Abgabenordnung Flashcards
§ 5
Ermessen mit
1. Entschließungsermessen 2. Auswahlermessen
Fehler: Nichtgebrauch, Unter-/Überschreitung, Fehlgebrauch
Gegenteil: Ermessensreduzierung auf Null
-> aber Wirksamkeit bleibt § 124 Abs. 1 AO
Friste
gesetzlich -> nicht verlängerbar (außer StE § 109 Abs. 1 S. 1 AO) -> Einsetzung § 110 AO
behördlich -> verlängerbar (§ 109 Abs. 1 S. 1 AO) -> Einsetzung § 109 Abs. 1 S. 2 AO
Fristenprüfung
Grundsatz § 108 Abs. 1 AO iVm BGB
1. Beginn: Beginnfristen ohne ersten Tag § 187 Abs. 2 BGB (Zinsen), Ereignisfrist mit erstem Tag § 187 Abs. 1 BGB (Einspruch, Festsetzung)
2. Dauer
3. Ende: § 188 Abs. 2 und 3 BGB aber Ausnahme § 108 Abs. 3 AO (Feiertage)
§ 109
Abs. 1 S. 1: Fristverlängerung behördliche und Einreichung StE
Abs. 1 S. 2: Einsetzung
§ 110
Abs. 1 und 2
Voraussetzung:
- Steuerpflichtiger
- gesetzliche Frist
- Verhinderung
- kein Verschulden (Vorsatz/FL)
- Nachholen der Handlung
Abs. 3
Ausschluss nach 1 Jahr
§ 118 AO
Voraussetzungen:
- Hoheitliche Maßnahme: vom Willen eines Amtsträgers getragene einer Behörde zuzurechnendes Verhalten
- einer Behörde: Stellen der öffentlichen Verwaltung
- auf dem Gebiet des öff. Rechts: in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
- zur Regelung eines Einzelfalls: verbindliche Rechtsfolge für bestimmte Person
- mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen: nicht intern
Arten von VwA
- begünstigend vs belastend
- Steuerbescheide vs sonstige -> Korrekturvorschriften
- gebunden vs ermessensbehaftet
- dauernd vs einmalig
- rechtmäßig vs rechtswidrig
§ 119 AO
Abs. 1: Inhalt (Behörde, Adreasst, Ausspruch)
Abs. 2: Form (schriftlich, elektronisch)
§ 157 AO
Steuerbescheid:
- Nichtigkeit (§ 125 Abs. 1 AO): Behörde, schriftlich, Steuer, Steuerschuldner
- Rechtswidrig (§ 124 Abs. 3 AO): Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung
§ 120
Nebenbestimmung:
Abs. 1 gebundene: nur gesetzliche z.B. Steuerbescheid §§ 164, 165 (unselbstständig)
Abs. 2 ermessensbehaftet: Katalog
§ 121
Abs. 1: Begründung (sonst rechtswidrig)
§ 169
Abs. 1: Absolute Bestandskraft
§ 125
Nichtigkeit
Abs. 1: schwerwiegender Fehler = unerträgliche Rechtsverletzung, z.B. hinreichende Bestimmtheit
Abs. 2: Katalog (erlassende Behörde)
Abs. 3: Ausschlussgründe
§ 126
Heilung von Fehlern
Abs. 1 Katalog
Abs. 3 Einsetzung (Prüfung § 110 Abs. 1 entfällt)
§ 127
Nichtaufhebung (gebundene VwA)
§ 124
Wirksamkeit
Abs. 1:
- Bekanntgabe
- Bekanntgabeadressat
- Zugang: Möglichkeit der Kenntnisnahme
- Formerfordernis
- Zeitpunkt der Bekanntgabe
- mit dem Inhalt
- gegenüber Adressaten
§ 122
Abs. 1 Adressat:
- Inhaltsadressat: Steuerschuldner
- Bekanntgabeadressat: wem bekannt zu geben
- Empfänger: wem zu übermitteln
Bekanntgabe an Bevollmächtigte
§ 122 Abs. 1 S. 3 AO: Ermessen
§ 122 Abs. 1 S. 4 AO: Ermessen auf Null -> keine Bekanntgabe, Heilung durch Weiterleitung
Bekanntgabe Feststellungsbescheide
- Inhaltsadressat: alle (§ 179 Abs. 2 S. 1 AO)
- Bekanntgabeadressat: alle
- Empfänger: § 183 Abs. 1…
S. 1 gewillkürt
S. 2 fingiert
S. 3 vom FA bestimmt
Bekanntgabe Ehegatten
- Inhaltsaddressat: beide
- Bekanntgabeadressat:
- beide, § 122 Abs. 7 AO
- einen, § 122 Abs. 6 AO
- beide einzeln, § 122 Abs. 7 S. 2 AO
Bekanntgabe nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
- Inhaltsadressat: OHG, KG, GbR
- Bekanntgabeadressat: OHG, KG, GbR
- Empfänger: OHG, KG, GbR
Bekanntgabe juristische Person
- Inhaltsadressat: GmbH, AG
- Bekanntgabeadressat: GmbH, AG
- Empfänger: GmbH, AG
§ 122 Abs. 5 AO
Förmliche Zustellung:
- Urkunde § 3 VwZG: keine 3-Tage-Regel
- Übergabe-Einschreiben § 4 VwZG: 3-Tage-Regel
- Einschreiben mit Rückschein § 4 VwZG: keine 3-Tage-Regel
- öff. Zustellung § 10 VwZG: 2 Wochen
§ 122 Abs. 2
Vereinfachung: dritter Tag nach Aufgabe zur Post, nur späterer Zugang beachtlich
§ 129
Voraussetzungen (alle VwA):
1. offenbare Unrichtigkeit
- Schreib-, Rechenfehler oder mechanisches Versehen
- keine rechtliche Fehlbeurteilung
2. beim Erlass eines VwA: Fehler des FA oder Übernahmefehler
3. bei StBescheid: Festsetzungsfrist
-> “berechtigtes Interesse” zuungunsten Reduzierung auf Null
§ 130 Abs. 1
Voraussetzungen:
1. sonstiger VwA
2. rechtswidrig
3. belastend
4. Ersatz belastender VwA mit belastenderem VwA Abs. 2
§ 130 Abs. 2
Voraussetzungen:
1. sonstiger VwA
2. rechtswidrig
3. begünstigend
4. Katalog
5. 1-Jahresfrist Abs. 3
Besonderheiten: Ermessen, ex nunc/ex tunc, Teilrücknahme
§ 131 Abs. 1
Voraussetzungen:
1. sonstiger VwA
2. rechtmäßig
3. belastend
Besonderheiten: Ermessen, ex nunc, Teilrücknahme
§ 131 Abs. 2
Voraussetzungen:
1. sonstiger VwA
2. rechtmäßig
3. begünstigend
4. Katalog
5. 1-Jahresfrist
Besonderheiten: Ermessen, ex nunc, Teilrücknahme
§ 85
Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit
§ 88
Untersuchungsgrundsatz (auch begünstigende Umstände)
§ 90
Mitwirkungspflicht der Beteiligten
§ 89
Beratung und Auskunft durch FA
§ 91
Anhörung bei wesentlicher Abweichung Sachverhalt (nicht Übernahme)
§ 93
Auskunftspflicht
§ 153
Berichtigungspflicht Steuerverkürzung, sonst Steuerhinterziehung § 370 AO
§ 152
Verspätungszuschlag (sonstiger VwA)
Abs. 1:
1. nicht fristgerecht, schwere Mängel
2. nicht entschuldbar
3. Ermessen
Abs. 2:
1. Katalog
Besonderheit: Korrekturnorm § 152 Abs. 12
Steuerbescheid (§ 155)
Form und Inhalt:
Nichtigkeit:
- festgesetzte Steuer
- Steuerart
- Steuerbetrag
- Zeitraum
- Steuerschuldner
- erlassende Behörde
Rechtswidrigkeit:
- Unterschrift (wegen EDV § 119 Abs. 3 S. 2)
- Belehrung
§ 155 Abs. 1 S. 3
Hs. 1: Freistellungsbescheid
Hs. 2: Ablehnungsbescheid
§ 162
Schätzung
§ 168
S. 1
Steueranmeldung = Steuerfestsetzung unter VdN
S. 2
bei Steuervergütung Zustimmung FA
USt-Anmeldung
- USt-Voranmeldung § 18 Abs. 1 S. 1 UStG (10. Tag) -> abweichende Festsetzung hat VdN (§ 164 Abs. 1 S. 2)
- USt-Jahreserklärung § 18 Abs. 3 S. 1 UStG (31.07. gemäß § 149 Abs. 2 S. 1 AO) -> abweichende Festsetzung kann VdN (§ 167 Abs. 1 S. 1)
§ 149
Abs. 1
Steuererklärungspflicht gemäß Einzelsteuergesetze (Ausnahme § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)
Abs. 2
Erklärungsfrist grds. 7 Monate nach KJ-Ende
§ 179
Feststellungsbescheid
- = Steuerbescheid § 181 Abs. 1 S. 1
- gesondert und einheitlich Abs. 2
- Besteuerungsgrundlagen § 180
- Zuständigkeit § 18
§ 179 Abs. 3
Ergänzungsbescheid:
1. wirksamer VwA
2. notwendige Feststellungen fehlen
§ 182
Abs. 1: Bindungswirkung
1. wirksamer VwA
§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Korrektur Folgescheid
1. Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 S. 1 AO) erlassen, geändert
2. keine Festsetzungsverjährung
§ 171 Abs. 10
Ablaufhemmung Folgebescheid (“soweit”)
§ 181 Abs. 5
Korrekturnorm (“soweit”):
1. Feststellungsfrist abgelaufen
2. Festsetzungsfrist Folgebescheid nicht abgelaufen
§ 184
Steuermessbescheid:
- = Steuerbescheid § 184 Abs. 1 S. 3
§ 169
Festsetzungsfrist
Abs. 1 Fristende:
- 1. Verlassen FA oder öff. Zustellung
Abs. 2 Dauer:
- 1. 4 Jahre für ESt, KSt, USt etc.
- 2. 5 Jahre Steuerverkürzung (§ 378)
- 3. 10 Jahre Steuerhinterziehung (§ 370)
§ 170
Anlaufhemmung - Beginn
Abs. 1: grds. Ende Kalenderjahr
Abs. 2: bei Steuererklärungspflicht
Abs. 3: bei Antragsveranlagung
§ 171
Ablaufhemmung
Abs. 2: erstmalige offenbare Unrichtigkeit (“soweit”)
Abs. 3: Antrag (“soweit”)
Abs. 3a: Klage / Einspruch
Abs. 4: AP (Umfang beachten)
- wirksame Prüfungsanordnung
- Prüfungshandlungen (ernsthafte Maßnahmen zur tatsächlichen Durchführung)
Abs. 8: Vorläufigkeit (“soweit”)
Abs. 10: Grundlagenbescheid (“soweit”)
§ 164
VdN - Voraussetzungen:
1. keine abschließende Prüfung
2. Ermessen
kraft Gesetz: Steueranmeldung, Vorauszahlungsbescheid
Fortbestand:
- kraft Vermerk -> bis Aufhebung oder AP
- kraft Gesetz -> ausdrückliche Wiederholung (USt-Jahreserklärung!)
Ablaufhemmung: Verlängert VdN außer Abs. 4 S. 2
§ 165
Vorläufigkeit - Voraussetzungen:
1. Steuerbescheid
2. vorübergehende Ungewissheit
3. tatsächliche Voraussetzung des Steueranspruchs (nicht Tatsachenwürdigung)
4. Grund und Umfang (“soweit”)
Fortbestand: bis Aufhebung
Ablaufhemmung: verlängert
§ 156 Abs. 1
Kleinbetragsverordnung - Mindestgrenzen
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a
Schlichte Änderung:
1. fehlerhafter Steuerbescheid
2. “andere” Steuern
3. Zustimmung - eindeutige Erklärung
3. Antrag - formloses und unwiderrufliches Begehren (hinreichend bestimmt)
4. Einspruchsfrist
§ 173
Änderung (“soweit”):
1. Steuerbescheid ohne Nebenbestimmungen
2. Tatsache - Merkmal eines Steuertatbestands (nicht rechtliche Folgerung)
2. Beweismittel - Erkenntnismittel
3. nachträgliches Bekanntwerden:
- vorhanden aber Kenntnis FA entzogen
- 2. Änderungsbescheid nicht möglich
- Kenntnis = Aktenlage
4. rechtserheblich - bei Kenntnis andere Entscheidung
5. grobes Verschulden - Vorsatz / grobe FL
- Ausnahme bei Erhöhung und Verringerung außer USt
Besonderheit Schätzung:
- ESt: jede Einkunftsart eine neue Tatsache
- USt: 2 Tatsachen prozentual
Besonderheit Änderungssperre AP: Abs. 2
§ 173a
Änderung:
1. Steuerpflichtiger
2. Schreib- oder Rechenfehler
3. zum Zeitpunkt des Erlasses Steuerbescheid
4. rechtserheblich - bei Kenntnis andere Entscheidung
§ 174 Abs. 1
- ein Sachverhalt - einheitlicher Lebensvorgang
- in mehreren Steuerbescheiden
- zuungunsten
- in materiell-rechtlicher Hinsicht widersprüchlich
- Antrag auf Korrektur
Besonderheit: Ablaufhemmung
§ 174 Abs. 2
Punktuelle Änderung:
1. ein Sachverhalt
2. mehrere Steuerbescheide
3. zugunsten
4. materiell-rechtlich widersprechend
5. Antrag/Erklärung ursächlich - sein Verhalten
Besonderheit: Ablaufhemmung
§ 174 Abs. 3
Punktuelle Änderung:
1. ein Sachverhalt
2. zugunsten/zuungunsten
3. erkennbare Berücksichtigung in einem anderen Steuerbescheid
- keine Kenntnis (-)
- versehentlich (-)
4. Annahme rechtsfehlerhaft
Besonderheit: Ablaufhemmung
§ 174 Abs. 4
Punktuelle Änderung im anderen Sb:
1. Sachverhalt unzutreffend in Steuerbescheid
2. “irrige” Beurteilung
3. Korrektur (Antrag/Rb) zugunsten
4. zutreffend in anderem Bescheid
Besonderheit: Ablaufhemmung (“Erkennbarkeit”)
§ 174 Abs. 5
analog § 174 Abs. 4 AO unter Hinzuziehung § 360 AO analog
§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Korrektur:
1. Ereignis nachträglich - rechtlich bedeutsame Vorgänge
2. steuerliche Rückwirkung - gemäß Steuergesetz
Besonderheit: Anlaufhemmung
Beispiele: Realsplitting (§ 10 EStG), Veräußerungen §§ 16, 17 EStG, Bilanzänderung
§ 175b
Korrektur:
Abs. 1 nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt
Abs. 2 zuungunsten unrichtig
Abs. 3 keine Einwilligung zur Übermittlung
§ 176
Vertrauensschutz
nicht bei §§ 129, 130, 131
Abs. 1 Gesetzgebung, Rechtsprechung (aber nicht während Rb-Verfahren)
Abs. 2 Verwaltungsvorschriften
§ 177
Abs. 1 Obergrenze = bisherige Steuer + Änderungen zuungunsten
Abs. 2 Untergrenze = bisherige Steuer - Änderungen zugunsten
materielle-richtige Steuer berechnen und innerhalb der Grenzen korrigieren
Rechtsfolgen Ap
- VdN § 164 Abs. 3 S. 3 AO
- Ablaufhemmung § 171 Abs. 4 S. 1 AO
- Sperre für § 173 Abs. 2 AO
- keine Selbstanzeige § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c AO
§ 193
Zulässigkeit Ap
Abs. 1: §§ 12, 15, 18 Abs. 1 Nr. 1 und Einkunftsmillionäre
Abs. 2: Arbeitgeber, schwierige Ermittlung, Steueroasen
§ 194
Umfang: persönlich, sachlich, zeitlich
Besonderheit: Begründung heilbar (§ 126)
§ 195
Zuständigkeit kein § 127 (Nichtigkeit) wegen Ermessen
§ 196
Prüfungsanordnung
eigenständige VwA:
- Nichtigkeit: Steuerpflichtiger, Steuerart, Zeitraum
- Wirksamkeit: Prüfungsort, Prüfungsbeginn
Besonderheiten: Begründung, Ehegatten
§ 200
Mitwirkungspflicht Steuerpflichtiger
Besonderheit Maßnahmen: VwA (Erzwingbarkeit) vs vorbereitende Maßnahme
§ 201
Schlussbesprechung
Besonderheit: kein VwA, keine Bindungswirkung
§ 202
Prüfungsbericht
Besonderheit: kein VwA (auch Mitteilung)
Verbindliche Zusage
VwA:
1. Ap
2. schriftlicher/elektronischer Antrag
3. verwirklichter Sachverhalt
Nichtigkeit: schriftlich, erlassende Behörde, Inhalt
Wirksamkeit: Benennung, Unterschrift
Einspruch - Obersätze
Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Der Einspruch ist nach § 358 S. 1 AO zulässig, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Einspruch ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Einspruchsführer tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.
Zulässigkeit
§ 358 S. 1
-> Der Einspruch wird als unzulässig verworfen, § 358 S. 2
Begründetheit
§ 367 Abs. 2 S. 1
-> Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen, § 367 Abs. 2 S. 3
Statthaftigkeit
Formulierung: “Der Einspruch gegen den ESt-Bescheid ist nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO statthaft, weil es sich bei der ESt um eine Abgabenangelegenheit i.S.d. § 347 Abs. 2 AO handelt. Der Einspruch ist auch nicht nach § 348 AO ausgeschlossen.”
Voraussetzungen:
1. VwA
2. Abgabenangelenheit
3. kein Ausschluss
Form und Inhalt
Formulierung: “Der Einspruch wurde nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO schriftlich eingelegt und lässt den Einspruchsführer nach § 357 Abs. 1 Satz 2 AO zweifelsfrei erkennen. Die fehlerhafte Bezeichnung als „Widerspruch“ ist gem. § 357 Abs. 1 Satz 3 AO unschädlich.
Darüber hinaus ist der angefochtene Verwaltungsakt sowie der Umfang der Anfechtung aus der Begründung des Steuerpflichtigen klar erkennbar, § 357 Abs. 3 AO.”
Voraussetzungen:
1. Form - schriftlich
2. Inhalt - Begehren (Gründe sollten)
Frist
Formulierung: “Der Einspruch wurde nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO bei der richtigen Behörde angebracht.”
Voraussetzungen:
1. Fristberechnung
2. zuständige Behörde
Rechtsbehelfsbelehrung
Formulierung: “Da der Verwaltungsakt ohne ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben worden ist, ist die Einlegung des Einspruchs innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig, § 356 Abs. 2 Satz 1 AO”
Beschwer
Formulierung: “Als Adressat des VwA (nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO) ist der Steuerpflichtige auch zur Einlegung des Einspruchs befugt. Mit der schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletzung kann er eine Beschwer gem. § 350 AO geltend machen.”
Voraussetzungen:
1. persönliche B.
- Inhaltsadressat
- Bekanntgabeadressat als Vertreter
- Verfahrensbevollmächtigter
2. sachliche B.
3. Befugnis Feststellung:
- Vertreter
- Verweis auf § 183
- Auffangregelung
Einspruchsverzicht, Rücknahme
Formulierung: “Auf den Einspruch wurde weder nach § 354 Abs. 1 Satz 1 AO verzichtet noch wurde er nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO zurückgenommen.”
Hinzuziehung
§ 360
- Abs. 1 einfache - kein Fehler
- Abs. 3 notwendige - unwirksam
Änderungsbescheid im Rb-Verfahren
§ 365 Abs. 3 S. 1: Gegenstand des Verfahrens
§ 367 Abs. 2 S. 3 iVm § 132 iVm § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a: Abhilfe
Anfechtung Änderungsbescheid/Grundlagenbescheid
§ 351 Abs. 1
- analog § 177 Anfechtungsunter- und -obergrenze
- Ausnahme: nicht unanfechtbar, eigenständige Korrekturnorm
§ 351 Abs. 2
- Folgebescheide nicht anfechtbar
AdV
§ 361
Voraussetzungen: