§ 929 S.1 BGB Flashcards
1
Q
Übergabe
A
- Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers
- > Einräumung des Mitbesitzes reicht nicht
- > Bei Geheißerwerb verliert der Veräußerer keinen eigenen Besitz sondern überträgt die Geheißperson ihren Besitz. -> somit reicht die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers. - Besitzerwerb auf Erwerberseite
- >bei Geheißerwerb reicht Besitzzuweisungsmacht - auf Veranlassung des Veräußerers
- > die eigenmächtige Wegnahme der Sache bedeutet keine Übergabe im Sinne der §§ 929 ff.
2
Q
Bestimmtheit der Einigung
A
Die übereigneten Sachen sind dann hinreichend bestimmt, wenn für einen Dritten, der die Parteiabrede kennt ohne Hinzuziehung weiterer Umstände ersichtlich ist welche Gegenstände übereignet werden sollen.
3
Q
Fälle in denen Eigentum und Verfügungsbefugnis nicht zusammenfallen.
A
Dritten, kann die Verfügungsbefugnis kraft Gesetzes zustehen. Der Insolvenzverwalter und der Testamentsvollstrecker (80InsO und 2205, 2221) . Als gesetzliche Verfügungsberechtigung lässt sich auch die Verwaltung des Gesamtguts verstehen (§ 1422). Kraft Gesetz verfügungsberechtigt ohne Eigentümer zu sein ist der Pfandgläubiger bei rechtmäßiger Pfandveräußerung (§ 1242)