, der anwendbar ist:
i. wenn ein (qualifizierter) BPlan nicht besteht
ii. ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nicht vorliegt
aa) Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
→ Art der baulichen Nutzung
- § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO als „ErsatzBPlan“
- oder § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
→ Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare
Grundstücksfläche
bb) Erschließung gesichert
(cc) § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB
(dd) § 34 Abs. 3 BauGB
…wenn nicht § 34 BauGB, dann:
3. 3. § 35 BauGB (+), wenn Vorhaben im Außenbereich
→ Abgrenzung zu § 34 BauGB =
es liegt kein Innenbereich iSd § 34 BauGB vor
aa) entweder privilegiertes Vorhaben, § 35 Abs. 1 BauGB
→ Vorhaben iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1-6 BauGB
→ öffentliche Belange stehen nicht entgegen, § 35 Abs. 3
Satz 1, Abs. 2 BauGB
→ ausreichende Erschließung gesichert, § 35 Abs. 1 BauGB
bb) oder sonstiges Vorhaben, § 35 Abs. 2 BauGB
→ kein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB
→ öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, § 35 Abs. 3
Sätze 1, 2 BauGB
→ Erschließung gesichert, § 35 Abs. 2 BauGB
4. 4. wenn alles (-), möglicherweise Zulässigkeit über § 33 BauGB
Welche Punkte spielen bezogen auf das Bauen eine Rolle?
- Die Frage der planerischen Konzeption
-> Welche Vorstellungen bestehend dazu, wo sich bestimmte Vorhaben ansiedeln dürfen oder sogar ansiedeln sollen
=> Wird durch das Bauplanungsrecht geregelt
Das Bauplanungsrecht liegt nach Art. 73 I Nr. 18 GG in der komkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Von der Kompetenz hat der Bund durch den Erlass des Baugesetzbuches (BauGB) nutzen gemacht. - Frage der Abwähr und Prävention von Gefahren
-> Mit dieser Frage beschäftigt sich das materielle Bauordnungsrecht
-> Stellt ein besonderes Ordnungs- und Gefahrenabwehrrecht dar und liegt daher nach Art. 70 I GG in der Gesetzgebungskompetenz des Landes
Auf welche Arten von Vorhaben bezieht sich das Baubeplanungsrecht?
Das Baubeplanungsrecht bezieht sich auf alle Arten von Vorhaben und ist ein Teil der Gesamtplanung.
Wann ist das Raumordnungsrecht anzuwenden?
Das Raumordnungsrecht ist auf größere Flächen, die weniger detailscharf sind, anzuwenden.
Ist das Raumplanungsrecht dem Bebauplanungsrecht übergeordnet?
Und wo ist das Raumordnungsrecht geregelt?
Das Raumplanungsrecht ist dem Bebauplanungsrecht übergeordnet.
Für den Bund ist das Raumordnungsrecht im ROG geregelt und für das Land im LPlG (Landesplanungsgesetz).
Auf Landesebene: Unterscheidung zw. landesweiter und regionaler Planung
Was sind die Quellen des öffentlichen Baurechts?
- Verfassungsrecht
- Baunutzungsverordnung
- Baugesetzbuch
- Bauordnung
- Baurechtliche Satzungen
- Baurechtsbezogene Normen in Fachgesetzen
Was versteht man unter der Planungshoheit der Gemeinde?
Die Beplanung des Gemeindegebiets stellt primär eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft dar und wir damit von der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeine geschützt.
Allerdings darf nicht vergessen werden, dass die Gesamtheit der bundesrechtlichen Vorschriften über die Bauleitplanug eine Einschränkung der Planungshoheit darstellen, da den Gemeinden die Planungsmedien, das Planungsverfahren und die inhaltliche Anforderung an die Planung bundesrechtlich vorgegeben werden.
Innerhalb dieser Grenzen sind die Gemeinden hinsichtlich der Frage, welche Gebietstypen ausgewiesen werden sollen; welche Bebauungsangaben die Gemeinde dabei macht und ob und inwieweit es überhaupt eine Beplanung des Baugebiets gibt.
Was sind verfassungsrechtlich relevante Vorgaben für das öffentliche Baurecht?
-> Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 II GG bzw. Art. 78 LVerf
-> Eigentumsvorbehalt nach Art. 14 GG
Was sind die relevanten Regelungsgegenstände des BauGB?
- Die allgemeinen Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen, §§ 1-13 BauGB
- Anforderungen an die Zulässigkeit von Vorhaben, §§ 29-37 BauGB
- Vorschriften zur Sicherung der Bauleitplanung, §§ 14-28 BauGB
- Bundesrechtliche Verfahrensvorschriften, §§ 200-213 BauGB
- LBauO
Veränderungssperre & Zurückstellung von Baugesuchen, §§ 14-28 BauGB
Was stellen die §§ 14-28 BauGB dar und was ist ihre Funktion?
Die §§ 14- 28 BauGB stellen die Vorschriften zur Sicherung der Bauleitplanung dar.
Spielen grade in Bezug auf die Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen eine zentrale Rolle.
Es geht um die Vermeidung an sich noch zulässiger Vorhaben, wenn die Rechtslage im Inbegriff der Wandlung ist.
Veränderungssperre & Zurückstellung von Baugesuchen, §§ 14-28 BauGB
Was kann die Gemeinde erlassen, um zu verhindern, dass ein Vorhaben nach der noch geltenden Rechtslage als Zulässig erklärt wird?
Die Gemeinde kann nach § 14 BauGB durch Satzung eine Veränderungssperre beschließen. Diese Veränderungssperre gilt dann für zwei Jahre und deckt idR die Übergangszeit von altem zu neuem Recht ab. In diesen zwei Jahren werden keine Vorhaben die nach altem Recht konzipiert sind, zugelassen.
Veränderungssperre & Zurückstellung von Baugesuchen, §§ 14-28 BauGB
Was sind die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre?
- Für die künftige Rechtslage wurde bereits ein rechtswirksamer Aufstellungsbeschluss gefasst, § 2 I 2 BauGB
- Die Veränderungssperre muss erforderlich sein “zur Sicherung der Planung”
-> An der Erforderlichkeit mangelt es, wenn es überhaupt keine inhaltlich in einem Mindestmaßstab konkretisierte planungsrechtliche Konzeption gibt.
Veränderungssperre & Zurückstellung von Baugesuchen, §§ 14-28 BauGB
Was kann die Gemeine beantragen, wenn die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vorliegen oder sie schon beschlossen wurde, aber nicht in Kraft getreten, und ein Vorhaben dennoch genehmigt worden ist?
Was sind die Voraussetzungen für die mögl. Maßnahme der Gemeinde?
Die Gemeinde kann dann bei der Baugenehmigungsbehörde nach § 15 I 1 BauGB eine Zurückstellung des Baugesuchs beantragen.
Die Voraussetzungen sind dafür folgende:
- Es muss die Befürchtung bestehen, dass die Durchführung der Planung durch das in Rede stehende Vorhaben unmöglich oder zumindest wesentlich erschwert wird.
Veränderungssperre & Zurückstellung von Baugesuchen, §§ 14-28 BauGB
Worum handelt es sich bei der Zurückstellung eine Baugesuchs?
Und was ist dann die Rechtsfolge?
Bei der Zurückstellung eines Baugesuchs handelt es sich um einen Verwaltungsakt iSd § 35 S. 1 VwVfG.
Damit sind die Rechtsfolgen folgende:
Es kann nicht einstweilig entschieden werden, obwohl ein Anspruch auf Genehmigung nach § 74 I BauO und ein Anspruch auf Entscheidung in angemessener Zeit besteht.
Damit ist der zulässige Rechtsschutz die Anfechtungsklage.
Da in dem Fall der Zurückstellung der § 212a BauGB nicht greift, hat die Anfechtungsklage auch aufschiebende Wirkung.