§ 8 Fahrgeschwindigkeit 24.11.2023 Flashcards

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Q
  1. Für die nachstehend aufgeführten Streckenabschnitte gelten folgende
    Streckenhöchstgeschwindigkeiten (siehe Anlage A 7):
    U1
    NO - KE 80 km/h
    KE - WK 70 km/h
    WK - OT/GH 80 km/h
    U2
    NN - MG 80 km/h
    U3
    BA - KE 80 km/h
    KE - SL 70 km/h
    SL - MU 60 km/h
    MU - BK - WK 80 km/h
    U4
    EB - BI 80 km/h
    Die Geschwindigkeitsangaben haben jeweils für beide Fahrtrichtungen
    Gültigkeit.
    In Streckenabschnitten mit Langsamfahrstellen sind die verminderten
    Geschwindigkeiten zu berücksichtigen.
  2. In besonderen Fällen (z.B. bei betriebsfremden Personen im Gleisbereich) kann
    die BZ/LD eine verminderte Geschwindigkeit anordnen, hierbei wird
    unterschieden in „Vorsichtsfahrt“ und „Schrittgeschwindigkeit“.
    „Vorsichtsfahrt“
    Die Fahrweise ist so einzurichten, dass der Zug jederzeit vor einer im
    Gefahrenbereich befindlichen Person, einem Gegenstand bzw. bei Erhalt von
    Sh-Signalen mit der Betriebsbremse angehalten werden kann.
    „Schrittgeschwindigkeit“
    Eine Geschwindigkeit zwischen 5 und 7 km/h ist einzuhalten.
  3. Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, dass der Zug planmäßig in der
    nächsten Haltestelle eintrifft. Es ist eine wirtschaftliche Fahrweise anzustreben.
  4. Eine wirtschaftliche Fahrweise wird durch eine möglichst große Beschleunigung
    bei der Anfahrt sowie durch Abschaltung des Fahrstromes bei der auf dem
    Abfertigungsmonitor angegebenen Abschaltgeschwindigkeit erreicht.
  5. Die auf dem Abfertigungsmonitor angegebene Abschaltgeschwindigkeit liegt im
    Allgemeinen unter der zulässigen Streckenhöchstgeschwindigkeit. Sie wird
    durch den jeweiligen Haltestellenabstand und die Streckenverhältnisse
    (Steigung, Gefälle und ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen) sowie den
    Fahrplan bestimmt.
  6. Ist ein Nachbeschleunigen auf Steigungsstrecken und langen Abschnitten
    erforderlich, werden zwei Abschaltgeschwindigkeiten auf dem
    Abfertigungsmonitor nebeneinander dargestellt. Nach einem
    Geschwindigkeitsverlust von 5 km/h ist auf die zweite Abschaltgeschwindigkeit
    nach zu beschleunigen.
  7. Vor einigen Streckenabschnitten mit besonderen Steigungs- und
    Gefälleverhältnissen wird nur die Einblendung „A“ (Abfertigen) im
    Abfertigungsmonitor angezeigt.
    Die Fahrgeschwindigkeit ist den jeweiligen örtlichen Verhältnissen anzupassen.
  8. Bei der Einblendung „MAX“ auf dem Abfertigungsmonitor ist so schnell zu
    fahren, wie es die zulässige Streckenhöchstgeschwindigkeit bzw. die
    eingerichteten Langsamfahrstellen erlauben. Hierbei ist der Zug gegebenenfalls
    mehrmals nachzubeschleunigen.
  9. Wird keine Abschaltgeschwindigkeit eingeblendet, ist bei Verspätungen ab
    1 Minute sowie in Abschnitten, die auf vorübergehend eingerichtete
    Langsamfahrstellen folgen, zum Ausgleich des Zeitverlustes so schnell zu
    fahren, wie die zulässige Streckenhöchstgeschwindigkeit und die
    Streckenverhältnisse es ermöglichen.
  10. Bei schlechten Sicht- und Schienenverhältnissen sind Beschleunigung und
    Fahrgeschwindigkeit entsprechend anzupassen. Die Einblendungen der
    Abschaltgeschwindigkeit auf dem Abfertigungsmonitor sind in diesen Fällen
    nicht zu beachten.
  11. Unter Beachtung der Schienenverhältnisse und der Witterungseinflüsse ist bei
    der Einfahrt in die Haltestellen mit möglichst hoher Bremsverzögerung zu
    bremsen.
  12. Die Fahrgeschwindigkeit darf nicht mehr als 20 km/h betragen bei:
    * Durchfahren von Haltestellen ohne Halt
    * Rangierfahrten sowie Fahrten innerhalb der Betriebshöfe und der
    Lagerplätze
    * Fahrten in Abstell- und Kehranlagen, wenn nicht durch Signalisierung eine
    höhere Geschwindigkeit angezeigt ist
    * Befahren von Weichen bei „Fahrt auf Sicht“
    * Zügen, die nicht vom führenden Fahrerraum aus gefahren werden können
    (Schiebezüge)
    * Fahrten in falscher Fahrtrichtung, wenn keine andere Anweisung besteht
    * vollständigem Versagen der Beleuchtung an der Zugspitze bei Dunkelheit,
    schlechten Sichtverhältnissen und im Tunnel
    * Zügen mit nicht voll funktionsfähiger Zusatz- oder Feststellbremse
    * eingeschalteter Notstellung der Fahrsperre
  13. Leerzüge in der HVZ sind stets mit der jeweils örtlich zugelassenen
    Höchstgeschwindigkeit zu fahren. Bremsprüffahrten u.ä. dürfen nur im
    Versuchsgleisbereich oder zu den Zeiten mit einer Zugfolge von mindestens
    10 Minuten durchgeführt werden.
  14. In den Versuchsgleisbereichen FA-BE-FA und LE-Gleis 70/80 gilt 80 km/h als
    maximale Höchstgeschwindigkeit bei Versuchs- und Probefahrten.
  15. Bei Orkanwarnungen kann durch die BZ/LD für bestimmte Streckenbereiche
    eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h angeordnet werden.
    Die betroffenen Bereiche sind:
    * NO  KE sowie WK  OT/GH
    * BK  WK
    Bei der angeordneten Geschwindigkeitsreduzierung ist in den oben genannten
    Bereichen besonders vorausschauend zu fahren, damit der Zug vor einem
    Hindernis zum Halten gebracht werden kann.
A
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