AKS § 8 Flashcards
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Was regelt das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)?
Öffentliches Übernahmerecht
Ziele des WpÜG
- Schaffung einer Rahmenregelung für Übernahmeverfahren
- Schutz der Aktionärsinteressen bei Übernahmeangeboten
Allgemeine Grundsätze des WpÜG
- Gleichbehandlungsgebot
- Transparenzgebot
- Vermeidung von Marktverzerrungen
- Pflichtangebot an alle Aktionäre
- Verbot für Vorstand und Aufsichtsrat eines Targets, Übernahmeangebote ohne konkrete Ermächtigung der Hauptversammlung zu verhindern
Anwendungsbereich des WpÜG
Nur inländische Übernahmen
Grenzüberschreitende Übernahmen sind im Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz geregelt
Ziele des WpÜG gemäß § 1 WpÜG
- Funktionsschutz
-> Leitlinien für ein faires und geordnetes Angebotsverfahren - Anlegerschutz
-> Transparenz und Schutz von Minderheitsaktionären
Wo sind die Begriffe des WpÜG legal definiert?
§ 2 WpÜG
Was ist ein Angebot gemäß WpÜG?
- Nur öffentliche Angebote, d.h. entweder in der Presse oder durch Briefe an die Aktionäre
- Nur Aktien, die am organisierten Markt zugelassen sind
-> d. h. nicht im Freiverkehr gehandelt - Keine Schuldverschreibungen
Wo sind die allgemeinen Grundsätze im WpÜG geregelt?
§ 3 WpÜG
Welche drei Angebotsarten gibt es?
- Einfaches öffentliches Erwerbsangebot
-> freiwilliges Angebot
-> nicht auf Kontrollerwerb gerichtet - Übernahmeangebote §§ 29, 34 WpÜG
-> freiwilliges Angebot zum Kontrollerwerb - Pflichtangebote §§ 35 ff. WpÜG
-> nicht freiwilliges Angebot zum Kontrollerwerb
Wann liegt Kontrolle für Kontrollerwerb i.R.v. Übernahmeangeboten vor?
§ 30 Abs. 2 WpÜG
Das Halten von mindestens 30 % der Stimmanteile am Target
-> ABGESTIMMTES Verhalten ausreichend
Wann muss ein Pflichtangebot gemäß § 35 WpÜG abgegeben werden?
Wenn auf IRGENDEINE Weise - mittelbar oder unmittelbar - Kontrolle über ein Target erlangt wird, OHNE dass ein ÜBERNAHMEANGEBOT vorausgegangen ist.
Überschreiten der Kontrollschwelle z.B. durch
-> außerbörslichen rechtsgeschäftlichen Erwerb oder
-> Erbgang
- Wann gibt es Ausnahmen von der Abgabe eines Pflichtangebots i.S.d. § 35 WpÜG?
- Was ist die Voraussetzung für eine Ausnahme?
- Wie funktioniert der Ausnahmemechanismus?
- Hintergrund der Ausnahmeregelung
- Ausnahmen von der Abgabe eines Pflichtangebots i.S.d. § 35 WpÜG
§§ 36, 37 WpÜG
a. Erb- und familienrechtlicher Vorgang
b. Rechtsformwechsel oder
c. Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns. - Was ist die Voraussetzung für eine Ausnahme?
Auf Antrag bei der BaFin - Wie funktioniert der Ausnahmemechanismus?
Nichtberücksichtigung von Stimmanteilen - Hintergrund der Ausnahmeregelung
Verhinderung des finanziellen Ruins durch ein Pflichtangebot
Nenne die fünf Phasen des Angebotsverfahrens
- Vorangebotsphase
- Angebot und Angebotsunterlagen
- Markttransparenz
- Stellungnahme der Zielgesellschaft
- Annahme
Erläutere die Vorangebotsphase
1. Rechtsnorm
2. Zweck
3. Ablauf
- Rechtsnorm
§ 10 Abs. 1-5 WpÜG - Zweck
Dient der Verhinderung der Marktmanipulation - Ablauf
(i) Bieter muss seine ENTSCHEIDUNG ZUR ANGEBOTSABGABE unverzüglich den Kapitalmarktbehörden mitteilen
(ii) Unverzüglich NACH MITTEILUNG an Kapitalmarktbehörde muss die Entscheidung veröffentlicht werden
(iii) Unverzüglich NACH VERÖFFENTLICHUNG muss die Entscheidung der Zielgesellschaft mitgeteilt werden
Erläutere die Phase “Angebot und Angebotsunterlagen”
1. Rechtsnorm
2. Ablauf
3. Bindung an das Angebot
4. Nachträgliche Änderung des Angebots
- Rechtsnorm
§§ 11, 14 WpÜG - Ablauf
(i) Übermittlung der Angebotsunterlagen (i.d.R. ein Prospekt) an die BaFin innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung
(ii) Unverzügliche Veröffentlichung der Angebotsunterlage NACH GENEHMIGUNG durch die BaFin
(iii) Unverzügliche Übermittlung der Angebotsunterlage an das Target - Bindung an das Angebot
Grundsätzlich VERBINDLICH - Nachträgliche Änderung des Angebots
Begrenzt möglich, z.B. zur ERHÖHUNG des Angebots