§ 951 I BGB Flashcards
Vorrang der Leistungskondiktion
Nichtleistungskondiktion ist ausgeschlossen wenn der Gegenstand durch die Leistung eines Dritten erlangt wurde -> Fraglich ist ob eine Leistung bezüglich des Eigentums vorliegt wenn eine rechtsgeschäftliche Übereignung wegen § 935 I BGB gar nicht möglich ist sondern ein Eigentumserwerb kraft Gesetz stattfindet (z.B. § 946 BGB)
die Ansicht dagegen: Eigentumserwerb erfolge kraft Gesetz und nicht durch Leistung des Nichtberechtigten der zur Verschaffung des Eigentums gar nicht in der Lage gewesen wäre.
die Ansicht dafür: die Unmöglichkeit der rechtsgeschäftlichen Übereignung ändert nichts am Leistungscharakter einer Zuwendung. Der Rechtserwerb beruhe auch in den Fällen der §§ 946 ff. auf dem Willen des Zuwendenden.
-> bessere Argumente sprechen für eine Leistung denn die Merkmale einer solchen liegen auch dann vor wenn der Zuwendende die Handlung vornimmt die zum gesetzlichen Eigentumserwerb führt.
ABER -> Korrektur aufgrund sachenrechtlicher Parallelwertung
§ 951 I1 i.V.m. § 812I1Alt.2 fungiert letztlich als Vindikationsersatz. Erwerb kann somit nur kondiktionsfest sein wenn auch ein rechtsgeschäftlicher Erwerb möglich gewesen wäre. Wenn dieser nach 935 scheitert könnte der Gegenstand nach 985 vindiziert werden. Die Vindikation setzt sich im Wertersatzanspruch gem. 951 I 1 i.V.m. § 812 I 1 Alt.2 fort -> Daher ist die sachenrechtliche Wertung des § 935 I1 auch im Hinblick auf die Kondiktionsfestigkeit des gesetzlich erworbenen Eigentums zu berücksichtigen
-> Durchbrechung des Vorrangs der Leistungskondiktion.
-> deswegen dann auch keine Entreicherung in Höhe der gezahlten Werklohn oder Kaufpreisforderung an den Leistenden, da man einem Vindikationsanspruch auch nicht entgegenhalten hätte können.