AKS § 7 a Flashcards
Investmentrecht/Kapitalanlagegesetzbuch
Anwendungsbereich Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB)
Regelwerk für alle Arten von Fondsmanagement und Investmentfonds
Ziele KAGB
- Verwirklichung EU-Binnenmarkt
- Anlegerschutz
Regelungsgegenstand KAGB
- Investmentvermögen
- Verwalter (AIFM = Alternative InvestmentFonds Manager)
- Erlaubnispflicht für die Tätigkeit als AIFM
Definiere Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB + § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB
§ 1 Abs. 1 S. 1 KAGB
= Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (“OGAW”)
§ 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB
= Erlaubnispflichtiges Investmentgeschäft ist jedes Anbieten von kollektiver Vermögensverwaltung im Zusammenhang mit einem Investmentvermögen
Prospektpflicht für OGAW
1. Rechtsnorm
2. Inhaltliche Anforderungen
- § 164 KAGB
- Inhaltliche Anforderungen
§§ 165, 166 KAGB
- Kapitalverwaltungsgesellschaft hat zu erstellen
(i) einen Verkaufsprospekt und
(ii) wesentliche Anlegerinformationen (= Key Information Document = KID)
- in leicht verständlicher Form für den Durchschnittsanleger
- Pflichtunterlagen sollen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein als Basis für die Entscheidungsfindung
Prospektpflicht für geschlossene Investmentvermögen (AIF)
Prospektpflicht für geschlossene Investmentvermögen (AIF)
Definition Offene Investmentvermögen oder Publikumsvermögen
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 KAGB
Vermögen, die mindestens einmal jährlich die Rückgabe von Anteilen zulassen
-> offene Publikums-AIF
-> geschlossene Publikums-AIF
Arten Offener Publikums-AIF
- Gemischte Sondervermögen
- Sonstige Investmentvermögen
- Dach-Hedgefonds
- Offene Immobilien-Sondervermögen
Arten Geschlossene Publikums-AIF
Alle Investmentvermögen, die nicht offene Publikums-AIF sind
Regulierung Geschlossener Publikums-AIF nach KAGB
1. Typenzwang
2. § 261 KAGB
3. Risikomix
4. Ein-Objekt-Fonds
- Typenzwang
Nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder geschlossene Investmentkommanditgesellschaft - § 261 KAGB
Abschließender Katalog von Sachwerten, die erworben werden dürfen, z.B. Immobilien, Flugzeuge, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien - Risikomix
Verpflichtung zum risikogemischten Investment
-> Grundsatz: mindestens drei Sachwerte
-> Streuung des Ausfallrisikos - Ein-Objekt-Fonds
Geschlossener Fond, der nur in einen Vermögensgegenstand investiert
-> Bei Privatanlegern Mindestzeichnungssumme von 20 TEUR
+ Einstufung als hinreichend kenntnisreich und erfahren eingestuft
Definition Spezial-AIF
AIF, deren Anteile nur von professionellen und semi-professionellen Anlegern gehalten werden dürfen
-> offener Spezial-AIF
-> geschlossener Spezial-AIF, z.B. Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Hedgefonds
Nenne die drei Anlegerkategorien laut §1 KAGB
- Privatanleger
-> alle, die nicht mindestens semiprofessionelle Anleger sind - Semiprofessionelle Anleger
-> mindestens 200 TEUR + Marktkenntnisse
-> weniger schutzwürdig - Professionelle Anleger
-> geringste Schutzwürdigkeit
Wo sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften geregelt?
§ 17 KAGB
Was ist eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft?
In eigener Regie für die Verwaltung zuständig
-> ausschließliche Rechtsform: Investment-AG oder Investment-KG
-> gleichzeitig AIF und AIFM
Was ist eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft?
Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit (d.h. AG, GmbH, GmbH & Co. KG)
-> Bestellung durch AIF
-> für Verwaltung dessen Vermögens zuständig
Organisatorische Anforderungen an eine Kapitalverwaltungsgesellschaft
- strenge Kapitalanforderungen
- Risiko- und Liquiditätsmanagement
- geeignete personelle und technische Ressourcen
- vollständige Dokumentation aller Geschäfte
- Risikocontrolling
Erlaubnispflicht einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
1. § 20-22 KAGB
2. § 339 Abs. 1 Nr. 1 KAGB
- § 20-22 KAGB
schriftliche Erlaubnis der BaFin erforderlich - § 339 Abs. 1 Nr. 1 KAGB
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Erlaubnispflicht gelten als Straftat
Verwahrstelle einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
1. Verpflichtung
2. Potentielle Verwahrer
3. Haftung
- Verpflichtung
§§ 77, 88 KAGB
Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen für jedes von ihr verwaltetes Investmentvermögen eine Verwahrstelle beauftragen - Potentielle Verwahrer
- Kreditinstitute
- Wertpapierfirmen
- Treuhänder (z. B. Rechtsanwälte) - Haftung
Verschuldensunabhängige Haftung für das Abhandenkommen eines Finanzinstruments
-> gewerbsmäßige Verkäufer haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Prospekthaftung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
1. Zweck
2. Adressaten
3. Anspruchsberechtigung
4. Verjährung
§ 306 KAGB
1. Zweck
Schutz des Vertrauens der Anleger in die Richtigkeit und Redlichkeit der Prospektangaben
-> gilt auch für fehlende Verkaufspropekte
- Adressaten
- Verwaltungsgesellschaften als Manager
- die Initiatoren als Prospektersteller
- Prospektveranlasser (z.B. Muttergesellschaften)
-> Vermittler haften nur, soweit sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts gekannt haben
- Anspruchsberechtigung
- Käufer von Anteilen oder Aktien
- Verkaufsprospekt
- unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben
- > dann: Schadensersatzanspruch - Verjährung
§§ 195, 199 BGB 3 Jahre Regelverjährung