§ 985 BGB Flashcards

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Q

Schadensersatz bei Nichtherausgabe einer Sache

Bsp: S hat für eine Veranstaltung beim Eigentümer E technische Geräte gemietet, die er laut Vereinbarung nach dem Ende der Veranstaltung an E zurückgeben muss. In der Folge veräußert E die Geräte durch Abtretung seines Herausgabeanspruchs an G. Dieser fordert S nach Veranstaltungsende unter Vorlage aller Veräußerungsdokumente zur Herausgabe auf. Als S trotzdem nichts von sich hören lässt, setzt ihm G eine großzügige Frist für die Rückgabe. Als S auch diese Frist verstreichen lässt, verlangt G Schadensersatz in Höhe von 10.000 €, was dem Marktwert der Geräte entspricht.

Zu Recht?

A

Anspruch aus §989,990I2 BGB
Vindikationslage zwischen G und S +
-> Allerdings hat S keine Handlung vorgenommen, die dazu geführt hätte dass sich die Sache iSd §989 BGB verschlechtert hätte, untergegangen wäre oder nicht mehr herausgabefähig gewesen wäre. -> bloße Vorenthaltung - Schäden die durch bloße Nichtherausgabe entstehen sind nicht ersatzfähig (Vorenthaltungsschäden)
-> Hinzu kommt das G hier nicht einmal durch die Vorenthaltung ein Schaden entstanden ist (Schaden läge wenn überhaupt in dem Untergang des Anpruchs aus § 985BGB nach dem Mechanismus des § 281IV BGB.

Anspruch aus §§985,280I,III, 281I BGB
Anwendbarkeit:

  • eA: Keine Anwendung des § 281I BGB auf den Vindikationsanspruch
  • > gegen die Anwendbarkeit spricht die dogmatische Struktur beider Normen -> § 281I BGB ist auf Leistungsansprüche und damit nur auf solche Ansprüche anwendbar bei denen der Gläubiger die Aufstockung seines eigenen Vermögens aus dem Schuldnervermögen beansprucht. §985 BGB als unselbständige Folgeerscheinung des Eigentumes dem Gläubiger nicht erst einen Vorteil aus dem Schuldnervermögen verschaffen sondern den Besitzer dazu bringen die gesetliche Güterverteilung zu respektieren.
  • > entsprechende Anwendung wäre mit §281IV kaum zu vereinbaren. Gläubiger kann auf Anspruch verzichten (Anspruch erlischt) und den Schaden verlangen der auf dem Ausbleiben der geschuldeten Leistung beruht. (Gläubiger kann Wert des geschuldeten Gegenstandes fordern)-> Bei der Vindikation wird aber nicht das Eigentum geschuldet sondern lediglich der Besitz. Wert ist schwer bestimmbar-> Gläubiger würde überkompensiert wenn er Wertersatz für Besitz erhielte, aber gleichwohl Eigentümer bleiben würde. -> auch kann der Anspruch nach §985 BGB als unselbständige Folgeerscheinung des Eigentums gar nicht nach § 281IV BGB erlöschen. -> Möglich wäre allenfalls Schadensersatz Zug um Zug gegen die Übereignung der Sache (Bei Sachteilen wie Wohnungen an denen kein Sondereigentum besteht wäre das nicht durchführbar.

BGH: Anwendung des §281IBGB auch auf §985
Vorr: Besitzer ist nach §§989,990I verklagt oder bösgläubig.
-dafür: Vindikationsgläubiger hätte sonst erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Anspruches.-> Er könnte lediglich die Vindikationsklage erheben und müsste -sollte sie Sache im Anschluss nicht auffindbar sein - erneut eine auf §§ 989,990 BGB gestützte Klage erheben -> Er hätte -anders als der Gläubiger eines schuldrechtlichen Anspruchs -keine Möglichkeit durch eine Friistsetzung zu einem Anspruch auf Schadensersatz überzugehen.

Vorr: 
Schuldverhältnis: EBV
Pflichtverletzung: Pflicht zur Herausgabe verletzt
Fristsetzung 
Vertretenmüssen

Anspruch aus §§ 546 I, 3982, 280 I,III, 281I BGB
-> Auch hier stellt sich das Problem, dass im Rahmen ´des §546I BGB lediglich die Übertragung des Besitzes geschuldet ist, sodass der Wert eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung eigentlich nur dem Wert des Besitzes an der Sache entsprechen dürfte. -> Unter den Prämissen dass § 281I BGB auf § 985BGB anwendbar ist und dass G dem S die Geräte ZUg um Zug übereignet lässt sich jedoch auch dieser Anspruch bejahen.

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