§ 94 BGB Flashcards
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Q
Zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen
A
Eine Sache ist zur Herstellung eingefügt, wenn das Gebäude nach der Verkehrsanschauung ohne sie noch nicht fertiggestellt wäre.
Dies ist bei Einrichtungs und Austattungsgegenständen nur dann anzunehmen, wenn sie dem Gebäude ein bestimmtes Gepräge oder eine besondere Eigenart verleihen. Es bedarf jedoch weder einer festen Verbindung mit dem Gebäude noch muss die Einfügung der Sache für die Fertigstellung des Gebäudes notwendig sein. -> Entscheidend ist der Zweck des Einbaus: z.B. Einbau von Rolläden dient dazu, dem Haus die bereits im Vorfeld festgelegte besondere Eigenart zu verleihen.